Sozialpolitischer Dialog in der EU. Beteiligung der Schweiz

ShortId
02.3297
Id
20023297
Updated
10.04.2024 13:17
Language
de
Title
Sozialpolitischer Dialog in der EU. Beteiligung der Schweiz
AdditionalIndexing
10;28;Europakompatibilität;Eurolex;Sozialrecht;freier Personenverkehr;Harmonisierung der Sozialversicherung;Sozialpolitik;Arbeitsrecht;Europäische Sozialpolitik;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K01040212, Sozialrecht
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K01040203, Europäische Sozialpolitik
  • L03K010402, Sozialpolitik
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K01040110, Harmonisierung der Sozialversicherung
  • L05K0901010301, Eurolex
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der sozialpolitische Dialog, auf den der Interpellant hinweist, hat Mitte der Achtzigerjahre mit Sitzungen zwischen den wichtigsten repräsentativen Organisationen der Sozialpartner auf europäischer Ebene begonnen. Daran teilgenommen haben die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft und der Europäische Gewerkschaftsbund. Dieser soziale Dialog hat sich institutionalisiert, als die Vereinbarung über die Rolle der Sozialpartner in der Entwicklung der sozialen Dimension in der Gemeinschaft - diese Vereinbarung wurde von den vorerwähnten Parteien im Jahre 1991 unterzeichnet - in das Protokoll über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EU) ("Vertrag von Maastricht") aufgenommen wurde. Seit dem Vertrag von Amsterdam figuriert dieses soziale Protokoll im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. </p><p>Artikel 138 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überträgt der Kommission die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern und alle zweckdienlichen Massnahmen zu erlassen, um den Dialog zwischen ihnen zu erleichtern. Dieser soziale Dialog umfasst die Diskussionen unter den europäischen Sozialpartnern, ihre gemeinsamen Aktionen und ihre allfälligen Verhandlungen sowie die Diskussionen zwischen den Sozialpartnern und den Institutionen der EU; er findet entweder in einem sektoriellen (in der EU bestehen 27 Ausschüsse zum sektoriellen Dialog) oder einem berufsübergreifenden Rahmen statt. </p><p>Artikel 139 regelt die Durchführung und die Umsetzung der Vereinbarungen, die von den Sozialpartnern ausgehandelt wurden. Dies kann auf zwei Arten geschehen: </p><p>- Entweder unterbreitet die Kommission dem Rat der EU einen Beschlussvorschlag, der sich auf die Vereinbarung der Sozialpartner stützt. Die Umsetzung hängt dabei von der gewählten Form des Beschlusses ab (Verordnung, Richtlinie, Beschluss). Beispielsweise die Richtlinie über den Elternurlaub (1996) oder die Richtlinie über die Teilzeitarbeit (1997) wurden gestützt auf eine Vereinbarung der Sozialpartner erlassen; </p><p>- oder die Umsetzung der Vereinbarung erfolgt nach den Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und Mitgliedstaaten (Vereinbarung von 2002 über die berufsübergreifende Telearbeit). </p><p>Alle Mitgliedstaaten kennen den sozialen Dialog auf nationaler Ebene, wie ihn z. B. die Schweiz praktiziert. Wenn man aber vom "institutionalisierten sozialpolitischen Dialog auf europäischer Ebene" spricht, so ist damit der Dialog zwischen den Sozialpartnern und den europäischen Institutionen und nicht etwa mit den nationalen Regierungen gemeint. Artikel 137 Paragraph 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gibt den Staaten die Möglichkeit, den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung bestimmter Richtlinien auf den Gebieten des Arbeitsrechtes, der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer zu übertragen. Die in Artikel 137 Paragraph 5 aufgeführten Bereiche (das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht) verbleiben in der ausschliesslichen Kompetenz der Mitgliedstaaten und können somit ebenfalls Gegenstand eines innerstaatlichen sozialpolitischen Dialoges werden. </p><p>Zurzeit schlägt die Kommission eine neue Vertiefung dieses sozialpolitischen Dialoges vor, und zwar durch eine bessere Bekanntmachung seiner Ergebnisse und eine Verstärkung des Zusammenhangs zwischen der nationalen und der europäischen Ebene. Sie schlägt das Abhalten einer "tripartiten sozialen Gipfelkonferenz für Wachstum und Beschäftigung" vor, welche auf höchster politischer Ebene die amtierende Präsidentschaft des Rates, die zwei nachfolgenden Präsidentschaften, die Kommission sowie eine eingeschränkte Delegation der europäischen Sozialpartner umfassen würde. Die Kommission schlägt dabei vor, das Hauptgewicht auf die Verstärkung der Kapazitäten der Sozialpartner selbst zu legen, namentlich in der Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen.</p><p>Im Übrigen können die Fragen des Interpellanten wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Verwaltung hat einen technischen Vergleich zwischen dem Schweizer Recht und den Richtlinien der EU auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, der Arbeitssicherheit, der Arbeitsbedingungen und der Sozialversicherungen vorgenommen mit dem Zweck, die Fortentwicklung des europäischen Rechtes seit der Annahme des Massnahmenpaketes Swisslex in der Schweiz festzustellen. Die Ergebnissen dieser Untersuchung werden diesen Herbst den schweizerischen Sozialpartnern zur Information und Diskussion unterbreitet. </p><p>2./3. Wie aus den einleitenden Bemerkungen hervorgeht, stellt der sozialpolitische europäische Dialog - so wie er sich entwickelt hat und durch seine Integration in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft institutionalisiert wurde - ein Vorrecht der Regierungen und der repräsentativen Organisationen der Sozialpartner der Mitgliedstaaten der EU dar. Eingeladen werden auch verschiedene Organisationen der EWR-Mitgliedstaaten. Hingegen sehen die zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen sektoriellen Abkommen keinen Einbezug der schweizerischen Sozialpartner an diesem sozialpolitischen Dialog vor. Zumindest kurz- bis mittelfristig scheint deshalb eine Beteiligung unseres Landes am sozialpolitischen europäischen Dialog im engeren Sinn ausgeschlossen, auch wenn der Beitritt der Schweiz zur EU längerfristig das Ziel des Bundesrates darstellt. </p><p>In einem weiteren Zusammenhang begrüsst der Bundesrat die Teilnahme der schweizerischen Sozialpartner in den europäischen Organisationen. Dank dieser Teilnahme können jene einen hervorragenden Einblick in die Aktivitäten der europäischen Sozialpartner und - durch den Informationsaustausch - gute Kenntnisse über die europäische Gesetzgebung und die aktuellen Anliegen in der Gemeinschaft gewinnen. Es trifft sicher zu, dass die Mitgliedschaft der schweizerischen Sozialpartner in den europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen ein besseres Verständnis über die Mechanismen des institutionalisierten sozialpolitischen Dialoges fördert. Eine effektive Beteiligung am europäischen sozialpolitischen Dialog als Partei kann jedoch nur durch einen Beitritt der Schweiz zu den europäischen Institutionen erreicht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der Umsetzung des sektoriellen Abkommens über die Personenfreizügigkeit wird sich die Schweiz schrittweise in den europäischen Arbeitsmarkt integrieren. Dagegen wird die Schweiz nicht am sozialpolitischen Dialog der Europäischen Union (EU) teilnehmen. Dieser Dialog zwischen den Sozialpartnern und den Regierungen sowie die von ihnen erarbeiteten Sozialstandards verfolgen das Ziel, auf dem europäischen Arbeitsmarkt bestimmte einheitliche Mindeststandards zu garantieren.</p><p>Wir stellen deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Vor etwa zehn Jahren leitete die Schweiz mit "Swisslex" eine Reihe von Gesetzesrevisionen in die Wege, die den Anschluss der Schweiz an die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung gewährleistete. Seither hat sich das europäische Recht weiterentwickelt, besonders in den Bereichen Elternschaftsurlaub, Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge, Betriebsübergang und Massenentlassungen. Ein Nachvollzug ist auch bei der Arbeitszeit, dem Mutterschaftsschutz und den europäischen Betriebsräten notwendig. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um diesen Rückstand aufzuholen und zu vermeiden, dass sich die soziale Kluft zwischen der Schweiz und der EU noch mehr vergrössert?</p><p>2. Damit die Schweiz zeigen kann, dass sie die sozialen Mindeststandards einhalten will, die auf dem europäischen Arbeitsmarkt gelten, scheinen weitere "Swisslex"-Massnahmen unerlässlich. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit auch die Schweiz über ihre Regierung, ihre Verwaltung und ihre Sozialpartner nun am sozialpolitischen Dialog der Europäischen Union teilnimmt? Schliesslich werden die sozialen Mindeststandards zu einem grossen Teil im Rahmen dieses Dialoges ausgehandelt und festgelegt.</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Teilnahme an diesem Dialog dadurch erleichtert werden dürfte, dass die Schweizer Sozialpartner (Schweizer Gewerkschaftsbund, economiesuisse, Schweizer Arbeitgeberverband) vollwertige Mitglieder der europäischen Dachorganisationen sind (Europäischer Gewerkschaftsverband und Unice), die den sozialpolitischen Dialog prägen?</p>
