Verwendung der Depotauszüge auch für Steuerzwecke
- ShortId
-
02.3123
- Id
-
20023123
- Updated
-
25.06.2025 01:40
- Language
-
de
- Title
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Verwendung der Depotauszüge auch für Steuerzwecke
- AdditionalIndexing
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24;Steuererklärung;Steuererhebung;Vermögenssteuer;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L04K11070603, Steuererklärung
- L04K11070602, Steuererhebung
- L03K110705, Vermögenssteuer
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Anlegern und Steuerzahlern bei der Deklarierung ihres Wertschriftenvermögens insofern entgegenzukommen, als der Depotauszug der Banken gleichzeitig auch für den steuerlichen Vermögensnachweise verwendet werden kann.</p><p>Zu diesem Zweck wäre beispielsweise:</p><p>- Artikel 15 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dahingehend zu ändern, dass der Kurswert der Wertpapiere nicht mehr nach dem Durchschnitt der Kurse im Monat Dezember bemessen wird, sondern nach dem effektiven Stand am Jahresende;</p><p>- oder es könnten die Banken und Vermögensverwalter auf dem Verordnungsweg angewiesen werden, auf den ihren Kunden ausgehändigten Depotauszügen nebst den Kurswerten vom Jahresende gleichzeitig auch die Steuerwerte aufzuführen. Hierfür könnte die Schaffung einer einfachen Berechnungsformel zweckdienlich sein.</p><p>Damit könnten beim Anleger zusätzlicher administrativer Aufwand und Kosten eingespart und beim Bund eventuell auf das Erstellen eigener Kurslisten verzichtet werden.</p>
- Verwendung der Depotauszüge auch für Steuerzwecke
- State
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Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Anlegern und Steuerzahlern bei der Deklarierung ihres Wertschriftenvermögens insofern entgegenzukommen, als der Depotauszug der Banken gleichzeitig auch für den steuerlichen Vermögensnachweise verwendet werden kann.</p><p>Zu diesem Zweck wäre beispielsweise:</p><p>- Artikel 15 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dahingehend zu ändern, dass der Kurswert der Wertpapiere nicht mehr nach dem Durchschnitt der Kurse im Monat Dezember bemessen wird, sondern nach dem effektiven Stand am Jahresende;</p><p>- oder es könnten die Banken und Vermögensverwalter auf dem Verordnungsweg angewiesen werden, auf den ihren Kunden ausgehändigten Depotauszügen nebst den Kurswerten vom Jahresende gleichzeitig auch die Steuerwerte aufzuführen. Hierfür könnte die Schaffung einer einfachen Berechnungsformel zweckdienlich sein.</p><p>Damit könnten beim Anleger zusätzlicher administrativer Aufwand und Kosten eingespart und beim Bund eventuell auf das Erstellen eigener Kurslisten verzichtet werden.</p>
- Verwendung der Depotauszüge auch für Steuerzwecke
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