Landwirtschaftliche Liegenschaften. Kanalisationsanschlüsse

ShortId
02.3157
Id
20023157
Updated
10.04.2024 15:15
Language
de
Title
Landwirtschaftliche Liegenschaften. Kanalisationsanschlüsse
AdditionalIndexing
55;landwirtschaftlicher Betrieb;Abwasser;Entwässerung;organischer Dünger;Deregulierung;Gewässerschutz
1
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L05K0705030103, Entwässerung
  • L06K140108020102, organischer Dünger
  • L04K06010101, Abwasser
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0704010205, Deregulierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 15. September 1999 beantragt, eine gleichlautende Motion Binder vom 18. Juni 1999 in ein Postulat umzuwandeln. Am 22. Juni 2001 wurde die Motion abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war. Die landwirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen haben sich jedoch weiter geändert und das unter Ziffer 2 aufgeführte Szenario ist für viele Landwirte bereits Realität geworden. Für viele Landwirtschaftsbetriebe bedeutet die Entwicklung in der Agrarpolitik eine weitere Spezialisierung und eine miteinhergehende Aufgabe oder Reduktion des Viehbestandes.</p><p>1. Das Gewässerschutzgesetz schreibt in Artikel 12 Absatz 4 vor, dass für das Einleiten der häuslichen Abwässer in die Jauche ein erheblicher Rindvieh- oder Schweinebestand vorhanden sein muss.</p><p>2. Artikel 12 Absatz 3 der entsprechenden Verordnung definiert die Erheblichkeit mit acht Grossvieheinheiten. Für viele Landwirtschaftsbetriebe bedeutet die Entwicklung der Agrarpolitik eine weitere Spezialisierung und eine miteinhergehende erzwungene Aufgabe oder Reduktion des Viehbestandes. Dies hat zur Folge, dass diese Betriebe die häuslichen Abwässer an die Kanalisation anschliessen müssen. Dabei erachtet der Praxisvollzug finanzielle Grössenordnungen als zumutbar, die in keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag stehen und aus diesem nicht bezahlt werden können. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Landwirt zwar Klärschlamm auf seinen Feldern verwenden kann, die eigenen häuslichen Abwässer jedoch nicht.</p><p>3. In diesem Sinn sind die Bestimmungen ersatzlos zu streichen oder zumindest auf ein vertretbares praxistaugliches Niveau zu reduzieren. Zugleich sind die Vorschriften betreffend die Zumutbarkeitskriterien - entgegen der heutigen Rechtssprechung - so anzupassen, dass der Kanalisationsanschluss für die Landwirtschaft in abgelegenen Regionen gelockert und somit tragbar wird. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der sich weiter verschlechternden Einkommenssituation (die aktuellen Zahlen zeigen eine weitere Reduktion um gegen 20 Prozent) der landwirtschaftlichen Betriebe.</p>
  • <p>1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) schreibt vor, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser grundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden muss (Art. 11 GSchG). Landwirtschaftliche Betriebe können von dieser allgemeinen Anschlusspflicht befreit werden (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG), sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (siehe folgenden Absatz). Angesichts der Entwicklung der "Agrarpolitik 2002" will die Motion erreichen, dass die Sonderbestimmungen bezüglich der Anschlusspflicht auf in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe ausgeweitet werden.</p><p>2. Im Bereich der öffentlichen Kanalisation kann ein in der Landwirtschaftszone gelegener Betrieb von der Verpflichtung, die häuslichen Abwässer der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, entbunden werden, sofern dieses Abwasser mit der Gülle vermischt wird. Laut Gesetz gilt diese Ausnahme jedoch nur für Betriebe mit einem erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand (Art. 12 Abs. 4 GSchG). Die Gewässerschutzverordnung (Art. 12 Abs. 3) präzisiert den Begriff der Erheblichkeit und schreibt eine Mindestzahl von acht Düngergrossvieheinheiten vor.</p><p>Selbstverständlich muss ein Landwirtschaftsbetrieb, der von der Anschlusspflicht entbunden ist, sämtliche Auflagen für einen wirksamen Schutz der Gewässer erfüllen (ausreichende Lagerkapazitäten in den Lagereinrichtungen für Hofdünger) und die Grundsätze für die Düngung des Bodens beachten. