Zunahme der Asylgesuche von Personen aus afrikanischen Staaten

ShortId
02.3271
Id
20023271
Updated
10.04.2024 07:45
Language
de
Title
Zunahme der Asylgesuche von Personen aus afrikanischen Staaten
AdditionalIndexing
2811;politisches Asyl;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Drogenhandel;Beziehung Bund-Kanton;Kontrolle der Zuwanderungen;Asylverfahren;Afrika;Ausweisung
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L02K0304, Afrika
  • L04K01010205, Drogenhandel
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des Drogenhandels grundsätzlich mit Besorgnis. Der Umstand, dass in den letzten Monaten vermehrt afrikanische Asylsuchende im Drogenhandel tätig sind, ist bedauerlich, entspricht aber der Entwicklung der letzten fünfzehn Jahre, in denen nacheinander verschiedene Gruppen von Asylsuchenden am Drogenhandel beteiligt waren. Zuerst waren es tamilische Asylsuchende, dann vorwiegend Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien, und heute sind es vermehrt Asylsuchende aus Afrika. Gesteuert wird dieser Markt von Schlepperbanden und kriminellen Gruppen, die nicht mit Mitteln der Asylpolitik beeinflusst oder gar an ihrem Handwerk gehindert werden können.</p><p>Für die Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln sind die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie Sache der kantonalen Behörden, geeignete Massnahmen zu treffen. Soweit eine kriminelle Organisation den illegalen Handel mit Drogen betreibt, obliegt die Strafverfolgung seit dem 1. Januar 2002 unter Umständen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes. Diese neue Kompetenzaufteilung erlaubt es den zuständigen kantonalen Stellen, den illegalen Handel besser und gezielter zu bekämpfen.</p><p>Der Bund unterstützt zudem die kantonalen Behörden mit der Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen. Weiter nimmt er in diesem Zusammenhang Koordinationsaufgaben wahr, indem er den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen nationalen Behörden gewährleistet und Anlaufstelle für die internationalen polizeilichen Zentralstellen sowie für Interpol und Europol ist. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat zudem in den vergangenen Wochen eine Strategie "Afrika und die Schweiz: Migration und Asyl" erarbeitet, welche auch vermehrte Zusammenarbeit und Anstrengungen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, namentlich auch des Menschenschmuggels und Menschenhandels beinhaltet.</p><p>Zur besseren Koordination der Bekämpfung des Menschenschmuggels und Menschenhandels auf nationaler und internationaler Ebene hat das EJPD im Oktober 2001 beschlossen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen eine Koordinationsstelle Menschenschmuggel und Menschenhandel einzurichten. Sie dient als nationale und internationale Kontaktstelle vor allem der Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit sowie der Koordination und soweit nötig Zentralisierung des Nachrichten- und Informationswesens. Die Stelle soll noch dieses Jahr operativ werden.</p><p>Die Problematik der straffälligen Asylsuchenden hat immer auch eine soziale Komponente. Gerade die Gruppe der meist jugendlichen Asylsuchenden aus Nordwestafrika zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus ihrem bisherigen Leben in Bürgerkriegsgebieten keine geordneten Strukturen kennt, oft über keine oder eine ungenügende Schulbildung verfügt, angesichts des Fehlens jeglicher Perspektiven nichts zu verlieren hat und zudem oft von Schlepperbanden zum Zweck des Drogenhandels in die Schweiz eingeschleust wird. Neben der strafrechtlichen Bewältigung der Kriminalität ist die Prävention deshalb eine wesentliche Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden. Prävention heisst in diesem Zusammenhang auch Aufklärungsarbeit, gezielte Betreuung und sinnvolle Beschäftigung dieser mehrheitlich jugendlichen Personen.</p><p>2. Vorgängig ist festzuhalten, dass im Falle der Straffälligkeit auch bei ausländischen Personen die strafrechtlichen Untersuchungsmassnahmen und bei einer Verurteilung die Verbüssung der Strafe im Vordergrund steht. Die Weg- und Ausweisung von straffälligen Personen hängt wesentlich davon ab, welchen Aufenthaltsstatus (rechtswidriger Aufenthalt, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, Asylbereich) die ausländischen Personen haben.</p><p>Wenn Ausländerinnen und Ausländer während des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen oder wenn sie eine Bewilligung benötigen, aber keine besitzen (rechtswidriger Aufenthalt), können sie von den zuständigen Behörden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens formlos aus der Schweiz weggewiesen werden. Besteht kein Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, können die zuständigen kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligungen von straffälligen Ausländern widerrufen oder nicht verlängern. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung (ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und von Niedergelassenen; EU-Staatsangehörige), können straffällige Ausländerinnen und Ausländer weg- oder ausgewiesen werden.</p><p>Eine Ausweisung ist gesetzlich insbesondere dann vorgesehen, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Weiter ist zu prüfen, ob die Ausweisung nach den gesamten Umständen angemessen erscheint, wobei namentlich folgende Kriterien zu beachten sind: die Schwere des Verschuldens; die Dauer der Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz, und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Diese bewährten Verfahren werden im neuen Ausländergesetz im Wesentlichen übernommen.</p><p>Handelt es sich bei der straffällig gewordenen Person um einen Asylsuchenden, muss zuerst das Asylverfahren abgeschlossen werden. Das BFF behandelt diese Gesuche prioritär. Wird das Asylgesuch abgelehnt, wird in der Regel die Wegweisung verfügt. Handelt es sich bei der straffällig gewordenen Person um einen anerkannten Flüchtling, steht der Wegweisung aber das Non-Refoulement-Verbot entgegen. Ausnahmen vom Non-Refoulement-Verbot sind nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich (vgl. dazu die Antwort auf Frage 9).</p><p>3. Asylsuchende, die in der Empfangsstelle einen gültigen Identitätsausweis zu den Akten geben, bilden die grosse Minderheit. Dennoch ist offensichtlich, dass nur wenige tatsächlich ohne Reiseausweis aus dem Heimatland bis in die Schweiz reisen konnten. Bei Durchsuchungen gefundene Ausweise belegen diese Feststellung.</p><p>Um zu verhindern, dass Personen bereits ohne Identitätsausweis in die Schweiz einreisen, nimmt die Flughafenpolizei des Kantons Zürich seit einiger Zeit vorgelagerte Grenzkontrollen direkt am Gate vor. Sie werden gezielt bei Passagieren durchgeführt, die aus bestimmten Destinationen nach Zürich fliegen. Die Massnahme stellt demnach sicher, dass der Herkunftsort einer Person ohne Reisepapier einwandfrei festgestellt werden kann, was eine allenfalls umgehende Rückführung ermöglicht.