Fernunterricht. Normen
- ShortId
-
02.3144
- Id
-
20023144
- Updated
-
10.04.2024 09:31
- Language
-
de
- Title
-
Fernunterricht. Normen
- AdditionalIndexing
-
32;Qualitätsnorm;Datenschutz;virtueller Campus;Student/in;Schüler/in;Fernunterricht
- 1
-
- L04K13030303, Fernunterricht
- L04K05020513, Datenschutz
- L06K070601020105, Qualitätsnorm
- L06K130205010502, virtueller Campus
- L05K1301020103, Schüler/in
- L05K1301020101, Student/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Interpellanten. Auch im Bereich des E-Learning sind die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten, dabei kommt der Sicherheit der Daten von Personen, die E-Learning-Angebote nutzen, besondere Bedeutung zu.</p><p>1. In der Schweiz gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz für die Behörden des Bundes und für Private, die Personendaten sammeln und bearbeiten. Kantonale Behörden unterstehen hinsichtlich des Datenschutzes den kantonalen Gesetzgebungen.</p><p>2. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte wacht darüber, dass bei Aktivitäten im Zusammenhang mit Personendaten die nationalen Vorschriften und die entsprechende Konvention des Europarates eingehalten werden. Er gibt Empfehlungen ab. Darüber hinaus gibt es zurzeit keine Bestrebungen zu weiterführenden Massnahmen im Datenschutz unter dem Gesichtspunkt des E-Learning.</p><p>Grundsätzlich fällt die Sicherheit der Daten der Personen, die die E-Learning-Angebote nutzen, in die Verantwortung der Anbieter.</p><p>3. Die Schweiz ist auf internationaler Ebene nicht an Diskussionen zur Verbesserung des Datenschutzes im Hinblick auf E-Learning beteiligt. Initiativen in diese Richtung sind keine vorgesehen.</p><p>4. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Klagen oder Gerichtsfällen im Zusammenhang mit E-Learning.</p><p>5. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die bestehenden Bestimmungen einen ausreichenden Schutz gewährleisten. Er ist bereit, auf Vorschläge für Verbesserungen einzutreten, wenn die technische Entwicklung neue Problemstellungen mit sich bringt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Fernunterricht bildet einen Markt, der immer grössere Dimensionen annimmt; das Angebot an Kursen sowie auch die Anzahl der Lernerinnen und Lerner nimmt stetig zu. Es hat sich ein regelrechter internationaler Markt entwickelt, und die Bandbreite der kommerziell angebotenen Plattformen, Inhalte und Dienstleistungen wird sich auch in den kommenden Jahren weiter vergrössern.</p><p>Damit sich die rasante Entwicklung dieses Sektors nicht jeglicher Kontrolle entzieht, ziehen verschiedene Kreise des Bildungswesens in Betracht, Qualitätsnormen zu erlassen. Grosses Gewicht würde dabei insbesondere dem Datenschutz beigemessen sowie der kommerziellen Verwendung von Datenbanken, die Informationen im Zusammenhang mit E-Learning erfassen. Es geht dabei vor allem darum, Vorkehrungen zu treffen, damit die Identifikation von Lernerinnen und Lernern sowie die Verwendung von Informationen über diese Personen verhindert werden können, wie dies zum Beispiel der Microsoft-Dienst "Passport" ermöglicht, der zwischen 20 und 150 Millionen Personen via Hotmail registriert.</p><p>In gewissen Ländern werden Massnahmen ergriffen, so zum Beispiel in den USA, wo eine ISO-Norm (SC 36) eingeführt wurde. In Frankreich ist es das Normierungsinstitut AFNOR, das zu diesen Fragen Überlegungen anstellt und den politischen Behörden demnächst Vorschläge zu diesem Thema unterbreiten wird.</p><p>Wir müssen verhindern, dass Lernerinnen und Lerner, die von den Vorzügen des Fernunterrichtes profitieren wollen, zu manipulierbaren Konsumentinnen und Konsumenten werden. Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Auf welche rechtlichen Grundlagen kann in der Schweiz zurückgegriffen werden, um den Schutz persönlicher Daten im Bereich des Fernunterrichtes zu gewährleisten?</p><p>2. Sind in der Schweiz der Datenschutz im Zusammenhang mit E-Learning und die Reglementierung dieses Bereiches ein Thema?</p><p>3. Beteiligt sich die Schweiz bereits an den verschiedenen laufenden Diskussionen (ISO-Norm SC 36, AFNOR), oder beabsichtigt sie, dies in Zukunft zu tun? Welches sind die Vorschläge, die die Schweiz einbringt oder einbringen wird?</p><p>4. Sind dem Bundesrat Fälle von Klagen oder anderen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit E-Learning bekannt?</p><p>5. Würde er dem Vorhaben zustimmen, spezifische rechtliche Normen zu erlassen?</p>
