Bundesbeiträge und Berufsbildung für Sennen

ShortId
02.3131
Id
20023131
Updated
10.04.2024 10:32
Language
de
Title
Bundesbeiträge und Berufsbildung für Sennen
AdditionalIndexing
55;Landwirtschaft in Berggebieten;Landwirtschaftsschule;Direktzahlungen
1
  • L04K13020303, Landwirtschaftsschule
  • L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
  • L04K14010404, Direktzahlungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Sömmerungsbeiträge werden auf Gesuch für die Sömmerung Raufutter verzehrender Tiere ausgerichtet. Die Beiträge werden nur dann ausbezahlt, wenn gewisse Anforderungen, insbesondere die sachgerechte und umweltschonende Bewirtschaftung erfüllt sind.</p><p>Traditionsgemäss sind für die Bewirtschaftung der Weideflächen in erster Linie Hirten und Hirtinnen zuständig. Sie werden für eine Dauer von drei bis sechs Monaten eingestellt und wohnen "vor Ort", auf dem Sömmerungsbetrieb. Aus finanziellen Gründen können jedoch immer weniger Sömmerungsbetriebe Hirten und Hirtinnen einsetzen. Diese Entwicklung ist alles andere als wünschenswert. In absehbarer Zeit schon werden die Arbeiten zur Pflege der Weideflächen vernachlässigt werden müssen, mittelfristig können sie wohl überhaupt nicht mehr ausgeführt werden. Als Folge davon werden grosse Flächen nicht mehr sachgerecht, d. h. rentabel und umweltschonend, bewirtschaftet werden.</p><p>Es drängt sich eine Gesetzesbestimmung auf als Anerkennung dafür, dass die Arbeit der Hirten und Hirtinnen sehr wichtig und deren Anwesenheit in den Sömmerungsbetrieben notwendig ist.</p><p>Hirten und Hirtinnen bilden gegenwärtig keine strukturierte und anerkannte Berufsgattung, was man insbesondere daran erkennt, dass eine entsprechende Berufsbildung nicht existiert. Eine berufsbildende Schule müsste eingerichtet werden. Anspruch auf einen solchen Bundesbeitrag hätte nur, wer diese Berufsbildung absolviert. Sie würde folgende Themen abdecken: alpine Wirtschaft, umweltschonende Bewirtschaftung von Weideflächen, Viehpflege, Schutzmassnahmen gegen Raubtiere, Unterhalt von Gebäuden, Wegen und Trockensteinmauern.</p><p>Bereits heute befinden sich Grenzgebiete, wie z. B. der französische Hochjura, am Rande einer landwirtschaftlichen Verwahrlosung. Hirten und Hirtinnen gibt es immer weniger, und die rein forstwirtschaftlichen Zonen dehnen sich aus. In der Schweiz zeichnet sich die gleiche Entwicklung ab.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Massnahme könnte dieser landwirtschaftlichen Verwahrlosung entgegengewirkt werden. Zugleich wären damit mehrere Tausend angemessen entlöhnte Arbeitsplätze gesichert. Mit der Anwesenheit von Hirten und Hirtinnen könnte schliesslich gewährleistet werden, dass die ökologischen Anforderungen der Verordnung auch wirklich erfüllt werden.</p><p>Die Beiträge müssten direkt an die Hirten ausbezahlt werden. Sie kämen zum Gehalt für Viehhut hinzu, das weiterhin die landwirtschaftlichen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen voll übernehmen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Berglandwirtschaft, im Besonderen auch der Betriebe im Sömmerungsgebiet, bewusst. Zur Sicherstellung der Bewirtschaftung werden seit 1980 die so genannten Sömmerungsbeiträge ausgerichtet. Diese Beiträge wurden im Verlauf der Zeit mehrmals erhöht, um einen allfälligen Rückgang der gesömmerten Tiere und damit der Bewirtschaftung zu verhindern.</p><p>Im Anschluss an die Agrarpolitik 2002 erfolgte eine Überprüfung der Bestimmungen für die Ausrichtung der Sömmerungsbeiträge. Entsprechend dem neuen Konzept, welches die Anliegen einer nachhaltigen Sömmerung berücksichtigt, wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen. So beispielsweise die Loslösung der Beiträge von der Tierzahl, die Einführung der Beiträge nach dem Normalbesatz und die strengeren Bewirtschaftungsanforderungen.