Freier Personenverkehr und Recht zu arbeiten

ShortId
02.3295
Id
20023295
Updated
10.04.2024 08:55
Language
de
Title
Freier Personenverkehr und Recht zu arbeiten
AdditionalIndexing
15;10;Ausländer/in;Bürger/in der Gemeinschaft;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Arbeitserlaubnis;Ehescheidung;freier Personenverkehr;Gleichbehandlung;Mischehe;verheiratete Person;Recht auf Arbeit
1
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05060108, Mischehe
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
  • L04K05020602, Recht auf Arbeit
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L05K0103010303, Ehescheidung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Abkommen über den freien Personenverkehr sieht vor, dass europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz eine Stelle gefunden haben, eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre bekommen. In Anwendung der Regelungen über die Familienzusammenführung erhalten die Ehegatten und die Kinder unter 21 Jahren ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre sowie das Recht zu arbeiten. Diese liberale Bestimmung zugunsten der Ehegatten von Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten ist vorteilhafter als die Bestimmung, die für die ausländischen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen gilt.</p><p>Natürlich sieht die Bundesgesetzgebung die Familienzusammenführung für Paare verschiedener Nationalität vor. Der ausländische Ehegatte erhält aber nur eine auf ein Jahr befristete, verlängerbare Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung wird zwar automatisch verlängert, dieses Recht fällt aber bei einer Scheidung dahin. Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers ist deshalb weniger gut geschützt als der Ehegatte eines Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates.</p>
  • <p>Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) gewährt umfangreiche Rechte im Bereich des Familiennachzuges. Es ist jedoch nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar. Die Regelung des Familiennachzuges von Staatsangehörigen der Vertragsparteien im Herkunftsland wird durch dieses Abkommen grundsätzlich nicht berührt. Hier besteht weiterhin eine Regelungskompetenz der einzelnen Vertragsparteien.</p><p>Angehörige von Drittstaaten, welche mit Schweizerinnen oder Schweizern verheiratet sind, besitzen bereits heute gestützt auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 7 Anag) einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehe rechtlich besteht. Nach einem Aufenthalt von fünf Jahren haben sie ein Recht auf die Erteilung der unbefristeten und nicht mit Bedingungen versehenen Niederlassungsbewilligung.</p><p>Neben diesem Aufenthaltsrecht besitzen die ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern auch einen Anspruch auf die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Sie sind von den Begrenzungsmassnahmen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) ausgenommen und sie können sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen (Art. 27 der Bundesverfassung).</p><p>Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten im Rahmen des Familiennachzugs ist sowohl im Freizügigkeitsabkommen als auch bei der erwähnten Regelung für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 7 Anag) an den rechtlichen Bestand der Ehe geknüpft. Es erlischt nach beiden Regelungen bei einer Scheidung.</p><p>Ist der geschiedene Ehegatte Angehöriger eines EU/Efta-Mitgliedstaates, kann er ein selbstständiges Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen geltend machen. Handelt es sich um Drittstaatsangehörige, kann der weitere Aufenthalt bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender Härtefall vorliegt. Besitzen sie die Niederlassungsbewilligung, besteht in jedem Fall ein vom Zivilstand unabhängiges Aufenthaltsrecht.</p><p>Was den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit der ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern betrifft, werden die Anliegen der vorliegenden Motion bereits durch das geltende Recht erfüllt. Die geltende Regelung ermöglicht es den Kantonen zudem, den Familiennachzug der Kinder und der übrigen Verwandten in auf- und absteigender Linie in analoger Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zu bewilligen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BVO).</p><p>Eine ausführliche Darstellung des Familiennachzuges nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens enthält die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Hubmann 01.3237 vom 8. Mai 2001. Dabei spricht sich der Bundesrat im Bereich des Familiennachzuges für eine generelle Annäherung der Regelung für Schweizerinnen und Schweizer an die Regelung für Angehörige von EU/Efta-Mitgliedstaaten aus.</p><p>Eine Neuregelung des gesamten Familiennachzuges ist im Entwurf des Bundesrates zu einem neuen Ausländergesetz enthalten (BBl 2002 3709ff., Art. 41-50). Der Gesetzentwurf wird zurzeit in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates behandelt. Das Parlament erhält damit die Gelegenheit, sich umfassend mit allen Anliegen der Motion zu befassen.</p><p>Angesichts dieser Ausgangslage erachtet der Bundesrat eine vorgezogene Teilrevision des Anag nicht als notwendig. Er ist jedoch bereit, die Motion im Hinblick auf die parlamentarischen Beratungen zum neuen Ausländergesetz als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesänderungen vorzubereiten, damit im Bereich der Personenfreizügigkeit der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers nicht schlechter gestellt ist als der Ehegatte einer oder eines Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, insbesondere wenn es um das Recht geht, in unserem Land zu arbeiten.</p>
