Verbot von Atrazin

ShortId
02.3287
Id
20023287
Updated
10.04.2024 12:24
Language
de
Title
Verbot von Atrazin
AdditionalIndexing
52;Trinkwasser;Wasserverschmutzung;Grenzwert;Herbizid
1
  • L06K140108020301, Herbizid
  • L04K06020304, Wasserverschmutzung
  • L05K0603030210, Trinkwasser
  • L05K0601040402, Grenzwert
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Zulassung bzw. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und damit auch von Atrazin ist in der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, der Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Juni 1999 (Pflanzenschutzmittel-Verordnung) und der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) geregelt. Zudem gelten für Trinkwasser die Vorschriften des Lebensmittelrechtes, insbesondere der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995.</p><p>2. Der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 45 Gewässerschutzgesetz). Wenn die kantonale Behörde feststellt, dass im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, die Werte nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV überschritten werden, so muss sie gemäss Artikel 47 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung ermitteln und bewerten, die Ursachen der Verunreinigung ermitteln, die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen beurteilen und dafür sorgen, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.</p><p>Weisen Trinkwasserfassungen Verschmutzungen mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf, so muss der Kanton dafür sorgen, dass der Zuströmbereich nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c GSchV ausgeschieden wird. In diesem Zuströmbereich legen die kantonalen Behörden sodann die erforderlichen Einschränkungen fest (z. B. lokales Anwendungsverbot von Atrazin).</p><p>3./4. Seit den Achtzigerjahren werden Spuren von Atrazin regelmässig auch im Grundwasser nachgewiesen. Der Bund hat deshalb gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung verschiedene Massnahmen getroffen (insbesondere zeitliche und örtliche Anwendungsverbote und Mengenbeschränkungen), um die für die Grundwasserbelastung hauptverantwortlichen Anwendungen von Atrazin zu verbieten bzw. einzuschränken. In der Schweiz darf Atrazin daher seit 1987 ausschliesslich zur Unkrautbekämpfung im Maisanbau eingesetzt werden (maximal eine Anwendung pro Jahr bis spätestens zum 30. Juni). Die bisher umgesetzten Massnahmen haben sich insgesamt als wirksam erwiesen. Während Anfang der Achtzigerjahre noch eine jährliche Höchstmenge von 5 Kilogramm Atrazin pro Hektare Mais zugelassen war, liegt die maximal zulässige Höchstmenge heute bei 1 Kilogramm pro Hektare jährlich. Gleichzeitig ist der Gesamtverbrauch von Atrazin in der Schweiz zwischen 1986 und 2001 von jährlich über 100 Tonnen auf ungefähr 35 Tonnen zurückgegangen.</p><p>Ein Totalverbot von Atrazin, wie es beispielsweise Deutschland verfügt hat, drängt sich zum heutigen Zeitpunkt weder aus human- noch ökotoxikologischer Sicht auf. Zudem unterscheiden sich diejenigen Pestizide, welche im Falle eines Atrazinverbotes eingesetzt würden, weder in ihrem Umweltverhalten noch in ihrer Toxizität wesentlich von Atrazin. Darüber hinaus sind sie oft nicht mehr so leicht in der Umwelt nachweisbar wie Atrazin. Ein generelles Atrazinverbot würde daher nicht per se zu einer Verbesserung der Gewässerqualität führen.</p><p>Der Bundesrat erachtet deshalb gezielte Anwendungsbeschränkungen problematischer PSM in besonders empfindlichen Bereichen als zweckmässigere Lösung als ein flächendeckendes Verbot. In diesem Sinn wurde im Jahre 1999 die Verwendung von Atrazin in allen Karstgebieten der Schweiz verboten. Damit konnte das Problem von Atrazin in Karstquellen, wie beispielsweise im Kanton Neuenburg, gelöst werden. Eine Ausweitung des Anwendungsverbotes von Atrazin auf die engere Grundwasserschutzzone S2 ist derzeit in Vorbereitung.</p><p>Sollten neue Erkenntnisse über Nebenwirkungen von Atrazin und strukturverwandten Pestiziden zu anderen Schlussfolgerungen führen, wird der Bundesrat die nötigen Massnahmen treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit Jahren verunreinigt das Herbizid Atrazin, das im Boden nicht ausreichend abgebaut wird, das Grundwasser und gelangt auf diesem Weg in unser Trinkwasser. So wurde in den vergangenen Jahren u. a. im Kanton Neuenburg die für das Trinkwasser festgelegte Norm in verschiedenen Fassungen überschritten.</p><p>1. Welche Vorschriften haben heute Gültigkeit?</p><p>2. Wie geht der Bundesrat bei Überschreitungen von Normen vor?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es an der Zeit wäre, diesen altbekannten Problemstoff endgültig aus dem Verkehr zu ziehen und dessen Anwendung zu verbieten?</p><p>4. Wenn ja, welche Massnahmen wird er konkret ergreifen, und in welchem Zeitraum?</p><p>Nach Informationen und Recherchen bei Aqua Viva hat offenbar die Bundesrepublik Deutschland den Einsatz dieses Stoffes bereits untersagt, und auch in Frankreich sind Bestrebungen im Gange, diesen zu verbieten.</p>