</p><p>Verschiedene Staaten bzw. Fluggesellschaften kontrollieren die Passagiere und deren Reisepapiere bereits am Abflughafen im Ausland unmittelbar vor dem Besteigen des Flugzeuges. Mit dieser Massnahme soll das Reisen mit gefälschten, ungültigen oder nicht zur reisenden Person gehörenden Dokumenten verhindert werden. Sowohl die ehemalige Swissair als auch die Swiss haben bereits derartige Kontrollen durchgeführt. Es gilt jedoch, diese Kontrollen auszudehnen und in bestimmten Destinationen lückenlos durchzuführen. Ein Memorandum of Understandig, in welchem diese Kontrollen geregelt worden wären, konnten der Bund und die Swissair aus bekannten Gründen nicht mehr abschliessen. Verhandlungen mit der Swiss sollten möglichst bald aufgenommen werden. Zu prüfen ist auch, ob und inwiefern derartige Kontrollen durch Staatsverträge abzusichern sind.</p><p>Seit August 2002 wird im Flughafen Zürich-Kloten ein Pilotversuch mit einem System zur Gesichtserkennung durchgeführt. Der Vergleich von biometrischen Daten soll darüber Aufschluss geben, ob und allenfalls woher eine Person bereits einmal nach Zürich gereist ist. Auch diese Massnahme soll dazu dienen, den Herkunftsort der Person zu ermitteln und damit deren allfällige Rückführung zu erleichtern. Voraussetzung für die definitive Einführung ist aufgrund von datenschutzrechtlichen Aspekten eine formell-gesetzliche Grundlage. Sie wurde dem Parlament vom Bundesrat im Rahmen der Totalrevision des Ausländerrechtes unterbreitet.</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch das System Elektronische Visumausstellung (EVA) von Bedeutung, mit welchem die Auslandvertretungen und Grenzposten mit den Zentralrechnern in der Schweiz vernetzt werden. Die Ausstellung der Visa online direkt auf dem Zentralen Ausländerregister sowie die automatisierte Konsultation der Fahndungsdatenbank Ripol und der Asyldatenbank Auper haben einen erheblichen Sicherheitsgewinn herbeigeführt. Missbräuchliche Visumgesuche sowie Ausweis- und Visumfälschungen werden damit wirksam bekämpft. 2001 wurden bereits 66 Prozent aller Visa auf EVA ausgestellt. Ende 2002 werden rund 100 Auslandvertretungen angeschlossen sein.</p><p>Zudem wird mit dem Projekt Swiss Afis (automatisiertes Fingerabdruckidentifikationssystem), das auf eine von Parlament gutgeheissene Motion Freund zurückgeht, die Ausrüstung der Grenzposten mit Fingerabdruckterminals zur Identifikation von Personen sowie die Ablösung und Erweiterung des bestehenden Afis beabsichtigt. Dabei sollen auch einige ausgewählte Auslandvertretungen mit Fingerabdruckterminals zur Überprüfung von Visumanträgen ausgerüstet werden.</p><p>Schliesslich tritt das BFF schon heute auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asyl suchende Person kein gültiges Reisepapier zu den Akten gegeben hat, ausser sie kann glaubhaft machen, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31).</p><p>In seiner Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 hat der Bundesrat dem Parlament neue Haftgründe unterbreitet. Künftig soll eine Person auch in Ausschaffungshaft gesetzt werden dürfen, wenn auf ihr Asylgesuch gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a bis c oder Artikel 33 AsylG nicht eingetreten wurde (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 des Entwurfes zum Ausländergesetz). Mit diesen Bestimmungen soll der Vollzug von Wegweisungen gesichert werden, weil die für die Papierbeschaffung notwendigen Massnahmen wie z. B. Befragungen bei den heimatlichen Behörden umgehend eingeleitet und durchgesetzt werden können.</p><p>4. Im Jahr 1999 haben in der Schweiz insgesamt 46 068 Personen um Asyl nachgesucht; im Jahr 2000 sank diese Zahl auf 17 611. Von Januar bis Dezember 2001 stellten 20 633 Personen ein Asylgesuch, und für die ersten neun Monate des Jahres 2002 verzeichneten die Asylbehörden des Bundes 19 198 Gesuche. Gemessen an der Zahl der Gesuche der Vorjahresperiode (14 899 Gesuche) ist somit eine Tendenz zu steigenden Asylzahlen festzustellen, doch deutet zurzeit wenig darauf hin, dass am Jahresende mit einer massiv höheren Gesuchszahl als im Vorjahr zu rechnen ist. So liegen auch die aktuellen Asylgesuchszahlen unter dem langjährigen Mittel.</p><p>Die Gesuchseingangsentwicklung von Personen aus Afrika Subsahara, worunter alle afrikanischen Staaten ausser Marokko, Libyen, Ägypten, Algerien, Tunesien und die Westsahara zählen, stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 1999 haben in der Schweiz 4193 Personen aus diesen Ländern um Asyl nachgesucht; im Jahr 2000 sank diese Zahl auf 3663. Von Januar bis Dezember 2001 stellten 4754 Personen ein Asylgesuch, für die ersten neun Monate des Jahres 2002 wurden 5130 Gesuche verzeichnet. Im Jahr 1999 hat das BFF die Gesuche von 3819 Personen aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara erledigt, wovon 124 Personen Asyl gewährt wurde. Für das Jahr 2000 liegt die Zahl der Erledigungen bei 3545, davon wurden 122 Personen Asyl gewährt. Im Jahr 2001 verzeichnete das BFF 4112 Erledigungen und es wurden 131 Personen Asyl gewährt. Die entsprechenden Zahlen für die ersten neuen Monate des Jahres 2002 liegen bei 4232 Erledigungen, davon 98 Asylgewährungen.</p><p>Das bedeutet, dass sich die Zahl der in der Schweiz lebenden Asyl suchenden und vorläufig aufgenommenen Personen aus Afrika Subsahara zwischen 1992 und 2000 fast verdoppelt hat von 7499 Personen auf 13 895 und seither um 37,8 Prozent auf 19 146 (Stand 30. September 2002) gestiegen ist. Dieser Zuwachs ist sehr unterschiedlich je nach Herkunftsstaat. So gibt es auch Länder, bei denen die Zahl zurückgegangen, z. B. Somalia, bei dem seit Ende 2000 ein Rückgang von 19,5 Prozent zu verzeichnen ist.</p><p>5. Mit keinem der 54 afrikanischen Staaten besteht zurzeit ein Rückübernahme- oder Transitabkommen. Seit über einem Jahr sind Verhandlungen im Gange mit Ghana, Nigeria, Senegal und Côte d'Ivoire. Weitere Verhandlungen sind in die Wege geleitet worden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass solche Verhandlungen mit Herkunfts- oder Transitstaaten schwierig und langwierig sind: einerseits weil die Migration lange Zeit allgemein als rein innenpolitische Frage betrachtet wurde und daher mit der Schaffung der für jegliche Verhandlungen notwendigen Rahmenbedingungen (Kontakte knüpfen, Verbindungsnetz schaffen, Vertrauen bilden) erst vor kurzem begonnen werden konnte. Andererseits können derartige Verhandlungen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind als Teil der gesamten Beziehungen zwischen den beiden beteiligten Staaten anzusehen. Dies heisst konkret, dass viele, oft gegensätzliche Interessen nicht nur der beteiligten Staaten, sondern auch innerhalb einer Vertragspartei berücksichtigt werden müssen. Gerade im Bereich von Rückübernahme- oder Transitabkommen ist offensichtlich, dass das Interesse am Abschluss aufseiten der Schweiz grösser ist als bei den Vertragspartnern. Es muss daher ein Interessenausgleich stattfinden. Trotz all dieser Schwierigkeiten und mit der gebotenen Vorsicht kann der Abschluss von zwei oder drei Abkommen bis Ende 2002 oder Anfang 2003 in Aussicht gestellt werden. Mit den Umsetzungsarbeiten könnte somit frühestens im Laufe des nächsten Jahres begonnen werden.