Lauterkeit im Spendenwesen

ShortId
02.3293
Id
20023293
Updated
10.04.2024 12:28
Language
de
Title
Lauterkeit im Spendenwesen
AdditionalIndexing
15;Spende für Entwicklungshilfe;Konsumenteninformation;Gesellschaft ohne Erwerbscharakter;Vereinigung;Gütezeichen;Stiftung;gemeinnützige Anstalt;Konsumentenschutz
1
  • L04K10010413, Spende für Entwicklungshilfe
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L05K0701010304, Gütezeichen
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L04K07030310, Gesellschaft ohne Erwerbscharakter
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund unterstützt Konsumentenorganisationen, die im Bereich der Konsumenteninformation tätig sind. Es fehlt aber eine Kompetenz, die es dem Bund gestatten würde, Organisationen zu fördern, die sich für die Lauterkeit im Spendenwesen einsetzen. Dies ist deshalb zu bedauern, weil Organisationen, wie z. B. die Zewo von den Spendern und Spenderinnen in aller Regel zu allen in der Schweiz Spenden sammelnden gemeinnützigen Organisationen um Informationen angegangen werden. Die Stiftung Zewo - als einzige Anlaufstelle - kann diese Anforderung mit bezug auf die von ihr zertifizierten 300 gemeinnützigen Werke erfüllen. Allerdings wird die Auskunftsstelle mit Anfragen über alle andern öffentlich Spenden sammelnden Werke konfrontiert. Damit muss die Zewo zuhanden der Öffentlichkeit eine weitere Leistung erbringen, welche die Kantone und den Bund von ihren Kontrollaufgaben im öffentlichen Spenden-/Sammelwesen wesentlich entlastet. Als Stiftung fehlt es der Zewo an den erforderlichen Finanzierungsmöglichkeiten für den Ausbau einer Dokumentationsstelle. Sie ist daher auf Finanzhilfen des Bundes angewiesen, für die aber bis jetzt die Rechtsgrundlage fehlt.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Probleme bewusst, mit denen Personen konfrontiert sein können, welche grosszügigerweise spenden möchten. Alle Informationen sind wichtig, die mithelfen zu vermeiden, dass Unlauterkeit das Vertrauen der Spenderinnen und Spender in öffentliche Institutionen erschüttert. In dieser Hinsicht sind die Aktivitäten des Zertifizierungsorgans Zewo nützlich und die in der Motion vorgebrachten Argumente lobenswert. Doch dürfte die Lösung kaum in einer Ausweitung des KIG auf diesen Bereich liegen, wie es die Motionärin vorschlägt.</p><p>Wir möchten hier an die Analyse erinnern, welche das Bundesamt für Justiz vor zwei Jahren zur Frage einer Bundesfinanzhilfe an die Stiftung Zewo erstellt hat. Sie ist zum Schluss gekommen, dass schwerwiegende Zweifel über die Anwendung der verfassungsmässigen Bestimmung als Basis für eine finanzielle Unterstützung der Zewo über das KIG bestehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die damaligen Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Justiz nach wie vor zutreffen.</p><p>Der Gesetzgeber hat mit dem KIG und der dazugehörenden Vollzugsverordnung klar festgehalten, was im Bereich Konsumenteninformation dem Bund und was dem Privatsektor zukommt.</p><p>Laut Artikel 1 bezweckt das KIG eine objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Kriterien sind in Artikel 5 Absatz 1 festgehalten, in dem es heisst: "Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für:</p><p>a. die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien;</p><p>b. die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen;</p><p>c. das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.</p><p>Die geltende Vollzugsverordnung erwähnt die Konsumentenorganisationen, die ein Anrecht darauf haben, namentlich.</p><p>In Absatz 2 von Artikel 5 heisst es: "Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch anderen Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen."</p><p>Das Gesetz ist also klar genug, und die Behörde kann sich darauf stützen, um sich ein Urteil darüber zu bilden, ob Organisationen, die einen Antrag stellen und sich dabei auf Artikel 5 Absätze 1 oder 2 beziehen, die Anforderungen und die im KIG und der Vollzugsverordnung festgelegten Kriterien erfüllen.</p><p>Das KIG auf jeden einzelnen Fall ausweiten, wäre zu komplex. Ausserdem müssen wir daran erinnern, dass der Bund aus Budgetgründen Prioritäten festlegen muss.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Konsumenteninformationsgesetz (KIG; SR 944.0) so anzupassen, dass neu auch eine rechtliche Kompetenz es dem Bund gestattet, Organisationen zu fördern, die sich für die Lauterkeit im Spendenwesen einsetzen.</p>
