Zusätzliche Vergünstigungen für die Pharmaindustrie?
- ShortId
-
02.3139
- Id
-
20023139
- Updated
-
10.04.2024 13:55
- Language
-
de
- Title
-
Zusätzliche Vergünstigungen für die Pharmaindustrie?
- AdditionalIndexing
-
2841;pharmazeutische Industrie;Arzneikosten;Verkauf mit Preisnachlass;Korruption;Spital;reduzierter Preis;pharmazeutisches Erzeugnis
- 1
-
- L03K010503, pharmazeutische Industrie
- L04K11050412, reduzierter Preis
- L06K070101020106, Verkauf mit Preisnachlass
- L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
- L05K0105050101, Arzneikosten
- L05K0501020104, Korruption
- L05K0105051101, Spital
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das neue Heilmittelgesetz ist endlich in Kraft getreten und damit die zahlreichen Verbesserungen, die es mit sich bringt. Allerdings ist seine Anwendung in verschiedenen Bereichen nicht unproblematisch. Dies gilt auch für Artikel 33, "Versprechen und Annahme von geldwerten Vorteilen". Der Zweck dieses Artikels ist in der Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 klar definiert: "Artikel 33 verbietet die Beeinflussung von Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten), welche Arzneimittel anwenden oder abgeben, durch geldwerte Vorteile, wie z. B. Superboni, Reisen, Einladungen, Geschenke, Gratismuster usw. Das Verbot ist beidseitig; solche Vorteile dürfen also weder gewährt noch gefordert werden. Es schliesst jedoch handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken, nicht aus. Preisvorteile müssen im wettbewerblichen Umfeld möglich sein. Im Arzneimittelmarkt sollen sie entweder dem selbstzahlenden Patienten direkt zugute kommen, oder aber sich indirekt - via Rabatte an die Krankenversicherer - in der Prämienhöhe niederschlagen."</p><p>Obwohl die Erläuterungen des Bundesrates sehr klar sind und sie in den parlamentarischen Beratungen nie infrage gestellt wurden, haben die Pharmaunternehmen von der Einführung dieses Artikels profitiert. Sie haben nämlich alle Verträge mit den Spitälern, die Rabatte vorsahen, gekündigt. Allein für das Genfer Universitätsspital, das auf bestimmten Medikamenten Rabatte von bis zu 80 Prozent des Handelspreises erhielt, könnte diese Auslegung von Artikel 33 Mehrkosten von zehn Millionen Franken jährlich verursachen. Diese Situation - die unweigerlich zu einer neuen ungerechtfertigten Erhöhung der Krankenkassenprämien führt - ist unhaltbar.</p>
- <p>Mit Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG) soll die ausschliesslich medizinisch indizierte Verschreibung von Arzneimitteln sichergestellt und deren Beeinflussung mittels finanziellen oder anderen materiellen Vorteilen unterbunden werden. Nicht beeinflusst wird das Verschreibungsverhalten durch betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, da diesen ein entsprechender wirtschaftlicher Gegenwert gegenüber steht, sowie durch handelsübliche Rabatte. Zur Umsetzung dieser Bestimmung und zur Sicherstellung der Weitergabe solcher Vergünstigungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wurde an der Konferenz aller Partner des Gesundheitswesens über Massnahmen zur Kostenkontrolle im Medikamentenbereich vom 2. Juli 2001 eine Arbeitsgruppe "Rabatte und Boni" eingesetzt.</p><p>Zur Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Vergünstigungen, zur Förderung des transparenten Ausweises erhaltener und gewährter Rabatte sowie zwecks Erarbeitung eines Vorgehens zur Sicherstellung der zweckgemässen Weitergabe erhaltener Vergünstigungen an die Kostenträger (Versicherte, Versicherer) hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gestützt auf die bisherigen Ergebnisse der erwähnten Arbeitsgruppe, in der seitens des Bundes das BSV, das Bundesamt für Gesundheit, das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic, die Preisüberwachung und die Wettbewerbskommission vertreten sind, laufend bereichsspezifische Empfehlungen an die verschiedenen Akteure im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verfasst.