Vorbehaltloser Kinderschutz
- ShortId
-
02.3194
- Id
-
20023194
- Updated
-
25.06.2025 01:54
- Language
-
de
- Title
-
Vorbehaltloser Kinderschutz
- AdditionalIndexing
-
28;Rechte des Kindes;Jugendschutz;Konvention UNO;Vorbehalt bei einem Übereinkommen;Ratifizierung eines Abkommens
- 1
-
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L06K100202020501, Konvention UNO
- L05K0506020601, Vorbehalt bei einem Übereinkommen
- L04K01040206, Jugendschutz
- L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vor fünf Jahren hat die Schweiz die Uno-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Damals hatte sie bei der Ratifizierung Vorbehalte zu folgenden Artikeln angebracht:</p><p>- Artikel 5: Elterliche Sorge;</p><p>- Artikel 7: Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben;</p><p>- Artikel 10 Absatz 1: Recht auf Familiennachzug;</p><p>- Artikel 37 Buchstabe c: Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug;</p><p>- Artikel 40: Rechtsbeistand für Jugendliche und Trennung von untersuchenden und urteilenden Behörden.</p><p>Dem Bundesrat wurde die Befugnis eingeräumt, die Vorbehalte zurückzuziehen, sollten sie sich dereinst als gegenstandlos erweisen (Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses). Voraussichtlich im Mai wird die Schweiz ihren ersten Länderbericht zur Situation der Kinder dem Uno-Komitee für Kinderrechte präsentieren. Dieser Anlass ist die Gelegenheit, die zögerliche Haltung der Schweiz in Bezug auf die Kinderrechtskonvention aufzugeben. Im Interesse einer zeitgemässen Auffassung der Rechte der Kinder sind die Vorbehalte, welche die Schweiz vor fünf Jahren bei der Ratifizierung gemacht hat, zurückzuziehen.</p><p>Alle fünf Vorbehalte sind rechtlich ohne Bedeutung, denn die Konvention bestätigt Menschenrechtsgarantien, die in der Bundesverfassung, in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bereits postuliert sind. Insbesondere der Vorbehalt zu Artikel 5 ist sofort zurückzuziehen. Im März 2001 hatte der Nationalrat eine Motion Berberat 99.3627 als Postulat überwiesen, welcher die Aufhebung der Vorbehalte zur Kinderrechtskonvention verlangt. Bundesrätin Ruth Metzler hielt in der Debatte fest, dass der Bundesrat die Überweisung des Vorstosses "als verbindliches Signal der Bundesversammlung erachte, die Vorbehalte bei nächster Gelegenheit zurückzuziehen".</p>
- <p>Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) hat die Schweiz auf der Grundlage des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 mehrere Vorbehalte angebracht; die Bundesversammlung hatte den Bundesrat ermächtigt, die Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos werden (Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996). Bereits die in ein Postulat umgewandelte Motion Berberat vom 22. Dezember 1999 (99.3627) hatte jene Gesetzesänderungen verlangt, die einen Rückzug aller Vorbehalte ermöglichen würden. In der Zwischenzeit hat auch der Kinderrechtsausschuss in seinen Schlussbemerkungen die Schweiz aufgefordert, die erforderlichen Gesetzesänderungen beschleunigt an die Hand zu nehmen, um die Vorbehalte bis zur Vorlage des nächsten Staatenberichts zurückziehen zu können.</p><p>Die zur Motion Berberat gemachten Ausführungen des Bundesrates (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2000) haben ihre Gültigkeit weitgehend beibehalten, bedürfen aber folgender Aktualisierungen:</p><p>1. Die Schweiz hat einen Vorbehalt zu Artikel 5 KRK angebracht; diese Bestimmung verlangt, dass die Vertragsstaaten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern achten, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen haben. Der Vorbehalt der Schweiz, wonach "die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge" vorbehalten bleibt, ist erst im zweiten parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahren auf Antrag der vorberatenden Kommission des Ständerates eingefügt worden; er wird von Lehre und Praxis als unechter Vorbehalt und somit als auslegende Erklärung qualifiziert, welche den Anwendungsbereich von Artikel 5 nicht einschränkt (siehe Ziff. 1 der bundesrätlichen Stellungnahme zur Motion Berberat). Rechtliche Gründe für ein Festhalten am unechten Vorbehalt zu Artikel 5 KRK bestehen somit keine. Der Ausschuss hat der Schweiz in seinen Schlussbemerkungen daher auch empfohlen, den unechten Vorbehalt zu Artikel 5 KRK zurückzuziehen. Berechtigung und Fortbestand des unechten Vorbehaltes unterliegen einer politischen Bewertung.