Gründung von Unternehmungen. Revision des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften
- ShortId
-
02.3255
- Id
-
20023255
- Updated
-
10.04.2024 13:13
- Language
-
de
- Title
-
Gründung von Unternehmungen. Revision des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften
- AdditionalIndexing
-
15;Klein- und mittleres Unternehmen;Investitionsförderung;Unternehmensgründung;Investitionsbeihilfe;Risikokapital
- 1
-
- L06K070304020402, Unternehmensgründung
- L05K1106020109, Risikokapital
- L05K1109010601, Investitionsförderung
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zeitalter der Globalisierung der Wirtschaft stellen günstige Rahmenbedingungen für die Gründung neuer Unternehmen einen nicht unbedeutenden Standortvorteil dar. Aus dieser Überzeugung heraus hat die Bundesversammlung am 8. Oktober 1999 das BRKG angenommen. Dieses ist am 1. Mai 2000 mit einer Geltungsdauer von sechs Jahren in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Finanzierung neuer Unternehmen. Um diesen Zweck zu erfüllen, gewährt es einerseits den Risikokapitalgesellschaften (RKG), andererseits den privaten Investoren Steuererleichterungen.</p><p>Seit seiner Einführung hat dieses Bundesgesetz aber wenig bewirkt. In seiner Antwort auf meine Interpellation 02.3048 vom 22. Mai 2002 hat der Bundesrat anerkannt, dass "das BRKG nicht die erhofften Resultate gezeigt hat". Tatsächlich wurden bis Ende März 2002 nur neun RKG im Sinne des Bundesgesetzes anerkannt. Diese kamen also in den Genuss einer Steuererleichterung in der Form der Befreiung von der eidgenössischen Emissionsabgabe und einer tieferen Limite für den Beteiligungsabzug. Vier dieser RKG wurden nur vorläufig anerkannt, von denen eine inzwischen ihre Tätigkeit eingestellt hat. Für Erleichterungen zugunsten von privaten Investoren, den so genannten "Business Angels", ging bis heute kein Gesuch ein.</p><p>Glaubt man den Fachleuten, so ist dieses magere Resultat auf den begrenzten Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuführen. Tatsächlich betreffen die Steuererleichterungen nur die direkten Bundessteuern. Die Kantons- und Gemeindesteuern hingegen, die rund zwei Drittel der gesamten Steuern ausmachen, fallen nicht unter dieses Gesetz.</p><p>Zudem gilt das BRKG nur für neue Unternehmungen mit innovativen, international ausgerichteten Projekten der Spitzentechnologie. Nun ist es sicher wichtig, die Schaffung von Unternehmen mit sehr hoher Wertschöpfung zu fördern. Doch der Grossteil der Unternehmen, die heute in unserem Land entstehen, gehört nicht zu dieser Kategorie. Meist sind es auf den inländischen Markt ausgerichtete KMU, die, obwohl sie nur wenig Startkapital benötigen, wegen ihres geringen Wachstumspotenzials Investoren kaum interessieren. Diese Unternehmungen gehören nicht zu den RKG und können deshalb nicht von den Massnahmen des BRKG profitieren, auch wenn sie den Hauptteil der schweizerischen Wirtschaft ausmachen.</p><p>Damit die bereits im Rahmen des BRKG ergriffenen Massnahmen besser greifen und die Entwicklung eines "Proximitätskapitals" gefördert wird, fordere ich den Bundesrat auf, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf alle privaten Investoren und auf die traditionellen, im Inland tätigen KMU auszudehnen.</p><p>Eine Revision des BRKG in diesem Sinne würde eine echte Erleichterung der Unternehmensgründung in der Schweiz zur Folge haben. Zudem würde sie die zweite Reform der Unternehmensbesteuerung, die kürzlich vom Bundesrat in die Wege geleitet wurde, ideal ergänzen.</p>
- <p>Das aufgrund einer parlamentarischen Initiative entstandene Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Risikokapitalgesellschaften (BRKG) soll die Investitionen in Schweizer Unternehmen mit starkem Wachstumspotenzial unterstützen. Wie in der Antwort auf die Interpellation Favre 02.3048 zu diesem Thema festgehalten wurde, ist das mangelnde Interesse der privaten Investoren (Business Angels) vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Steuererleichterungen nur auf nachrangige Darlehen beschränkt sind, während die Investoren meist direkte Kapitalbeteiligungen an neuen Unternehmen übernehmen.</p><p>Der Bundesrat ist sich dieser Schwäche des Gesetzes bewusst; diesbezüglich ist gegenwärtig im Hinblick auf eine Gesetzesrevision eine Evaluation im Gang. Da das BGRK Steuererleichterungen an Risikokapitalgesellschaften oder private Investoren vorsieht, sollte dieses Revisionsvorhaben eng mit der laufenden Reform der Unternehmensbesteuerung koordiniert werden. Der Bundesrat wird diese Steuerreform noch vor Ende 2002 in die Vernehmlassung schicken.