Kinderrückhaltevorrichtung. Befreiung für Taxis
- ShortId
-
02.3290
- Id
-
20023290
- Updated
-
10.04.2024 09:43
- Language
-
de
- Title
-
Kinderrückhaltevorrichtung. Befreiung für Taxis
- AdditionalIndexing
-
48;freie Schlagwörter: Taxi;Auto;Fahrzeugausrüstung;Kind;Sicherheit im Strassenverkehr
- 1
-
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
- L05K0107010205, Kind
- L05K1803010101, Auto
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Diese Verordnung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und zeigt in der Praxis, dass sie nicht durchführbar ist.</p><p>- Der Anteil von Taxifahrten beträgt europaweit nicht mehr als 2 bis 3 Prozent aller Aufträge.</p><p>- Zwei Kindersitze, die geeignet sind, Kinder von 0 bis 7 Jahren aufzunehmen, benötigen so viel Platz, dass ein Mitführen von Gepäckstücken nicht mehr möglich ist.</p><p>- Taxifahrer, die keine Kindersitze mitführen, weigern sich oft, Familien mit Kindern unter sieben Jahren zu befördern, da sie nicht nur eine Busse von mindestens 60 Franken riskieren, sondern sich im Schadenfall auch mit 10 bis 20 Prozent an der Schadensumme beteiligen müssen.</p><p>- Dieses Gesetz lässt selbst in Europa Spielräume offen, wie das Beispiel von EU-Mitglied Frankreich zeigt (s. französisches Verkehrsgesetz Artikel R 412.2 Art. III Abs. s).</p><p>- Auch für die öffentlichen Verkehrsbetriebe ist dieses Gesetz nicht obligatorisch, obwohl dort Kinder sogar stehend befördert werden.</p>
- <p>Seit 1994 gilt sowohl auf Vorder- als auch auf Rücksitzen grundsätzlich die Gurtentragpflicht. Kinder bis zu 12 Jahren durften jedoch in gewissen Situationen ungesichert mitgeführt werden, womit sie einem wesentlich höheren Sicherheitsrisiko ausgesetzt waren. Im Bestreben, Kinder hinsichtlich der Sicherheit in Fahrzeugen den übrigen Fahrzeuginsassen gleichzustellen, hat der Bundesrat - in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/671/EWG - am 15. November 2000 neue Vorschriften für das Mitführen und das Sichern von Kindern bis 12 Jahren beschlossen. Um den Betroffenen genügend Zeit für das Beschaffen von Rückhaltesystemen bzw. die Organisation geeigneter Fahrzeuge einzuräumen, wurden die entsprechenden Änderungen bewusst erst auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.</p><p>Die neue Regelung wurde erlassen, um sicherzustellen, dass Kinder, die bei Unfällen durch ihr geringeres Körpergewicht besonders verletzungsgefährdet sind, über den gleichen Schutz verfügen wie Erwachsene. Dies muss grundsätzlich auch bei gewerblichen Fahrten gelten. </p><p>In der Tat wird es in der Praxis nicht möglich sein, dass jedes Fahrzeug, das gewerbliche Fahrten ausführt, jederzeit für jeden Transport von Kindern über die richtigen Rückhaltevorrichtungen im Fahrzeug verfügt. Diese Problematik wird aber durch folgende Faktoren relativiert:</p><p>- Neuere Fahrzeuge verfügen vermehrt über integrierte Kindersitze, die ohne Platzeinbusse mitgeführt werden können. Es ist davon auszugehen, dass Taxibetriebe in Zukunft bei der Erneuerung ihres Fahrzeugparks solche Fahrzeuge beschaffen werden.</p><p>- Vor allem Rückhaltevorrichtungen für Kleinkinder bis drei Jahre nehmen viel Platz in Anspruch. Kleinkinder werden aber häufig von deren Begleitpersonen in tragbaren Babyschalen transportiert, die mit den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden können. Rückhaltevorrichtungen für ältere Kinder sind in der Regel platzsparend und einfach zu handhaben (Aufprallkörper und Sitzerhöher).</p><p>- Personen, die mit Kindern einen Taxitransport in Anspruch nehmen wollen, können bei der Fahrtbestellung auf diesen Umstand hinweisen und dabei die Anzahl und das Alter der zu transportierenden Kinder angeben. So kann sichergestellt werden, dass ein korrekt ausgerüstetes Taxi den Transport durchführt.</p><p>- Wird ohne Vorbestellung ein Transport in Anspruch genommen, so muss möglicherweise ein korrekt ausgerüstetes Fahrzeug abgewartet werden. Dies gilt aber bereits heute in verschiedenen anderen Fällen (Transport grösserer Personengruppen, Mitführen vieler oder sperriger Gepäckstücke, Behindertentransporte usw.). Es ist zu erwarten, dass Begleitpersonen von Kindern diesen Umstand im Interesse der Sicherheit in Kauf nehmen.