Gemeinnützige Organisationen als Verlierer der neuen Postverordnung?
- ShortId
-
02.3202
- Id
-
20023202
- Updated
-
10.04.2024 11:39
- Language
-
de
- Title
-
Gemeinnützige Organisationen als Verlierer der neuen Postverordnung?
- AdditionalIndexing
-
34;Post;Hilfswerk;Vereinigung;entwicklungspolitische Organisation;periodische Veröffentlichung;Posttarif;gemeinnützige Anstalt
- 1
-
- L04K12020202, Post
- L06K120204010401, Posttarif
- L03K020217, periodische Veröffentlichung
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
- L04K10010410, Hilfswerk
- L04K10010406, entwicklungspolitische Organisation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Post gewährt gestützt auf Artikel 15 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) Vorzugspreise für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften. Die Vorzugspreise bezwecken die Erhaltung einer vielfältigen Presse. Als besonders förderungswürdig bezeichnet das PG die Regional- und Lokalpresse. Die Post muss gemäss Gesetz bei der Festlegung der Preise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften insbesondere die Erscheinungshäufigkeit, das Gewicht, die Auflage, das Format und den Anteil an redaktionellem Text beachten. Ausserdem berücksichtigt die Post bei der Preisfestlegung, welcher Anteil der Auflage ihr zur Beförderung übergeben wird (so genannte Treueprämie). Der Bund gilt der Post die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften jährlich mit rund 100 Millionen Franken ab.</p><p>Das geltende System der indirekten Presseförderung wird von verschiedenen Seiten kritisiert. Es handle sich um eine Giesskannensubvention, führe zu Wettbewerbsverzerrungen, wirke strukturerhaltend und verfehle seinen eigentlichen Zweck: die Förderung einer vielfältigen Presse, namentlich der Regional- und Lokalpresse.</p><p>In den Antworten vom 27. Februar 2002 auf entsprechende Vorstösse (Motion Vaudroz René 01.3389, Förderung von Kultur und Spitzensport; Motion Grobet 01.3130, Aufhebung der vergünstigten Posttarife für grosse Zeitungen; Interpellation Fehr Hans-Jürg 01.3087, Missbrauch der Presseförderung) kündigte der Bundesrat an, mögliche Massnahmen zur verbesserten Förderung der Regional- und Lokalpresse zu prüfen und die Postverordnung (VPG) per 1. Januar 2003 zu revidieren. Ferner hat der Bundesrat bereits im vergangenen Jahr eine Kürzung der Abgeltung von mindestens 20 Millionen Franken ab dem Jahr 2003 angekündigt. Eine derartige Kürzung bedingt zwingend eine Anpassung der VPG. Der Sparauftrag ist durch den Beschluss des Bundesrates, die Schuldenbremse bereits im Jahr 2003 anzuwenden, noch bekräftigt worden. Die entsprechenden Beschlüsse fallen im Rahmen des Budgetprozesses 2003. </p><p>Der Bundesrat hat am 27. März eine Teilrevision der VPG in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist ist Ende Mai abgelaufen. Die Auswertung der Vernehmlassung und der Entscheid des Bundesrates über das weitere Vorgehen sollten noch vor den Sommerferien erfolgen. Der Bundesrat wird bei der Auswertung der Vernehmlassung auch die Folgen einer Teilrevision der VPG auf die gemeinnützigen Organisation berücksichtigen.</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass gemeinnützige Organisationen eine wesentliche gesellschaftliche Aufgabe erfüllen. Er ist ebenso der Meinung, dass die gemeinnützigen Werke ihre gesammelten Spenden möglichst umfassend sinnvollen Projekten zukommen lassen sollten.</p><p>2. Eine transparente und offene Informationspolitik ist auch nach Einschätzung des Bundesrates für den Erfolg einer gemeinnützigen Organisation von wesentlicher Bedeutung. Die damit geschaffene Transparenz dient auch den Spenderinnen und Spendern. Es wird im Rahmen der Revision der Presseförderung zu prüfen sein, ob diese Informationstätigkeit der gemeinnützigen Organisationen weiterhin Gegenstand der staatlichen Presseförderung sein wird. </p><p>3. Der Bundesrat erachtet es als wünschenswert, dass gemeinnützige Organisationen umfassend informieren. Die geltende Regelung zur Verbilligung der Zeitungstransporte bildet jedoch keine Grundlage für eine inhaltliche Kontrolle der Erzeugnisse, die von der Verbilligung profitieren. Ebenso wenig wie die Post den Inhalt der Tageszeitungen auf ihre Richtigkeit oder Sachlichkeit prüfen darf, darf sie prüfen, ob die gemeinnützigen Organisationen umfassend und offen informieren.