Schwangerschafts- und Familienberatung. Gesamtschweizerisches Angebot

ShortId
02.3222
Id
20023222
Updated
10.04.2024 13:07
Language
de
Title
Schwangerschafts- und Familienberatung. Gesamtschweizerisches Angebot
AdditionalIndexing
28;2841;Abtreibung;öffentliche Dienstleistung;Sozialeinrichtung;Subvention;Familienpolitik;Mutterschaft
1
  • L05K0107030401, Mutterschaft
  • L04K01030304, Familienpolitik
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
  • L05K0806011101, öffentliche Dienstleistung
  • L05K0103020101, Abtreibung
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) und die dazugehörige Verordnung vom 12. Dezember 1983 (SR 857.51) legen die Organisation und Anerkennung der Stellen in die alleinige Zuständigkeit der Kantone. Die Aufgaben des Bundes beschränken sich im Wesentlichen auf die jährliche Herausgabe eines Verzeichnisses der anerkannten Beratungsstellen. Welche weiteren, nicht von den Kantonen im Sinne des Gesetzes anerkannten Beratungsstellen es zusätzlich noch gibt, entzieht sich der Kenntnis der Bundesbehörden.</p><p>Es besteht heute ein sehr dichtes Netz von insgesamt 67 anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen. Einzig vier Kantone haben keine eigenen Stellen eingerichtet, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Kantonen gemeinsame Beratungsstellen anerkannt, was aber vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und aufgrund der geringen Distanzen unproblematisch ist. Im Einzelnen sind die Beratungsstellen unterschiedlich organisiert und ausgestaltet. Die Kantone haben dabei den grossen Spielraum, der ihnen zusteht, voll ausgeschöpft. So wird die Schwangerschaftsberatung in vielen Kantonen durch Beratungsstellen für Familienplanung, Partnerschafts- oder Lebensfragen durchgeführt, während in anderen Kantonen die Schwangerschaftsberatungsstellen den Universitätskliniken oder Regionalspitälern angeschlossen sind.</p><p>Die Beratungen sind unentgeltlich, und auch in den Beratungsstellen, welche Spitälern angegliedert sind, erfolgt die Beratung der Frau nicht nur durch Ärztinnen und Ärzte, sondern, im Rahmen eines multidisziplinären Teams, auch durch andere Fachpersonen. Das Gesetz verpflichtet die Beratungsstellen ausdrücklich, über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die bei Fortsetzung der Schwangerschaft gezählt werden kann, zu orientieren. In einigen Kantonen gibt es spezielle Ansprechstellen für fremdsprachige Ratsuchende. Wo das nicht der Fall ist, können die betroffenen Frauen nötigenfalls an andere geeignete Stellen weiterverwiesen werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Zugang zu den Beratungsstellen für Frauen aus unterschiedlichen Kulturkreisen Probleme stellen kann (unterschiedliche kulturelle und ethische Voraussetzungen, besondere familiäre und persönliche Bedingungen, usw.). Wenn er, gestützt auf die vom Bundesamt für Gesundheit vorzunehmende Gesamtschau (s. Antwort auf die Motion Meier-Schatz 02.3221), Massnahmen zur Schliessung von allfälligen Lücken prüfen wird, wird er der Situation der Frauen aus unterschiedlichen Kulturkreisen, und insbesondere ihrem Zugang zu den Beratungsstellen, besondere Aufmerksamkeit widmen.</p><p>Der Bundesrat weiss um die Wichtigkeit der Schwangerschaftsberatungsstellen. Die Bedeutung der Beratung wird nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches noch steigen. Die Neuregelung ändert zwar an der rein kantonalen Zuständigkeit nichts und enthält insbesondere auch keine Grundlage für Finanzhilfen des Bundes in diesem Bereich. Aber sie umfasst doch einige Vorschriften bezüglich der Beratung mit dem Ziel, diese noch wirksamer auszugestalten. Im Leitfaden, welchen der Arzt oder die Ärztin der schwangeren Frau anlässlich des Beratungsgesprächs abgibt, wird auf die Möglichkeit der Adoption ausdrücklich hinzuweisen sein. Die von den Kantonen zu bezeichnenden Praxen und Spitäler müssen auch die Voraussetzungen für eine eingehende Beratung erfüllen. Weiter müssen für Jugendliche spezialisierte Beratungsstellen vorhanden sein.