</p><p>In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit des Rückzugs. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass der Ständerat als Initiant des unechten Vorbehaltes auch über die Opportunität des Rückzugs des Vorbehaltes mitentscheiden sollte. Stellt der Ständerat ein entsprechendes Begehren, würde der Bundesrat das Verfahren auf Rückzug des unechten Vorbehaltes einleiten, wobei er sich für den Rückzug als zuständig erachten würde.</p><p>2. Für das in Artikel 7 KRK garantierte Recht auf Erwerb einer Staatsbürgerschaft hat die Schweiz die Bürgerrechtsgesetzgebung vorbehalten, "die keinen Anspruch auf Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit einräumt". Der Bundesrat hat in der Zwischenzeit seinen Entwurf für das revidierte Bürgerrechtsgesetz vorgelegt, der in Artikel 30a die erleichterte Einbürgerung für staatenlose Kinder vorsieht. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft erklärt, dass der fragliche Vorbehalt zu Artikel 7 zurückgezogen werden kann, wenn die Revision verabschiedet sein wird (BBl 2002 1973).</p><p>3. Artikel 10 Absatz 1 KRK verlangt, dass Anträge auf Familiennachzug wohlwollend, human und beschleunigt behandelt werden. Die Schweiz hat mittels Vorbehalt erklärt, dass bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird. Bis anhin war der Familiennachzug für Ausländerinnen und Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung - beispielsweise für Studenten, Kurgäste oder Kurzaufenthalter - nicht erlaubt. Der vom Bundesrat mittlerweile verabschiedete Entwurf zu einem Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer führt in diesem Punkt eine wichtige Änderung ein, indem er allen Inhaberinnen oder Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung einen Anspruch auf Familiennachzug einräumt; ebenso wird Inhaberinnen oder Inhabern von Kurzaufenthaltsbewilligungen der Familiennachzug ermöglicht (BBl 2002 3746).</p><p>Indessen erlauben die asylrechtlichen Bestimmungen den Familiennachzug nicht in allen Situationen: Bei vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist der Familiennachzug nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 24 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen; SR 142.281 sowie Art. 51 Abs. 5 Asylgesetz; SR 142.31 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Asylverordnung 1; SR 142.311). Der Familiennachzug ist für anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige grundsätzlich möglich, kann jedoch im Einzelfall verweigert werden.</p><p>Zur Frage, ob auch der asylrechtliche Familiennachzug den Anforderungen von Artikel 10 KRK genügen müsse, hat sich der Kinderrechteausschuss bisher aber noch nicht explizit geäussert. Verschiede Vertragsstaaten - darunter Deutschland und Grossbritannien - haben erklärt, dass die nationale Einwanderungsgesetzgebung vom Geltungsbereich von Artikel 10 KRK nicht berührt würde.</p><p>Die vertiefte Abklärung der Frage eines Rückzugs dieses Vorbehaltes wird nach Auffassung des Bundesrates im Lichte der Bemerkungen des Ausschusses zum schweizerischen Erstbericht zu geschehen haben und soll den Ausgang der laufenden Revision des Ausländergesetzes berücksichtigen.</p><p>4. Mittels Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c wird darauf Rücksicht genommen, dass in der schweizerischen Rechtsordnung die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug nicht ausnahmslos gewährleistet ist. Am 21. September 1998 hat der Bundesrat seine Vorschläge für ein Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren verabschiedet. Der Entwurf sieht eine vollständige Trennung vor, und zwar sowohl für die Untersuchungshaft als auch für den Freiheitsentzug als Massnahme oder Strafe. Der Bundesrat hat bereits angekündigt, dass diese Reform, die nach heutigem Beratungsstand wahrscheinlich im Jahre 2004 in Kraft treten wird, den Rückzug des entsprechenden Vorbehaltes zur Folge haben dürfte (vgl. BBl 1999 2279). Gemäss dem Gesetzentwurf soll den Kantonen allerdings eine zehnjährige Übergangsfrist eingeräumt werden, um die notwendigen Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und des Freiheitsentzugs zu erstellen (vgl. BBl 1999 2415). Der Zeitpunkt für einen Rückzug des Vorbehaltes wird daher davon abhängig sein, wie rasch die Kantone die erforderlichen Anpassungen vornehmen können.