</p><p>Der Bundesrat hat bereits 1999 entschieden, bei Verhandlungen über Rückübernahme- und Transitabkommen das Prinzip der Konditionalität anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Schweiz Leistungen gegenüber Drittstaaten grundsätzlich von deren Kooperation im Migrationsbereich abhängig macht. Dabei sind vor allem wirtschaftliche Leistungen und die Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen. Die humanitäre Hilfe hingegen ist vom Prinzip der Konditionalität ausgenommen.</p><p>Mit einer solchen Konditionalität soll den grundlegenden schweizerischen Rechtsprinzipien ein noch stärkeres Gewicht in den aussenpolitischen Angelegenheiten garantiert werden, was gerade auch im Bereich der Migration von Bedeutung ist. Das Prinzip der Konditionalität kann jedoch nicht automatisch angewendet werden, es ist im Gegenteil differenziert vorzugehen: erst aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den innerstaatlichen Interessen kann entschieden werden, in welchem Fall die Anwendung des Prinzips der Konditionalität sinnvoll und möglich ist (vgl. dazu auch Einfache Anfrage Walker 02.1080, Rückführung afrikanischer Staatsangehöriger).</p><p>6. Die Lage in den Kantonen ist heute einerseits im Unterbringungs- und Betreuungsbereich und andererseits im Bereich des Vollzuges von Weg- und Ausweisungsverfügungen angespannt. Für den Vollzug von Weg- und Ausweisungen ausländischer Personen sind grundsätzlich die Kantone zuständig.</p><p>Aufgrund der Komplexität und dem internationalen Bezug der Aufgabe hat der Bund sein Engagement in den letzten Jahren jedoch stark ausgebaut. Seit Oktober 1999 beschafft die Abteilung Vollzugsunterstützung (VU) des BFF bei derzeit 55 verschiedenen Staaten Ersatzreisepapiere oder stellt wenn möglich selber Laisser-passers aus. Im August 2001 nahm Swiss Repat, eine Dienststelle der Abteilung VU, im Flughafen Zürich-Kloten ihren Betrieb auf. In Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale des EDA und der Flughafenpolizei des Kantons Zürich legt Swiss Repat die Flugrouten für sämtliche weg- oder ausgewiesenen Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich fest (Routing), stellt die notwendigen Flugscheine aus (Ticketing) und zahlt gegebenenfalls das Reisegeld sowie die individuellen Rückkehrhilfebeiträge aus.</p><p>Gemäss Vorschlag des im Frühjahr 2002 von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren verabschiedeten Schlussberichtes von Projekt "Passagier 2" wird Swiss Repat auch die Einsatzkoordination der künftigen kantonalen Begleitorganisation (Sonderdienst) übernehmen. Zudem wird Swiss Repat bei sämtlichen Rückführungen die Risikoeinschätzung (risk assessment) vornehmen und gestützt darauf das angemessene Vorgehen für die begleiteten Rückführungen festlegen. Der Bund unterstützt die Kantone in diesem Bereich somit massgeblich.</p><p>Die angespannte Situation im Unterbringungs- und Betreuungsbereich hat sich leicht entspannt, dies trotz weiterhin leicht steigender Gesuchszahlen. Die mehrstufigen Aufnahmekonzepte in den Kantonen greifen, und Ersatzmassnahmen in Form von Zivilschutzunterkünften sind ergriffen worden. Einzelne dieser Unterkünfte können bereits wieder geschlossen werden, da es den Kantonen mit viel Aufwand gelungen ist, weitere Unterkünfte zu beschaffen, wenn auch zum Teil nur für eine begrenzte Zeit. Es bleibt der grosse Druck auf den Betreuerinnen und Betreuern, die ihre schwierige Aufgabe seit Monaten in vollen und teilweise auch überbelegten Zentren wahrnehmen müssen. Erschwerend wirkt sich dabei aus, dass unter den Asylsuchenden heute viel mehr Nationalitäten und betreuungsintensive Personen wie z. B. Minderjährige vertreten sind. Angesichts der oft fehlenden speziellen Einrichtungen für Letztere müssen diese in den gewöhnlichen Strukturen betreut werden, was grosse Probleme mit sich bringt.</p><p>Der Bund ist sich dieser schwierigen Situation bewusst, kann aber angesichts der kantonalen Zuständigkeit für die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden nur beschränkt zu deren Entlastung beitragen. Die Frage der Sonderunterbringung bestimmter Gruppen sowie deren Finanzierung wird zurzeit von einer gemischten Gruppe Bund/Kantone gestützt auf die in der laufenden Gesetzesrevision vorgesehenen neuen Finanzierung geprüft.</p><p>Ungelöst ist weiterhin die Frage, wie angesichts der grossen Schwankungen in der Asylgesuchsentwicklung eine optimale Planung im Bereich der Unterkünfte erreicht werden kann. Es ist in der angespannten Finanzlage kaum möglich, genügend grosse Reserven für Zeiten mit hohen Gesuchszahlen bereit zu halten. Die Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen im Sinne eines effizienten Krisenmanagements ist deshalb wohl die einzige Lösung.</p><p>7. Das Asylverfahren ist Bundessache (Art. 121 Abs. 1 der Bundesverfassung). Nach Artikel 99 AsylG werden allen Asylsuchenden bei Einreichung des Asylgesuchs Fingerabdrücke abgenommen. Diese werden, ohne zugehörige Personalien, in eine vom Bundesamt für Polizei geführte Datenbank eingegeben und mit den bereits vorhandenen Fingerabdrücken verglichen. Wird eine Übereinstimmung mit bereits vorhandenen Fingerabdrücken festgestellt, wird dieser Umstand dem BFF und dem zuständigen Kanton mitgeteilt. Auf diese Weise können Doppel- oder Mehrfachgesuche sehr rasch festgestellt werden. Die Folge eines Zweit- oder Mehrfachgesuches ist ein Nichteintretensentscheid.</p><p>8. Die Übernahme von Modellen anderer Staaten durch die Schweiz ist in Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen und des Föderalismus nicht ohne weiteres möglich.</p><p>Das BFF analysiert die Entwicklung im Asylbereich laufend und passt seine Praxis veränderten Umständen an. Die neuste Massnahme ist das Projekt DUO, mit dem eine weitere Senkung der durchschnittlichen Verfahrenszeiten angestrebt wird. So sind seit dem 1. August 2002 alle vier Empfangsstellen durch je eine Verfahrenssektion verstärkt worden. Ziel ist eine beschleunigte Behandlung derjenigen Gesuche, bei welchen eine frühe Erfassung und umgehende Behandlung die gesamte Verfahrensdauer reduziert, damit Aufwand und Kosten gesenkt werden können und nach Möglichkeit die Wegweisung direkt ab Empfangsstelle vollzogen werden kann.</p><p>Mit der am 4. September 2002 verabschiedeten Botschaft zur Teilrevision des AsylG schlägt der Bundesrat zudem verschiedene Massnahmen zur weiteren Beschleunigung des Asylverfahrens und zur Verbesserung des Vollzuges von Wegweisungen vor. Vorgesehen sind dabei namentlich eine verbesserte Drittstaatenregelung, die Beschaffung von Reisepapieren bereits ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides und neue Haftgründe für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie ein neues Finanzierungsmodell.