</p><p>Eines der Hauptziele ist die gänzliche Aufhebung oder teilweise Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Durch einige Elemente dieser Reform könnte sich die Möglichkeit bieten, einen Teil der sich im Zusammenhang mit dem Risikokapital ergebenden Steuerprobleme (z. B. die Definition der gewerbemässigen Investitionstätigkeit und der Status der "Business Angels" in steuerlicher Hinsicht) auf andere Weise zu lösen.</p><p>Die Ausdehnung der Bestimmungen des BGRK auf sämtliche von privaten Investoren in Schweizer Unternehmen getätigte Investitionen hätte erhebliche steuerliche Auswirkungen und würde einen beträchtlichen administrativen Aufwand verursachen. Es muss daran erinnert werden, dass die Bestimmungen des geltenden Gesetzes eigentlich nur einen Steueraufschub bedeuten, d. h., die zu Beginn vom Investor abgezogenen Steuern müssen dann bezahlt werden, wenn der Kredit zurückbezahlt wird. Dieses System, bei dem der Fiskus nur im Fall von Verlusten in der Form von Einbussen involviert ist, erfordert deshalb eine laufende Kontrolle durch die Steuerbehörden mit einem entsprechenden Arbeitsaufwand.</p><p>Der Bundesrat strebt das Ziel der Motion, die Einbringung von Eigenkapital in unseren Unternehmen zu erleichtern, ebenfalls an. Doch muss geprüft werden, ob dieses Ziel nicht durch andere, wirksamere Mittel erreicht werden könnte, z. B. im Rahmen der Abschaffung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich eine Koordination mit der Reform der Unternehmensbesteuerung erst recht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Um die Gründung von Unternehmen in der Schweiz zu erleichtern, wird der Bundesrat beauftragt, so rasch als möglich eine Revision des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften (BRKG) zu veranlassen, bei der Folgendes vorgesehen wird:</p><p>1. die Ausweitung des Geltungsbereiches auf traditionelle KMU, die im Inland tätig sind und das Rückgrat unserer Volkswirtschaft darstellen;</p><p>2. die Ausweitung des Geltungsbereiches auf alle privaten Investoren;</p><p>3. die Aufhebung der Beschränkung auf Investitionen in Form von nachrangigen Darlehen und der Begrenzung des Investitionsabzuges auf 50 Prozent des Darlehensbetrages.</p>
- Gründung von Unternehmungen. Revision des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Zeitalter der Globalisierung der Wirtschaft stellen günstige Rahmenbedingungen für die Gründung neuer Unternehmen einen nicht unbedeutenden Standortvorteil dar. Aus dieser Überzeugung heraus hat die Bundesversammlung am 8. Oktober 1999 das BRKG angenommen. Dieses ist am 1. Mai 2000 mit einer Geltungsdauer von sechs Jahren in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Finanzierung neuer Unternehmen. Um diesen Zweck zu erfüllen, gewährt es einerseits den Risikokapitalgesellschaften (RKG), andererseits den privaten Investoren Steuererleichterungen.</p><p>Seit seiner Einführung hat dieses Bundesgesetz aber wenig bewirkt. In seiner Antwort auf meine Interpellation 02.3048 vom 22. Mai 2002 hat der Bundesrat anerkannt, dass "das BRKG nicht die erhofften Resultate gezeigt hat". Tatsächlich wurden bis Ende März 2002 nur neun RKG im Sinne des Bundesgesetzes anerkannt. Diese kamen also in den Genuss einer Steuererleichterung in der Form der Befreiung von der eidgenössischen Emissionsabgabe und einer tieferen Limite für den Beteiligungsabzug. Vier dieser RKG wurden nur vorläufig anerkannt, von denen eine inzwischen ihre Tätigkeit eingestellt hat. Für Erleichterungen zugunsten von privaten Investoren, den so genannten "Business Angels", ging bis heute kein Gesuch ein.</p><p>Glaubt man den Fachleuten, so ist dieses magere Resultat auf den begrenzten Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuführen. Tatsächlich betreffen die Steuererleichterungen nur die direkten Bundessteuern. Die Kantons- und Gemeindesteuern hingegen, die rund zwei Drittel der gesamten Steuern ausmachen, fallen nicht unter dieses Gesetz.