Bundesrätlicher Missbrauch von Divisionsrapporten für Abstimmungspropaganda
- ShortId
-
02.3148
- Id
-
20023148
- Updated
-
10.04.2024 10:18
- Language
-
de
- Title
-
Bundesrätlicher Missbrauch von Divisionsrapporten für Abstimmungspropaganda
- AdditionalIndexing
-
04;Public Relations;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;Militärdienst;Abstimmungskampf
- 1
-
- L04K12010203, Public Relations
- L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- L04K04020310, Militärdienst
- L04K08010201, Abstimmungskampf
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 96 Absatz 3 des Dienstreglementes 95 lautet:</p><p>Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:</p><p>a. während der Arbeits- und Ruhezeit;</p><p>b. im Gemeinschaftsbereich;</p><p>c. wenn sie die Uniform tragen.</p><p>Im Rahmen von Divisions- oder Brigaderapporten werden oft externe Personen eingeladen, zu Themen allgemeinen Interesses zu sprechen. Während die generelle Thematik solcher Referate im Voraus abgesprochen werden kann und soll, um eigentliche Propaganda zu vermeiden, liegt es in der Natur der Sache, dass die einzelnen Aussagen im Ermessensspielraum der Referenten liegen, die in ihrem eigenen Namen sprechen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den konkreten Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Bestimmungen, auch jene des Dienstreglementes der Armee, gelten für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger.</p><p>2. Der Bundesrat hat weder in der Vergangenheit Abstimmungspropaganda im befohlenen Militärdienst veranlasst oder toleriert noch gedenkt er dies in Zukunft zu tun.</p><p>3. Der Kommandant der Territorialdivision 4 hat, ebenso wie die anderen militärischen Kommandanten, keine politischen Versammlungen organisiert, an denen Abstimmungspropaganda gemacht worden wäre. </p><p>4. Nichts. Den Referenten war es gemäss Dienstreglement, aber auch nach den Spielregeln der Demokratie, unbenommen, über Themen von öffentlichem Interesse zu sprechen. Sie haben darauf hingewiesen, dass jedermann in seiner Stimmabgabe völlig frei ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Militärdienst ist politische Aktivität nicht nur verpönt, sondern auch durch das Dienstleistungsreglement verboten. Insbesondere ist die Einflussnahme hierarchisch höher gestellter Personen auf die dienstleistenden AdA unzulässig, da die Angehörigen der Armee, unabhängig von ihren politischen Ansichten, gemeinsam ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen haben. Diese rechtliche Situation hat der Bundesrat in seinen Antworten zu Vorstössen des Interpellanten mehrfach bestätigt (00.3158, 01.3190).</p><p>Repräsentativen Medienmeldungen zufolge hat die Vorsteherin des EJPD, Bundesrätin Metzler, am 12. Januar 2002 am Divisionsrapport der Ter Div 4 teilgenommen und dort in einem Vortrag u. a. im Hinblick auf die eidgenössische Volksabstimmung vom 3. März 2002 für einen Uno-Beitritt geworben.</p><p>Dieser Einwegkommunikation waren die mit Marschbefehl aufgebotenen Offiziere der Division ausgesetzt, die keine Gelegenheit hatten, eine andere Ansicht zu äussern. Es ist auch kein weiteres Referat mit einer den Uno-Beitritt ablehnenden Position vorgetragen worden. Vielmehr hatte auch alt Stadtpräsident Dr. Thomas Wagner Gelegenheit, den Pro-Uno-Standpunkt vorzutragen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Steht die Vorsteherin des EJPD extra legem?</p><p>2. Glaubt der Bundesrat wirklich, seine Aufgabe zur Information der Bevölkerung gehe so weit, dass auch Abstimmungspropaganda im befohlenen Militärdienst darunter zu zählen ist?</p><p>3. Wie weit trifft den Divisionskommandanten eine Verantwortung für die einseitige Auswahl der Referenten?</p><p>4. Was sieht er vor, damit sich derartige Verstösse gegen die Spielregeln der Demokratie nicht bei anderer Gelegenheit wiederholen?</p>