</p><p>Das neue Finanzierungsmodell sieht vor, dass der Bund den Kantonen nur noch drei verschiedene Globalpauschalen bezahlt, statt wie bisher für jeden Einzelfall verschiedene Pauschalen. Die erste Globalpauschale wird während des Asylverfahrens ausgerichtet, die zweite ab Anerkennung als Flüchtling. Die dritte Globalpauschale ist für weggewiesene Asylsuchende. Die Höhe dieser dritten Pauschale hängt davon ab, wie lange die Vollzugsphase gedauert hat. Wenn die weggewiesene Person die Schweiz schneller als im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt verlässt, dann erhält der Kanton mehr als er effektiv aufgewendet hat. Wenn die Person die Schweiz nach Ablauf des Durchschnittswertes verlässt, dann muss der Kanton für die über dem Durchschnitt liegende Zeit die Kosten tragen. Dies soll ein Anreiz für die Kantone sein, schnell zu vollziehen. Der Bund verspricht sich dadurch Einsparungen aufgrund der kürzeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Zudem soll durch die so erreichte Transparenz eine Angleichung der heute zum Teil unterschiedlichen kantonalen Handhabungen beim Wegweisungsvollzug erreicht werden.</p><p>Eine vollständige Verweigerung der Sozialhilfe für rechtskräftig weggewiesene Ausländer, wie es seit letztem Jahr in den Niederlanden der Fall ist, ist in der Schweiz nicht möglich, da die Bundesverfassung das Recht auf Existenzsicherung garantiert. Ausserdem ist bei Verweigerung von Sozialhilfeleistungen eine Zunahme der Kriminalität zu befürchten.</p><p>9. Nach Artikel 53 AsylG, der einen von mehreren gesetzlich geregelten Asylausschlussgründen zum Inhalt hat, wird Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, kein Asyl gewährt, wenn sie wegen im Ausland oder in der Schweiz begangener verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die schweizerischen Sicherheitsinteressen verletzt haben oder gefährden. Wird einer Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wegen eines Asylausschlussgrundes das Asyl verweigert, so ist im Normalfall der Vollzug der Wegweisung dieser Person aufgrund des Rückschiebungsverbotes von Artikel 5 Absatz 1 AsylG unzulässig, und sie muss als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden.</p><p>Auf das Non-Refoulement-Verbot kann sich allerdings eine Person nicht berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylG). Eine Ausnahme von der Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung bildet indessen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der eine absolute Schranke darstellt. Droht nämlich der betroffenen Person eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Heimat- oder Herkunftsstaat, so verbietet Artikel 3 EMRK den Vollzug der Wegweisung selbst bei überwiegendem öffentlichem Interesse, und es ist die vorläufige Aufnahme des Flüchtlings anzuordnen.</p><p>Im Jahr 1999 mussten insgesamt 35 Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, denen aber das Asyl aufgrund eines Asylausschlussgrundes verweigert wurde, vorläufig aufgenommen werden, weil der Wegweisungsvollzug aus völkerrechtlichen Gründen als unzulässig einzustufen war. Für das Jahr 2000 beträgt diese Zahl fünf Personen, und im Jahr 2001 wurde lediglich einem Flüchtling die vorläufige Aufnahme gewährt. Für die ersten neun Monate des Jahres 2002 liegt diese Zahl bei Null. Hinsichtlich der afrikanischen Länder südlich der Sahara weist die Statistik des BFF aus, dass im Jahr 1999 sechs Personen aus dem Sudan und eine Person aus Äthiopien als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden mussten. Für die Periode vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2002 liegt diese Zahl bei Null.</p><p>Es ist grundsätzlich richtig, dass anerkannte Flüchtlinge, die zwar kein Asyl erhalten, jedoch aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen vorläufig aufgenommen werden müssen, in der Schweiz bleiben. Wie oben aufgezeigt wurde, ist die Zahl dieser Personen verhältnismässig klein. Zudem ist festzuhalten, dass nach Artikel 14b Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer die vorläufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn der Vollzug der Wegweisung in einem späteren Zeitpunkt zulässig wird, wenn also die Voraussetzung, die zur vorläufigen Aufnahme geführt hat, wegfällt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem Jahr 2000 ist die Zahl der Asylgesuche wieder steigend. Die Schweiz steht - gemessen an der Bevölkerung - bezüglich der Asylgesuche im internationalen Vergleich an der Spitze.</p><p>Die Herkunft der Asylsuchenden hat sich in der letzten Zeit verändert. Vermehrt kommen heute Personen, die bei uns um Asyl nachsuchen, aus Osteuropa und in letzter Zeit immer häufiger auch aus Schwarzafrika. Vermutlich sind es die massiv verschärften Gesetze anderer Aufnahmestaaten, welche die Asysuchenden einfach den Weg in die Schweiz nehmen lassen. Nicht nur die illegale Einreise über die grüne Grenze, sondern auch die ungenügende Kontrolle der häufig dubiosen Papiere bereiten den Behörden grosse Sorgen. Die Anzahl der Asylsuchenden ist das eine, die Beherrschung des Schweizer Drogenmarktes durch Schwarzafrikaner das andere.</p><p>Vermehrt werden Klagen aus den Kantonen laut, weil diese nicht mehr in der Lage sind, diesem Problem wirkungsvoll begegnen zu können. Die Kantone sind in dieser Frage eben auch auf die Unterstützung des Bundes angewiesen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie begegnet der Bund der Tatsache, dass der Drogenmarkt in der Schweiz vermehrt durch Schwarzafrikaner beherrscht wird?</p><p>2. Was muss unternommen werden, damit ausländische Personen, welche in der Schweiz kriminelle Handlungen begehen, ohne grosse Formalitäten ausgewiesen werden können? Warum kann der Bund bei offensichtlichem Gesetzesverstoss nicht ein massiv schnelleres Verfahren durchführen? Müssen allenfalls Gesetze geändert werden?</p><p>3. Wie erklärt er die Tatsache, dass Personen mit Papieren aus ihrem Land ausreisen, bei der Einreise in der Schweiz aber plötzlich keine Papiere mehr haben? Müssten die Papiere im Ausreiseland nicht besser kontrolliert werden, und wie kann sich die Schweiz gegenüber Asylgesuchstellern wehren, die ihre wahre Identität nicht preisgeben?</p><p>4. Wie hat sich die Anzahl Asylgesuche in der letzten Zeit entwickelt? Wie steht es mit der Anzahl Asylgesuche aus Schwarzafrika, und wie vielen Asylgesuchen wurde entsprochen?</p><p>5. Wie steht es mit der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Ländern? Bestehen mit diesen Ländern Rückführungsabkommen? Was unternimmt der Bund gegenüber Staaten, die ihren Landsleuten keine Reisepapiere ausstellen?</p><p>6. Hat er die Hilferufe aus den Kantonen gehört, und ist er gewillt und in der Lage, den Kantonen sofort und effizient zu helfen?</p><p>7. Was können die Kantone gegen ein wiederholtes Einreichen von Asylgesuchen unternehmen? Werden die entsprechenden Daten der Asyl suchenden Personen unter den Kantonen ausgetauscht?</p><p>8. Hat sich die Schweiz bei anderen Ländern erkundigt, wie diese ihre Migrationsgesetze verschärft haben, und könnte ein ähnliches Vorgehen für die Schweiz nicht auch sinnvoll sein?</p><p>9. Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, denen aber wegen verwerflicher Handlungen im Heimatland oder in der Schweiz kein Asyl gewährt wird, erhalten vorläufige Aufnahme. Ist es richtig, dass solche Personen, obwohl sie kein Asyl erhalten haben, in der Schweiz bleiben und in der Regel nie mehr in ihr Heimatland zurückkehren müssen?</p>