</p><p>Die neue Sömmerungsbeitragsverordnung wurde auf den 1. Mai 2000 in Kraft gesetzt. Mit der Umstellung vom Beitrag pro Tier auf einen Pauschalbeitrag pro Sömmerungsbetrieb konnten verschiedene Nachteile der alten Regelung wie Intensivierungsanreiz, Beitragsunterschiede und Nichtberücksichtigung der Sömmerungsdauer eliminiert werden. Gleichzeitig wurde die Beitragssumme von bisher 65 Millionen Franken erhöht. Im Budget für das Jahr 2002 sind für die Sömmerungsbeiträge 90 Millionen Franken eingestellt. </p><p>Aus den Sömmerungsdaten der letzten Jahre kann entnommen werden, dass der gesömmerte Tierbestand praktisch stabil geblieben ist. Leicht rückläufig war die Anzahl der Betriebe. Auch im Sömmerungsgebiet ist ein gewisser Strukturwandel festzustellen. Dieser ist notwendig, um eine möglichst wettbewerbsfähige Alpwirtschaft zu erhalten.</p><p>Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass frei werdende Flächen in der Regel von Nachbarbetrieben weiter bewirtschaftet werden. Aus heutiger Sicht kann die flächendeckende Bewirtschaftung des Sömmerungsgebietes als sichergestellt betrachtet werden. Der Bundesrat ortet daher für die nächsten Jahre grundsätzlich keinen Handlungsbedarf. Auch im Rahmen der Vernehmlassung zur "AP 2007" wurden keine entsprechenden Begehren eingebracht. Sowohl die beratende Kommission als auch die Arbeitsgruppe Direktzahlungen haben diesbezüglich keine Erweiterung vorgeschlagen.</p><p>Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werden die Sömmerungsbeiträge den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben ausgerichtet. Das heisst jener Person oder Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. An diesem Grundsatz, welcher auch für alle übrigen Direktzahlungen gilt, soll nichts geändert werden. Eine Erweiterung der Beitragsberechtigung auf die Angestellten bzw. Sennen und Hirten eines Betriebes erachtet der Bundesrat weder für zweckmässig noch angezeigt.</p><p>Verschiedene Gründe sprechen dagegen. Zum einen würde mit einer teilweisen Ausrichtung der Sömmerungsbeiträge an die Sennen und Hirten direkt Einfluss auf die Entlöhnung genommen. Zum anderen müsste zur Sicherstellung, dass die Beiträge beim Sennen oder Hirten verbleiben, gleichzeitig ein entsprechender Mindestlohn (spezielle Regelung) festgelegt werden, damit die Beiträge nicht über eine Lohnreduktion wieder an den Bewirtschafter zurückfliessen. Im Weiteren trägt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Verantwortung für die Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen und einer nachhaltigen Bewirtschaftung. Eine Verbesserung der Zielkonformität wäre daher nicht gegeben. Kommt dazu, dass eine Erweiterung der Beitragsberechtigung bei gleich bleibender Betragssumme zu einer unerwünschten Umlagerung der Sömmerungsbeiträge mit entsprechenden Auswirkungen führen würde. Gesamthaft betrachtet ergäbe sich dadurch bezüglich der Wirtschaftlichkeit keine Verbesserung, da kein Mehreinkommen resultieren würde. Ausserdem würde der Einbezug der Angestellten als Beitragsempfänger und die damit verbundenen Abgrenzungsprobleme, falls der Bewirtschafter selbst als Senn oder Hirt tätig wäre, insbesondere bei den kantonalen Vollzugsbehörden zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen. Der Vorstoss steht daher auch im Widerspruch zur fortdauernden Forderung der Landwirtschaft nach Vereinfachung des Systems und nach mehr Transparenz. </p><p>Fragen betreffend anerkannter Berufsgattung sowie Aus- oder Weiterbildung der Hirten können nicht über eine Änderung der Sömmerungsbeitragsverordnung geregelt werden. Dazu wäre eine entsprechende Aufnahme in die Berufsbildungsgesetzgebung notwendig. Wie bei den übrigen Direktzahlungen lehnt es der Bundesrat ab, insbesondere mit Rücksicht auf die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Beitragsberechtigung auf Personen mit einem bestimmten Ausbildungsdiplom einzuschränken.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Das Postulat schlägt vor, einen zusätzlichen Beitrag vorzusehen, der vollumfänglich Hirten und Hirtinnen zukommt, die in Sömmerungsbetrieben eingesetzt werden. In Artikel 2 der Verordnung über Sömmerungsbeiträge soll ein zusätzlicher Buchstabe c mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:</p><p>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</p><p>Art. 2 Beitragsberechtigung</p><p>Beitragsberechtigt sind:</p><p>a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz;</p><p>b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.</p><p>c. (neu) Hirten und Hirtinnen, die während der ganzen Sömmerungszeit eingesetzt werden und auf den Sömmerungs- oder Hirtenbetrieben wohnen.</p>
