Mitführen und Sichern von Kindern in Motorfahrzeugen

ShortId
02.3289
Id
20023289
Updated
10.04.2024 14:17
Language
de
Title
Mitführen und Sichern von Kindern in Motorfahrzeugen
AdditionalIndexing
48;Randregion;Fahrzeugausrüstung;Kind;Sozialverträglichkeit;Sicherheit im Strassenverkehr;kinderreiche Familie
1
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
  • L04K01030307, kinderreiche Familie
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01040214, Sozialverträglichkeit
  • L07K08070102010704, Randregion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Seit 1994 gilt sowohl auf Vorder- als auch auf Rücksitzen grundsätzlich die Gurtentragpflicht. Kinder bis zu 12 Jahren durften jedoch in gewissen Situationen ungesichert mitgeführt werden, womit sie einem wesentlich höheren Sicherheitsrisiko ausgesetzt waren. Im Bestreben, Kinder hinsichtlich der Sicherheit in Fahrzeugen den übrigen Fahrzeuginsassen gleichzustellen, hat der Bundesrat - in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/671/EWG - am 15. November 2000 neue Vorschriften für das Mitführen und Sichern von Kindern bis 12 Jahren beschlossen.</p><p>Damit wird sichergestellt, dass Kinder, die bei Unfällen durch ihr geringes Körpergewicht besonders verletzungsgefährdet sind, über den gleichen Schutz verfügen wie Erwachsene.</p><p>Um den Betroffenen genügend Zeit für das Beschaffen von Rückhaltesystemen bzw. die Organisation geeigneter Fahrzeuge einzuräumen, wurden die entsprechenden Änderungen bewusst erst auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Trotz der Übergangslösung hat die Neuregelung für einige der Betroffenen finanzielle oder organisatorische Mehraufwendungen zur Folge. Dies muss aber den volkswirtschaftlichen Kosten und insbesondere dem menschlichen Leid und der Trauer gegenübergestellt werden, wenn ein ungesichertes Kind infolge eines Unfalles stirbt oder schwer verletzt wird.</p><p>Aus diesen Überlegungen und in Kenntnis der Tatsache, dass das Todes- und Verletzungsrisiko durch das Verwenden geeigneter Rückhaltesysteme markant verringert werden kann, hat sich der Bundesrat für die heute geltenden Vorschriften entschieden und damit die Verkehrssicherheit und namentlich den Schutz der Kinder höher gewichtet als eine allfällige finanzielle und organisatorische Belastung der Betroffenen.</p><p>2./3. Aus den oben erwähnten Gründen erachtet es der Bundesrat als nicht vertretbar, von der soeben eingeführten Gleichstellung der Kinder mit den Erwachsenen abzuweichen und für den Transport von Kindern zusätzliche Ausnahmen von der allgemeinen Sicherungspflicht zu gewähren, welche nicht nur das Verletzungs- und Tötungsrisiko der betroffenen Kinder erhöhen, sondern letztlich die Sicherheit aller Fahrzeuginsassen zusätzlich gefährden würden.</p><p>Schliesslich dient die neue Regelung im Haftungsfall auch dem Schutz des Lenkers und des Fahrzeughalters, da bei ihrer Einhaltung kein Zweifel darüber aufkommt, ob sie alle ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Passagiere getroffen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a Strassenverkehrsgesetz kann der Bundesrat vorschreiben, dass Insassen von Motorwagen Sicherheitsgurten benützen müssen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat in seiner Kompetenz in Artikel 3a Verkehrsregelnverordnung (VRV) Vorschriften über das Tragen von Sicherheitsgurten festgelegt. Ebenfalls in der VRV (Art. 60 Abs. 2) wird das Mitfahren in und auf Motorfahrzeugen geregelt. Daraus resultiert eine allgemeine Sicherungspflicht in Motorwagen für alle Mitfahrenden, also auch für Kinder, die auf dem Rücksitz Platz nehmen müssen. Zudem müssen Kinder unter 7 Jahren mit einer ECE-geprüften Kinderrückhaltevorrichtung gesichert werden (Art. 3a Abs. 3 VRV). Seit dem 1. Januar 2002 sind diese Bestimmungen in Kraft getreten.</p><p>Der Grundsatz der allgemeinen Sicherungspflicht ist unbestritten. Bei der oben dargestellten Situation steckt jedoch der Teufel wie so oft im Detail bzw. in der Umsetzung. Denn sie fordert von einer bestimmten Gruppe von Fahrzeughaltern, beispielsweise Familien mit mehr als drei Kindern, besondere Anstrengungen. Diese können im Einzelfall so weit gehen, dass die Familien gezwungen sind, ein grösseres Auto zu kaufen, um den neuen rechtlichen Bedingungen entsprechen zu können. Da gerade kinderreiche Familien sich oft in einer angespannten finanziellen Situation befinden, sind solche Konsequenzen nicht unbedeutend. Auch unter regionalpolitischen Aspekten erscheint das Ganze undifferenziert, weil vor allem Familien in ländlichen, dezentral gelegenen Gebieten davon betroffen sind. Diese sind auf eine individuelle Fahrmöglichkeit angewiesen, da sie beispielsweise ihre Kinder in die Schule bringen müssen.</p><p>Aufgrund der oben gemachten Ausführungen bitte ich den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie bewertet er die oben dargestellte Situation unter sozialen, familienpolitischen und regionalpolitischen Aspekten?</p><p>2. Ist er allenfalls bereit, für die Betroffenen Ausnahmeregelungen zu schaffen?</p><p>3. In welchem Zeitrahmen ist er bereit, dies zu tun?</p>