  • Zunahme der Asylgesuche von Personen aus afrikanischen Staaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des Drogenhandels grundsätzlich mit Besorgnis. Der Umstand, dass in den letzten Monaten vermehrt afrikanische Asylsuchende im Drogenhandel tätig sind, ist bedauerlich, entspricht aber der Entwicklung der letzten fünfzehn Jahre, in denen nacheinander verschiedene Gruppen von Asylsuchenden am Drogenhandel beteiligt waren. Zuerst waren es tamilische Asylsuchende, dann vorwiegend Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien, und heute sind es vermehrt Asylsuchende aus Afrika. Gesteuert wird dieser Markt von Schlepperbanden und kriminellen Gruppen, die nicht mit Mitteln der Asylpolitik beeinflusst oder gar an ihrem Handwerk gehindert werden können.</p><p>Für die Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln sind die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie Sache der kantonalen Behörden, geeignete Massnahmen zu treffen. Soweit eine kriminelle Organisation den illegalen Handel mit Drogen betreibt, obliegt die Strafverfolgung seit dem 1. Januar 2002 unter Umständen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes. Diese neue Kompetenzaufteilung erlaubt es den zuständigen kantonalen Stellen, den illegalen Handel besser und gezielter zu bekämpfen.</p><p>Der Bund unterstützt zudem die kantonalen Behörden mit der Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen. Weiter nimmt er in diesem Zusammenhang Koordinationsaufgaben wahr, indem er den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen nationalen Behörden gewährleistet und Anlaufstelle für die internationalen polizeilichen Zentralstellen sowie für Interpol und Europol ist. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat zudem in den vergangenen Wochen eine Strategie "Afrika und die Schweiz: Migration und Asyl" erarbeitet, welche auch vermehrte Zusammenarbeit und Anstrengungen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, namentlich auch des Menschenschmuggels und Menschenhandels beinhaltet.</p><p>Zur besseren Koordination der Bekämpfung des Menschenschmuggels und Menschenhandels auf nationaler und internationaler Ebene hat das EJPD im Oktober 2001 beschlossen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen eine Koordinationsstelle Menschenschmuggel und Menschenhandel einzurichten. Sie dient als nationale und internationale Kontaktstelle vor allem der Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit sowie der Koordination und soweit nötig Zentralisierung des Nachrichten- und Informationswesens. Die Stelle soll noch dieses Jahr operativ werden.</p><p>Die Problematik der straffälligen Asylsuchenden hat immer auch eine soziale Komponente. Gerade die Gruppe der meist jugendlichen Asylsuchenden aus Nordwestafrika zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus ihrem bisherigen Leben in Bürgerkriegsgebieten keine geordneten Strukturen kennt, oft über keine oder eine ungenügende Schulbildung verfügt, angesichts des Fehlens jeglicher Perspektiven nichts zu verlieren hat und zudem oft von Schlepperbanden zum Zweck des Drogenhandels in die Schweiz eingeschleust wird. Neben der strafrechtlichen Bewältigung der Kriminalität ist die Prävention deshalb eine wesentliche Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden. Prävention heisst in diesem Zusammenhang auch Aufklärungsarbeit, gezielte Betreuung und sinnvolle Beschäftigung dieser mehrheitlich jugendlichen Personen.</p><p>2. Vorgängig ist festzuhalten, dass im Falle der Straffälligkeit auch bei ausländischen Personen die strafrechtlichen Untersuchungsmassnahmen und bei einer Verurteilung die Verbüssung der Strafe im Vordergrund steht. Die Weg- und Ausweisung von straffälligen Personen hängt wesentlich davon ab, welchen Aufenthaltsstatus (rechtswidriger Aufenthalt, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, Asylbereich) die ausländischen Personen haben.</p><p>Wenn Ausländerinnen und Ausländer während des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen oder wenn sie eine Bewilligung benötigen, aber keine besitzen (rechtswidriger Aufenthalt), können sie von den zuständigen Behörden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens formlos aus der Schweiz weggewiesen werden. Besteht kein Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, können die zuständigen kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligungen von straffälligen Ausländern widerrufen oder nicht verlängern. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung (ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und von Niedergelassenen; EU-Staatsangehörige), können straffällige Ausländerinnen und Ausländer weg- oder ausgewiesen werden.</p><p>Eine Ausweisung ist gesetzlich insbesondere dann vorgesehen, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Weiter ist zu prüfen, ob die Ausweisung nach den gesamten Umständen angemessen erscheint, wobei namentlich folgende Kriterien zu beachten sind: die Schwere des Verschuldens; die Dauer der Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz, und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Diese bewährten Verfahren werden im neuen Ausländergesetz im Wesentlichen übernommen.</p><p>Handelt es sich bei der straffällig gewordenen Person um einen Asylsuchenden, muss zuerst das Asylverfahren abgeschlossen werden. Das BFF behandelt diese Gesuche prioritär. Wird das Asylgesuch abgelehnt, wird in der Regel die Wegweisung verfügt. Handelt es sich bei der straffällig gewordenen Person um einen anerkannten Flüchtling, steht der Wegweisung aber das Non-Refoulement-Verbot entgegen. Ausnahmen vom Non-Refoulement-Verbot sind nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich (vgl. dazu die Antwort auf Frage 9).</p><p>3. Asylsuchende, die in der Empfangsstelle einen gültigen Identitätsausweis zu den Akten geben, bilden die grosse Minderheit. Dennoch ist offensichtlich, dass nur wenige tatsächlich ohne Reiseausweis aus dem Heimatland bis in die Schweiz reisen konnten. Bei Durchsuchungen gefundene Ausweise belegen diese Feststellung.</p><p>Um zu verhindern, dass Personen bereits ohne Identitätsausweis in die Schweiz einreisen, nimmt die Flughafenpolizei des Kantons Zürich seit einiger Zeit vorgelagerte Grenzkontrollen direkt am Gate vor. Sie werden gezielt bei Passagieren durchgeführt, die aus bestimmten Destinationen nach Zürich fliegen. Die Massnahme stellt demnach sicher, dass der Herkunftsort einer Person ohne Reisepapier einwandfrei festgestellt werden kann, was eine allenfalls umgehende Rückführung ermöglicht.