  • Bundesbeiträge und Berufsbildung für Sennen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Sömmerungsbeiträge werden auf Gesuch für die Sömmerung Raufutter verzehrender Tiere ausgerichtet. Die Beiträge werden nur dann ausbezahlt, wenn gewisse Anforderungen, insbesondere die sachgerechte und umweltschonende Bewirtschaftung erfüllt sind.</p><p>Traditionsgemäss sind für die Bewirtschaftung der Weideflächen in erster Linie Hirten und Hirtinnen zuständig. Sie werden für eine Dauer von drei bis sechs Monaten eingestellt und wohnen "vor Ort", auf dem Sömmerungsbetrieb. Aus finanziellen Gründen können jedoch immer weniger Sömmerungsbetriebe Hirten und Hirtinnen einsetzen. Diese Entwicklung ist alles andere als wünschenswert. In absehbarer Zeit schon werden die Arbeiten zur Pflege der Weideflächen vernachlässigt werden müssen, mittelfristig können sie wohl überhaupt nicht mehr ausgeführt werden. Als Folge davon werden grosse Flächen nicht mehr sachgerecht, d. h. rentabel und umweltschonend, bewirtschaftet werden.</p><p>Es drängt sich eine Gesetzesbestimmung auf als Anerkennung dafür, dass die Arbeit der Hirten und Hirtinnen sehr wichtig und deren Anwesenheit in den Sömmerungsbetrieben notwendig ist.</p><p>Hirten und Hirtinnen bilden gegenwärtig keine strukturierte und anerkannte Berufsgattung, was man insbesondere daran erkennt, dass eine entsprechende Berufsbildung nicht existiert. Eine berufsbildende Schule müsste eingerichtet werden. Anspruch auf einen solchen Bundesbeitrag hätte nur, wer diese Berufsbildung absolviert. Sie würde folgende Themen abdecken: alpine Wirtschaft, umweltschonende Bewirtschaftung von Weideflächen, Viehpflege, Schutzmassnahmen gegen Raubtiere, Unterhalt von Gebäuden, Wegen und Trockensteinmauern.</p><p>Bereits heute befinden sich Grenzgebiete, wie z. B. der französische Hochjura, am Rande einer landwirtschaftlichen Verwahrlosung. Hirten und Hirtinnen gibt es immer weniger, und die rein forstwirtschaftlichen Zonen dehnen sich aus. In der Schweiz zeichnet sich die gleiche Entwicklung ab.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Massnahme könnte dieser landwirtschaftlichen Verwahrlosung entgegengewirkt werden. Zugleich wären damit mehrere Tausend angemessen entlöhnte Arbeitsplätze gesichert. Mit der Anwesenheit von Hirten und Hirtinnen könnte schliesslich gewährleistet werden, dass die ökologischen Anforderungen der Verordnung auch wirklich erfüllt werden.</p><p>Die Beiträge müssten direkt an die Hirten ausbezahlt werden. Sie kämen zum Gehalt für Viehhut hinzu, das weiterhin die landwirtschaftlichen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen voll übernehmen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Berglandwirtschaft, im Besonderen auch der Betriebe im Sömmerungsgebiet, bewusst. Zur Sicherstellung der Bewirtschaftung werden seit 1980 die so genannten Sömmerungsbeiträge ausgerichtet. Diese Beiträge wurden im Verlauf der Zeit mehrmals erhöht, um einen allfälligen Rückgang der gesömmerten Tiere und damit der Bewirtschaftung zu verhindern.</p><p>Im Anschluss an die Agrarpolitik 2002 erfolgte eine Überprüfung der Bestimmungen für die Ausrichtung der Sömmerungsbeiträge. Entsprechend dem neuen Konzept, welches die Anliegen einer nachhaltigen Sömmerung berücksichtigt, wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen. So beispielsweise die Loslösung der Beiträge von der Tierzahl, die Einführung der Beiträge nach dem Normalbesatz und die strengeren Bewirtschaftungsanforderungen.</p><p>Die neue Sömmerungsbeitragsverordnung wurde auf den 1. Mai 2000 in Kraft gesetzt. Mit der Umstellung vom Beitrag pro Tier auf einen Pauschalbeitrag pro Sömmerungsbetrieb konnten verschiedene Nachteile der alten Regelung wie Intensivierungsanreiz, Beitragsunterschiede und Nichtberücksichtigung der Sömmerungsdauer eliminiert werden. Gleichzeitig wurde die Beitragssumme von bisher 65 Millionen Franken erhöht. Im Budget für das Jahr 2002 sind für die Sömmerungsbeiträge 90 Millionen Franken eingestellt. </p><p>Aus den Sömmerungsdaten der letzten Jahre kann entnommen werden, dass der gesömmerte Tierbestand praktisch stabil geblieben ist. Leicht rückläufig war die Anzahl der Betriebe. Auch im Sömmerungsgebiet ist ein gewisser Strukturwandel festzustellen. Dieser ist notwendig, um eine möglichst wettbewerbsfähige Alpwirtschaft zu erhalten.