Eichenholzzusätze im Wein
- ShortId
-
02.3262
- Id
-
20023262
- Updated
-
10.04.2024 09:34
- Language
-
de
- Title
-
Eichenholzzusätze im Wein
- AdditionalIndexing
-
55;Weinbereitung;Wein;aromatisierter Wein;Qualitätswein;Weinbau;Qualitätssicherung;Lebensmittelkontrolle
- 1
-
- L06K140201010104, Wein
- L07K14020101010401, aromatisierter Wein
- L05K1402040108, Weinbereitung
- L05K1401010116, Weinbau
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L07K14020101010406, Qualitätswein
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die rechtliche Definition von Wein ist im Kapitel 36 der Lebensmittelverordnung festgelegt. Dieses Kapitel beinhaltet insbesondere eine Beschreibung der "Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale" (Art. 368). Zudem enthält die Verordnung über die zulässigen Verfahren und Behandlungen, die seit dem 1. Mai 2002 in Kraft ist, eine abschliessende Liste aller zur Weinherstellung erlaubten Verfahren. In dieser Liste nicht aufgeführte Behandlungen des Weins sind nicht zulässig, ausser es liege eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 2 vor.</p><p>Der Einsatz von Eichenspänen ist in dieser Liste nicht vorgesehen. Das BAG hat in der Vergangenheit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen unter strengen Bedingungen für beschränkte Mengen bewilligt, um in Erfahrung zu bringen, welche Rolle diese Technologie in Zukunft bei der Weinherstellung spielen könnte.</p><p>Der Einsatz von Eichenspänen dient in erster Linie dazu, dem Wein eine Holznote und mehr Komplexität zu verleihen, doch mit der Zugabe solcher Späne können auch gewisse kleine Mängel überdeckt werden. Ausserdem ist die Behandlung mit Eichenspänen viel kostengünstiger als die Verwendung traditioneller Eichenholzfässer. Für die Weinlese 2002 wurde bisher kein Gesuch eingereicht.</p><p>Das Inkrafttreten der bilateralen Abkommen verpflichtet die Schweiz, sich an die in Anhang 7 des Landwirtschaftabkommens anerkannten önologischen Verfahren zu halten. In diesem Anhang ist der Einsatz von Eichenspänen nicht erwähnt und gemäss den neuesten Informationen aus Brüssel steht die Anerkennung einer solchen Behandlung nicht auf der Traktandenliste. Die Liste der zulässigen önologischen Behandlungen wird also mittelfristig nicht in diesem Sinn geändert.</p><p>Auf internationaler Ebene wurde dieses Thema im Rahmen des Internationalen Weinamtes (OIV) debattiert. Auf Druck der Weinproduktionsländer der Neuen Welt hat das OIV beschlossen, dieses Verfahren in den "Internationalen önologischen Verfahrenskodex" aufzunehmen. Die Frage der Deklaration ist noch zu klären, wobei fest steht, dass jeder Hinweis auf eine "Lagerung im Eichenfass" verboten werden muss. Diese Behandlung stellt zwar keine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten dar, beinhaltet aber ein gewisses Täuschungsrisiko.</p><p>Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung ist also die Behandlung mit Eichenholzspänen nicht zulässig, und demzufolge sind keine gesetzlichen Änderungen erforderlich, um den Einsatz solcher Späne zu verbieten.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen rechtlichen Änderungen vorzunehmen, um die Verwendung von Hobelspänen zur Aromatisierung von Wein auf Schweizer Boden zu verbieten.</p><p>Der Weinbau muss hohe Ansprüche an die Qualität stellen und die Jahrhunderte alten Traditionen pflegen. Er muss sich verpflichtet fühlen, den Konsumentinnen und Konsumenten ein natürliches Produkt anzubieten.</p>
- Eichenholzzusätze im Wein
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die rechtliche Definition von Wein ist im Kapitel 36 der Lebensmittelverordnung festgelegt. Dieses Kapitel beinhaltet insbesondere eine Beschreibung der "Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale" (Art. 368). Zudem enthält die Verordnung über die zulässigen Verfahren und Behandlungen, die seit dem 1. Mai 2002 in Kraft ist, eine abschliessende Liste aller zur Weinherstellung erlaubten Verfahren. In dieser Liste nicht aufgeführte Behandlungen des Weins sind nicht zulässig, ausser es liege eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 2 vor.</p><p>Der Einsatz von Eichenspänen ist in dieser Liste nicht vorgesehen. Das BAG hat in der Vergangenheit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen unter strengen Bedingungen für beschränkte Mengen bewilligt, um in Erfahrung zu bringen, welche Rolle diese Technologie in Zukunft bei der Weinherstellung spielen könnte.</p><p>Der Einsatz von Eichenspänen dient in erster Linie dazu, dem Wein eine Holznote und mehr Komplexität zu verleihen, doch mit der Zugabe solcher Späne können auch gewisse kleine Mängel überdeckt werden. Ausserdem ist die Behandlung mit Eichenspänen viel kostengünstiger als die Verwendung traditioneller Eichenholzfässer. Für die Weinlese 2002 wurde bisher kein Gesuch eingereicht.</p><p>Das Inkrafttreten der bilateralen Abkommen verpflichtet die Schweiz, sich an die in Anhang 7 des Landwirtschaftabkommens anerkannten önologischen Verfahren zu halten. In diesem Anhang ist der Einsatz von Eichenspänen nicht erwähnt und gemäss den neuesten Informationen aus Brüssel steht die Anerkennung einer solchen Behandlung nicht auf der Traktandenliste. Die Liste der zulässigen önologischen Behandlungen wird also mittelfristig nicht in diesem Sinn geändert.</p><p>Auf internationaler Ebene wurde dieses Thema im Rahmen des Internationalen Weinamtes (OIV) debattiert. Auf Druck der Weinproduktionsländer der Neuen Welt hat das OIV beschlossen, dieses Verfahren in den "Internationalen önologischen Verfahrenskodex" aufzunehmen. Die Frage der Deklaration ist noch zu klären, wobei fest steht, dass jeder Hinweis auf eine "Lagerung im Eichenfass" verboten werden muss. Diese Behandlung stellt zwar keine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten dar, beinhaltet aber ein gewisses Täuschungsrisiko.</p><p>Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung ist also die Behandlung mit Eichenholzspänen nicht zulässig, und demzufolge sind keine gesetzlichen Änderungen erforderlich, um den Einsatz solcher Späne zu verbieten.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen rechtlichen Änderungen vorzunehmen, um die Verwendung von Hobelspänen zur Aromatisierung von Wein auf Schweizer Boden zu verbieten.</p><p>Der Weinbau muss hohe Ansprüche an die Qualität stellen und die Jahrhunderte alten Traditionen pflegen. Er muss sich verpflichtet fühlen, den Konsumentinnen und Konsumenten ein natürliches Produkt anzubieten.</p>
- Eichenholzzusätze im Wein
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