</p><p>Immerhin muss aber betont werden, dass die Übergangsfrist nicht für die Untersuchungshaft gilt, bei der bis anhin der Trennungsgrundsatz am häufigsten nicht konsequent beachtet worden ist, und die den Vorbehalt der Schweiz zur Hauptsache motiviert hatte. Vielmehr werden die Kantone mit Inkrafttreten des Gesetzes dafür zu sorgen haben, dass jugendliche und erwachsene Untersuchungsgefangene getrennt untergebracht werden.</p><p>5. Schliesslich hat die Schweiz einen Vorbehalt zu den strafprozessualen Garantien von Artikel 40 angebracht; dieser betrifft den Anspruch auf Verbeiständung und auf organisatorische und personelle Trennung von untersuchenden und urteilenden Behörden, die Ausnahmen von der Anfechtbarkeit von Strafurteilen in Fällen einer erstinstanzlichen Beurteilung durch das Bundesgericht sowie die endgültige Kostenbefreiung für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers.</p><p>a. Gemäss Artikel 39 des Entwurfs zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht haben Jugendliche oder ihre gesetzlichen Vertreter während des Untersuchungs- und Urteilsverfahrens jederzeit das Recht auf Verbeiständung; eine amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn es die Schwere der Tat erfordert, wenn der Jugendliche zu seiner Verteidigung offensichtlich nicht imstande ist oder wenn eine vorsorgliche Unterbringung oder eine Untersuchungshaft für den Jugendlichen angeordnet wird, die länger als 24 Stunden dauert.</p><p>Zwischen National- und Ständerat bestehen keine Differenzen mehr. Der diesbezügliche Vorbehalt zur KRK wird daher mit dem Inkrafttreten des Jugendstrafrechtes gegenstandslos und kann zurückgezogen werden.</p><p>b. Die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchender und urteilender Instanz entspricht nicht der schweizerischen Rechtstradition und ist daher auch im Entwurf zum Jugendstrafrecht nicht vorgesehen. Die Vorteile, die sich aus der Kumulation von untersuchender und urteilender Instanz ergeben, begünstigen die Koordination mit den zivilrechtlichen Massnahmen und den Aufbau einer Vertrauensbeziehung. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Kumulation als mit Artikel 6 EMRK vereinbar erachten; auch der Uno-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen Schlussbemerkungen die Auffassung vertreten, dass eine Trennung nicht in allen Fällen zwingend nötig sein soll. Der entsprechende Vorbehalt wird auch in nächster Zukunft seine Berechtigung behalten.</p><p>c. Bezüglich des Rechtes auf Weiterzug an ein höherinstanzliches Gericht kann auf die ebenfalls bereits in der parlamentarischen Beratung befindliche Reform der Bundesrechtspflege verwiesen werden. Mit der Schaffung des erstinstanzlichen Bundesstrafgerichtes, gegen dessen Urteile der Rechtsweg an das Bundesgericht offen steht, wird das schweizerische Recht den Anforderungen der KRK genügen (vgl. BBl 2001 4476). Es ist im Übrigen eher unwahrscheinlich, dass Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen und für die vorläufig noch das Bundesgericht als erste und einzige Instanz befindet, von Jugendlichen begangen werden. Das Bundesgericht hat als erste Instanz in den letzten Jahren keinen jugendlichen Straftäter beurteilt.</p><p>d. Hinsichtlich der endgültigen Kostenbefreiung für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers hat die Schweiz mittlerweile den gleich lautenden Vorbehalt zu Artikel 6 EMRK zurückgezogen (AS 2002 1142). Der Bundesrat wird demnächst über den formellen Rückzug dieses Vorbehaltes befinden.</p><p>Gesamthaft ergibt sich für den Bundesrat, dass mit den laufenden Gesetzesvorhaben die mit der Motion verlangten Schritte bereits eingeleitet worden sind; lediglich der die personelle und organisatorische Trennung von untersuchender und urteilender Instanz betreffende Vorbehalt zu Artikel 40 KRK wird auch in Zukunft Bestand haben müssen. Den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 wird der Bundesrat einleiten, sobald sich auch der Ständerat entsprechend geäussert hat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Schritte einzuleiten, um die verschiedenen Vorbehalte zurückzuziehen, welche die Schweiz bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention 1997 gemacht hat.</p>