</p><p>In diesem Sinn sind die Kantone aufgefordert, ihre Bemühungen um einen Ausbau der Beratungsangebote und ihre Unterstützung der Institutionen, welche Beratung und Hilfe bei Schwangerschaftskonflikten sowie Präventionsarbeit leisten, noch zu verstärken. Auch soll eine statistische Erfassung der Schwangerschaftsabbrüche in den Kantonen erfolgen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, welches der bestmögliche Weg zur Vereinheitlichung der von den Kantonen erhobenen Daten ist, damit eine gesamtschweizerische Statistik über die Schwangerschaftsabbrüche erstellt werden kann. Mittelfristig wird er dafür die nötigen Richtlinien erlassen. Auch haben verschiedene NGO, die im Bereich der Familienplanung aktiv sind oder die sich für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs eingesetzt haben, Vorschläge unterbreitet, wie die Kantone ihre Aufgaben auf diesem Gebiet am besten und auch koordiniert wahrnehmen könnten.</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, welche weiteren Informations- und Koordinationsaufgaben er übernehmen oder mittels fachlicher Hilfe unterstützen könnte. In diesem Sinne hat er sich auch in seiner Stellungnahme zur Motion Meier-Schatz 02.3221 in der gleichen Sache geäussert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass in allen Kantonen ein angemessenes Angebot an Schwangerschafts- und Familienberatungsstellen vorhanden ist (vgl. Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen). Diese müssen über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben bei der Prävention und Planung sowie bei der Beratung und Unterstützung der jungen Frauen, der Mütter, Paare und Familien wahrzunehmen. </p><p>Falls ein Schwangerschaftsabbruch zur Diskussion steht, müssen die Beratungsstellen Alternativen aufzeigen, indem sie den betroffenen Personen finanzielle Unterstützung ermöglichen oder ihnen die Möglichkeit einer Freigabe zur Adoption näher bringen.</p><p>Die Beratungsstellen müssen zudem leicht zugänglich und unentgeltlich sein; dies bedeutet konkret, dass sie auch ausserhalb von Spitälern angesiedelt werden müssen und dass Mittel bereitzustellen sind, um ihren Bekanntheitsgrad zu steigern.</p><p>Zudem ist ein besonderes Augenmerk auf Frauen aus anderen Kulturen zu richten (Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen und Personal mit Fremdsprachenkenntnissen).</p>
  • Schwangerschafts- und Familienberatung. Gesamtschweizerisches Angebot
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) und die dazugehörige Verordnung vom 12. Dezember 1983 (SR 857.51) legen die Organisation und Anerkennung der Stellen in die alleinige Zuständigkeit der Kantone. Die Aufgaben des Bundes beschränken sich im Wesentlichen auf die jährliche Herausgabe eines Verzeichnisses der anerkannten Beratungsstellen. Welche weiteren, nicht von den Kantonen im Sinne des Gesetzes anerkannten Beratungsstellen es zusätzlich noch gibt, entzieht sich der Kenntnis der Bundesbehörden.</p><p>Es besteht heute ein sehr dichtes Netz von insgesamt 67 anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen. Einzig vier Kantone haben keine eigenen Stellen eingerichtet, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Kantonen gemeinsame Beratungsstellen anerkannt, was aber vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und aufgrund der geringen Distanzen unproblematisch ist. Im Einzelnen sind die Beratungsstellen unterschiedlich organisiert und ausgestaltet. Die Kantone haben dabei den grossen Spielraum, der ihnen zusteht, voll ausgeschöpft. So wird die Schwangerschaftsberatung in vielen Kantonen durch Beratungsstellen für Familienplanung, Partnerschafts- oder Lebensfragen durchgeführt, während in anderen Kantonen die Schwangerschaftsberatungsstellen den Universitätskliniken oder Regionalspitälern angeschlossen sind.