Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

ShortId
02.3267
Id
20023267
Updated
10.04.2024 14:40
Language
de
Title
Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
AdditionalIndexing
28;steuerähnliche Abgabe;Bewilligung;Gebühren;Glücksspiel;Spielunternehmen;kantonale Hoheit;Spiel
1
  • L04K01010106, Spiel
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L07K08070102010802, kantonale Hoheit
  • L04K11070204, steuerähnliche Abgabe
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L05K0806010102, Bewilligung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 106 Absatz 4 der Bundesverfassung sind für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Kantone zuständig. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung werden in Artikel 3 Spielbankengesetz (SBG) die Geschicklichkeitsspielautomaten definiert als "Geräte, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt". Sowohl in sämtlichen vorberatenden parlamentarischen Kommissionen als auch in beiden eidgenössischen Räten selber war unbestritten, dass diese kantonale Hoheit nicht geschmälert, sondern künftig erhalten bleiben muss und dass die Kantone demzufolge weiterhin das Recht haben sollen, Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ausserhalb von Grand-Casinos und Kursälen zu bewilligen. Der Entscheid über die Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsspielautomaten wird in Artikel 61 der Spielbankenverordnung der Spielbankenkommission zugewiesen.</p><p>Gerade den Kantonen, welche damals aufgrund des SBG einen beträchtlichen Verlust von Hoheitsrechten und fiskalische Einbussen befürchteten, wurde von Bundesrats- und Parlamentsseite wiederholt versichert, sie würden unter dem neuen Gesetzesregime in Bezug auf die Geldspielautomaten fiskalisch und steuerlich eindeutig besser fahren; es könnten künftig mehr Gebühren und Steuern generiert werden als bis anhin.</p><p>Obwohl das neue SBG seit 1. April 2000 in Kraft erwachsen ist und die so genannten altrechtlichen Automaten unter der Hoheit der Kantone bloss noch bis 2005 betrieben werden dürfen, hat die ESBK aufgrund ihrer heutigen und dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Praxis sämtliche bisher eingereichten Homologierungsgesuche für Geschicklichkeitsspielautomaten in langwierigen und finanziell aufwendigen Verfahren abgelehnt. Diese negative Haltung der Homologierungsinstanz wirkt sich für die Kantone äusserst nachteilig aus, da diese einerseits keine neuen kantonalen Bewilligungen erteilen können und andererseits die altrechtlichen Automaten spätestens 2005 beseitigen lassen müssen; die Praxis der ESBK bedroht Tausende von Arbeitsplätzen im Gastronomiesektor, in der schweizerischen Automatenbranche sowie in all den entsprechenden Zulieferbetrieben.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 60 des Spielbankengesetzes (SBG) gelten alle nach der alten Praxis homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SBG in Restaurants und Spielsalons in Betrieb waren, als Glücksspielautomaten nach neuem Recht. Sie kommen in den Genuss der Übergangsregelung gemäss Artikel 60 Absatz 2 SBG und müssen spätestens am 31. März 2005 ausser Betrieb genommen werden. Nach diesem Datum werden ausserhalb der Spielbanken von den kantonalen Behörden nur noch echte Geschicklichkeitsspiele zugelassen werden.</p><p>Damit bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, das Glücksspiel auf konzessionierte Unternehmen zu fokussieren, die strengen Betriebsbedingungen und einer speziellen Besteuerung unterliegen. Ausserhalb der Spielbanken dagegen behalten die Kantone ihre Kompetenz, den Betrieb von Geldspielautomaten zu bewilligen, sofern der Gewinn nicht vom Zufall, sondern vom Geschick des Spielers abhängt. Diese Unterscheidung ist ganz wesentlich. Die Ziele des SBG wären in Frage gestellt, wenn Glücksspiele über den 31. März 2005 hinaus weiterhin legal ausserhalb von Spielbanken betrieben werden könnten, ohne den Spielbankenrestriktionen und der Abgabebesteuerung für Spielbanken zu unterliegen.