  • Freier Personenverkehr und Recht zu arbeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Abkommen über den freien Personenverkehr sieht vor, dass europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz eine Stelle gefunden haben, eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre bekommen. In Anwendung der Regelungen über die Familienzusammenführung erhalten die Ehegatten und die Kinder unter 21 Jahren ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre sowie das Recht zu arbeiten. Diese liberale Bestimmung zugunsten der Ehegatten von Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten ist vorteilhafter als die Bestimmung, die für die ausländischen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen gilt.</p><p>Natürlich sieht die Bundesgesetzgebung die Familienzusammenführung für Paare verschiedener Nationalität vor. Der ausländische Ehegatte erhält aber nur eine auf ein Jahr befristete, verlängerbare Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung wird zwar automatisch verlängert, dieses Recht fällt aber bei einer Scheidung dahin. Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers ist deshalb weniger gut geschützt als der Ehegatte eines Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates.</p>
    • <p>Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) gewährt umfangreiche Rechte im Bereich des Familiennachzuges. Es ist jedoch nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar. Die Regelung des Familiennachzuges von Staatsangehörigen der Vertragsparteien im Herkunftsland wird durch dieses Abkommen grundsätzlich nicht berührt. Hier besteht weiterhin eine Regelungskompetenz der einzelnen Vertragsparteien.</p><p>Angehörige von Drittstaaten, welche mit Schweizerinnen oder Schweizern verheiratet sind, besitzen bereits heute gestützt auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 7 Anag) einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehe rechtlich besteht. Nach einem Aufenthalt von fünf Jahren haben sie ein Recht auf die Erteilung der unbefristeten und nicht mit Bedingungen versehenen Niederlassungsbewilligung.</p><p>Neben diesem Aufenthaltsrecht besitzen die ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern auch einen Anspruch auf die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Sie sind von den Begrenzungsmassnahmen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) ausgenommen und sie können sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen (Art. 27 der Bundesverfassung).</p><p>Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten im Rahmen des Familiennachzugs ist sowohl im Freizügigkeitsabkommen als auch bei der erwähnten Regelung für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 7 Anag) an den rechtlichen Bestand der Ehe geknüpft. Es erlischt nach beiden Regelungen bei einer Scheidung.</p><p>Ist der geschiedene Ehegatte Angehöriger eines EU/Efta-Mitgliedstaates, kann er ein selbstständiges Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen geltend machen. Handelt es sich um Drittstaatsangehörige, kann der weitere Aufenthalt bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender Härtefall vorliegt. Besitzen sie die Niederlassungsbewilligung, besteht in jedem Fall ein vom Zivilstand unabhängiges Aufenthaltsrecht.</p><p>Was den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit der ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern betrifft, werden die Anliegen der vorliegenden Motion bereits durch das geltende Recht erfüllt. Die geltende Regelung ermöglicht es den Kantonen zudem, den Familiennachzug der Kinder und der übrigen Verwandten in auf- und absteigender Linie in analoger Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zu bewilligen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BVO).</p><p>Eine ausführliche Darstellung des Familiennachzuges nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens enthält die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Hubmann 01.3237 vom 8. Mai 2001. Dabei spricht sich der Bundesrat im Bereich des Familiennachzuges für eine generelle Annäherung der Regelung für Schweizerinnen und Schweizer an die Regelung für Angehörige von EU/Efta-Mitgliedstaaten aus.</p><p>Eine Neuregelung des gesamten Familiennachzuges ist im Entwurf des Bundesrates zu einem neuen Ausländergesetz enthalten (BBl 2002 3709ff., Art. 41-50). Der Gesetzentwurf wird zurzeit in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates behandelt. Das Parlament erhält damit die Gelegenheit, sich umfassend mit allen Anliegen der Motion zu befassen.</p><p>Angesichts dieser Ausgangslage erachtet der Bundesrat eine vorgezogene Teilrevision des Anag nicht als notwendig. Er ist jedoch bereit, die Motion im Hinblick auf die parlamentarischen Beratungen zum neuen Ausländergesetz als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesänderungen vorzubereiten, damit im Bereich der Personenfreizügigkeit der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers nicht schlechter gestellt ist als der Ehegatte einer oder eines Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, insbesondere wenn es um das Recht geht, in unserem Land zu arbeiten.</p>
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