  • Lauterkeit im Spendenwesen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20023312
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund unterstützt Konsumentenorganisationen, die im Bereich der Konsumenteninformation tätig sind. Es fehlt aber eine Kompetenz, die es dem Bund gestatten würde, Organisationen zu fördern, die sich für die Lauterkeit im Spendenwesen einsetzen. Dies ist deshalb zu bedauern, weil Organisationen, wie z. B. die Zewo von den Spendern und Spenderinnen in aller Regel zu allen in der Schweiz Spenden sammelnden gemeinnützigen Organisationen um Informationen angegangen werden. Die Stiftung Zewo - als einzige Anlaufstelle - kann diese Anforderung mit bezug auf die von ihr zertifizierten 300 gemeinnützigen Werke erfüllen. Allerdings wird die Auskunftsstelle mit Anfragen über alle andern öffentlich Spenden sammelnden Werke konfrontiert. Damit muss die Zewo zuhanden der Öffentlichkeit eine weitere Leistung erbringen, welche die Kantone und den Bund von ihren Kontrollaufgaben im öffentlichen Spenden-/Sammelwesen wesentlich entlastet. Als Stiftung fehlt es der Zewo an den erforderlichen Finanzierungsmöglichkeiten für den Ausbau einer Dokumentationsstelle. Sie ist daher auf Finanzhilfen des Bundes angewiesen, für die aber bis jetzt die Rechtsgrundlage fehlt.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Probleme bewusst, mit denen Personen konfrontiert sein können, welche grosszügigerweise spenden möchten. Alle Informationen sind wichtig, die mithelfen zu vermeiden, dass Unlauterkeit das Vertrauen der Spenderinnen und Spender in öffentliche Institutionen erschüttert. In dieser Hinsicht sind die Aktivitäten des Zertifizierungsorgans Zewo nützlich und die in der Motion vorgebrachten Argumente lobenswert. Doch dürfte die Lösung kaum in einer Ausweitung des KIG auf diesen Bereich liegen, wie es die Motionärin vorschlägt.</p><p>Wir möchten hier an die Analyse erinnern, welche das Bundesamt für Justiz vor zwei Jahren zur Frage einer Bundesfinanzhilfe an die Stiftung Zewo erstellt hat. Sie ist zum Schluss gekommen, dass schwerwiegende Zweifel über die Anwendung der verfassungsmässigen Bestimmung als Basis für eine finanzielle Unterstützung der Zewo über das KIG bestehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die damaligen Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Justiz nach wie vor zutreffen.</p><p>Der Gesetzgeber hat mit dem KIG und der dazugehörenden Vollzugsverordnung klar festgehalten, was im Bereich Konsumenteninformation dem Bund und was dem Privatsektor zukommt.</p><p>Laut Artikel 1 bezweckt das KIG eine objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Kriterien sind in Artikel 5 Absatz 1 festgehalten, in dem es heisst: "Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für:</p><p>a. die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien;</p><p>b. die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen;</p><p>c. das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.</p><p>Die geltende Vollzugsverordnung erwähnt die Konsumentenorganisationen, die ein Anrecht darauf haben, namentlich.</p><p>In Absatz 2 von Artikel 5 heisst es: "Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch anderen Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen."</p><p>Das Gesetz ist also klar genug, und die Behörde kann sich darauf stützen, um sich ein Urteil darüber zu bilden, ob Organisationen, die einen Antrag stellen und sich dabei auf Artikel 5 Absätze 1 oder 2 beziehen, die Anforderungen und die im KIG und der Vollzugsverordnung festgelegten Kriterien erfüllen.</p><p>Das KIG auf jeden einzelnen Fall ausweiten, wäre zu komplex. Ausserdem müssen wir daran erinnern, dass der Bund aus Budgetgründen Prioritäten festlegen muss.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Konsumenteninformationsgesetz (KIG; SR 944.0) so anzupassen, dass neu auch eine rechtliche Kompetenz es dem Bund gestattet, Organisationen zu fördern, die sich für die Lauterkeit im Spendenwesen einsetzen.</p>
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