- Vorbehaltloser Kinderschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vor fünf Jahren hat die Schweiz die Uno-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Damals hatte sie bei der Ratifizierung Vorbehalte zu folgenden Artikeln angebracht:</p><p>- Artikel 5: Elterliche Sorge;</p><p>- Artikel 7: Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben;</p><p>- Artikel 10 Absatz 1: Recht auf Familiennachzug;</p><p>- Artikel 37 Buchstabe c: Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug;</p><p>- Artikel 40: Rechtsbeistand für Jugendliche und Trennung von untersuchenden und urteilenden Behörden.</p><p>Dem Bundesrat wurde die Befugnis eingeräumt, die Vorbehalte zurückzuziehen, sollten sie sich dereinst als gegenstandlos erweisen (Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses). Voraussichtlich im Mai wird die Schweiz ihren ersten Länderbericht zur Situation der Kinder dem Uno-Komitee für Kinderrechte präsentieren. Dieser Anlass ist die Gelegenheit, die zögerliche Haltung der Schweiz in Bezug auf die Kinderrechtskonvention aufzugeben. Im Interesse einer zeitgemässen Auffassung der Rechte der Kinder sind die Vorbehalte, welche die Schweiz vor fünf Jahren bei der Ratifizierung gemacht hat, zurückzuziehen.</p><p>Alle fünf Vorbehalte sind rechtlich ohne Bedeutung, denn die Konvention bestätigt Menschenrechtsgarantien, die in der Bundesverfassung, in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bereits postuliert sind. Insbesondere der Vorbehalt zu Artikel 5 ist sofort zurückzuziehen. Im März 2001 hatte der Nationalrat eine Motion Berberat 99.3627 als Postulat überwiesen, welcher die Aufhebung der Vorbehalte zur Kinderrechtskonvention verlangt. Bundesrätin Ruth Metzler hielt in der Debatte fest, dass der Bundesrat die Überweisung des Vorstosses "als verbindliches Signal der Bundesversammlung erachte, die Vorbehalte bei nächster Gelegenheit zurückzuziehen".</p>
- <p>Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) hat die Schweiz auf der Grundlage des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 mehrere Vorbehalte angebracht; die Bundesversammlung hatte den Bundesrat ermächtigt, die Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos werden (Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996). Bereits die in ein Postulat umgewandelte Motion Berberat vom 22. Dezember 1999 (99.3627) hatte jene Gesetzesänderungen verlangt, die einen Rückzug aller Vorbehalte ermöglichen würden. In der Zwischenzeit hat auch der Kinderrechtsausschuss in seinen Schlussbemerkungen die Schweiz aufgefordert, die erforderlichen Gesetzesänderungen beschleunigt an die Hand zu nehmen, um die Vorbehalte bis zur Vorlage des nächsten Staatenberichts zurückziehen zu können.</p><p>Die zur Motion Berberat gemachten Ausführungen des Bundesrates (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2000) haben ihre Gültigkeit weitgehend beibehalten, bedürfen aber folgender Aktualisierungen:</p><p>1. Die Schweiz hat einen Vorbehalt zu Artikel 5 KRK angebracht; diese Bestimmung verlangt, dass die Vertragsstaaten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern achten, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen haben. Der Vorbehalt der Schweiz, wonach "die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge" vorbehalten bleibt, ist erst im zweiten parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahren auf Antrag der vorberatenden Kommission des Ständerates eingefügt worden; er wird von Lehre und Praxis als unechter Vorbehalt und somit als auslegende Erklärung qualifiziert, welche den Anwendungsbereich von Artikel 5 nicht einschränkt (siehe Ziff. 1 der bundesrätlichen Stellungnahme zur Motion Berberat). Rechtliche Gründe für ein Festhalten am unechten Vorbehalt zu Artikel 5 KRK bestehen somit keine. Der Ausschuss hat der Schweiz in seinen Schlussbemerkungen daher auch empfohlen, den unechten Vorbehalt zu Artikel 5 KRK zurückzuziehen. Berechtigung und Fortbestand des unechten Vorbehaltes unterliegen einer politischen Bewertung.</p><p>In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit des Rückzugs. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass der Ständerat als Initiant des unechten Vorbehaltes auch über die Opportunität des Rückzugs des Vorbehaltes mitentscheiden sollte. Stellt der Ständerat ein entsprechendes Begehren, würde der Bundesrat das Verfahren auf Rückzug des unechten Vorbehaltes einleiten, wobei er sich für den Rückzug als zuständig erachten würde.</p><p>2. Für das in Artikel 7 KRK garantierte Recht auf Erwerb einer Staatsbürgerschaft hat die Schweiz die Bürgerrechtsgesetzgebung vorbehalten, "die keinen Anspruch auf Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit einräumt". Der Bundesrat hat in der Zwischenzeit seinen Entwurf für das revidierte Bürgerrechtsgesetz vorgelegt, der in Artikel 30a die erleichterte Einbürgerung für staatenlose Kinder vorsieht. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft erklärt, dass der fragliche Vorbehalt zu Artikel 7 zurückgezogen werden kann, wenn die Revision verabschiedet sein wird (BBl 2002 1973).</p><p>3. Artikel 10 Absatz 1 KRK verlangt, dass Anträge auf Familiennachzug wohlwollend, human und beschleunigt behandelt werden. Die Schweiz hat mittels Vorbehalt erklärt, dass bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird. Bis anhin war der Familiennachzug für Ausländerinnen und Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung - beispielsweise für Studenten, Kurgäste oder Kurzaufenthalter - nicht erlaubt. Der vom Bundesrat mittlerweile verabschiedete Entwurf zu einem Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer führt in diesem Punkt eine wichtige Änderung ein, indem er allen Inhaberinnen oder Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung einen Anspruch auf Familiennachzug einräumt; ebenso wird Inhaberinnen oder Inhabern von Kurzaufenthaltsbewilligungen der Familiennachzug ermöglicht (BBl 2002 3746).</p><p>Indessen erlauben die asylrechtlichen Bestimmungen den Familiennachzug nicht in allen Situationen: Bei vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist der Familiennachzug nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 24 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen; SR 142.281 sowie Art. 51 Abs. 5 Asylgesetz; SR 142.31 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Asylverordnung 1; SR 142.311). Der Familiennachzug ist für anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige grundsätzlich möglich, kann jedoch im Einzelfall verweigert werden.</p><p>Zur Frage, ob auch der asylrechtliche Familiennachzug den Anforderungen von Artikel 10 KRK genügen müsse, hat sich der Kinderrechteausschuss bisher aber noch nicht explizit geäussert. Verschiede Vertragsstaaten - darunter Deutschland und Grossbritannien - haben erklärt, dass die nationale Einwanderungsgesetzgebung vom Geltungsbereich von Artikel 10 KRK nicht berührt würde.</p><p>Die vertiefte Abklärung der Frage eines Rückzugs dieses Vorbehaltes wird nach Auffassung des Bundesrates im Lichte der Bemerkungen des Ausschusses zum schweizerischen Erstbericht zu geschehen haben und soll den Ausgang der laufenden Revision des Ausländergesetzes berücksichtigen.</p><p>4. Mittels Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c wird darauf Rücksicht genommen, dass in der schweizerischen Rechtsordnung die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug nicht ausnahmslos gewährleistet ist. Am 21. September 1998 hat der Bundesrat seine Vorschläge für ein Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren verabschiedet. Der Entwurf sieht eine vollständige Trennung vor, und zwar sowohl für die Untersuchungshaft als auch für den Freiheitsentzug als Massnahme oder Strafe. Der Bundesrat hat bereits angekündigt, dass diese Reform, die nach heutigem Beratungsstand wahrscheinlich im Jahre 2004 in Kraft treten wird, den Rückzug des entsprechenden Vorbehaltes zur Folge haben dürfte (vgl. BBl 1999 2279). Gemäss dem Gesetzentwurf soll den Kantonen allerdings eine zehnjährige Übergangsfrist eingeräumt werden, um die notwendigen Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und des Freiheitsentzugs zu erstellen (vgl. BBl 1999 2415). Der Zeitpunkt für einen Rückzug des Vorbehaltes wird daher davon abhängig sein, wie rasch die Kantone die erforderlichen Anpassungen vornehmen können.