</p><p>1. Die von der Interpellantin erwähnten Vergünstigungen auf Spitalmedikamenten fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 33 HMG. Ob diese im Einzelfall zulässig sind, bestimmt sich nach Absatz 3 der vorgenannten Bestimmung danach, ob sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigt oder handelsüblich sind. Bei einer längerfristigen und massgeblichen Unterschreitung des Fabrikabgabepreises bestehen berechtigte Zweifel, ob einer solchen Rabattgrösse in vollem Umfang wirtschaftliche Gegenleistungen gegenüber stehen bzw. ob sie handelsüblich ist. Transparenter wäre in diesen Fällen das Aushandeln einer Preissenkung durch Spital und Pharmaunternehmen/Grossist, verbunden mit einem Gesuch um Senkung des für das betreffende Arzneimittel in der Spezialitätenliste aufgeführten Höchstpreises.</p><p>2. Die Beseitigung der Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens führt zu einer qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Versicherten, indem die Arzneimittelverschreibung künftig ausschliesslich aufgrund medizinischer Aspekte im Einzelfall erfolgen soll. Die Weitergabe erhaltener Vergünstigungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Versicherten oder die Versicherer soll mit Hilfe der seit Anfang 2002 in Kraft getretenen Strafbestimmungen sichergestellt werden (vgl. Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG). Es ist zu prüfen, mit welchen anderen, allenfalls selbstregulierenden Verfahren das Gewähren und Annehmen beeinflussender Vergünstigungen verhindert werden kann. Die durch den Wegfall unzulässiger Vergünstigungen befürchtete Kostensteigerung wird bei dieser Ausgangslage durch allenfalls erzielte Preissenkungen, einen qualitativ besseren Schutz der Versicherten und die konsequente Weitergabe der Vergünstigungen an die Versicherten bzw. die Versicherer kompensiert. Hatten die gewährten Vergünstigungen u. a. die Mengensteigerung oder Substitution durch teurere Produkte zum Ziel, entfällt zudem dieser Effekt.</p><p>3. Die Arbeiten der Gruppe "Rabatte und Boni" sollen im gesamten Arzneimittelmarkt zu verbesserter Transparenz bei den Leistungserbringern- und -erbringerinnen, aber auch bei sämtlichen Gliedern der Vertriebskette führen. In einem ersten Schritt wurde der Bereich des Arzneimitteleinkaufes im stationären Spitalbereich behandelt. Die daraus resultierende Empfehlung des BSV wurde am 15. März 2002 an die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens versandt. Die Vertreter und Vertreterinnen der Pharmaindustrie und der Spitäler sind im Rahmen dieser Arbeiten übereingekommen, dass - zwecks Abbau übermässiger Rabatte und zwecks Verbesserung der Transparenz - in erster Linie Preissenkungen von den Partnern auszuhandeln sind. In jedem Fall sind die vom Spital beim Arzneimitteleinkauf erhaltenen Vergünstigungen zwecks Weitergabe an die Versicherer in den anrechenbaren Kosten (vgl. Art. 49 KVG) auszuweisen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als vordringlich, die Gefahr der korruptionsähnlichen Beeinflussung der Ärzteschaft bzw. der Spitäler durch die Pharmaindustrie mit Hilfe der neuen Bestimmung des HMG zu unterbinden. Die als Folge der Beeinflussungssysteme eingetretene Mengensteigerung im Arzneimittelmarkt beruhte nicht (allein) auf medizinischen Kriterien. Die medizinisch nicht begründete Mengensteigerung stellte in der Vergangenheit einen für das Gesundheitssystem weit grösseren finanziellen Schaden dar, als der Wegfall der nun nach Artikel 33 HMG nicht mehr zulässigen Vergünstigungen, mit welchen die Mengensteigerung "angereizt" wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, dass die Rabatte, die die Pharmaindustrie bisher den Spitälern gewährte, nicht unter die Kategorie "geldwerte Vorteile" fällt, wie sie in Artikel 33 des Heilmittelgesetzes definiert sind, da sie weder dem Spital noch den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten zugute kommen?</p><p>2. Was will er tun, um zu vermeiden, dass durch die Anwendung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes die Krankenkassenprämien ungerechtfertigterweise weiter ansteigen?</p><p>3. Ist er bereit, rasch einzugreifen, damit sich die Lage der Spitäler nicht bereits im laufenden Jahr verschlechtert?</p>
