Ausbildungsstätten für Arbeitslose. Numerus clausus
- ShortId
-
02.3180
- Id
-
20023180
- Updated
-
10.04.2024 09:51
- Language
-
de
- Title
-
Ausbildungsstätten für Arbeitslose. Numerus clausus
- AdditionalIndexing
-
15;berufliche Umschulung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Weiterbildung;Zulassungsbeschränkung
- 1
-
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
- L05K0702030304, berufliche Umschulung
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Allgemeines</p><p>Die Revision von 1995 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) brachte eine neue Arbeitsmarktpolitik, die ein recht umfangreiches und diversifiziertes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen erfordert. Insofern ist bei der Umschreibung der Bedürfnisse und bei der Planung des Angebotes ein systematisches und kohärentes Vorgehen unerlässlich. Im Rahmen der Vereinbarung 2000 besteht zwischen Bund und Kantonen ein Leistungsauftrag; dieser orientiert sich am Ergebnis, vor allem an der Wirksamkeit der von den Kantonen durchgeführten Massnahmen zur Wiedereingliederung der Versicherten. Von daher ist es Sache der zuständigen Kantone, den Versicherten hinsichtlich Anzahl und Arten diejenigen Massnahmen zur Verfügung zu stellen, die sie als nötig erachten, um den Leistungsauftrag erfüllen zu können.</p><p>1. Die Umsetzung des Dispositivs, namentlich die Auswahl der angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahmen, muss durch die kantonalen Amtsstellen erfolgen. Dies geschieht einerseits auf der Grundlage der von den Leistungserbringern klar vorgegebenen Ziele, andererseits anhand einer systematischen Analyse der Bedürfnisse sowie im Rahmen von konkurrenzstimulierenden Ausschreibungen. Wird so vorgegangen, sind unseres Erachtens die Grundsätze von Öffnung und freiem Markt nicht gefährdet; dies auch wenn der Kanton gehalten ist, Anstrengungen zu unternehmen, um die Bedürfnisse der Versicherten zu berücksichtigen, und davon absehen muss, zu viele Massnahmen zur Verfügung zu stellen, insbesondere des gleichen Typs, um nicht den Fonds der Arbeitslosenversicherung durch unterbesetzte Kurse unnötig zu belasten.</p><p>2. Die zuständige kantonale Amtsstelle stellt die vom Gesetz vorgesehenen arbeitsmarktlichen Massnahmen unter Berücksichtigung von Arbeitsmarktindikation und Bedürfnissen der Versicherten bereit. Um diese anspruchsvolle Aufgabe wirksam erfüllen zu können, muss jeder Kanton einen besonderen Dienst schaffen, genannt "Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen" (LAM). Um die erwähnte Aufgabe richtig wahrnehmen zu können, arbeitet die LAM-Stelle eng mit den RAV zusammen. Die engen Kontakte der RAV mit den Versicherten erlauben die Evaluation der Bedürfnisse bezüglich des Arbeitsmarktes und der allfälligen Lücken bei den bestehenden Kursen.</p><p>Es ist somit Sache dieser kantonalen Amtsstellen in Zusammenarbeit mit den RAV, über Anzahl und Arten der Massnahmen zu befinden und zu entscheiden, ob diese die Bedürfnisse erfüllen können, wie sie sich insbesondere aus Arbeitslosenquote und den von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Bereichen ergeben.</p><p>3. Da der Kanton weitgehend über die arbeitsmarktlichen Massnahmen bestimmt, hat der Bundesrat hinsichtlich der Wahl der Leistungserbringer lediglich allgemeine Kriterien sowie einen finanziellen Rahmen aufgestellt.</p><p>Zusammenfassend wünscht der Bundesrat, dass die Kurse für berufliche Weiterbildung und Umschulung von Fachleuten angemessen konzipiert und unterrichtet werden und dass das Ziel, nämlich die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten, auch wirklich erreicht wird. Insofern ist es Sache der Kantone, Zulassungskriterien unter Berücksichtigung der erwähnten Elemente festzulegen, die geeignet sind, der Arbeitslosigkeit in ihrer Region entgegenzutreten. In der Folge nimmt die Bundesverwaltung regelmässige Kontrollen vor, um sicherzustellen, dass die kantonalen Behörden die bundesrechtlichen Grundsätze in der Auswahl und im Vollzug der Leistungen beachten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der 1988 gegründete nicht wirtschaftliche Verein "Atelier de bureautique et d'informatique ABI" (ABI) mit Sitz in Genf hat laut seinen Statuten den Zweck, Ausbildungskurse in Büroautomatik und Informatik anzubieten, um Arbeitslosen und Personen, die Schwierigkeiten haben, sich beruflich und sozial wieder in der Arbeitswelt zu integrieren, zu helfen.