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht erlischt, sobald die Gebäude, aus denen die häuslichen Abwässer stammen, nicht mehr als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung gelten.</p><p>3. Die "Agrarpolitik 2002" geht von einer allgemeinen Reduzierung des Viehbestandes aus. In der Folge dürften gewisse in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe, die ihren Viehbestand verkleinern, die geforderte Zahl von acht Düngergrossvieheinheiten nicht mehr erreichen, jedoch weiterhin über ausreichende Lagerkapazitäten in Güllenbehältern verfügen. Die Motion will vor allem für diese Betriebe eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erreichen.</p><p>Die Auflagen bezüglich des Viehbestandes stammen aus der Zeit vor 1991. Seither haben sich die landwirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen jedoch geändert. Es erscheint daher sinnvoll zu prüfen, ob diese Auflagen gelockert und mit der neuen Agrarpolitik in Einklang gebracht werden können.</p><p>In der Antwort auf die Motion vom 18. Juni 1999 mit dem gleichen Inhalt hatte der Bundesrat erklärt, dass er bereit sei, eine Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG im Hinblick auf eine Lockerung der Vorschriften bezüglich des Kanalisationsanschlusses für in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe zu prüfen. Die Motion wurde abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war. Am 3. Juli 2001, kurz nach Abschreibung der Motion, hat sich das zuständige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) an die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutz-Amtsstellen der Schweiz gewandt. Das Buwal hat angefragt, ob von seiner Seite Vorbereitungen für eine Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen seien. Es hat bis heute keine Antwort erhalten. Es ist daher anzunehmen, dass die Kantone keine nennenswerten Vollzugsprobleme sehen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, eine Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG im Hinblick auf eine Lockerung der Vorschriften bezüglich des Kanalisationsanschlusses für in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe erneut zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Vorschriften über den Kanalisationsanschluss von landwirtschaftlichen Liegenschaften anzupassen und damit die Landwirtschaft von entsprechenden Kosten zu entlasten.</p>
  • Landwirtschaftliche Liegenschaften. Kanalisationsanschlüsse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 15. September 1999 beantragt, eine gleichlautende Motion Binder vom 18. Juni 1999 in ein Postulat umzuwandeln. Am 22. Juni 2001 wurde die Motion abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war. Die landwirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen haben sich jedoch weiter geändert und das unter Ziffer 2 aufgeführte Szenario ist für viele Landwirte bereits Realität geworden. Für viele Landwirtschaftsbetriebe bedeutet die Entwicklung in der Agrarpolitik eine weitere Spezialisierung und eine miteinhergehende Aufgabe oder Reduktion des Viehbestandes.</p><p>1. Das Gewässerschutzgesetz schreibt in Artikel 12 Absatz 4 vor, dass für das Einleiten der häuslichen Abwässer in die Jauche ein erheblicher Rindvieh- oder Schweinebestand vorhanden sein muss.</p><p>2. Artikel 12 Absatz 3 der entsprechenden Verordnung definiert die Erheblichkeit mit acht Grossvieheinheiten. Für viele Landwirtschaftsbetriebe bedeutet die Entwicklung der Agrarpolitik eine weitere Spezialisierung und eine miteinhergehende erzwungene Aufgabe oder Reduktion des Viehbestandes. Dies hat zur Folge, dass diese Betriebe die häuslichen Abwässer an die Kanalisation anschliessen müssen. Dabei erachtet der Praxisvollzug finanzielle Grössenordnungen als zumutbar, die in keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag stehen und aus diesem nicht bezahlt werden können. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Landwirt zwar Klärschlamm auf seinen Feldern verwenden kann, die eigenen häuslichen Abwässer jedoch nicht.</p><p>3. In diesem Sinn sind die Bestimmungen ersatzlos zu streichen oder zumindest auf ein vertretbares praxistaugliches Niveau zu reduzieren. Zugleich sind die Vorschriften betreffend die Zumutbarkeitskriterien - entgegen der heutigen Rechtssprechung - so anzupassen, dass der Kanalisationsanschluss für die Landwirtschaft in abgelegenen Regionen gelockert und somit tragbar wird. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der sich weiter verschlechternden Einkommenssituation (die aktuellen Zahlen zeigen eine weitere Reduktion um gegen 20 Prozent) der landwirtschaftlichen Betriebe.</p>
