Überversicherung

ShortId
02.3272
Id
20023272
Updated
10.04.2024 08:57
Language
de
Title
Überversicherung
AdditionalIndexing
28;Pensionskasse;Bezug mehrerer Renten;Betrug;Rente;Versicherungsrecht
1
  • L04K01040105, Bezug mehrerer Renten
  • L04K01040112, Rente
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K11100119, Versicherungsrecht
  • L06K050102010201, Betrug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Arbeitgeber und ihre Pensionskassen haben in den letzten Jahren zahlreiche Verbuchungstechniken entwickelt oder ausgebaut, um bei der Koordination der Versicherungsleistungen ihren Anteil zu senken und den Anteil der staatlichen Institute relativ zu erhöhen. Es ist fraglich, ob solche auch auf anderen Gebieten registrierte Buchungstechniken, Verschleierungsmethoden und juristische Seiltricks mit den Grundsätzen des Versicherungswesens vereinbar sind und unter Umständen nicht sogar strafrechtliche Normen verletzen. Es sind Fälle bekannt, in denen Arbeitgeber und Pensionskassen erheblich mehr Versicherungsleistungen zurückbezahlt erhielten, als sie ihren verunfallten, kranken oder invaliden Betriebsangehörigen an Lohnfortzahlung und Renten vorgeschossen hatten.</p><p>Es ergibt sich das Problem, dass Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunfähigkeit bei der Koordination der Versicherungsleistungen zwar strikte auf 90 Prozent ihres früheren Verdienstes beschränkt werden. Demgegenüber ist es Arbeitgebern und Pensionskassen offenbar unbenommen, die stets und primär von den öffentlichen Versicherungswerken erbrachten Leistungen ungeschmälert für sich einzubehalten, was in Verbindung mit ihrer Leistungspflicht unter Umständen zu einer in die eigene Kasse spielenden erheblichen Überversicherung führt.</p>
  • <p>1. In der Sozialversicherung werden die Leistungen unter Vorbehalt der Überversicherung kumulativ gewährt. Die Renten werden nach einer vorgegebenen Reihenfolge ausgerichtet: zuerst die AHV/IV, dann die MV oder UV und an letzter Stelle die berufliche Vorsorge nach BVG. Diese Abfolge ist historisch gewachsen. Es macht Sinn, dass die erste Säule als Grundversicherung im Rahmen des Dreisäulenkonzeptes an erster Stelle Leistungen erbringen muss, dies im Sinne des Verfassungsauftrages, der von der Existenzsicherung ausgeht, und der Tatsache, dass in der AHV/IV die gesamte Wohnbevölkerung versichert ist. Aufgabe der zweiten Säule ist es dann, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.</p><p>In Weiterführung dieses Systems hat der Gesetzgeber diese Koordinationsregeln im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG), das am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird, festgeschrieben. Es war der Wille des Gesetzgebers, dass die Renten der AHV/IV von einer Kürzung ausgeschlossen werden (Art. 69 Abs. 3 ATSG).</p><p>2./3. Die Vorsorgeeinrichtungen erbringen ihre Leistungen gemäss Reglement. Der Experte für berufliche Vorsorge überprüft, ob eine Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Die Möglichkeit einer Vorsorgeeinrichtung, ihre Leistungen unter Umständen wegen Überversicherung zu kürzen, wird, wenn immer möglich, bei der Bestimmung der Beiträge berücksichtigt, d. h. die Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden werden dadurch tiefer ausfallen. Eine Vorsorgeeinrichtung hat auch die Möglichkeit, ihre Verpflichtungen durch einen Kollektivversicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsgesellschaft rückzuversichern.