</p><p>ABI bietet eine Vielzahl von Einzel- und Gruppenkursen in Informatik und Büroautomatik an und ist als Schule im Sinne des Genfer Gesetzes über den öffentlichen Unterricht anerkannt. Zudem gilt der Verein als gemeinnützige juristische Person nach dem Genfer Gesetz über die öffentlichen Abgaben. Somit sind Personen, die ABI unterstützen, berechtigt, ihre Spenden von den Steuern abzuziehen. ABI steht auch auf der offiziellen Liste der Institutionen, die vom Kanton Genf subventionierte Weiterbildungskurse anbieten können.</p><p>Am 17. April 2000 ersuchte ABI das Genfer kantonale Arbeitsamt (OCE), in die offizielle kantonale Liste der Ausbildungszentren aufgenommen zu werden, welche Kurse (im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; Avig) zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung anbieten dürfen, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Auslagen nach Artikel 61 Absatz 3 Avig ersetzt bekommen.</p><p>Dieser Antrag auf Zulassung vom 17. April 2000 wurde gestellt, damit die Personen, die Anspruch auf Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nach Artikel 60 Absatz 1 Avig haben, ohne jede Einschränkung das gesamte Bildungsangebot von ABI gemäss dem statuarischen Vereinszweck benutzen können.</p><p>In seiner Antwort vom 8. Mai stellte das OCE fest, dass genügend Kurse in Informatik und Büroautomatik angeboten würden, und trat mit dieser Begründung auf das Gesuch vom 17. April 2000 nicht ein. Dieser Entscheid von 8. Mai 2000 wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Genf am 16. August 2001 bestätigt.</p><p>Angesichts dieser Sachlage möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Ist die Bedürfnisklausel, welche das OCE unter dem Vorwand, es "seien genügend Kursangebote vorhanden", eingeführt hat, mit dem Grundsatz der Öffnung und des freien Marktes vereinbar, den der Bundesrat hochhält?</p><p>2. Ist eine solche protektionistische Massnahme gerechtfertigt mit Blick auf die hohe Arbeitslosenquote?</p><p>3. Hat der Bundesrat einschränkende Kriterien aufgestellt für die Zulassung von Ausbildungszentren, welche Kurse anbieten können für Personen, die Anspruch auf Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung haben und deren Auslagen von der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung ersetzt werden?</p>
- Ausbildungsstätten für Arbeitslose. Numerus clausus
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Allgemeines</p><p>Die Revision von 1995 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) brachte eine neue Arbeitsmarktpolitik, die ein recht umfangreiches und diversifiziertes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen erfordert. Insofern ist bei der Umschreibung der Bedürfnisse und bei der Planung des Angebotes ein systematisches und kohärentes Vorgehen unerlässlich. Im Rahmen der Vereinbarung 2000 besteht zwischen Bund und Kantonen ein Leistungsauftrag; dieser orientiert sich am Ergebnis, vor allem an der Wirksamkeit der von den Kantonen durchgeführten Massnahmen zur Wiedereingliederung der Versicherten. Von daher ist es Sache der zuständigen Kantone, den Versicherten hinsichtlich Anzahl und Arten diejenigen Massnahmen zur Verfügung zu stellen, die sie als nötig erachten, um den Leistungsauftrag erfüllen zu können.</p><p>1. Die Umsetzung des Dispositivs, namentlich die Auswahl der angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahmen, muss durch die kantonalen Amtsstellen erfolgen. Dies geschieht einerseits auf der Grundlage der von den Leistungserbringern klar vorgegebenen Ziele, andererseits anhand einer systematischen Analyse der Bedürfnisse sowie im Rahmen von konkurrenzstimulierenden Ausschreibungen. Wird so vorgegangen, sind unseres Erachtens die Grundsätze von Öffnung und freiem Markt nicht gefährdet; dies auch wenn der Kanton gehalten ist, Anstrengungen zu unternehmen, um die Bedürfnisse der Versicherten zu berücksichtigen, und davon absehen muss, zu viele Massnahmen zur Verfügung zu stellen, insbesondere des gleichen Typs, um nicht den Fonds der Arbeitslosenversicherung durch unterbesetzte Kurse unnötig zu belasten.