</p><p>Verschiedene Staaten bzw. Fluggesellschaften kontrollieren die Passagiere und deren Reisepapiere bereits am Abflughafen im Ausland unmittelbar vor dem Besteigen des Flugzeuges. Mit dieser Massnahme soll das Reisen mit gefälschten, ungültigen oder nicht zur reisenden Person gehörenden Dokumenten verhindert werden. Sowohl die ehemalige Swissair als auch die Swiss haben bereits derartige Kontrollen durchgeführt. Es gilt jedoch, diese Kontrollen auszudehnen und in bestimmten Destinationen lückenlos durchzuführen. Ein Memorandum of Understandig, in welchem diese Kontrollen geregelt worden wären, konnten der Bund und die Swissair aus bekannten Gründen nicht mehr abschliessen. Verhandlungen mit der Swiss sollten möglichst bald aufgenommen werden. Zu prüfen ist auch, ob und inwiefern derartige Kontrollen durch Staatsverträge abzusichern sind.</p><p>Seit August 2002 wird im Flughafen Zürich-Kloten ein Pilotversuch mit einem System zur Gesichtserkennung durchgeführt. Der Vergleich von biometrischen Daten soll darüber Aufschluss geben, ob und allenfalls woher eine Person bereits einmal nach Zürich gereist ist. Auch diese Massnahme soll dazu dienen, den Herkunftsort der Person zu ermitteln und damit deren allfällige Rückführung zu erleichtern. Voraussetzung für die definitive Einführung ist aufgrund von datenschutzrechtlichen Aspekten eine formell-gesetzliche Grundlage. Sie wurde dem Parlament vom Bundesrat im Rahmen der Totalrevision des Ausländerrechtes unterbreitet.</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch das System Elektronische Visumausstellung (EVA) von Bedeutung, mit welchem die Auslandvertretungen und Grenzposten mit den Zentralrechnern in der Schweiz vernetzt werden. Die Ausstellung der Visa online direkt auf dem Zentralen Ausländerregister sowie die automatisierte Konsultation der Fahndungsdatenbank Ripol und der Asyldatenbank Auper haben einen erheblichen Sicherheitsgewinn herbeigeführt. Missbräuchliche Visumgesuche sowie Ausweis- und Visumfälschungen werden damit wirksam bekämpft. 2001 wurden bereits 66 Prozent aller Visa auf EVA ausgestellt. Ende 2002 werden rund 100 Auslandvertretungen angeschlossen sein.</p><p>Zudem wird mit dem Projekt Swiss Afis (automatisiertes Fingerabdruckidentifikationssystem), das auf eine von Parlament gutgeheissene Motion Freund zurückgeht, die Ausrüstung der Grenzposten mit Fingerabdruckterminals zur Identifikation von Personen sowie die Ablösung und Erweiterung des bestehenden Afis beabsichtigt. Dabei sollen auch einige ausgewählte Auslandvertretungen mit Fingerabdruckterminals zur Überprüfung von Visumanträgen ausgerüstet werden.</p><p>Schliesslich tritt das BFF schon heute auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asyl suchende Person kein gültiges Reisepapier zu den Akten gegeben hat, ausser sie kann glaubhaft machen, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31).</p><p>In seiner Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 hat der Bundesrat dem Parlament neue Haftgründe unterbreitet. Künftig soll eine Person auch in Ausschaffungshaft gesetzt werden dürfen, wenn auf ihr Asylgesuch gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a bis c oder Artikel 33 AsylG nicht eingetreten wurde (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 des Entwurfes zum Ausländergesetz). Mit diesen Bestimmungen soll der Vollzug von Wegweisungen gesichert werden, weil die für die Papierbeschaffung notwendigen Massnahmen wie z. B. Befragungen bei den heimatlichen Behörden umgehend eingeleitet und durchgesetzt werden können.</p><p>4. Im Jahr 1999 haben in der Schweiz insgesamt 46 068 Personen um Asyl nachgesucht; im Jahr 2000 sank diese Zahl auf 17 611. Von Januar bis Dezember 2001 stellten 20 633 Personen ein Asylgesuch, und für die ersten neun Monate des Jahres 2002 verzeichneten die Asylbehörden des Bundes 19 198 Gesuche. Gemessen an der Zahl der Gesuche der Vorjahresperiode (14 899 Gesuche) ist somit eine Tendenz zu steigenden Asylzahlen festzustellen, doch deutet zurzeit wenig darauf hin, dass am Jahresende mit einer massiv höheren Gesuchszahl als im Vorjahr zu rechnen ist. So liegen auch die aktuellen Asylgesuchszahlen unter dem langjährigen Mittel.</p><p>Die Gesuchseingangsentwicklung von Personen aus Afrika Subsahara, worunter alle afrikanischen Staaten ausser Marokko, Libyen, Ägypten, Algerien, Tunesien und die Westsahara zählen, stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 1999 haben in der Schweiz 4193 Personen aus diesen Ländern um Asyl nachgesucht; im Jahr 2000 sank diese Zahl auf 3663. Von Januar bis Dezember 2001 stellten 4754 Personen ein Asylgesuch, für die ersten neun Monate des Jahres 2002 wurden 5130 Gesuche verzeichnet. Im Jahr 1999 hat das BFF die Gesuche von 3819 Personen aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara erledigt, wovon 124 Personen Asyl gewährt wurde. Für das Jahr 2000 liegt die Zahl der Erledigungen bei 3545, davon wurden 122 Personen Asyl gewährt. Im Jahr 2001 verzeichnete das BFF 4112 Erledigungen und es wurden 131 Personen Asyl gewährt. Die entsprechenden Zahlen für die ersten neuen Monate des Jahres 2002 liegen bei 4232 Erledigungen, davon 98 Asylgewährungen.</p><p>Das bedeutet, dass sich die Zahl der in der Schweiz lebenden Asyl suchenden und vorläufig aufgenommenen Personen aus Afrika Subsahara zwischen 1992 und 2000 fast verdoppelt hat von 7499 Personen auf 13 895 und seither um 37,8 Prozent auf 19 146 (Stand 30. September 2002) gestiegen ist. Dieser Zuwachs ist sehr unterschiedlich je nach Herkunftsstaat. So gibt es auch Länder, bei denen die Zahl zurückgegangen, z. B. Somalia, bei dem seit Ende 2000 ein Rückgang von 19,5 Prozent zu verzeichnen ist.</p><p>5. Mit keinem der 54 afrikanischen Staaten besteht zurzeit ein Rückübernahme- oder Transitabkommen. Seit über einem Jahr sind Verhandlungen im Gange mit Ghana, Nigeria, Senegal und Côte d'Ivoire. Weitere Verhandlungen sind in die Wege geleitet worden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass solche Verhandlungen mit Herkunfts- oder Transitstaaten schwierig und langwierig sind: einerseits weil die Migration lange Zeit allgemein als rein innenpolitische Frage betrachtet wurde und daher mit der Schaffung der für jegliche Verhandlungen notwendigen Rahmenbedingungen (Kontakte knüpfen, Verbindungsnetz schaffen, Vertrauen bilden) erst vor kurzem begonnen werden konnte. Andererseits können derartige Verhandlungen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind als Teil der gesamten Beziehungen zwischen den beiden beteiligten Staaten anzusehen. Dies heisst konkret, dass viele, oft gegensätzliche Interessen nicht nur der beteiligten Staaten, sondern auch innerhalb einer Vertragspartei berücksichtigt werden müssen. Gerade im Bereich von Rückübernahme- oder Transitabkommen ist offensichtlich, dass das Interesse am Abschluss aufseiten der Schweiz grösser ist als bei den Vertragspartnern. Es muss daher ein Interessenausgleich stattfinden. Trotz all dieser Schwierigkeiten und mit der gebotenen Vorsicht kann der Abschluss von zwei oder drei Abkommen bis Ende 2002 oder Anfang 2003 in Aussicht gestellt werden. Mit den Umsetzungsarbeiten könnte somit frühestens im Laufe des nächsten Jahres begonnen werden.