Krankenversicherung. Aufhebung der Prämienzonen innerhalb der Kantone

ShortId
02.3268
Id
20023268
Updated
14.11.2025 06:48
Language
de
Title
Krankenversicherung. Aufhebung der Prämienzonen innerhalb der Kantone
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Kanton;Gleichbehandlung
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) ermächtigt jeden einzelnen Versicherer, die Prämien innerhalb eines Kantons nach Regionen abzustufen (Art. 76 Abs. 3 KVG). Die Prämien müssen jedoch auf ausgewiesene Kostenunterschiede zurückzuführen sein (Art. 61 Abs. 2 KVG und Art. 91 KVV). Jeder Versicherer kann, wenn er einen Kostenunterschied ausweist, die geographischen Grenzen dieser Regionen selbst festlegen.</p><p>Das Parlament hat im Rahmen der ersten KVG-Teilrevision beschlossen, dass diese Prämienregionen für alle Versicherer einheitlich festzulegen sind. Artikel 61 Absatz 2 in fine ist auf den 1. Januar 2001 entsprechend angepasst worden. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist mit der Festlegung dieser Grenzen beauftragt worden. Das BSV hat diese neue Festlegung der Prämienregionen am 30. Mai 2002 veröffentlicht. Sie basiert auf wissenschaftlichen Studien, die sich ihrerseits auf die ausgewiesenen Kosten der Krankenversicherer stützen. Die Verfasser dieser Studien haben verschiedene Kriterien berücksichtigt, so etwa, dass innerhalb eines Kantons höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden dürfem, die Kosten einheitlich sein müssen und die Solidarität zwischen den Versicherten gewährleistet sein muss. Die Festlegung der Prämienregionen erfolgte im Übrigen in Absprache mit den Kantonen und santésuisse, der Branchenvereinigung der Krankenversicherer.</p><p>Das BSV empfiehlt den Krankenversicherern, sich an die von ihm festgelegte Aufteilung der Prämienregionen zu halten. Es lässt ihnen aber gleichzeitig die Freiheit, die Aufteilung nur in gewissen Kantonen vorzunehmen, sodass die Versicherer nachteilige finanzielle Auswirkungen für einen Teil ihrer Versicherten abschwächen können. Ausserdem könnte die Aufteilung der Prämienregionen allenfalls aufgrund der praktischen Erfahrungen der Versicherer vor der definitiven Inkraftsetzung angepasst werden. Die Einheitsprämie pro Versicherer und Kanton wäre nach diesem Modell in 15 Kantonen realisierbar (Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug). Dazu kämen fünf Kantone mit zwei Prämienregionen (Baselland, Freiburg, Schaffhausen, Tessin, Wallis) und sechs weitere mit drei Regionen (Bern, Graubünden, Luzern, St. Gallen, Waadt, Zürich), weil in diesen Kantonen derartige Kostenunterschiede vorherrschen, dass die Festlegung einer Einheitsprämie zu gewichtige Prämienerhöhungen zur Folge hätte.</p><p>Der Bundesrat hält es für angezeigt, schrittweise vorzugehen, damit vermieden werden kann, dass alleine wegen der verbesserten Transparenz aufgrund einer einheitlichen Prämienregion unverhältnismässige Prämienerhöhungen verursacht werden. Er kann deshalb zurzeit nicht auf die im Postulat vorgeschlagene Einführung kantonaler Einheitsprämien eintreten.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Möglichkeit der regionalen Abstufung von Grundversicherungsprämien in der Krankenversicherung innerhalb der Kantone aufzuheben.</p><p>Den Versicherungen wurde erlaubt, zahlreiche Prämienzonen innerhalb des gleichen Kantons einzuführen. Dies behindert die Solidarität und den Ausgleich der Prämienbelastung zwischen den Versicherten des gleichen Kantons. Nur durch eine kantonal einheitliche Grundversicherungsprämie kann die Gleichstellung der Versicherten erreicht werden.</p>