- Fernunterricht. Normen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Interpellanten. Auch im Bereich des E-Learning sind die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten, dabei kommt der Sicherheit der Daten von Personen, die E-Learning-Angebote nutzen, besondere Bedeutung zu.</p><p>1. In der Schweiz gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz für die Behörden des Bundes und für Private, die Personendaten sammeln und bearbeiten. Kantonale Behörden unterstehen hinsichtlich des Datenschutzes den kantonalen Gesetzgebungen.</p><p>2. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte wacht darüber, dass bei Aktivitäten im Zusammenhang mit Personendaten die nationalen Vorschriften und die entsprechende Konvention des Europarates eingehalten werden. Er gibt Empfehlungen ab. Darüber hinaus gibt es zurzeit keine Bestrebungen zu weiterführenden Massnahmen im Datenschutz unter dem Gesichtspunkt des E-Learning.</p><p>Grundsätzlich fällt die Sicherheit der Daten der Personen, die die E-Learning-Angebote nutzen, in die Verantwortung der Anbieter.</p><p>3. Die Schweiz ist auf internationaler Ebene nicht an Diskussionen zur Verbesserung des Datenschutzes im Hinblick auf E-Learning beteiligt. Initiativen in diese Richtung sind keine vorgesehen.</p><p>4. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Klagen oder Gerichtsfällen im Zusammenhang mit E-Learning.</p><p>5. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die bestehenden Bestimmungen einen ausreichenden Schutz gewährleisten. Er ist bereit, auf Vorschläge für Verbesserungen einzutreten, wenn die technische Entwicklung neue Problemstellungen mit sich bringt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Fernunterricht bildet einen Markt, der immer grössere Dimensionen annimmt; das Angebot an Kursen sowie auch die Anzahl der Lernerinnen und Lerner nimmt stetig zu. Es hat sich ein regelrechter internationaler Markt entwickelt, und die Bandbreite der kommerziell angebotenen Plattformen, Inhalte und Dienstleistungen wird sich auch in den kommenden Jahren weiter vergrössern.</p><p>Damit sich die rasante Entwicklung dieses Sektors nicht jeglicher Kontrolle entzieht, ziehen verschiedene Kreise des Bildungswesens in Betracht, Qualitätsnormen zu erlassen. Grosses Gewicht würde dabei insbesondere dem Datenschutz beigemessen sowie der kommerziellen Verwendung von Datenbanken, die Informationen im Zusammenhang mit E-Learning erfassen. Es geht dabei vor allem darum, Vorkehrungen zu treffen, damit die Identifikation von Lernerinnen und Lernern sowie die Verwendung von Informationen über diese Personen verhindert werden können, wie dies zum Beispiel der Microsoft-Dienst "Passport" ermöglicht, der zwischen 20 und 150 Millionen Personen via Hotmail registriert.</p><p>In gewissen Ländern werden Massnahmen ergriffen, so zum Beispiel in den USA, wo eine ISO-Norm (SC 36) eingeführt wurde. In Frankreich ist es das Normierungsinstitut AFNOR, das zu diesen Fragen Überlegungen anstellt und den politischen Behörden demnächst Vorschläge zu diesem Thema unterbreiten wird.</p><p>Wir müssen verhindern, dass Lernerinnen und Lerner, die von den Vorzügen des Fernunterrichtes profitieren wollen, zu manipulierbaren Konsumentinnen und Konsumenten werden. Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Auf welche rechtlichen Grundlagen kann in der Schweiz zurückgegriffen werden, um den Schutz persönlicher Daten im Bereich des Fernunterrichtes zu gewährleisten?</p><p>2. Sind in der Schweiz der Datenschutz im Zusammenhang mit E-Learning und die Reglementierung dieses Bereiches ein Thema?</p><p>3. Beteiligt sich die Schweiz bereits an den verschiedenen laufenden Diskussionen (ISO-Norm SC 36, AFNOR), oder beabsichtigt sie, dies in Zukunft zu tun? Welches sind die Vorschläge, die die Schweiz einbringt oder einbringen wird?</p><p>4. Sind dem Bundesrat Fälle von Klagen oder anderen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit E-Learning bekannt?</p><p>5. Würde er dem Vorhaben zustimmen, spezifische rechtliche Normen zu erlassen?</p>
- Fernunterricht. Normen
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