</p><p>Der Bundesrat hat bereits 1999 entschieden, bei Verhandlungen über Rückübernahme- und Transitabkommen das Prinzip der Konditionalität anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Schweiz Leistungen gegenüber Drittstaaten grundsätzlich von deren Kooperation im Migrationsbereich abhängig macht. Dabei sind vor allem wirtschaftliche Leistungen und die Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen. Die humanitäre Hilfe hingegen ist vom Prinzip der Konditionalität ausgenommen.</p><p>Mit einer solchen Konditionalität soll den grundlegenden schweizerischen Rechtsprinzipien ein noch stärkeres Gewicht in den aussenpolitischen Angelegenheiten garantiert werden, was gerade auch im Bereich der Migration von Bedeutung ist. Das Prinzip der Konditionalität kann jedoch nicht automatisch angewendet werden, es ist im Gegenteil differenziert vorzugehen: erst aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den innerstaatlichen Interessen kann entschieden werden, in welchem Fall die Anwendung des Prinzips der Konditionalität sinnvoll und möglich ist (vgl. dazu auch Einfache Anfrage Walker 02.1080, Rückführung afrikanischer Staatsangehöriger).</p><p>6. Die Lage in den Kantonen ist heute einerseits im Unterbringungs- und Betreuungsbereich und andererseits im Bereich des Vollzuges von Weg- und Ausweisungsverfügungen angespannt. Für den Vollzug von Weg- und Ausweisungen ausländischer Personen sind grundsätzlich die Kantone zuständig.</p><p>Aufgrund der Komplexität und dem internationalen Bezug der Aufgabe hat der Bund sein Engagement in den letzten Jahren jedoch stark ausgebaut. Seit Oktober 1999 beschafft die Abteilung Vollzugsunterstützung (VU) des BFF bei derzeit 55 verschiedenen Staaten Ersatzreisepapiere oder stellt wenn möglich selber Laisser-passers aus. Im August 2001 nahm Swiss Repat, eine Dienststelle der Abteilung VU, im Flughafen Zürich-Kloten ihren Betrieb auf. In Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale des EDA und der Flughafenpolizei des Kantons Zürich legt Swiss Repat die Flugrouten für sämtliche weg- oder ausgewiesenen Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich fest (Routing), stellt die notwendigen Flugscheine aus (Ticketing) und zahlt gegebenenfalls das Reisegeld sowie die individuellen Rückkehrhilfebeiträge aus.</p><p>Gemäss Vorschlag des im Frühjahr 2002 von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren verabschiedeten Schlussberichtes von Projekt "Passagier 2" wird Swiss Repat auch die Einsatzkoordination der künftigen kantonalen Begleitorganisation (Sonderdienst) übernehmen. Zudem wird Swiss Repat bei sämtlichen Rückführungen die Risikoeinschätzung (risk assessment) vornehmen und gestützt darauf das angemessene Vorgehen für die begleiteten Rückführungen festlegen. Der Bund unterstützt die Kantone in diesem Bereich somit massgeblich.</p><p>Die angespannte Situation im Unterbringungs- und Betreuungsbereich hat sich leicht entspannt, dies trotz weiterhin leicht steigender Gesuchszahlen. Die mehrstufigen Aufnahmekonzepte in den Kantonen greifen, und Ersatzmassnahmen in Form von Zivilschutzunterkünften sind ergriffen worden. Einzelne dieser Unterkünfte können bereits wieder geschlossen werden, da es den Kantonen mit viel Aufwand gelungen ist, weitere Unterkünfte zu beschaffen, wenn auch zum Teil nur für eine begrenzte Zeit. Es bleibt der grosse Druck auf den Betreuerinnen und Betreuern, die ihre schwierige Aufgabe seit Monaten in vollen und teilweise auch überbelegten Zentren wahrnehmen müssen. Erschwerend wirkt sich dabei aus, dass unter den Asylsuchenden heute viel mehr Nationalitäten und betreuungsintensive Personen wie z. B. Minderjährige vertreten sind. Angesichts der oft fehlenden speziellen Einrichtungen für Letztere müssen diese in den gewöhnlichen Strukturen betreut werden, was grosse Probleme mit sich bringt.</p><p>Der Bund ist sich dieser schwierigen Situation bewusst, kann aber angesichts der kantonalen Zuständigkeit für die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden nur beschränkt zu deren Entlastung beitragen. Die Frage der Sonderunterbringung bestimmter Gruppen sowie deren Finanzierung wird zurzeit von einer gemischten Gruppe Bund/Kantone gestützt auf die in der laufenden Gesetzesrevision vorgesehenen neuen Finanzierung geprüft.</p><p>Ungelöst ist weiterhin die Frage, wie angesichts der grossen Schwankungen in der Asylgesuchsentwicklung eine optimale Planung im Bereich der Unterkünfte erreicht werden kann. Es ist in der angespannten Finanzlage kaum möglich, genügend grosse Reserven für Zeiten mit hohen Gesuchszahlen bereit zu halten. Die Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen im Sinne eines effizienten Krisenmanagements ist deshalb wohl die einzige Lösung.</p><p>7. Das Asylverfahren ist Bundessache (Art. 121 Abs. 1 der Bundesverfassung). Nach Artikel 99 AsylG werden allen Asylsuchenden bei Einreichung des Asylgesuchs Fingerabdrücke abgenommen. Diese werden, ohne zugehörige Personalien, in eine vom Bundesamt für Polizei geführte Datenbank eingegeben und mit den bereits vorhandenen Fingerabdrücken verglichen. Wird eine Übereinstimmung mit bereits vorhandenen Fingerabdrücken festgestellt, wird dieser Umstand dem BFF und dem zuständigen Kanton mitgeteilt. Auf diese Weise können Doppel- oder Mehrfachgesuche sehr rasch festgestellt werden. Die Folge eines Zweit- oder Mehrfachgesuches ist ein Nichteintretensentscheid.</p><p>8. Die Übernahme von Modellen anderer Staaten durch die Schweiz ist in Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen und des Föderalismus nicht ohne weiteres möglich.</p><p>Das BFF analysiert die Entwicklung im Asylbereich laufend und passt seine Praxis veränderten Umständen an. Die neuste Massnahme ist das Projekt DUO, mit dem eine weitere Senkung der durchschnittlichen Verfahrenszeiten angestrebt wird. So sind seit dem 1. August 2002 alle vier Empfangsstellen durch je eine Verfahrenssektion verstärkt worden. Ziel ist eine beschleunigte Behandlung derjenigen Gesuche, bei welchen eine frühe Erfassung und umgehende Behandlung die gesamte Verfahrensdauer reduziert, damit Aufwand und Kosten gesenkt werden können und nach Möglichkeit die Wegweisung direkt ab Empfangsstelle vollzogen werden kann.</p><p>Mit der am 4. September 2002 verabschiedeten Botschaft zur Teilrevision des AsylG schlägt der Bundesrat zudem verschiedene Massnahmen zur weiteren Beschleunigung des Asylverfahrens und zur Verbesserung des Vollzuges von Wegweisungen vor. Vorgesehen sind dabei namentlich eine verbesserte Drittstaatenregelung, die Beschaffung von Reisepapieren bereits ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides und neue Haftgründe für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie ein neues Finanzierungsmodell.