  • Krankenversicherung. Aufhebung der Prämienzonen innerhalb der Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) ermächtigt jeden einzelnen Versicherer, die Prämien innerhalb eines Kantons nach Regionen abzustufen (Art. 76 Abs. 3 KVG). Die Prämien müssen jedoch auf ausgewiesene Kostenunterschiede zurückzuführen sein (Art. 61 Abs. 2 KVG und Art. 91 KVV). Jeder Versicherer kann, wenn er einen Kostenunterschied ausweist, die geographischen Grenzen dieser Regionen selbst festlegen.</p><p>Das Parlament hat im Rahmen der ersten KVG-Teilrevision beschlossen, dass diese Prämienregionen für alle Versicherer einheitlich festzulegen sind. Artikel 61 Absatz 2 in fine ist auf den 1. Januar 2001 entsprechend angepasst worden. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist mit der Festlegung dieser Grenzen beauftragt worden. Das BSV hat diese neue Festlegung der Prämienregionen am 30. Mai 2002 veröffentlicht. Sie basiert auf wissenschaftlichen Studien, die sich ihrerseits auf die ausgewiesenen Kosten der Krankenversicherer stützen. Die Verfasser dieser Studien haben verschiedene Kriterien berücksichtigt, so etwa, dass innerhalb eines Kantons höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden dürfem, die Kosten einheitlich sein müssen und die Solidarität zwischen den Versicherten gewährleistet sein muss. Die Festlegung der Prämienregionen erfolgte im Übrigen in Absprache mit den Kantonen und santésuisse, der Branchenvereinigung der Krankenversicherer.</p><p>Das BSV empfiehlt den Krankenversicherern, sich an die von ihm festgelegte Aufteilung der Prämienregionen zu halten. Es lässt ihnen aber gleichzeitig die Freiheit, die Aufteilung nur in gewissen Kantonen vorzunehmen, sodass die Versicherer nachteilige finanzielle Auswirkungen für einen Teil ihrer Versicherten abschwächen können. Ausserdem könnte die Aufteilung der Prämienregionen allenfalls aufgrund der praktischen Erfahrungen der Versicherer vor der definitiven Inkraftsetzung angepasst werden. Die Einheitsprämie pro Versicherer und Kanton wäre nach diesem Modell in 15 Kantonen realisierbar (Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug). Dazu kämen fünf Kantone mit zwei Prämienregionen (Baselland, Freiburg, Schaffhausen, Tessin, Wallis) und sechs weitere mit drei Regionen (Bern, Graubünden, Luzern, St. Gallen, Waadt, Zürich), weil in diesen Kantonen derartige Kostenunterschiede vorherrschen, dass die Festlegung einer Einheitsprämie zu gewichtige Prämienerhöhungen zur Folge hätte.</p><p>Der Bundesrat hält es für angezeigt, schrittweise vorzugehen, damit vermieden werden kann, dass alleine wegen der verbesserten Transparenz aufgrund einer einheitlichen Prämienregion unverhältnismässige Prämienerhöhungen verursacht werden. Er kann deshalb zurzeit nicht auf die im Postulat vorgeschlagene Einführung kantonaler Einheitsprämien eintreten.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Möglichkeit der regionalen Abstufung von Grundversicherungsprämien in der Krankenversicherung innerhalb der Kantone aufzuheben.</p><p>Den Versicherungen wurde erlaubt, zahlreiche Prämienzonen innerhalb des gleichen Kantons einzuführen. Dies behindert die Solidarität und den Ausgleich der Prämienbelastung zwischen den Versicherten des gleichen Kantons. Nur durch eine kantonal einheitliche Grundversicherungsprämie kann die Gleichstellung der Versicherten erreicht werden.</p>
    • Krankenversicherung. Aufhebung der Prämienzonen innerhalb der Kantone

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