</p><p>Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass frei werdende Flächen in der Regel von Nachbarbetrieben weiter bewirtschaftet werden. Aus heutiger Sicht kann die flächendeckende Bewirtschaftung des Sömmerungsgebietes als sichergestellt betrachtet werden. Der Bundesrat ortet daher für die nächsten Jahre grundsätzlich keinen Handlungsbedarf. Auch im Rahmen der Vernehmlassung zur "AP 2007" wurden keine entsprechenden Begehren eingebracht. Sowohl die beratende Kommission als auch die Arbeitsgruppe Direktzahlungen haben diesbezüglich keine Erweiterung vorgeschlagen.</p><p>Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werden die Sömmerungsbeiträge den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben ausgerichtet. Das heisst jener Person oder Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. An diesem Grundsatz, welcher auch für alle übrigen Direktzahlungen gilt, soll nichts geändert werden. Eine Erweiterung der Beitragsberechtigung auf die Angestellten bzw. Sennen und Hirten eines Betriebes erachtet der Bundesrat weder für zweckmässig noch angezeigt.</p><p>Verschiedene Gründe sprechen dagegen. Zum einen würde mit einer teilweisen Ausrichtung der Sömmerungsbeiträge an die Sennen und Hirten direkt Einfluss auf die Entlöhnung genommen. Zum anderen müsste zur Sicherstellung, dass die Beiträge beim Sennen oder Hirten verbleiben, gleichzeitig ein entsprechender Mindestlohn (spezielle Regelung) festgelegt werden, damit die Beiträge nicht über eine Lohnreduktion wieder an den Bewirtschafter zurückfliessen. Im Weiteren trägt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Verantwortung für die Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen und einer nachhaltigen Bewirtschaftung. Eine Verbesserung der Zielkonformität wäre daher nicht gegeben. Kommt dazu, dass eine Erweiterung der Beitragsberechtigung bei gleich bleibender Betragssumme zu einer unerwünschten Umlagerung der Sömmerungsbeiträge mit entsprechenden Auswirkungen führen würde. Gesamthaft betrachtet ergäbe sich dadurch bezüglich der Wirtschaftlichkeit keine Verbesserung, da kein Mehreinkommen resultieren würde. Ausserdem würde der Einbezug der Angestellten als Beitragsempfänger und die damit verbundenen Abgrenzungsprobleme, falls der Bewirtschafter selbst als Senn oder Hirt tätig wäre, insbesondere bei den kantonalen Vollzugsbehörden zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen. Der Vorstoss steht daher auch im Widerspruch zur fortdauernden Forderung der Landwirtschaft nach Vereinfachung des Systems und nach mehr Transparenz. </p><p>Fragen betreffend anerkannter Berufsgattung sowie Aus- oder Weiterbildung der Hirten können nicht über eine Änderung der Sömmerungsbeitragsverordnung geregelt werden. Dazu wäre eine entsprechende Aufnahme in die Berufsbildungsgesetzgebung notwendig. Wie bei den übrigen Direktzahlungen lehnt es der Bundesrat ab, insbesondere mit Rücksicht auf die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Beitragsberechtigung auf Personen mit einem bestimmten Ausbildungsdiplom einzuschränken.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Das Postulat schlägt vor, einen zusätzlichen Beitrag vorzusehen, der vollumfänglich Hirten und Hirtinnen zukommt, die in Sömmerungsbetrieben eingesetzt werden. In Artikel 2 der Verordnung über Sömmerungsbeiträge soll ein zusätzlicher Buchstabe c mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:</p><p>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</p><p>Art. 2 Beitragsberechtigung</p><p>Beitragsberechtigt sind:</p><p>a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz;</p><p>b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.</p><p>c. (neu) Hirten und Hirtinnen, die während der ganzen Sömmerungszeit eingesetzt werden und auf den Sömmerungs- oder Hirtenbetrieben wohnen.</p>
    • Bundesbeiträge und Berufsbildung für Sennen

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