</p><p>Zudem gilt das BRKG nur für neue Unternehmungen mit innovativen, international ausgerichteten Projekten der Spitzentechnologie. Nun ist es sicher wichtig, die Schaffung von Unternehmen mit sehr hoher Wertschöpfung zu fördern. Doch der Grossteil der Unternehmen, die heute in unserem Land entstehen, gehört nicht zu dieser Kategorie. Meist sind es auf den inländischen Markt ausgerichtete KMU, die, obwohl sie nur wenig Startkapital benötigen, wegen ihres geringen Wachstumspotenzials Investoren kaum interessieren. Diese Unternehmungen gehören nicht zu den RKG und können deshalb nicht von den Massnahmen des BRKG profitieren, auch wenn sie den Hauptteil der schweizerischen Wirtschaft ausmachen.</p><p>Damit die bereits im Rahmen des BRKG ergriffenen Massnahmen besser greifen und die Entwicklung eines "Proximitätskapitals" gefördert wird, fordere ich den Bundesrat auf, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf alle privaten Investoren und auf die traditionellen, im Inland tätigen KMU auszudehnen.</p><p>Eine Revision des BRKG in diesem Sinne würde eine echte Erleichterung der Unternehmensgründung in der Schweiz zur Folge haben. Zudem würde sie die zweite Reform der Unternehmensbesteuerung, die kürzlich vom Bundesrat in die Wege geleitet wurde, ideal ergänzen.</p>
- <p>Das aufgrund einer parlamentarischen Initiative entstandene Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Risikokapitalgesellschaften (BRKG) soll die Investitionen in Schweizer Unternehmen mit starkem Wachstumspotenzial unterstützen. Wie in der Antwort auf die Interpellation Favre 02.3048 zu diesem Thema festgehalten wurde, ist das mangelnde Interesse der privaten Investoren (Business Angels) vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Steuererleichterungen nur auf nachrangige Darlehen beschränkt sind, während die Investoren meist direkte Kapitalbeteiligungen an neuen Unternehmen übernehmen.</p><p>Der Bundesrat ist sich dieser Schwäche des Gesetzes bewusst; diesbezüglich ist gegenwärtig im Hinblick auf eine Gesetzesrevision eine Evaluation im Gang. Da das BGRK Steuererleichterungen an Risikokapitalgesellschaften oder private Investoren vorsieht, sollte dieses Revisionsvorhaben eng mit der laufenden Reform der Unternehmensbesteuerung koordiniert werden. Der Bundesrat wird diese Steuerreform noch vor Ende 2002 in die Vernehmlassung schicken.</p><p>Eines der Hauptziele ist die gänzliche Aufhebung oder teilweise Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Durch einige Elemente dieser Reform könnte sich die Möglichkeit bieten, einen Teil der sich im Zusammenhang mit dem Risikokapital ergebenden Steuerprobleme (z. B. die Definition der gewerbemässigen Investitionstätigkeit und der Status der "Business Angels" in steuerlicher Hinsicht) auf andere Weise zu lösen.</p><p>Die Ausdehnung der Bestimmungen des BGRK auf sämtliche von privaten Investoren in Schweizer Unternehmen getätigte Investitionen hätte erhebliche steuerliche Auswirkungen und würde einen beträchtlichen administrativen Aufwand verursachen. Es muss daran erinnert werden, dass die Bestimmungen des geltenden Gesetzes eigentlich nur einen Steueraufschub bedeuten, d. h., die zu Beginn vom Investor abgezogenen Steuern müssen dann bezahlt werden, wenn der Kredit zurückbezahlt wird. Dieses System, bei dem der Fiskus nur im Fall von Verlusten in der Form von Einbussen involviert ist, erfordert deshalb eine laufende Kontrolle durch die Steuerbehörden mit einem entsprechenden Arbeitsaufwand.</p><p>Der Bundesrat strebt das Ziel der Motion, die Einbringung von Eigenkapital in unseren Unternehmen zu erleichtern, ebenfalls an. Doch muss geprüft werden, ob dieses Ziel nicht durch andere, wirksamere Mittel erreicht werden könnte, z. B. im Rahmen der Abschaffung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich eine Koordination mit der Reform der Unternehmensbesteuerung erst recht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Um die Gründung von Unternehmen in der Schweiz zu erleichtern, wird der Bundesrat beauftragt, so rasch als möglich eine Revision des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften (BRKG) zu veranlassen, bei der Folgendes vorgesehen wird:</p><p>1. die Ausweitung des Geltungsbereiches auf traditionelle KMU, die im Inland tätig sind und das Rückgrat unserer Volkswirtschaft darstellen;</p><p>2. die Ausweitung des Geltungsbereiches auf alle privaten Investoren;</p><p>3. die Aufhebung der Beschränkung auf Investitionen in Form von nachrangigen Darlehen und der Begrenzung des Investitionsabzuges auf 50 Prozent des Darlehensbetrages.</p>
- Gründung von Unternehmungen. Revision des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften
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