Verweigerung einer Mitwirkung bei medizinischen Behandlungen aus Gewissensgründen
- ShortId
-
02.3269
- Id
-
20023269
- Updated
-
10.04.2024 12:41
- Language
-
de
- Title
-
Verweigerung einer Mitwirkung bei medizinischen Behandlungen aus Gewissensgründen
- AdditionalIndexing
-
2841;Fristenlösung;Berufsethik;Therapeutik;Religionsfreiheit;ärztlicher Beruf
- 1
-
- L03K010504, ärztlicher Beruf
- L04K01050214, Therapeutik
- L05K0702040301, Berufsethik
- L04K05020509, Religionsfreiheit
- L06K010302010101, Fristenlösung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Personen, die bei der Ausübung eines Gesundheitsberufes zu ethisch fragwürdigen Handlungen verpflichtet sind, aber unter Geltendmachung eines Gewissenskonfliktes diese Handlung verweigern, können sich auf die verfassungsrechtlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen (Art. 15 BV).</p><p>Da die Probleme vor allem auf betrieblicher Ebene gelöst werden müssen und darum die Voraussetzungen immer wechseln, muss der Bund mit einheitlichen Mustervorlagen für Sicherheit und Gerechtigkeit sorgen.</p><p>Ich frage den Bundesrat an, ob:</p><p>1. bis zum 1. Oktober 2002 diese Musterreglemente vorliegen könnten;</p><p>2. er eine Ombudsstelle bezeichnen könnte, wo Missbräuche gemeldet und auch geahndet werden;</p><p>3. statistische Unterlagen erarbeitet werden könnten, die über das Vorgehen der einzelnen Institutionen, im Falle von Gewissenskonflikten, Auskunft geben;</p><p>4. sofern das Projekt nicht zustande kommt oder unbefriedigende Resultate liefert, gesetzgeberische Massnahmen vorgeschrieben werden.</p>
- <p>Der Bundesrat weist vorweg darauf hin, dass die Bundesgesetzgebung derzeit kaum hinreichende Grundlagen enthält, um den Betrieben des Gesundheits- und Pflegebereiches das Vorgehen zur Vermeidung und Bewältigung von Gewissenskonflikten vorzuschreiben, welche bei Personen entstehen können, die mit Behandlungs- und Betreuungsaufgaben betraut sind. Die Gesetzgebung über diese Betriebe sowie die Aufsicht über sie wird heute im Wesentlichen von den Kantonen wahrgenommen. Viele Kantone haben denn auch bereits Bestimmungen zur angesprochenen Problematik in ihre Gesetzgebung aufgenommen.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der vom Interpellanten erwähnten Arbeitsgruppe, dass die angesprochenen Probleme primär durch institutionalisierte und spezifische Verfahren auf betrieblicher Ebene zu lösen sind.</p><p>1. Die Musterreglemente für die Betriebe des Gesundheitswesens, welche die Arbeitsgruppe vorschlägt, werden bis am 1. Oktober kaum vorliegen können. Das EJPD ist derzeit daran, die Ausarbeitung solcher Musterreglemente auszulösen. Die Bundesbehörden können aber aus den eingangs erwähnten Gründen diese Arbeit nicht im Alleingang an die Hand nehmen, sondern sind auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden sowie den interessierten Fach-, Berufs- und Interessenorganisationen angewiesen.</p><p>2. Für die Einrichtung und Finanzierung einer zentralen Ombudstelle durch den Bund bestehen derzeit keine hinreichenden gesetzlichen Grundlagen. Der Bundesrat betrachtet eine solche Einrichtung auch nicht als notwendig. Einerseits erscheint für die Vermeidung und gütliche Regelung von Konflikten der Weg über die vorgeschlagenen betriebsinternen spezifischen Regelungen zweckmässiger. Andererseits steht den Betroffenen bei einer nachweisbaren und ungerechtfertigten Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bereits heute der Rechtsweg offen.</p><p>3. Im Bericht der erwähnten Arbeitsgruppe wird gezeigt, dass zurzeit keine zuverlässigen statistischen Angaben über Gewissenskonflikte im Gesundheits- und Pflegebereich sowie über die Folgen bzw. die Art und Weise der Bewältigung solcher Konflikte vorliegen und dass die rasche Beschaffung wissenschaftlich gesicherter Daten ausgesprochen aufwendig wäre. Es erscheint zweckmässiger, anstelle einer blossen Datenbeschaffung die Problematik mittels der vorgeschlagenen Verfahren auf betrieblicher Ebene direkt anzugehen. Mit der betrieblichen Institutionalisierung könnte auch die Basis für eine statistische auswertbare Datenlage geschaffen werden.</p><p>4. Der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Weg würde eine selbstständige und auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene Konfliktbewältigung auf betrieblicher Ebene fördern. Sollte es sich zeigen, dass dieser Weg keine befriedigenden Ergebnisse bringt, wird der Bundesrat prüfen, ob die Betriebe mittels einer bundesgesetzlichen Regelung zur Einführung solcher Verfahren zu verpflichten sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss dem Bericht der Arbeitsgruppe "Rechte des medizinischen Personals", vom 12. März 2002, besteht Handlungsbedarf in der Ausarbeitung von Musterregelungen betreffend Gewissenskonflikte. Da die Ungerechtigkeiten für das medizinische Personal in Gewissensnot mit dem Inkrafttreten des StGB "Fristenlösung" auf den 1. Oktober 2002 rasch zunehmen werden, besteht sofortiger Handlungsbedarf.</p>