</p><p>Das neue Finanzierungsmodell sieht vor, dass der Bund den Kantonen nur noch drei verschiedene Globalpauschalen bezahlt, statt wie bisher für jeden Einzelfall verschiedene Pauschalen. Die erste Globalpauschale wird während des Asylverfahrens ausgerichtet, die zweite ab Anerkennung als Flüchtling. Die dritte Globalpauschale ist für weggewiesene Asylsuchende. Die Höhe dieser dritten Pauschale hängt davon ab, wie lange die Vollzugsphase gedauert hat. Wenn die weggewiesene Person die Schweiz schneller als im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt verlässt, dann erhält der Kanton mehr als er effektiv aufgewendet hat. Wenn die Person die Schweiz nach Ablauf des Durchschnittswertes verlässt, dann muss der Kanton für die über dem Durchschnitt liegende Zeit die Kosten tragen. Dies soll ein Anreiz für die Kantone sein, schnell zu vollziehen. Der Bund verspricht sich dadurch Einsparungen aufgrund der kürzeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Zudem soll durch die so erreichte Transparenz eine Angleichung der heute zum Teil unterschiedlichen kantonalen Handhabungen beim Wegweisungsvollzug erreicht werden.</p><p>Eine vollständige Verweigerung der Sozialhilfe für rechtskräftig weggewiesene Ausländer, wie es seit letztem Jahr in den Niederlanden der Fall ist, ist in der Schweiz nicht möglich, da die Bundesverfassung das Recht auf Existenzsicherung garantiert. Ausserdem ist bei Verweigerung von Sozialhilfeleistungen eine Zunahme der Kriminalität zu befürchten.</p><p>9. Nach Artikel 53 AsylG, der einen von mehreren gesetzlich geregelten Asylausschlussgründen zum Inhalt hat, wird Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, kein Asyl gewährt, wenn sie wegen im Ausland oder in der Schweiz begangener verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die schweizerischen Sicherheitsinteressen verletzt haben oder gefährden. Wird einer Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wegen eines Asylausschlussgrundes das Asyl verweigert, so ist im Normalfall der Vollzug der Wegweisung dieser Person aufgrund des Rückschiebungsverbotes von Artikel 5 Absatz 1 AsylG unzulässig, und sie muss als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden.</p><p>Auf das Non-Refoulement-Verbot kann sich allerdings eine Person nicht berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylG). Eine Ausnahme von der Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung bildet indessen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der eine absolute Schranke darstellt. Droht nämlich der betroffenen Person eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Heimat- oder Herkunftsstaat, so verbietet Artikel 3 EMRK den Vollzug der Wegweisung selbst bei überwiegendem öffentlichem Interesse, und es ist die vorläufige Aufnahme des Flüchtlings anzuordnen.</p><p>Im Jahr 1999 mussten insgesamt 35 Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, denen aber das Asyl aufgrund eines Asylausschlussgrundes verweigert wurde, vorläufig aufgenommen werden, weil der Wegweisungsvollzug aus völkerrechtlichen Gründen als unzulässig einzustufen war. Für das Jahr 2000 beträgt diese Zahl fünf Personen, und im Jahr 2001 wurde lediglich einem Flüchtling die vorläufige Aufnahme gewährt. Für die ersten neun Monate des Jahres 2002 liegt diese Zahl bei Null. Hinsichtlich der afrikanischen Länder südlich der Sahara weist die Statistik des BFF aus, dass im Jahr 1999 sechs Personen aus dem Sudan und eine Person aus Äthiopien als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden mussten. Für die Periode vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2002 liegt diese Zahl bei Null.</p><p>Es ist grundsätzlich richtig, dass anerkannte Flüchtlinge, die zwar kein Asyl erhalten, jedoch aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen vorläufig aufgenommen werden müssen, in der Schweiz bleiben. Wie oben aufgezeigt wurde, ist die Zahl dieser Personen verhältnismässig klein. Zudem ist festzuhalten, dass nach Artikel 14b Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer die vorläufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn der Vollzug der Wegweisung in einem späteren Zeitpunkt zulässig wird, wenn also die Voraussetzung, die zur vorläufigen Aufnahme geführt hat, wegfällt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem Jahr 2000 ist die Zahl der Asylgesuche wieder steigend. Die Schweiz steht - gemessen an der Bevölkerung - bezüglich der Asylgesuche im internationalen Vergleich an der Spitze.</p><p>Die Herkunft der Asylsuchenden hat sich in der letzten Zeit verändert. Vermehrt kommen heute Personen, die bei uns um Asyl nachsuchen, aus Osteuropa und in letzter Zeit immer häufiger auch aus Schwarzafrika. Vermutlich sind es die massiv verschärften Gesetze anderer Aufnahmestaaten, welche die Asysuchenden einfach den Weg in die Schweiz nehmen lassen. Nicht nur die illegale Einreise über die grüne Grenze, sondern auch die ungenügende Kontrolle der häufig dubiosen Papiere bereiten den Behörden grosse Sorgen. Die Anzahl der Asylsuchenden ist das eine, die Beherrschung des Schweizer Drogenmarktes durch Schwarzafrikaner das andere.</p><p>Vermehrt werden Klagen aus den Kantonen laut, weil diese nicht mehr in der Lage sind, diesem Problem wirkungsvoll begegnen zu können. Die Kantone sind in dieser Frage eben auch auf die Unterstützung des Bundes angewiesen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie begegnet der Bund der Tatsache, dass der Drogenmarkt in der Schweiz vermehrt durch Schwarzafrikaner beherrscht wird?</p><p>2. Was muss unternommen werden, damit ausländische Personen, welche in der Schweiz kriminelle Handlungen begehen, ohne grosse Formalitäten ausgewiesen werden können? Warum kann der Bund bei offensichtlichem Gesetzesverstoss nicht ein massiv schnelleres Verfahren durchführen? Müssen allenfalls Gesetze geändert werden?</p><p>3. Wie erklärt er die Tatsache, dass Personen mit Papieren aus ihrem Land ausreisen, bei der Einreise in der Schweiz aber plötzlich keine Papiere mehr haben? Müssten die Papiere im Ausreiseland nicht besser kontrolliert werden, und wie kann sich die Schweiz gegenüber Asylgesuchstellern wehren, die ihre wahre Identität nicht preisgeben?</p><p>4. Wie hat sich die Anzahl Asylgesuche in der letzten Zeit entwickelt? Wie steht es mit der Anzahl Asylgesuche aus Schwarzafrika, und wie vielen Asylgesuchen wurde entsprochen?</p><p>5. Wie steht es mit der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Ländern? Bestehen mit diesen Ländern Rückführungsabkommen? Was unternimmt der Bund gegenüber Staaten, die ihren Landsleuten keine Reisepapiere ausstellen?</p><p>6. Hat er die Hilferufe aus den Kantonen gehört, und ist er gewillt und in der Lage, den Kantonen sofort und effizient zu helfen?</p><p>7. Was können die Kantone gegen ein wiederholtes Einreichen von Asylgesuchen unternehmen? Werden die entsprechenden Daten der Asyl suchenden Personen unter den Kantonen ausgetauscht?</p><p>8. Hat sich die Schweiz bei anderen Ländern erkundigt, wie diese ihre Migrationsgesetze verschärft haben, und könnte ein ähnliches Vorgehen für die Schweiz nicht auch sinnvoll sein?</p><p>9. Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, denen aber wegen verwerflicher Handlungen im Heimatland oder in der Schweiz kein Asyl gewährt wird, erhalten vorläufige Aufnahme. Ist es richtig, dass solche Personen, obwohl sie kein Asyl erhalten haben, in der Schweiz bleiben und in der Regel nie mehr in ihr Heimatland zurückkehren müssen?</p>
    • Zunahme der Asylgesuche von Personen aus afrikanischen Staaten

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