</p><p>Entgegen der Ansicht des Postulanten ist auch der öffentliche Verkehr nicht grundsätzlich von der Gurtentragpflicht bzw. von der Pflicht, Kinder unter sieben Jahren speziell zu sichern, befreit. Gemäss den geltenden Ausrüstungsvorschriften sind jedoch Fahrzeuge zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen, die im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden und mit bewilligten Stehplätzen ausgerüstet sind, von der Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten ausgenommen. Dies lässt sich mit der besonderen Verwendung dieser Fahrzeuge begründen (tiefe Fahrgeschwindigkeiten, kurze Fahrstrecken, stetige Ein- und Aussteigevorgänge). </p><p>Aufgrund dieser Überlegungen und in Kenntnis der Tatsache, dass das Todes- und Verletzungsrisiko durch das Verwenden geeigneter Rückhaltesysteme markant verringert werden kann, hat sich der Bundesrat für die heute geltenden Vorschriften entschieden. Er erachtet es daher als nicht vertretbar, von der soeben eingeführten Gleichstellung der Kinder mit den Erwachsenen abzuweichen und für den Transport von Kindern zusätzliche Ausnahmen von der allgemeinen Sicherungspflicht zu gewähren, welche nicht nur das Verletzungs- und Tötungsrisiko der betroffenen Kinder erhöhen, sondern letztlich die Sicherheit aller Fahrzeuginsassen zusätzlich gefährden würden. Schliesslich dient die neue Regelung im Haftungsfall auch dem Schutz des Lenkers und des Fahrzeughalters, da bei ihrer Einhaltung kein Zweifel darüber aufkommt, ob sie alle ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Passagiere getroffen haben.</p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die Fülle der auf dem Markt befindlichen, zum Teil kostengünstigen und platzsparenden Rückhaltesysteme, das Angebot von Fahrzeugen mit integrierten Systemen sowie die erwähnten organisatorischen Massnahmen es dem Taxigewerbe durchaus erlauben, auch Kinder bis zu 7 Jahren sicher und ohne übermässigen Aufwand zu transportieren.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Verkehrsregelverordnung, Artikel 3a Absatz 3 so zu ändern, dass berufsmässige Taxifahrzeuge von der Kinderrückhalteverordnung befreit werden.</p>
- Kinderrückhaltevorrichtung. Befreiung für Taxis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Diese Verordnung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und zeigt in der Praxis, dass sie nicht durchführbar ist.</p><p>- Der Anteil von Taxifahrten beträgt europaweit nicht mehr als 2 bis 3 Prozent aller Aufträge.</p><p>- Zwei Kindersitze, die geeignet sind, Kinder von 0 bis 7 Jahren aufzunehmen, benötigen so viel Platz, dass ein Mitführen von Gepäckstücken nicht mehr möglich ist.</p><p>- Taxifahrer, die keine Kindersitze mitführen, weigern sich oft, Familien mit Kindern unter sieben Jahren zu befördern, da sie nicht nur eine Busse von mindestens 60 Franken riskieren, sondern sich im Schadenfall auch mit 10 bis 20 Prozent an der Schadensumme beteiligen müssen.</p><p>- Dieses Gesetz lässt selbst in Europa Spielräume offen, wie das Beispiel von EU-Mitglied Frankreich zeigt (s. französisches Verkehrsgesetz Artikel R 412.2 Art. III Abs. s).</p><p>- Auch für die öffentlichen Verkehrsbetriebe ist dieses Gesetz nicht obligatorisch, obwohl dort Kinder sogar stehend befördert werden.</p>
- <p>Seit 1994 gilt sowohl auf Vorder- als auch auf Rücksitzen grundsätzlich die Gurtentragpflicht. Kinder bis zu 12 Jahren durften jedoch in gewissen Situationen ungesichert mitgeführt werden, womit sie einem wesentlich höheren Sicherheitsrisiko ausgesetzt waren. Im Bestreben, Kinder hinsichtlich der Sicherheit in Fahrzeugen den übrigen Fahrzeuginsassen gleichzustellen, hat der Bundesrat - in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/671/EWG - am 15. November 2000 neue Vorschriften für das Mitführen und das Sichern von Kindern bis 12 Jahren beschlossen. Um den Betroffenen genügend Zeit für das Beschaffen von Rückhaltesystemen bzw. die Organisation geeigneter Fahrzeuge einzuräumen, wurden die entsprechenden Änderungen bewusst erst auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.