- Zusätzliche Vergünstigungen für die Pharmaindustrie?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das neue Heilmittelgesetz ist endlich in Kraft getreten und damit die zahlreichen Verbesserungen, die es mit sich bringt. Allerdings ist seine Anwendung in verschiedenen Bereichen nicht unproblematisch. Dies gilt auch für Artikel 33, "Versprechen und Annahme von geldwerten Vorteilen". Der Zweck dieses Artikels ist in der Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 klar definiert: "Artikel 33 verbietet die Beeinflussung von Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten), welche Arzneimittel anwenden oder abgeben, durch geldwerte Vorteile, wie z. B. Superboni, Reisen, Einladungen, Geschenke, Gratismuster usw. Das Verbot ist beidseitig; solche Vorteile dürfen also weder gewährt noch gefordert werden. Es schliesst jedoch handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken, nicht aus. Preisvorteile müssen im wettbewerblichen Umfeld möglich sein. Im Arzneimittelmarkt sollen sie entweder dem selbstzahlenden Patienten direkt zugute kommen, oder aber sich indirekt - via Rabatte an die Krankenversicherer - in der Prämienhöhe niederschlagen."</p><p>Obwohl die Erläuterungen des Bundesrates sehr klar sind und sie in den parlamentarischen Beratungen nie infrage gestellt wurden, haben die Pharmaunternehmen von der Einführung dieses Artikels profitiert. Sie haben nämlich alle Verträge mit den Spitälern, die Rabatte vorsahen, gekündigt. Allein für das Genfer Universitätsspital, das auf bestimmten Medikamenten Rabatte von bis zu 80 Prozent des Handelspreises erhielt, könnte diese Auslegung von Artikel 33 Mehrkosten von zehn Millionen Franken jährlich verursachen. Diese Situation - die unweigerlich zu einer neuen ungerechtfertigten Erhöhung der Krankenkassenprämien führt - ist unhaltbar.</p>
- <p>Mit Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG) soll die ausschliesslich medizinisch indizierte Verschreibung von Arzneimitteln sichergestellt und deren Beeinflussung mittels finanziellen oder anderen materiellen Vorteilen unterbunden werden. Nicht beeinflusst wird das Verschreibungsverhalten durch betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, da diesen ein entsprechender wirtschaftlicher Gegenwert gegenüber steht, sowie durch handelsübliche Rabatte. Zur Umsetzung dieser Bestimmung und zur Sicherstellung der Weitergabe solcher Vergünstigungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wurde an der Konferenz aller Partner des Gesundheitswesens über Massnahmen zur Kostenkontrolle im Medikamentenbereich vom 2. Juli 2001 eine Arbeitsgruppe "Rabatte und Boni" eingesetzt.</p><p>Zur Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Vergünstigungen, zur Förderung des transparenten Ausweises erhaltener und gewährter Rabatte sowie zwecks Erarbeitung eines Vorgehens zur Sicherstellung der zweckgemässen Weitergabe erhaltener Vergünstigungen an die Kostenträger (Versicherte, Versicherer) hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gestützt auf die bisherigen Ergebnisse der erwähnten Arbeitsgruppe, in der seitens des Bundes das BSV, das Bundesamt für Gesundheit, das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic, die Preisüberwachung und die Wettbewerbskommission vertreten sind, laufend bereichsspezifische Empfehlungen an die verschiedenen Akteure im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verfasst.