</p><p>Immerhin muss aber betont werden, dass die Übergangsfrist nicht für die Untersuchungshaft gilt, bei der bis anhin der Trennungsgrundsatz am häufigsten nicht konsequent beachtet worden ist, und die den Vorbehalt der Schweiz zur Hauptsache motiviert hatte. Vielmehr werden die Kantone mit Inkrafttreten des Gesetzes dafür zu sorgen haben, dass jugendliche und erwachsene Untersuchungsgefangene getrennt untergebracht werden.</p><p>5. Schliesslich hat die Schweiz einen Vorbehalt zu den strafprozessualen Garantien von Artikel 40 angebracht; dieser betrifft den Anspruch auf Verbeiständung und auf organisatorische und personelle Trennung von untersuchenden und urteilenden Behörden, die Ausnahmen von der Anfechtbarkeit von Strafurteilen in Fällen einer erstinstanzlichen Beurteilung durch das Bundesgericht sowie die endgültige Kostenbefreiung für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers.</p><p>a. Gemäss Artikel 39 des Entwurfs zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht haben Jugendliche oder ihre gesetzlichen Vertreter während des Untersuchungs- und Urteilsverfahrens jederzeit das Recht auf Verbeiständung; eine amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn es die Schwere der Tat erfordert, wenn der Jugendliche zu seiner Verteidigung offensichtlich nicht imstande ist oder wenn eine vorsorgliche Unterbringung oder eine Untersuchungshaft für den Jugendlichen angeordnet wird, die länger als 24 Stunden dauert.</p><p>Zwischen National- und Ständerat bestehen keine Differenzen mehr. Der diesbezügliche Vorbehalt zur KRK wird daher mit dem Inkrafttreten des Jugendstrafrechtes gegenstandslos und kann zurückgezogen werden.</p><p>b. Die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchender und urteilender Instanz entspricht nicht der schweizerischen Rechtstradition und ist daher auch im Entwurf zum Jugendstrafrecht nicht vorgesehen. Die Vorteile, die sich aus der Kumulation von untersuchender und urteilender Instanz ergeben, begünstigen die Koordination mit den zivilrechtlichen Massnahmen und den Aufbau einer Vertrauensbeziehung. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Kumulation als mit Artikel 6 EMRK vereinbar erachten; auch der Uno-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen Schlussbemerkungen die Auffassung vertreten, dass eine Trennung nicht in allen Fällen zwingend nötig sein soll. Der entsprechende Vorbehalt wird auch in nächster Zukunft seine Berechtigung behalten.</p><p>c. Bezüglich des Rechtes auf Weiterzug an ein höherinstanzliches Gericht kann auf die ebenfalls bereits in der parlamentarischen Beratung befindliche Reform der Bundesrechtspflege verwiesen werden. Mit der Schaffung des erstinstanzlichen Bundesstrafgerichtes, gegen dessen Urteile der Rechtsweg an das Bundesgericht offen steht, wird das schweizerische Recht den Anforderungen der KRK genügen (vgl. BBl 2001 4476). Es ist im Übrigen eher unwahrscheinlich, dass Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen und für die vorläufig noch das Bundesgericht als erste und einzige Instanz befindet, von Jugendlichen begangen werden. Das Bundesgericht hat als erste Instanz in den letzten Jahren keinen jugendlichen Straftäter beurteilt.</p><p>d. Hinsichtlich der endgültigen Kostenbefreiung für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers hat die Schweiz mittlerweile den gleich lautenden Vorbehalt zu Artikel 6 EMRK zurückgezogen (AS 2002 1142). Der Bundesrat wird demnächst über den formellen Rückzug dieses Vorbehaltes befinden.</p><p>Gesamthaft ergibt sich für den Bundesrat, dass mit den laufenden Gesetzesvorhaben die mit der Motion verlangten Schritte bereits eingeleitet worden sind; lediglich der die personelle und organisatorische Trennung von untersuchender und urteilender Instanz betreffende Vorbehalt zu Artikel 40 KRK wird auch in Zukunft Bestand haben müssen. Den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 wird der Bundesrat einleiten, sobald sich auch der Ständerat entsprechend geäussert hat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Schritte einzuleiten, um die verschiedenen Vorbehalte zurückzuziehen, welche die Schweiz bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention 1997 gemacht hat.</p>
- Vorbehaltloser Kinderschutz
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