</p><p>Die neue Regelung wurde erlassen, um sicherzustellen, dass Kinder, die bei Unfällen durch ihr geringeres Körpergewicht besonders verletzungsgefährdet sind, über den gleichen Schutz verfügen wie Erwachsene. Dies muss grundsätzlich auch bei gewerblichen Fahrten gelten. </p><p>In der Tat wird es in der Praxis nicht möglich sein, dass jedes Fahrzeug, das gewerbliche Fahrten ausführt, jederzeit für jeden Transport von Kindern über die richtigen Rückhaltevorrichtungen im Fahrzeug verfügt. Diese Problematik wird aber durch folgende Faktoren relativiert:</p><p>- Neuere Fahrzeuge verfügen vermehrt über integrierte Kindersitze, die ohne Platzeinbusse mitgeführt werden können. Es ist davon auszugehen, dass Taxibetriebe in Zukunft bei der Erneuerung ihres Fahrzeugparks solche Fahrzeuge beschaffen werden.</p><p>- Vor allem Rückhaltevorrichtungen für Kleinkinder bis drei Jahre nehmen viel Platz in Anspruch. Kleinkinder werden aber häufig von deren Begleitpersonen in tragbaren Babyschalen transportiert, die mit den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden können. Rückhaltevorrichtungen für ältere Kinder sind in der Regel platzsparend und einfach zu handhaben (Aufprallkörper und Sitzerhöher).</p><p>- Personen, die mit Kindern einen Taxitransport in Anspruch nehmen wollen, können bei der Fahrtbestellung auf diesen Umstand hinweisen und dabei die Anzahl und das Alter der zu transportierenden Kinder angeben. So kann sichergestellt werden, dass ein korrekt ausgerüstetes Taxi den Transport durchführt.</p><p>- Wird ohne Vorbestellung ein Transport in Anspruch genommen, so muss möglicherweise ein korrekt ausgerüstetes Fahrzeug abgewartet werden. Dies gilt aber bereits heute in verschiedenen anderen Fällen (Transport grösserer Personengruppen, Mitführen vieler oder sperriger Gepäckstücke, Behindertentransporte usw.). Es ist zu erwarten, dass Begleitpersonen von Kindern diesen Umstand im Interesse der Sicherheit in Kauf nehmen.</p><p>Entgegen der Ansicht des Postulanten ist auch der öffentliche Verkehr nicht grundsätzlich von der Gurtentragpflicht bzw. von der Pflicht, Kinder unter sieben Jahren speziell zu sichern, befreit. Gemäss den geltenden Ausrüstungsvorschriften sind jedoch Fahrzeuge zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen, die im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden und mit bewilligten Stehplätzen ausgerüstet sind, von der Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten ausgenommen. Dies lässt sich mit der besonderen Verwendung dieser Fahrzeuge begründen (tiefe Fahrgeschwindigkeiten, kurze Fahrstrecken, stetige Ein- und Aussteigevorgänge). </p><p>Aufgrund dieser Überlegungen und in Kenntnis der Tatsache, dass das Todes- und Verletzungsrisiko durch das Verwenden geeigneter Rückhaltesysteme markant verringert werden kann, hat sich der Bundesrat für die heute geltenden Vorschriften entschieden. Er erachtet es daher als nicht vertretbar, von der soeben eingeführten Gleichstellung der Kinder mit den Erwachsenen abzuweichen und für den Transport von Kindern zusätzliche Ausnahmen von der allgemeinen Sicherungspflicht zu gewähren, welche nicht nur das Verletzungs- und Tötungsrisiko der betroffenen Kinder erhöhen, sondern letztlich die Sicherheit aller Fahrzeuginsassen zusätzlich gefährden würden. Schliesslich dient die neue Regelung im Haftungsfall auch dem Schutz des Lenkers und des Fahrzeughalters, da bei ihrer Einhaltung kein Zweifel darüber aufkommt, ob sie alle ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Passagiere getroffen haben.</p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die Fülle der auf dem Markt befindlichen, zum Teil kostengünstigen und platzsparenden Rückhaltesysteme, das Angebot von Fahrzeugen mit integrierten Systemen sowie die erwähnten organisatorischen Massnahmen es dem Taxigewerbe durchaus erlauben, auch Kinder bis zu 7 Jahren sicher und ohne übermässigen Aufwand zu transportieren.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Verkehrsregelverordnung, Artikel 3a Absatz 3 so zu ändern, dass berufsmässige Taxifahrzeuge von der Kinderrückhalteverordnung befreit werden.</p>
- Kinderrückhaltevorrichtung. Befreiung für Taxis
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