    • <p>1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) schreibt vor, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser grundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden muss (Art. 11 GSchG). Landwirtschaftliche Betriebe können von dieser allgemeinen Anschlusspflicht befreit werden (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG), sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (siehe folgenden Absatz). Angesichts der Entwicklung der "Agrarpolitik 2002" will die Motion erreichen, dass die Sonderbestimmungen bezüglich der Anschlusspflicht auf in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe ausgeweitet werden.</p><p>2. Im Bereich der öffentlichen Kanalisation kann ein in der Landwirtschaftszone gelegener Betrieb von der Verpflichtung, die häuslichen Abwässer der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, entbunden werden, sofern dieses Abwasser mit der Gülle vermischt wird. Laut Gesetz gilt diese Ausnahme jedoch nur für Betriebe mit einem erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand (Art. 12 Abs. 4 GSchG). Die Gewässerschutzverordnung (Art. 12 Abs. 3) präzisiert den Begriff der Erheblichkeit und schreibt eine Mindestzahl von acht Düngergrossvieheinheiten vor.</p><p>Selbstverständlich muss ein Landwirtschaftsbetrieb, der von der Anschlusspflicht entbunden ist, sämtliche Auflagen für einen wirksamen Schutz der Gewässer erfüllen (ausreichende Lagerkapazitäten in den Lagereinrichtungen für Hofdünger) und die Grundsätze für die Düngung des Bodens beachten. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht erlischt, sobald die Gebäude, aus denen die häuslichen Abwässer stammen, nicht mehr als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung gelten.</p><p>3. Die "Agrarpolitik 2002" geht von einer allgemeinen Reduzierung des Viehbestandes aus. In der Folge dürften gewisse in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe, die ihren Viehbestand verkleinern, die geforderte Zahl von acht Düngergrossvieheinheiten nicht mehr erreichen, jedoch weiterhin über ausreichende Lagerkapazitäten in Güllenbehältern verfügen. Die Motion will vor allem für diese Betriebe eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erreichen.</p><p>Die Auflagen bezüglich des Viehbestandes stammen aus der Zeit vor 1991. Seither haben sich die landwirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen jedoch geändert. Es erscheint daher sinnvoll zu prüfen, ob diese Auflagen gelockert und mit der neuen Agrarpolitik in Einklang gebracht werden können.</p><p>In der Antwort auf die Motion vom 18. Juni 1999 mit dem gleichen Inhalt hatte der Bundesrat erklärt, dass er bereit sei, eine Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG im Hinblick auf eine Lockerung der Vorschriften bezüglich des Kanalisationsanschlusses für in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe zu prüfen. Die Motion wurde abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war. Am 3. Juli 2001, kurz nach Abschreibung der Motion, hat sich das zuständige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) an die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutz-Amtsstellen der Schweiz gewandt. Das Buwal hat angefragt, ob von seiner Seite Vorbereitungen für eine Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen seien. Es hat bis heute keine Antwort erhalten. Es ist daher anzunehmen, dass die Kantone keine nennenswerten Vollzugsprobleme sehen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, eine Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG im Hinblick auf eine Lockerung der Vorschriften bezüglich des Kanalisationsanschlusses für in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe erneut zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Vorschriften über den Kanalisationsanschluss von landwirtschaftlichen Liegenschaften anzupassen und damit die Landwirtschaft von entsprechenden Kosten zu entlasten.</p>
    • Landwirtschaftliche Liegenschaften. Kanalisationsanschlüsse

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