</p><p>4. Der Bundesrat wird über das weitere Vorgehen nach der Auswertung der Vernehmlassung befinden. Zum heutigen Zeitpunkt kann über die zukünftige Regelung deshalb noch keine Aussage gemacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat plant, den Kreis der Nutzniesser des Vorzugspreises zur Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften einzuschränken. Unter anderem sollen einzig noch diejenigen Medienerzeugnisse in den Genuss der Verbilligung kommen, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen. Dieses Vorhaben hätte empfindliche Auswirkungen auf Nonprofitorganisationen, die ihre Informationsbroschüren weniger häufig verschicken. Sie würden damit in Zukunft wesentlich höhere Versandspesen tragen müssen als bisher und versuchen, die gestiegenen Informationskosten durch weniger häufige bzw. nur noch einmalige Information pro Jahr aufzufangen. Ich frage daher:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die gemeinnützigen Werke ihre gesammelten Spenden möglichst vollumfänglich den Projekten zukommen lassen sollen und der Verwaltungsaufwand daher möglichst klein zu halten ist?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass eine nicht wöchentlich, aber dennoch regelmässige und umfassende Informationspolitik der gemeinnützigen Werke den Ansprüchen der Spender und Spenderinnen auf Transparenz bei der Verwendung ihrer Spenden dient?</p><p>3. Ist der Bundesrat ferner auch der Auffassung, dass die gemeinnützigen Werke dank einer Verbilligung der Posttaxen in die Pflicht genommen werden können, eine umfassende Informationspolitik auch im Interesse der Öffentlichkeit zu betreiben?</p><p>4. Ist der Bundesrat gewillt, das Informationsbedürfnis der Spender und der Öffentlichkeit zu schützen und die bisherigen Sonderkonditionen gegenüber gemeinnützigen Werken weiterhin gelten zu lassen?</p>
- Gemeinnützige Organisationen als Verlierer der neuen Postverordnung?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Post gewährt gestützt auf Artikel 15 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) Vorzugspreise für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften. Die Vorzugspreise bezwecken die Erhaltung einer vielfältigen Presse. Als besonders förderungswürdig bezeichnet das PG die Regional- und Lokalpresse. Die Post muss gemäss Gesetz bei der Festlegung der Preise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften insbesondere die Erscheinungshäufigkeit, das Gewicht, die Auflage, das Format und den Anteil an redaktionellem Text beachten. Ausserdem berücksichtigt die Post bei der Preisfestlegung, welcher Anteil der Auflage ihr zur Beförderung übergeben wird (so genannte Treueprämie). Der Bund gilt der Post die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften jährlich mit rund 100 Millionen Franken ab.</p><p>Das geltende System der indirekten Presseförderung wird von verschiedenen Seiten kritisiert. Es handle sich um eine Giesskannensubvention, führe zu Wettbewerbsverzerrungen, wirke strukturerhaltend und verfehle seinen eigentlichen Zweck: die Förderung einer vielfältigen Presse, namentlich der Regional- und Lokalpresse.