</p><p>1. Die von der Interpellantin erwähnten Vergünstigungen auf Spitalmedikamenten fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 33 HMG. Ob diese im Einzelfall zulässig sind, bestimmt sich nach Absatz 3 der vorgenannten Bestimmung danach, ob sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigt oder handelsüblich sind. Bei einer längerfristigen und massgeblichen Unterschreitung des Fabrikabgabepreises bestehen berechtigte Zweifel, ob einer solchen Rabattgrösse in vollem Umfang wirtschaftliche Gegenleistungen gegenüber stehen bzw. ob sie handelsüblich ist. Transparenter wäre in diesen Fällen das Aushandeln einer Preissenkung durch Spital und Pharmaunternehmen/Grossist, verbunden mit einem Gesuch um Senkung des für das betreffende Arzneimittel in der Spezialitätenliste aufgeführten Höchstpreises.</p><p>2. Die Beseitigung der Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens führt zu einer qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Versicherten, indem die Arzneimittelverschreibung künftig ausschliesslich aufgrund medizinischer Aspekte im Einzelfall erfolgen soll. Die Weitergabe erhaltener Vergünstigungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Versicherten oder die Versicherer soll mit Hilfe der seit Anfang 2002 in Kraft getretenen Strafbestimmungen sichergestellt werden (vgl. Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG). Es ist zu prüfen, mit welchen anderen, allenfalls selbstregulierenden Verfahren das Gewähren und Annehmen beeinflussender Vergünstigungen verhindert werden kann. Die durch den Wegfall unzulässiger Vergünstigungen befürchtete Kostensteigerung wird bei dieser Ausgangslage durch allenfalls erzielte Preissenkungen, einen qualitativ besseren Schutz der Versicherten und die konsequente Weitergabe der Vergünstigungen an die Versicherten bzw. die Versicherer kompensiert. Hatten die gewährten Vergünstigungen u. a. die Mengensteigerung oder Substitution durch teurere Produkte zum Ziel, entfällt zudem dieser Effekt.</p><p>3. Die Arbeiten der Gruppe "Rabatte und Boni" sollen im gesamten Arzneimittelmarkt zu verbesserter Transparenz bei den Leistungserbringern- und -erbringerinnen, aber auch bei sämtlichen Gliedern der Vertriebskette führen. In einem ersten Schritt wurde der Bereich des Arzneimitteleinkaufes im stationären Spitalbereich behandelt. Die daraus resultierende Empfehlung des BSV wurde am 15. März 2002 an die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens versandt. Die Vertreter und Vertreterinnen der Pharmaindustrie und der Spitäler sind im Rahmen dieser Arbeiten übereingekommen, dass - zwecks Abbau übermässiger Rabatte und zwecks Verbesserung der Transparenz - in erster Linie Preissenkungen von den Partnern auszuhandeln sind. In jedem Fall sind die vom Spital beim Arzneimitteleinkauf erhaltenen Vergünstigungen zwecks Weitergabe an die Versicherer in den anrechenbaren Kosten (vgl. Art. 49 KVG) auszuweisen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als vordringlich, die Gefahr der korruptionsähnlichen Beeinflussung der Ärzteschaft bzw. der Spitäler durch die Pharmaindustrie mit Hilfe der neuen Bestimmung des HMG zu unterbinden. Die als Folge der Beeinflussungssysteme eingetretene Mengensteigerung im Arzneimittelmarkt beruhte nicht (allein) auf medizinischen Kriterien. Die medizinisch nicht begründete Mengensteigerung stellte in der Vergangenheit einen für das Gesundheitssystem weit grösseren finanziellen Schaden dar, als der Wegfall der nun nach Artikel 33 HMG nicht mehr zulässigen Vergünstigungen, mit welchen die Mengensteigerung "angereizt" wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, dass die Rabatte, die die Pharmaindustrie bisher den Spitälern gewährte, nicht unter die Kategorie "geldwerte Vorteile" fällt, wie sie in Artikel 33 des Heilmittelgesetzes definiert sind, da sie weder dem Spital noch den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten zugute kommen?</p><p>2. Was will er tun, um zu vermeiden, dass durch die Anwendung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes die Krankenkassenprämien ungerechtfertigterweise weiter ansteigen?</p><p>3. Ist er bereit, rasch einzugreifen, damit sich die Lage der Spitäler nicht bereits im laufenden Jahr verschlechtert?</p>
- Zusätzliche Vergünstigungen für die Pharmaindustrie?
Back to List