</p><p>Da eine Kürzung im Einzelfall nicht vorauszusehen ist, kann es somit vorkommen, dass eine Vorsorgeeinrichtung im einzelnen Vorsorgefall aus diesem Vertrag höhere Leistungen erhält als sie einer vorsorgeberechtigten Person ausrichten muss. Es kann aber auch das Gegenteil eintreffen. Grundsätzlich erfolgt längerfristig ein Ausgleich. In jedem Fall fallen aber ein allfälliger versicherungstechnischer Überschuss aus einem solchen Vertrag oder allgemein Leistungen, die eine Vorsorgeeinrichtung infolge einer Kürzung nicht ausrichten muss, in die freien Mittel einer Vorsorgeeinrichtung. Diese Mittel sind u. a. für Leistungsverbesserungen, für Teuerungsanpassungen laufender Renten, für Schwankungsreserven und unter gewissen Voraussetzungen für Beitragsreduktionen zu verwenden. Diese Mittel kommen somit den anderen vorsorgeberechtigten Personen zugute. Es kann somit nicht von einer Bereicherung der Vorsorgeeinrichtung zulasten der öffentlichen Versicherungen gesprochen werden.</p><p>Die Kontrollstelle prüft ausserdem jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen. Stellt sie Unregelmässigkeiten fest, so ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Im Weiteren nimmt die Aufsichtsbehörde Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten. Diese Überwachungsinstrumente haben sich in der Praxis bewährt.</p><p>Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen sehen somit eine klare Regelung bezüglich der Kürzungssystematik vor. Für den Bundesrat gibt es daher keine missbräuchlichen und systemwidrigen Forderungen einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber den staatlichen Sozialwerken. Die Umkehrung der Kürzungsregelung, wonach die Vorsorgeeinrichtungen die vollen Leistungen erbringen und die erste Säule ihre Leistungen kürzen würde, wäre administrativ kaum machbar, da einerseits gesamtschweizerisch eine einzige Kürzungsregelung (z. B. 90 Prozent des letzten AHV-Lohnes) festgelegt werden müsste und sich andererseits die Verwaltung der ersten Säule mit der grossen Zahl von Vorsorgeplänen auseinandersetzen müsste.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist die Beteiligung öffentlicher Versicherungen (Suva, IV, AHV usw.) an Überversicherungsleistungen an Private rechtlich zulässig und sozial vertretbar?</p><p>2. Genügen die bestehenden Überwachungsinstrumente, oder sind diese Teil des Problems?</p><p>3. Was unternimmt der Bund, um zumindest missbräuchliche und systembelastende Forderungen privater Pensionskassen und Arbeitgeber an staatliche Sozialwerke zu verhindern?</p>
  • Überversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Arbeitgeber und ihre Pensionskassen haben in den letzten Jahren zahlreiche Verbuchungstechniken entwickelt oder ausgebaut, um bei der Koordination der Versicherungsleistungen ihren Anteil zu senken und den Anteil der staatlichen Institute relativ zu erhöhen. Es ist fraglich, ob solche auch auf anderen Gebieten registrierte Buchungstechniken, Verschleierungsmethoden und juristische Seiltricks mit den Grundsätzen des Versicherungswesens vereinbar sind und unter Umständen nicht sogar strafrechtliche Normen verletzen. Es sind Fälle bekannt, in denen Arbeitgeber und Pensionskassen erheblich mehr Versicherungsleistungen zurückbezahlt erhielten, als sie ihren verunfallten, kranken oder invaliden Betriebsangehörigen an Lohnfortzahlung und Renten vorgeschossen hatten.</p><p>Es ergibt sich das Problem, dass Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunfähigkeit bei der Koordination der Versicherungsleistungen zwar strikte auf 90 Prozent ihres früheren Verdienstes beschränkt werden. Demgegenüber ist es Arbeitgebern und Pensionskassen offenbar unbenommen, die stets und primär von den öffentlichen Versicherungswerken erbrachten Leistungen ungeschmälert für sich einzubehalten, was in Verbindung mit ihrer Leistungspflicht unter Umständen zu einer in die eigene Kasse spielenden erheblichen Überversicherung führt.</p>