</p><p>Die Beratungen sind unentgeltlich, und auch in den Beratungsstellen, welche Spitälern angegliedert sind, erfolgt die Beratung der Frau nicht nur durch Ärztinnen und Ärzte, sondern, im Rahmen eines multidisziplinären Teams, auch durch andere Fachpersonen. Das Gesetz verpflichtet die Beratungsstellen ausdrücklich, über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die bei Fortsetzung der Schwangerschaft gezählt werden kann, zu orientieren. In einigen Kantonen gibt es spezielle Ansprechstellen für fremdsprachige Ratsuchende. Wo das nicht der Fall ist, können die betroffenen Frauen nötigenfalls an andere geeignete Stellen weiterverwiesen werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Zugang zu den Beratungsstellen für Frauen aus unterschiedlichen Kulturkreisen Probleme stellen kann (unterschiedliche kulturelle und ethische Voraussetzungen, besondere familiäre und persönliche Bedingungen, usw.). Wenn er, gestützt auf die vom Bundesamt für Gesundheit vorzunehmende Gesamtschau (s. Antwort auf die Motion Meier-Schatz 02.3221), Massnahmen zur Schliessung von allfälligen Lücken prüfen wird, wird er der Situation der Frauen aus unterschiedlichen Kulturkreisen, und insbesondere ihrem Zugang zu den Beratungsstellen, besondere Aufmerksamkeit widmen.</p><p>Der Bundesrat weiss um die Wichtigkeit der Schwangerschaftsberatungsstellen. Die Bedeutung der Beratung wird nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches noch steigen. Die Neuregelung ändert zwar an der rein kantonalen Zuständigkeit nichts und enthält insbesondere auch keine Grundlage für Finanzhilfen des Bundes in diesem Bereich. Aber sie umfasst doch einige Vorschriften bezüglich der Beratung mit dem Ziel, diese noch wirksamer auszugestalten. Im Leitfaden, welchen der Arzt oder die Ärztin der schwangeren Frau anlässlich des Beratungsgesprächs abgibt, wird auf die Möglichkeit der Adoption ausdrücklich hinzuweisen sein. Die von den Kantonen zu bezeichnenden Praxen und Spitäler müssen auch die Voraussetzungen für eine eingehende Beratung erfüllen. Weiter müssen für Jugendliche spezialisierte Beratungsstellen vorhanden sein.</p><p>In diesem Sinn sind die Kantone aufgefordert, ihre Bemühungen um einen Ausbau der Beratungsangebote und ihre Unterstützung der Institutionen, welche Beratung und Hilfe bei Schwangerschaftskonflikten sowie Präventionsarbeit leisten, noch zu verstärken. Auch soll eine statistische Erfassung der Schwangerschaftsabbrüche in den Kantonen erfolgen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, welches der bestmögliche Weg zur Vereinheitlichung der von den Kantonen erhobenen Daten ist, damit eine gesamtschweizerische Statistik über die Schwangerschaftsabbrüche erstellt werden kann. Mittelfristig wird er dafür die nötigen Richtlinien erlassen. Auch haben verschiedene NGO, die im Bereich der Familienplanung aktiv sind oder die sich für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs eingesetzt haben, Vorschläge unterbreitet, wie die Kantone ihre Aufgaben auf diesem Gebiet am besten und auch koordiniert wahrnehmen könnten.</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, welche weiteren Informations- und Koordinationsaufgaben er übernehmen oder mittels fachlicher Hilfe unterstützen könnte. In diesem Sinne hat er sich auch in seiner Stellungnahme zur Motion Meier-Schatz 02.3221 in der gleichen Sache geäussert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass in allen Kantonen ein angemessenes Angebot an Schwangerschafts- und Familienberatungsstellen vorhanden ist (vgl. Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen). Diese müssen über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben bei der Prävention und Planung sowie bei der Beratung und Unterstützung der jungen Frauen, der Mütter, Paare und Familien wahrzunehmen. </p><p>Falls ein Schwangerschaftsabbruch zur Diskussion steht, müssen die Beratungsstellen Alternativen aufzeigen, indem sie den betroffenen Personen finanzielle Unterstützung ermöglichen oder ihnen die Möglichkeit einer Freigabe zur Adoption näher bringen.</p><p>Die Beratungsstellen müssen zudem leicht zugänglich und unentgeltlich sein; dies bedeutet konkret, dass sie auch ausserhalb von Spitälern angesiedelt werden müssen und dass Mittel bereitzustellen sind, um ihren Bekanntheitsgrad zu steigern.</p><p>Zudem ist ein besonderes Augenmerk auf Frauen aus anderen Kulturen zu richten (Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen und Personal mit Fremdsprachenkenntnissen).</p>
    • Schwangerschafts- und Familienberatung. Gesamtschweizerisches Angebot

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