- Bundesrätlicher Missbrauch von Divisionsrapporten für Abstimmungspropaganda
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 96 Absatz 3 des Dienstreglementes 95 lautet:</p><p>Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:</p><p>a. während der Arbeits- und Ruhezeit;</p><p>b. im Gemeinschaftsbereich;</p><p>c. wenn sie die Uniform tragen.</p><p>Im Rahmen von Divisions- oder Brigaderapporten werden oft externe Personen eingeladen, zu Themen allgemeinen Interesses zu sprechen. Während die generelle Thematik solcher Referate im Voraus abgesprochen werden kann und soll, um eigentliche Propaganda zu vermeiden, liegt es in der Natur der Sache, dass die einzelnen Aussagen im Ermessensspielraum der Referenten liegen, die in ihrem eigenen Namen sprechen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den konkreten Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Bestimmungen, auch jene des Dienstreglementes der Armee, gelten für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger.</p><p>2. Der Bundesrat hat weder in der Vergangenheit Abstimmungspropaganda im befohlenen Militärdienst veranlasst oder toleriert noch gedenkt er dies in Zukunft zu tun.</p><p>3. Der Kommandant der Territorialdivision 4 hat, ebenso wie die anderen militärischen Kommandanten, keine politischen Versammlungen organisiert, an denen Abstimmungspropaganda gemacht worden wäre. </p><p>4. Nichts. Den Referenten war es gemäss Dienstreglement, aber auch nach den Spielregeln der Demokratie, unbenommen, über Themen von öffentlichem Interesse zu sprechen. Sie haben darauf hingewiesen, dass jedermann in seiner Stimmabgabe völlig frei ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Militärdienst ist politische Aktivität nicht nur verpönt, sondern auch durch das Dienstleistungsreglement verboten. Insbesondere ist die Einflussnahme hierarchisch höher gestellter Personen auf die dienstleistenden AdA unzulässig, da die Angehörigen der Armee, unabhängig von ihren politischen Ansichten, gemeinsam ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen haben. Diese rechtliche Situation hat der Bundesrat in seinen Antworten zu Vorstössen des Interpellanten mehrfach bestätigt (00.3158, 01.3190).</p><p>Repräsentativen Medienmeldungen zufolge hat die Vorsteherin des EJPD, Bundesrätin Metzler, am 12. Januar 2002 am Divisionsrapport der Ter Div 4 teilgenommen und dort in einem Vortrag u. a. im Hinblick auf die eidgenössische Volksabstimmung vom 3. März 2002 für einen Uno-Beitritt geworben.</p><p>Dieser Einwegkommunikation waren die mit Marschbefehl aufgebotenen Offiziere der Division ausgesetzt, die keine Gelegenheit hatten, eine andere Ansicht zu äussern. Es ist auch kein weiteres Referat mit einer den Uno-Beitritt ablehnenden Position vorgetragen worden. Vielmehr hatte auch alt Stadtpräsident Dr. Thomas Wagner Gelegenheit, den Pro-Uno-Standpunkt vorzutragen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Steht die Vorsteherin des EJPD extra legem?</p><p>2. Glaubt der Bundesrat wirklich, seine Aufgabe zur Information der Bevölkerung gehe so weit, dass auch Abstimmungspropaganda im befohlenen Militärdienst darunter zu zählen ist?</p><p>3. Wie weit trifft den Divisionskommandanten eine Verantwortung für die einseitige Auswahl der Referenten?</p><p>4. Was sieht er vor, damit sich derartige Verstösse gegen die Spielregeln der Demokratie nicht bei anderer Gelegenheit wiederholen?</p>
- Bundesrätlicher Missbrauch von Divisionsrapporten für Abstimmungspropaganda
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