- Verweigerung einer Mitwirkung bei medizinischen Behandlungen aus Gewissensgründen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Personen, die bei der Ausübung eines Gesundheitsberufes zu ethisch fragwürdigen Handlungen verpflichtet sind, aber unter Geltendmachung eines Gewissenskonfliktes diese Handlung verweigern, können sich auf die verfassungsrechtlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen (Art. 15 BV).</p><p>Da die Probleme vor allem auf betrieblicher Ebene gelöst werden müssen und darum die Voraussetzungen immer wechseln, muss der Bund mit einheitlichen Mustervorlagen für Sicherheit und Gerechtigkeit sorgen.</p><p>Ich frage den Bundesrat an, ob:</p><p>1. bis zum 1. Oktober 2002 diese Musterreglemente vorliegen könnten;</p><p>2. er eine Ombudsstelle bezeichnen könnte, wo Missbräuche gemeldet und auch geahndet werden;</p><p>3. statistische Unterlagen erarbeitet werden könnten, die über das Vorgehen der einzelnen Institutionen, im Falle von Gewissenskonflikten, Auskunft geben;</p><p>4. sofern das Projekt nicht zustande kommt oder unbefriedigende Resultate liefert, gesetzgeberische Massnahmen vorgeschrieben werden.</p>
- <p>Der Bundesrat weist vorweg darauf hin, dass die Bundesgesetzgebung derzeit kaum hinreichende Grundlagen enthält, um den Betrieben des Gesundheits- und Pflegebereiches das Vorgehen zur Vermeidung und Bewältigung von Gewissenskonflikten vorzuschreiben, welche bei Personen entstehen können, die mit Behandlungs- und Betreuungsaufgaben betraut sind. Die Gesetzgebung über diese Betriebe sowie die Aufsicht über sie wird heute im Wesentlichen von den Kantonen wahrgenommen. Viele Kantone haben denn auch bereits Bestimmungen zur angesprochenen Problematik in ihre Gesetzgebung aufgenommen.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der vom Interpellanten erwähnten Arbeitsgruppe, dass die angesprochenen Probleme primär durch institutionalisierte und spezifische Verfahren auf betrieblicher Ebene zu lösen sind.</p><p>1. Die Musterreglemente für die Betriebe des Gesundheitswesens, welche die Arbeitsgruppe vorschlägt, werden bis am 1. Oktober kaum vorliegen können. Das EJPD ist derzeit daran, die Ausarbeitung solcher Musterreglemente auszulösen. Die Bundesbehörden können aber aus den eingangs erwähnten Gründen diese Arbeit nicht im Alleingang an die Hand nehmen, sondern sind auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden sowie den interessierten Fach-, Berufs- und Interessenorganisationen angewiesen.</p><p>2. Für die Einrichtung und Finanzierung einer zentralen Ombudstelle durch den Bund bestehen derzeit keine hinreichenden gesetzlichen Grundlagen. Der Bundesrat betrachtet eine solche Einrichtung auch nicht als notwendig. Einerseits erscheint für die Vermeidung und gütliche Regelung von Konflikten der Weg über die vorgeschlagenen betriebsinternen spezifischen Regelungen zweckmässiger. Andererseits steht den Betroffenen bei einer nachweisbaren und ungerechtfertigten Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bereits heute der Rechtsweg offen.</p><p>3. Im Bericht der erwähnten Arbeitsgruppe wird gezeigt, dass zurzeit keine zuverlässigen statistischen Angaben über Gewissenskonflikte im Gesundheits- und Pflegebereich sowie über die Folgen bzw. die Art und Weise der Bewältigung solcher Konflikte vorliegen und dass die rasche Beschaffung wissenschaftlich gesicherter Daten ausgesprochen aufwendig wäre. Es erscheint zweckmässiger, anstelle einer blossen Datenbeschaffung die Problematik mittels der vorgeschlagenen Verfahren auf betrieblicher Ebene direkt anzugehen. Mit der betrieblichen Institutionalisierung könnte auch die Basis für eine statistische auswertbare Datenlage geschaffen werden.</p><p>4. Der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Weg würde eine selbstständige und auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene Konfliktbewältigung auf betrieblicher Ebene fördern. Sollte es sich zeigen, dass dieser Weg keine befriedigenden Ergebnisse bringt, wird der Bundesrat prüfen, ob die Betriebe mittels einer bundesgesetzlichen Regelung zur Einführung solcher Verfahren zu verpflichten sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss dem Bericht der Arbeitsgruppe "Rechte des medizinischen Personals", vom 12. März 2002, besteht Handlungsbedarf in der Ausarbeitung von Musterregelungen betreffend Gewissenskonflikte. Da die Ungerechtigkeiten für das medizinische Personal in Gewissensnot mit dem Inkrafttreten des StGB "Fristenlösung" auf den 1. Oktober 2002 rasch zunehmen werden, besteht sofortiger Handlungsbedarf.</p>
- Verweigerung einer Mitwirkung bei medizinischen Behandlungen aus Gewissensgründen
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