</p><p>In den Antworten vom 27. Februar 2002 auf entsprechende Vorstösse (Motion Vaudroz René 01.3389, Förderung von Kultur und Spitzensport; Motion Grobet 01.3130, Aufhebung der vergünstigten Posttarife für grosse Zeitungen; Interpellation Fehr Hans-Jürg 01.3087, Missbrauch der Presseförderung) kündigte der Bundesrat an, mögliche Massnahmen zur verbesserten Förderung der Regional- und Lokalpresse zu prüfen und die Postverordnung (VPG) per 1. Januar 2003 zu revidieren. Ferner hat der Bundesrat bereits im vergangenen Jahr eine Kürzung der Abgeltung von mindestens 20 Millionen Franken ab dem Jahr 2003 angekündigt. Eine derartige Kürzung bedingt zwingend eine Anpassung der VPG. Der Sparauftrag ist durch den Beschluss des Bundesrates, die Schuldenbremse bereits im Jahr 2003 anzuwenden, noch bekräftigt worden. Die entsprechenden Beschlüsse fallen im Rahmen des Budgetprozesses 2003. </p><p>Der Bundesrat hat am 27. März eine Teilrevision der VPG in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist ist Ende Mai abgelaufen. Die Auswertung der Vernehmlassung und der Entscheid des Bundesrates über das weitere Vorgehen sollten noch vor den Sommerferien erfolgen. Der Bundesrat wird bei der Auswertung der Vernehmlassung auch die Folgen einer Teilrevision der VPG auf die gemeinnützigen Organisation berücksichtigen.</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass gemeinnützige Organisationen eine wesentliche gesellschaftliche Aufgabe erfüllen. Er ist ebenso der Meinung, dass die gemeinnützigen Werke ihre gesammelten Spenden möglichst umfassend sinnvollen Projekten zukommen lassen sollten.</p><p>2. Eine transparente und offene Informationspolitik ist auch nach Einschätzung des Bundesrates für den Erfolg einer gemeinnützigen Organisation von wesentlicher Bedeutung. Die damit geschaffene Transparenz dient auch den Spenderinnen und Spendern. Es wird im Rahmen der Revision der Presseförderung zu prüfen sein, ob diese Informationstätigkeit der gemeinnützigen Organisationen weiterhin Gegenstand der staatlichen Presseförderung sein wird. </p><p>3. Der Bundesrat erachtet es als wünschenswert, dass gemeinnützige Organisationen umfassend informieren. Die geltende Regelung zur Verbilligung der Zeitungstransporte bildet jedoch keine Grundlage für eine inhaltliche Kontrolle der Erzeugnisse, die von der Verbilligung profitieren. Ebenso wenig wie die Post den Inhalt der Tageszeitungen auf ihre Richtigkeit oder Sachlichkeit prüfen darf, darf sie prüfen, ob die gemeinnützigen Organisationen umfassend und offen informieren.</p><p>4. Der Bundesrat wird über das weitere Vorgehen nach der Auswertung der Vernehmlassung befinden. Zum heutigen Zeitpunkt kann über die zukünftige Regelung deshalb noch keine Aussage gemacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat plant, den Kreis der Nutzniesser des Vorzugspreises zur Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften einzuschränken. Unter anderem sollen einzig noch diejenigen Medienerzeugnisse in den Genuss der Verbilligung kommen, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen. Dieses Vorhaben hätte empfindliche Auswirkungen auf Nonprofitorganisationen, die ihre Informationsbroschüren weniger häufig verschicken. Sie würden damit in Zukunft wesentlich höhere Versandspesen tragen müssen als bisher und versuchen, die gestiegenen Informationskosten durch weniger häufige bzw. nur noch einmalige Information pro Jahr aufzufangen. Ich frage daher:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die gemeinnützigen Werke ihre gesammelten Spenden möglichst vollumfänglich den Projekten zukommen lassen sollen und der Verwaltungsaufwand daher möglichst klein zu halten ist?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass eine nicht wöchentlich, aber dennoch regelmässige und umfassende Informationspolitik der gemeinnützigen Werke den Ansprüchen der Spender und Spenderinnen auf Transparenz bei der Verwendung ihrer Spenden dient?</p><p>3. Ist der Bundesrat ferner auch der Auffassung, dass die gemeinnützigen Werke dank einer Verbilligung der Posttaxen in die Pflicht genommen werden können, eine umfassende Informationspolitik auch im Interesse der Öffentlichkeit zu betreiben?</p><p>4. Ist der Bundesrat gewillt, das Informationsbedürfnis der Spender und der Öffentlichkeit zu schützen und die bisherigen Sonderkonditionen gegenüber gemeinnützigen Werken weiterhin gelten zu lassen?</p>
- Gemeinnützige Organisationen als Verlierer der neuen Postverordnung?
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