</p><p>Was die steuerlichen Folgen des Inkrafttretens des SBG anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass die kantonalen Steuergesetzgebungen für Automaten nach Artikel 60 Absatz 2 SBG sich gewöhnlich auf einen Pauschalbetrag beschränken, der jährlich auf den Geldspielautomaten erhoben wird. Umgekehrt beläuft sich die von der ESBK für die Kantone erhobene Spielbankenabgabe für das Jahr 2001 auf rund 40 Millionen Franken. Dazu kommt noch der Ertrag aus der direkten Besteuerung dieser Unternehmen.</p><p>Artikel 61 der Spielbankenverordnung (VSBG) gibt der ESBK die Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob ein Geldspielautomat als Geschicklichkeits- oder als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Die ESBK trifft ihre Entscheide aufgrund der Kriterien und Verfahren, die in den Artikeln 57ff. VSBG und 1ff. der Glücksspielverordnung (GSV) festgelegt sind. In Ausübung dieser Kompetenz ist die ESBK in ihrer Eigenschaft als unabhängige Behörde nicht an Weisungen gebunden (Art. 93 Abs. 3 VSBG). Auf der anderen Seite unterliegen ihre Verfügungen der Beschwerde an die Rekurskommission Spielbanken und, in letzter Instanz, ans Bundesgericht.</p><p>Angesichts der Unabhängigkeit der ESBK wurde diese zur Stellungnahme bezüglich den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen eingeladen. Die ESBK hat folgende Antwort übermittelt:</p><p>1. Weder die Gesetzgebung noch die ESBK verlangen, dass ein Geschicklichkeitsspielautomat überhaupt kein Zufallselement enthalten darf. Ein Spiel ohne jegliche Zufallskomponenten ist kaum vorstellbar. Vielmehr genügt es, wenn die Gewinnchance ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Die ESBK stützt sich bei ihrem Entscheid auf die in Artikel 2 GSV verlangte Dokumentation sowie auf den technischen Bericht eines unabhängigen Experten.</p><p>2. Seit dem Inkrafttreten des SBG im April 2000 sind 22 Automaten zur Prüfung eingereicht worden. Ein Gesuch wurde zurückgezogen, acht Verfahren wurden vorläufig ausgesetzt, bis die verlangte technische Dokumentation eingereicht ist, und fünf Verfahren laufen zurzeit.</p><p>Die ESBK hat bezüglich acht Automaten einen Entscheid gefällt. In fünf Fällen hat sie festgestellt, dass es sich um reine Unterhaltungsautomaten handelt, deren Betrieb das SBG nicht einschränkt. Zwei Automaten wurden als Glücksspielautomaten und einer als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne des SBG qualifiziert. Einer der beiden Negativentscheide der ESBK wurde bei der Rekurskommission und beim Bundesgericht angefochten. Beide Instanzen bestätigten den angefochtenen Entscheid.</p><p>3. Die Dauer des Verfahrens ist wesentlich abhängig von der Vollständigkeit und Genauigkeit der von den Gesuchstellern eingereichten technischen Dokumentation. Der Erhalt dieser Informationen gestaltet sich oft sehr mühsam, vor allem, wenn es sich um Automaten oder um Programme handelt, die im Ausland entwickelt wurden. Die Verfahrenskosten schliesslich werden detailliert abgerechnet und in Übereinstimmung mit den Artikeln 108ff. VSBG gesamthaft den Gesuchstellern überbunden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat mit einiger Besorgnis:</p><p>1. Ist er bereit, sich wirkungsvoll dafür einzusetzen, dass die in Verfassung und Gesetz den Kantonen zugestandene Kompetenz über die Geschicklichkeitsspielautomaten nicht toter Buchstabe bleibt? Ist es richtig, dass die Homologierungspraxis der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) für Geschicklichkeitsspielautomaten zu liberalisieren und künftig derart zu gestalten ist, dass entgegen deren Auffassung auch bei Geschicklichkeitsspielautomaten so genannte "Glücksspielelemente" (jedoch nicht mehr als 50 Prozent) vorhanden sein dürfen?</p><p>2. Vertritt er nicht auch die Auffassung, dass durch das faktische Verbot neuer gesetzeskonformer Geschicklichkeitsspielautomaten, zufolge der restriktiven Homologierungspraxis der ESBK, das "Spiel um Geld" ausserhalb von A- und B-Casinos in die "Illegalität" mit all ihren negativen Auswirkungen abgedrängt werden könnte?</p><p>3. Teilt er die begründete Hoffnung von Kantonen und Gesuchstellern, dass auch die ESBK die bei ihr eingereichten Homologierungsgesuche im Sinne einer wirkungsorientierten Verwaltung speditiv (längstens zwei bis drei Monate) und unter Anwendung eines bloss kostendeckenden Gebührensatzes zu behandeln hat?</p>
  • Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 106 Absatz 4 der Bundesverfassung sind für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Kantone zuständig. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung werden in Artikel 3 Spielbankengesetz (SBG) die Geschicklichkeitsspielautomaten definiert als "Geräte, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt". Sowohl in sämtlichen vorberatenden parlamentarischen Kommissionen als auch in beiden eidgenössischen Räten selber war unbestritten, dass diese kantonale Hoheit nicht geschmälert, sondern künftig erhalten bleiben muss und dass die Kantone demzufolge weiterhin das Recht haben sollen, Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ausserhalb von Grand-Casinos und Kursälen zu bewilligen. Der Entscheid über die Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsspielautomaten wird in Artikel 61 der Spielbankenverordnung der Spielbankenkommission zugewiesen.</p><p>Gerade den Kantonen, welche damals aufgrund des SBG einen beträchtlichen Verlust von Hoheitsrechten und fiskalische Einbussen befürchteten, wurde von Bundesrats- und Parlamentsseite wiederholt versichert, sie würden unter dem neuen Gesetzesregime in Bezug auf die Geldspielautomaten fiskalisch und steuerlich eindeutig besser fahren; es könnten künftig mehr Gebühren und Steuern generiert werden als bis anhin.</p><p>Obwohl das neue SBG seit 1. April 2000 in Kraft erwachsen ist und die so genannten altrechtlichen Automaten unter der Hoheit der Kantone bloss noch bis 2005 betrieben werden dürfen, hat die ESBK aufgrund ihrer heutigen und dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Praxis sämtliche bisher eingereichten Homologierungsgesuche für Geschicklichkeitsspielautomaten in langwierigen und finanziell aufwendigen Verfahren abgelehnt. Diese negative Haltung der Homologierungsinstanz wirkt sich für die Kantone äusserst nachteilig aus, da diese einerseits keine neuen kantonalen Bewilligungen erteilen können und andererseits die altrechtlichen Automaten spätestens 2005 beseitigen lassen müssen; die Praxis der ESBK bedroht Tausende von Arbeitsplätzen im Gastronomiesektor, in der schweizerischen Automatenbranche sowie in all den entsprechenden Zulieferbetrieben.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 60 des Spielbankengesetzes (SBG) gelten alle nach der alten Praxis homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SBG in Restaurants und Spielsalons in Betrieb waren, als Glücksspielautomaten nach neuem Recht. Sie kommen in den Genuss der Übergangsregelung gemäss Artikel 60 Absatz 2 SBG und müssen spätestens am 31. März 2005 ausser Betrieb genommen werden. Nach diesem Datum werden ausserhalb der Spielbanken von den kantonalen Behörden nur noch echte Geschicklichkeitsspiele zugelassen werden.</p><p>Damit bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, das Glücksspiel auf konzessionierte Unternehmen zu fokussieren, die strengen Betriebsbedingungen und einer speziellen Besteuerung unterliegen. Ausserhalb der Spielbanken dagegen behalten die Kantone ihre Kompetenz, den Betrieb von Geldspielautomaten zu bewilligen, sofern der Gewinn nicht vom Zufall, sondern vom Geschick des Spielers abhängt. Diese Unterscheidung ist ganz wesentlich. Die Ziele des SBG wären in Frage gestellt, wenn Glücksspiele über den 31. März 2005 hinaus weiterhin legal ausserhalb von Spielbanken betrieben werden könnten, ohne den Spielbankenrestriktionen und der Abgabebesteuerung für Spielbanken zu unterliegen.</p><p>Was die steuerlichen Folgen des Inkrafttretens des SBG anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass die kantonalen Steuergesetzgebungen für Automaten nach Artikel 60 Absatz 2 SBG sich gewöhnlich auf einen Pauschalbetrag beschränken, der jährlich auf den Geldspielautomaten erhoben wird. Umgekehrt beläuft sich die von der ESBK für die Kantone erhobene Spielbankenabgabe für das Jahr 2001 auf rund 40 Millionen Franken. Dazu kommt noch der Ertrag aus der direkten Besteuerung dieser Unternehmen.