Gleiches Arbeitsrecht für alle Spitäler

ShortId
02.3150
Id
20023150
Updated
10.04.2024 10:40
Language
de
Title
Gleiches Arbeitsrecht für alle Spitäler
AdditionalIndexing
2841;15;Auslegung des Rechts;Gleichbehandlung;Arbeitsrecht;Spital
1
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verweis auf die Interpellationen Leuthard 00.3671, "Neues Arbeitsgesetz und Spitäler", und Gross Jost 01.3602, "Arbeitsgesetz. Anwendung auf Spitäler und Heime".</p>
  • <p>Das Parlament hat am 22. März 2002 die Parlamentarische Initiative Suter 98.454 angenommen. Damit werden die Assistenzärzte und -ärztinnen ab 2005 dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unterstellt. Gleichzeitig wurde Artikel 71 Buchstabe b der Schlussbestimmungen des ArG dahin gehend revidiert, dass die Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht nur von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz, sondern auch von den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten nur zugunsten der Arbeitnehmer abweichen dürfen. Es werden zwar weiterhin verschiedene rechtliche Regelungen für Betriebe des gleichen Tätigkeitsbereiches (hier: Arbeitsgesetz für private Spitäler und kantonales Dienstrecht für öffentliche Spitäler) gelten, die öffentlich-rechtlichen Dienstrechte werden jedoch in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeiten insgesamt dem vom Arbeitsgesetz gesetzten Minimalrahmen entsprechen müssen. Extrem lange wöchentliche Arbeitszeiten und extrem lange ununterbrochene Präsenzzeiten, wie sie heute oft vorkommen, werden dadurch verunmöglicht. Auch in öffentlichen Spitälern wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit damit grundsätzlich auf 50 Stunden limitiert. Dienste an mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen sowie Arbeitseinsätze von 24 bzw. 36 Stunden werden nicht mehr zugelassen sein. Die Arbeitsverhältnisse der öffentlichen Spitäler werden mit dem revidierten Artikel 71 Buchstabe b ArG nicht etwa unter das ArG gestellt; die arbeitsgesetzlichen Rahmenbedingungen werden jedoch auch für sie als Mindestnormen gelten, was einer weitgehenden Annäherung der öffentlichen und privaten Spitäler gleichkommt.</p><p>Es wird nun darum gehen, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene vorzubereiten, die Spitäler über die vorzunehmenden Anpassungen zu informieren und sie bei der Umsetzung zu unterstützen. </p><p>Aus obigen Ausführungen folgt, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesundheitspolizeilichen und sozialpolitischen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für alle Spitäler, öffentliche (auch jene mit privatrechtlicher Organisationsform) oder solche mit privater Trägerschaft, integral zur Anwendung zu bringen.</p>
  • Gleiches Arbeitsrecht für alle Spitäler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verweis auf die Interpellationen Leuthard 00.3671, "Neues Arbeitsgesetz und Spitäler", und Gross Jost 01.3602, "Arbeitsgesetz. Anwendung auf Spitäler und Heime".</p>
    • <p>Das Parlament hat am 22. März 2002 die Parlamentarische Initiative Suter 98.454 angenommen. Damit werden die Assistenzärzte und -ärztinnen ab 2005 dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unterstellt. Gleichzeitig wurde Artikel 71 Buchstabe b der Schlussbestimmungen des ArG dahin gehend revidiert, dass die Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht nur von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz, sondern auch von den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten nur zugunsten der Arbeitnehmer abweichen dürfen. Es werden zwar weiterhin verschiedene rechtliche Regelungen für Betriebe des gleichen Tätigkeitsbereiches (hier: Arbeitsgesetz für private Spitäler und kantonales Dienstrecht für öffentliche Spitäler) gelten, die öffentlich-rechtlichen Dienstrechte werden jedoch in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeiten insgesamt dem vom Arbeitsgesetz gesetzten Minimalrahmen entsprechen müssen. Extrem lange wöchentliche Arbeitszeiten und extrem lange ununterbrochene Präsenzzeiten, wie sie heute oft vorkommen, werden dadurch verunmöglicht. Auch in öffentlichen Spitälern wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit damit grundsätzlich auf 50 Stunden limitiert. Dienste an mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen sowie Arbeitseinsätze von 24 bzw. 36 Stunden werden nicht mehr zugelassen sein. Die Arbeitsverhältnisse der öffentlichen Spitäler werden mit dem revidierten Artikel 71 Buchstabe b ArG nicht etwa unter das ArG gestellt; die arbeitsgesetzlichen Rahmenbedingungen werden jedoch auch für sie als Mindestnormen gelten, was einer weitgehenden Annäherung der öffentlichen und privaten Spitäler gleichkommt.</p><p>Es wird nun darum gehen, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene vorzubereiten, die Spitäler über die vorzunehmenden Anpassungen zu informieren und sie bei der Umsetzung zu unterstützen. </p><p>Aus obigen Ausführungen folgt, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesundheitspolizeilichen und sozialpolitischen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für alle Spitäler, öffentliche (auch jene mit privatrechtlicher Organisationsform) oder solche mit privater Trägerschaft, integral zur Anwendung zu bringen.</p>
    • Gleiches Arbeitsrecht für alle Spitäler

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