  • Verbot von Atrazin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Zulassung bzw. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und damit auch von Atrazin ist in der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, der Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Juni 1999 (Pflanzenschutzmittel-Verordnung) und der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) geregelt. Zudem gelten für Trinkwasser die Vorschriften des Lebensmittelrechtes, insbesondere der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995.</p><p>2. Der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 45 Gewässerschutzgesetz). Wenn die kantonale Behörde feststellt, dass im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, die Werte nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV überschritten werden, so muss sie gemäss Artikel 47 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung ermitteln und bewerten, die Ursachen der Verunreinigung ermitteln, die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen beurteilen und dafür sorgen, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.</p><p>Weisen Trinkwasserfassungen Verschmutzungen mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf, so muss der Kanton dafür sorgen, dass der Zuströmbereich nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c GSchV ausgeschieden wird. In diesem Zuströmbereich legen die kantonalen Behörden sodann die erforderlichen Einschränkungen fest (z. B. lokales Anwendungsverbot von Atrazin).</p><p>3./4. Seit den Achtzigerjahren werden Spuren von Atrazin regelmässig auch im Grundwasser nachgewiesen. Der Bund hat deshalb gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung verschiedene Massnahmen getroffen (insbesondere zeitliche und örtliche Anwendungsverbote und Mengenbeschränkungen), um die für die Grundwasserbelastung hauptverantwortlichen Anwendungen von Atrazin zu verbieten bzw. einzuschränken. In der Schweiz darf Atrazin daher seit 1987 ausschliesslich zur Unkrautbekämpfung im Maisanbau eingesetzt werden (maximal eine Anwendung pro Jahr bis spätestens zum 30. Juni). Die bisher umgesetzten Massnahmen haben sich insgesamt als wirksam erwiesen. Während Anfang der Achtzigerjahre noch eine jährliche Höchstmenge von 5 Kilogramm Atrazin pro Hektare Mais zugelassen war, liegt die maximal zulässige Höchstmenge heute bei 1 Kilogramm pro Hektare jährlich. Gleichzeitig ist der Gesamtverbrauch von Atrazin in der Schweiz zwischen 1986 und 2001 von jährlich über 100 Tonnen auf ungefähr 35 Tonnen zurückgegangen.</p><p>Ein Totalverbot von Atrazin, wie es beispielsweise Deutschland verfügt hat, drängt sich zum heutigen Zeitpunkt weder aus human- noch ökotoxikologischer Sicht auf. Zudem unterscheiden sich diejenigen Pestizide, welche im Falle eines Atrazinverbotes eingesetzt würden, weder in ihrem Umweltverhalten noch in ihrer Toxizität wesentlich von Atrazin. Darüber hinaus sind sie oft nicht mehr so leicht in der Umwelt nachweisbar wie Atrazin. Ein generelles Atrazinverbot würde daher nicht per se zu einer Verbesserung der Gewässerqualität führen.</p><p>Der Bundesrat erachtet deshalb gezielte Anwendungsbeschränkungen problematischer PSM in besonders empfindlichen Bereichen als zweckmässigere Lösung als ein flächendeckendes Verbot. In diesem Sinn wurde im Jahre 1999 die Verwendung von Atrazin in allen Karstgebieten der Schweiz verboten. Damit konnte das Problem von Atrazin in Karstquellen, wie beispielsweise im Kanton Neuenburg, gelöst werden. Eine Ausweitung des Anwendungsverbotes von Atrazin auf die engere Grundwasserschutzzone S2 ist derzeit in Vorbereitung.</p><p>Sollten neue Erkenntnisse über Nebenwirkungen von Atrazin und strukturverwandten Pestiziden zu anderen Schlussfolgerungen führen, wird der Bundesrat die nötigen Massnahmen treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit Jahren verunreinigt das Herbizid Atrazin, das im Boden nicht ausreichend abgebaut wird, das Grundwasser und gelangt auf diesem Weg in unser Trinkwasser. So wurde in den vergangenen Jahren u. a. im Kanton Neuenburg die für das Trinkwasser festgelegte Norm in verschiedenen Fassungen überschritten.</p><p>1. Welche Vorschriften haben heute Gültigkeit?</p><p>2. Wie geht der Bundesrat bei Überschreitungen von Normen vor?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es an der Zeit wäre, diesen altbekannten Problemstoff endgültig aus dem Verkehr zu ziehen und dessen Anwendung zu verbieten?</p><p>4. Wenn ja, welche Massnahmen wird er konkret ergreifen, und in welchem Zeitraum?</p><p>Nach Informationen und Recherchen bei Aqua Viva hat offenbar die Bundesrepublik Deutschland den Einsatz dieses Stoffes bereits untersagt, und auch in Frankreich sind Bestrebungen im Gange, diesen zu verbieten.</p>
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