  • Mitführen und Sichern von Kindern in Motorfahrzeugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Seit 1994 gilt sowohl auf Vorder- als auch auf Rücksitzen grundsätzlich die Gurtentragpflicht. Kinder bis zu 12 Jahren durften jedoch in gewissen Situationen ungesichert mitgeführt werden, womit sie einem wesentlich höheren Sicherheitsrisiko ausgesetzt waren. Im Bestreben, Kinder hinsichtlich der Sicherheit in Fahrzeugen den übrigen Fahrzeuginsassen gleichzustellen, hat der Bundesrat - in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/671/EWG - am 15. November 2000 neue Vorschriften für das Mitführen und Sichern von Kindern bis 12 Jahren beschlossen.</p><p>Damit wird sichergestellt, dass Kinder, die bei Unfällen durch ihr geringes Körpergewicht besonders verletzungsgefährdet sind, über den gleichen Schutz verfügen wie Erwachsene.</p><p>Um den Betroffenen genügend Zeit für das Beschaffen von Rückhaltesystemen bzw. die Organisation geeigneter Fahrzeuge einzuräumen, wurden die entsprechenden Änderungen bewusst erst auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Trotz der Übergangslösung hat die Neuregelung für einige der Betroffenen finanzielle oder organisatorische Mehraufwendungen zur Folge. Dies muss aber den volkswirtschaftlichen Kosten und insbesondere dem menschlichen Leid und der Trauer gegenübergestellt werden, wenn ein ungesichertes Kind infolge eines Unfalles stirbt oder schwer verletzt wird.</p><p>Aus diesen Überlegungen und in Kenntnis der Tatsache, dass das Todes- und Verletzungsrisiko durch das Verwenden geeigneter Rückhaltesysteme markant verringert werden kann, hat sich der Bundesrat für die heute geltenden Vorschriften entschieden und damit die Verkehrssicherheit und namentlich den Schutz der Kinder höher gewichtet als eine allfällige finanzielle und organisatorische Belastung der Betroffenen.</p><p>2./3. Aus den oben erwähnten Gründen erachtet es der Bundesrat als nicht vertretbar, von der soeben eingeführten Gleichstellung der Kinder mit den Erwachsenen abzuweichen und für den Transport von Kindern zusätzliche Ausnahmen von der allgemeinen Sicherungspflicht zu gewähren, welche nicht nur das Verletzungs- und Tötungsrisiko der betroffenen Kinder erhöhen, sondern letztlich die Sicherheit aller Fahrzeuginsassen zusätzlich gefährden würden.</p><p>Schliesslich dient die neue Regelung im Haftungsfall auch dem Schutz des Lenkers und des Fahrzeughalters, da bei ihrer Einhaltung kein Zweifel darüber aufkommt, ob sie alle ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Passagiere getroffen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a Strassenverkehrsgesetz kann der Bundesrat vorschreiben, dass Insassen von Motorwagen Sicherheitsgurten benützen müssen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat in seiner Kompetenz in Artikel 3a Verkehrsregelnverordnung (VRV) Vorschriften über das Tragen von Sicherheitsgurten festgelegt. Ebenfalls in der VRV (Art. 60 Abs. 2) wird das Mitfahren in und auf Motorfahrzeugen geregelt. Daraus resultiert eine allgemeine Sicherungspflicht in Motorwagen für alle Mitfahrenden, also auch für Kinder, die auf dem Rücksitz Platz nehmen müssen. Zudem müssen Kinder unter 7 Jahren mit einer ECE-geprüften Kinderrückhaltevorrichtung gesichert werden (Art. 3a Abs. 3 VRV). Seit dem 1. Januar 2002 sind diese Bestimmungen in Kraft getreten.</p><p>Der Grundsatz der allgemeinen Sicherungspflicht ist unbestritten. Bei der oben dargestellten Situation steckt jedoch der Teufel wie so oft im Detail bzw. in der Umsetzung. Denn sie fordert von einer bestimmten Gruppe von Fahrzeughaltern, beispielsweise Familien mit mehr als drei Kindern, besondere Anstrengungen. Diese können im Einzelfall so weit gehen, dass die Familien gezwungen sind, ein grösseres Auto zu kaufen, um den neuen rechtlichen Bedingungen entsprechen zu können. Da gerade kinderreiche Familien sich oft in einer angespannten finanziellen Situation befinden, sind solche Konsequenzen nicht unbedeutend. Auch unter regionalpolitischen Aspekten erscheint das Ganze undifferenziert, weil vor allem Familien in ländlichen, dezentral gelegenen Gebieten davon betroffen sind. Diese sind auf eine individuelle Fahrmöglichkeit angewiesen, da sie beispielsweise ihre Kinder in die Schule bringen müssen.</p><p>Aufgrund der oben gemachten Ausführungen bitte ich den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie bewertet er die oben dargestellte Situation unter sozialen, familienpolitischen und regionalpolitischen Aspekten?</p><p>2. Ist er allenfalls bereit, für die Betroffenen Ausnahmeregelungen zu schaffen?</p><p>3. In welchem Zeitrahmen ist er bereit, dies zu tun?</p>
    • Mitführen und Sichern von Kindern in Motorfahrzeugen

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