</p><p>2. Die zuständige kantonale Amtsstelle stellt die vom Gesetz vorgesehenen arbeitsmarktlichen Massnahmen unter Berücksichtigung von Arbeitsmarktindikation und Bedürfnissen der Versicherten bereit. Um diese anspruchsvolle Aufgabe wirksam erfüllen zu können, muss jeder Kanton einen besonderen Dienst schaffen, genannt "Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen" (LAM). Um die erwähnte Aufgabe richtig wahrnehmen zu können, arbeitet die LAM-Stelle eng mit den RAV zusammen. Die engen Kontakte der RAV mit den Versicherten erlauben die Evaluation der Bedürfnisse bezüglich des Arbeitsmarktes und der allfälligen Lücken bei den bestehenden Kursen.</p><p>Es ist somit Sache dieser kantonalen Amtsstellen in Zusammenarbeit mit den RAV, über Anzahl und Arten der Massnahmen zu befinden und zu entscheiden, ob diese die Bedürfnisse erfüllen können, wie sie sich insbesondere aus Arbeitslosenquote und den von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Bereichen ergeben.</p><p>3. Da der Kanton weitgehend über die arbeitsmarktlichen Massnahmen bestimmt, hat der Bundesrat hinsichtlich der Wahl der Leistungserbringer lediglich allgemeine Kriterien sowie einen finanziellen Rahmen aufgestellt.</p><p>Zusammenfassend wünscht der Bundesrat, dass die Kurse für berufliche Weiterbildung und Umschulung von Fachleuten angemessen konzipiert und unterrichtet werden und dass das Ziel, nämlich die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten, auch wirklich erreicht wird. Insofern ist es Sache der Kantone, Zulassungskriterien unter Berücksichtigung der erwähnten Elemente festzulegen, die geeignet sind, der Arbeitslosigkeit in ihrer Region entgegenzutreten. In der Folge nimmt die Bundesverwaltung regelmässige Kontrollen vor, um sicherzustellen, dass die kantonalen Behörden die bundesrechtlichen Grundsätze in der Auswahl und im Vollzug der Leistungen beachten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der 1988 gegründete nicht wirtschaftliche Verein "Atelier de bureautique et d'informatique ABI" (ABI) mit Sitz in Genf hat laut seinen Statuten den Zweck, Ausbildungskurse in Büroautomatik und Informatik anzubieten, um Arbeitslosen und Personen, die Schwierigkeiten haben, sich beruflich und sozial wieder in der Arbeitswelt zu integrieren, zu helfen.</p><p>ABI bietet eine Vielzahl von Einzel- und Gruppenkursen in Informatik und Büroautomatik an und ist als Schule im Sinne des Genfer Gesetzes über den öffentlichen Unterricht anerkannt. Zudem gilt der Verein als gemeinnützige juristische Person nach dem Genfer Gesetz über die öffentlichen Abgaben. Somit sind Personen, die ABI unterstützen, berechtigt, ihre Spenden von den Steuern abzuziehen. ABI steht auch auf der offiziellen Liste der Institutionen, die vom Kanton Genf subventionierte Weiterbildungskurse anbieten können.</p><p>Am 17. April 2000 ersuchte ABI das Genfer kantonale Arbeitsamt (OCE), in die offizielle kantonale Liste der Ausbildungszentren aufgenommen zu werden, welche Kurse (im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; Avig) zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung anbieten dürfen, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Auslagen nach Artikel 61 Absatz 3 Avig ersetzt bekommen.</p><p>Dieser Antrag auf Zulassung vom 17. April 2000 wurde gestellt, damit die Personen, die Anspruch auf Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nach Artikel 60 Absatz 1 Avig haben, ohne jede Einschränkung das gesamte Bildungsangebot von ABI gemäss dem statuarischen Vereinszweck benutzen können.</p><p>In seiner Antwort vom 8. Mai stellte das OCE fest, dass genügend Kurse in Informatik und Büroautomatik angeboten würden, und trat mit dieser Begründung auf das Gesuch vom 17. April 2000 nicht ein. Dieser Entscheid von 8. Mai 2000 wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Genf am 16. August 2001 bestätigt.</p><p>Angesichts dieser Sachlage möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Ist die Bedürfnisklausel, welche das OCE unter dem Vorwand, es "seien genügend Kursangebote vorhanden", eingeführt hat, mit dem Grundsatz der Öffnung und des freien Marktes vereinbar, den der Bundesrat hochhält?</p><p>2. Ist eine solche protektionistische Massnahme gerechtfertigt mit Blick auf die hohe Arbeitslosenquote?</p><p>3. Hat der Bundesrat einschränkende Kriterien aufgestellt für die Zulassung von Ausbildungszentren, welche Kurse anbieten können für Personen, die Anspruch auf Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung haben und deren Auslagen von der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung ersetzt werden?</p>
- Ausbildungsstätten für Arbeitslose. Numerus clausus
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