    • <p>1. In der Sozialversicherung werden die Leistungen unter Vorbehalt der Überversicherung kumulativ gewährt. Die Renten werden nach einer vorgegebenen Reihenfolge ausgerichtet: zuerst die AHV/IV, dann die MV oder UV und an letzter Stelle die berufliche Vorsorge nach BVG. Diese Abfolge ist historisch gewachsen. Es macht Sinn, dass die erste Säule als Grundversicherung im Rahmen des Dreisäulenkonzeptes an erster Stelle Leistungen erbringen muss, dies im Sinne des Verfassungsauftrages, der von der Existenzsicherung ausgeht, und der Tatsache, dass in der AHV/IV die gesamte Wohnbevölkerung versichert ist. Aufgabe der zweiten Säule ist es dann, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.</p><p>In Weiterführung dieses Systems hat der Gesetzgeber diese Koordinationsregeln im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG), das am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird, festgeschrieben. Es war der Wille des Gesetzgebers, dass die Renten der AHV/IV von einer Kürzung ausgeschlossen werden (Art. 69 Abs. 3 ATSG).</p><p>2./3. Die Vorsorgeeinrichtungen erbringen ihre Leistungen gemäss Reglement. Der Experte für berufliche Vorsorge überprüft, ob eine Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Die Möglichkeit einer Vorsorgeeinrichtung, ihre Leistungen unter Umständen wegen Überversicherung zu kürzen, wird, wenn immer möglich, bei der Bestimmung der Beiträge berücksichtigt, d. h. die Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden werden dadurch tiefer ausfallen. Eine Vorsorgeeinrichtung hat auch die Möglichkeit, ihre Verpflichtungen durch einen Kollektivversicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsgesellschaft rückzuversichern.</p><p>Da eine Kürzung im Einzelfall nicht vorauszusehen ist, kann es somit vorkommen, dass eine Vorsorgeeinrichtung im einzelnen Vorsorgefall aus diesem Vertrag höhere Leistungen erhält als sie einer vorsorgeberechtigten Person ausrichten muss. Es kann aber auch das Gegenteil eintreffen. Grundsätzlich erfolgt längerfristig ein Ausgleich. In jedem Fall fallen aber ein allfälliger versicherungstechnischer Überschuss aus einem solchen Vertrag oder allgemein Leistungen, die eine Vorsorgeeinrichtung infolge einer Kürzung nicht ausrichten muss, in die freien Mittel einer Vorsorgeeinrichtung. Diese Mittel sind u. a. für Leistungsverbesserungen, für Teuerungsanpassungen laufender Renten, für Schwankungsreserven und unter gewissen Voraussetzungen für Beitragsreduktionen zu verwenden. Diese Mittel kommen somit den anderen vorsorgeberechtigten Personen zugute. Es kann somit nicht von einer Bereicherung der Vorsorgeeinrichtung zulasten der öffentlichen Versicherungen gesprochen werden.</p><p>Die Kontrollstelle prüft ausserdem jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen. Stellt sie Unregelmässigkeiten fest, so ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Im Weiteren nimmt die Aufsichtsbehörde Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten. Diese Überwachungsinstrumente haben sich in der Praxis bewährt.</p><p>Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen sehen somit eine klare Regelung bezüglich der Kürzungssystematik vor. Für den Bundesrat gibt es daher keine missbräuchlichen und systemwidrigen Forderungen einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber den staatlichen Sozialwerken. Die Umkehrung der Kürzungsregelung, wonach die Vorsorgeeinrichtungen die vollen Leistungen erbringen und die erste Säule ihre Leistungen kürzen würde, wäre administrativ kaum machbar, da einerseits gesamtschweizerisch eine einzige Kürzungsregelung (z. B. 90 Prozent des letzten AHV-Lohnes) festgelegt werden müsste und sich andererseits die Verwaltung der ersten Säule mit der grossen Zahl von Vorsorgeplänen auseinandersetzen müsste.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist die Beteiligung öffentlicher Versicherungen (Suva, IV, AHV usw.) an Überversicherungsleistungen an Private rechtlich zulässig und sozial vertretbar?</p><p>2. Genügen die bestehenden Überwachungsinstrumente, oder sind diese Teil des Problems?</p><p>3. Was unternimmt der Bund, um zumindest missbräuchliche und systembelastende Forderungen privater Pensionskassen und Arbeitgeber an staatliche Sozialwerke zu verhindern?</p>
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