</p><p>Artikel 61 der Spielbankenverordnung (VSBG) gibt der ESBK die Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob ein Geldspielautomat als Geschicklichkeits- oder als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Die ESBK trifft ihre Entscheide aufgrund der Kriterien und Verfahren, die in den Artikeln 57ff. VSBG und 1ff. der Glücksspielverordnung (GSV) festgelegt sind. In Ausübung dieser Kompetenz ist die ESBK in ihrer Eigenschaft als unabhängige Behörde nicht an Weisungen gebunden (Art. 93 Abs. 3 VSBG). Auf der anderen Seite unterliegen ihre Verfügungen der Beschwerde an die Rekurskommission Spielbanken und, in letzter Instanz, ans Bundesgericht.</p><p>Angesichts der Unabhängigkeit der ESBK wurde diese zur Stellungnahme bezüglich den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen eingeladen. Die ESBK hat folgende Antwort übermittelt:</p><p>1. Weder die Gesetzgebung noch die ESBK verlangen, dass ein Geschicklichkeitsspielautomat überhaupt kein Zufallselement enthalten darf. Ein Spiel ohne jegliche Zufallskomponenten ist kaum vorstellbar. Vielmehr genügt es, wenn die Gewinnchance ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Die ESBK stützt sich bei ihrem Entscheid auf die in Artikel 2 GSV verlangte Dokumentation sowie auf den technischen Bericht eines unabhängigen Experten.</p><p>2. Seit dem Inkrafttreten des SBG im April 2000 sind 22 Automaten zur Prüfung eingereicht worden. Ein Gesuch wurde zurückgezogen, acht Verfahren wurden vorläufig ausgesetzt, bis die verlangte technische Dokumentation eingereicht ist, und fünf Verfahren laufen zurzeit.</p><p>Die ESBK hat bezüglich acht Automaten einen Entscheid gefällt. In fünf Fällen hat sie festgestellt, dass es sich um reine Unterhaltungsautomaten handelt, deren Betrieb das SBG nicht einschränkt. Zwei Automaten wurden als Glücksspielautomaten und einer als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne des SBG qualifiziert. Einer der beiden Negativentscheide der ESBK wurde bei der Rekurskommission und beim Bundesgericht angefochten. Beide Instanzen bestätigten den angefochtenen Entscheid.</p><p>3. Die Dauer des Verfahrens ist wesentlich abhängig von der Vollständigkeit und Genauigkeit der von den Gesuchstellern eingereichten technischen Dokumentation. Der Erhalt dieser Informationen gestaltet sich oft sehr mühsam, vor allem, wenn es sich um Automaten oder um Programme handelt, die im Ausland entwickelt wurden. Die Verfahrenskosten schliesslich werden detailliert abgerechnet und in Übereinstimmung mit den Artikeln 108ff. VSBG gesamthaft den Gesuchstellern überbunden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat mit einiger Besorgnis:</p><p>1. Ist er bereit, sich wirkungsvoll dafür einzusetzen, dass die in Verfassung und Gesetz den Kantonen zugestandene Kompetenz über die Geschicklichkeitsspielautomaten nicht toter Buchstabe bleibt? Ist es richtig, dass die Homologierungspraxis der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) für Geschicklichkeitsspielautomaten zu liberalisieren und künftig derart zu gestalten ist, dass entgegen deren Auffassung auch bei Geschicklichkeitsspielautomaten so genannte "Glücksspielelemente" (jedoch nicht mehr als 50 Prozent) vorhanden sein dürfen?</p><p>2. Vertritt er nicht auch die Auffassung, dass durch das faktische Verbot neuer gesetzeskonformer Geschicklichkeitsspielautomaten, zufolge der restriktiven Homologierungspraxis der ESBK, das "Spiel um Geld" ausserhalb von A- und B-Casinos in die "Illegalität" mit all ihren negativen Auswirkungen abgedrängt werden könnte?</p><p>3. Teilt er die begründete Hoffnung von Kantonen und Gesuchstellern, dass auch die ESBK die bei ihr eingereichten Homologierungsgesuche im Sinne einer wirkungsorientierten Verwaltung speditiv (längstens zwei bis drei Monate) und unter Anwendung eines bloss kostendeckenden Gebührensatzes zu behandeln hat?</p>
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