  • Sozialpolitischer Dialog in der EU. Beteiligung der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der sozialpolitische Dialog, auf den der Interpellant hinweist, hat Mitte der Achtzigerjahre mit Sitzungen zwischen den wichtigsten repräsentativen Organisationen der Sozialpartner auf europäischer Ebene begonnen. Daran teilgenommen haben die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft und der Europäische Gewerkschaftsbund. Dieser soziale Dialog hat sich institutionalisiert, als die Vereinbarung über die Rolle der Sozialpartner in der Entwicklung der sozialen Dimension in der Gemeinschaft - diese Vereinbarung wurde von den vorerwähnten Parteien im Jahre 1991 unterzeichnet - in das Protokoll über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EU) ("Vertrag von Maastricht") aufgenommen wurde. Seit dem Vertrag von Amsterdam figuriert dieses soziale Protokoll im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. </p><p>Artikel 138 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überträgt der Kommission die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern und alle zweckdienlichen Massnahmen zu erlassen, um den Dialog zwischen ihnen zu erleichtern. Dieser soziale Dialog umfasst die Diskussionen unter den europäischen Sozialpartnern, ihre gemeinsamen Aktionen und ihre allfälligen Verhandlungen sowie die Diskussionen zwischen den Sozialpartnern und den Institutionen der EU; er findet entweder in einem sektoriellen (in der EU bestehen 27 Ausschüsse zum sektoriellen Dialog) oder einem berufsübergreifenden Rahmen statt. </p><p>Artikel 139 regelt die Durchführung und die Umsetzung der Vereinbarungen, die von den Sozialpartnern ausgehandelt wurden. Dies kann auf zwei Arten geschehen: </p><p>- Entweder unterbreitet die Kommission dem Rat der EU einen Beschlussvorschlag, der sich auf die Vereinbarung der Sozialpartner stützt. Die Umsetzung hängt dabei von der gewählten Form des Beschlusses ab (Verordnung, Richtlinie, Beschluss). Beispielsweise die Richtlinie über den Elternurlaub (1996) oder die Richtlinie über die Teilzeitarbeit (1997) wurden gestützt auf eine Vereinbarung der Sozialpartner erlassen; </p><p>- oder die Umsetzung der Vereinbarung erfolgt nach den Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und Mitgliedstaaten (Vereinbarung von 2002 über die berufsübergreifende Telearbeit). </p><p>Alle Mitgliedstaaten kennen den sozialen Dialog auf nationaler Ebene, wie ihn z. B. die Schweiz praktiziert. Wenn man aber vom "institutionalisierten sozialpolitischen Dialog auf europäischer Ebene" spricht, so ist damit der Dialog zwischen den Sozialpartnern und den europäischen Institutionen und nicht etwa mit den nationalen Regierungen gemeint. Artikel 137 Paragraph 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gibt den Staaten die Möglichkeit, den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung bestimmter Richtlinien auf den Gebieten des Arbeitsrechtes, der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer zu übertragen. Die in Artikel 137 Paragraph 5 aufgeführten Bereiche (das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht) verbleiben in der ausschliesslichen Kompetenz der Mitgliedstaaten und können somit ebenfalls Gegenstand eines innerstaatlichen sozialpolitischen Dialoges werden. </p><p>Zurzeit schlägt die Kommission eine neue Vertiefung dieses sozialpolitischen Dialoges vor, und zwar durch eine bessere Bekanntmachung seiner Ergebnisse und eine Verstärkung des Zusammenhangs zwischen der nationalen und der europäischen Ebene. Sie schlägt das Abhalten einer "tripartiten sozialen Gipfelkonferenz für Wachstum und Beschäftigung" vor, welche auf höchster politischer Ebene die amtierende Präsidentschaft des Rates, die zwei nachfolgenden Präsidentschaften, die Kommission sowie eine eingeschränkte Delegation der europäischen Sozialpartner umfassen würde. Die Kommission schlägt dabei vor, das Hauptgewicht auf die Verstärkung der Kapazitäten der Sozialpartner selbst zu legen, namentlich in der Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen.</p><p>Im Übrigen können die Fragen des Interpellanten wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Verwaltung hat einen technischen Vergleich zwischen dem Schweizer Recht und den Richtlinien der EU auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, der Arbeitssicherheit, der Arbeitsbedingungen und der Sozialversicherungen vorgenommen mit dem Zweck, die Fortentwicklung des europäischen Rechtes seit der Annahme des Massnahmenpaketes Swisslex in der Schweiz festzustellen. Die Ergebnissen dieser Untersuchung werden diesen Herbst den schweizerischen Sozialpartnern zur Information und Diskussion unterbreitet. </p><p>2./3. Wie aus den einleitenden Bemerkungen hervorgeht, stellt der sozialpolitische europäische Dialog - so wie er sich entwickelt hat und durch seine Integration in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft institutionalisiert wurde - ein Vorrecht der Regierungen und der repräsentativen Organisationen der Sozialpartner der Mitgliedstaaten der EU dar. Eingeladen werden auch verschiedene Organisationen der EWR-Mitgliedstaaten. Hingegen sehen die zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen sektoriellen Abkommen keinen Einbezug der schweizerischen Sozialpartner an diesem sozialpolitischen Dialog vor. Zumindest kurz- bis mittelfristig scheint deshalb eine Beteiligung unseres Landes am sozialpolitischen europäischen Dialog im engeren Sinn ausgeschlossen, auch wenn der Beitritt der Schweiz zur EU längerfristig das Ziel des Bundesrates darstellt. </p><p>In einem weiteren Zusammenhang begrüsst der Bundesrat die Teilnahme der schweizerischen Sozialpartner in den europäischen Organisationen. Dank dieser Teilnahme können jene einen hervorragenden Einblick in die Aktivitäten der europäischen Sozialpartner und - durch den Informationsaustausch - gute Kenntnisse über die europäische Gesetzgebung und die aktuellen Anliegen in der Gemeinschaft gewinnen. Es trifft sicher zu, dass die Mitgliedschaft der schweizerischen Sozialpartner in den europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen ein besseres Verständnis über die Mechanismen des institutionalisierten sozialpolitischen Dialoges fördert. Eine effektive Beteiligung am europäischen sozialpolitischen Dialog als Partei kann jedoch nur durch einen Beitritt der Schweiz zu den europäischen Institutionen erreicht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der Umsetzung des sektoriellen Abkommens über die Personenfreizügigkeit wird sich die Schweiz schrittweise in den europäischen Arbeitsmarkt integrieren. Dagegen wird die Schweiz nicht am sozialpolitischen Dialog der Europäischen Union (EU) teilnehmen. Dieser Dialog zwischen den Sozialpartnern und den Regierungen sowie die von ihnen erarbeiteten Sozialstandards verfolgen das Ziel, auf dem europäischen Arbeitsmarkt bestimmte einheitliche Mindeststandards zu garantieren.</p><p>Wir stellen deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Vor etwa zehn Jahren leitete die Schweiz mit "Swisslex" eine Reihe von Gesetzesrevisionen in die Wege, die den Anschluss der Schweiz an die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung gewährleistete. Seither hat sich das europäische Recht weiterentwickelt, besonders in den Bereichen Elternschaftsurlaub, Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge, Betriebsübergang und Massenentlassungen. Ein Nachvollzug ist auch bei der Arbeitszeit, dem Mutterschaftsschutz und den europäischen Betriebsräten notwendig. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um diesen Rückstand aufzuholen und zu vermeiden, dass sich die soziale Kluft zwischen der Schweiz und der EU noch mehr vergrössert?</p><p>2. Damit die Schweiz zeigen kann, dass sie die sozialen Mindeststandards einhalten will, die auf dem europäischen Arbeitsmarkt gelten, scheinen weitere "Swisslex"-Massnahmen unerlässlich. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit auch die Schweiz über ihre Regierung, ihre Verwaltung und ihre Sozialpartner nun am sozialpolitischen Dialog der Europäischen Union teilnimmt? Schliesslich werden die sozialen Mindeststandards zu einem grossen Teil im Rahmen dieses Dialoges ausgehandelt und festgelegt.</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Teilnahme an diesem Dialog dadurch erleichtert werden dürfte, dass die Schweizer Sozialpartner (Schweizer Gewerkschaftsbund, economiesuisse, Schweizer Arbeitgeberverband) vollwertige Mitglieder der europäischen Dachorganisationen sind (Europäischer Gewerkschaftsverband und Unice), die den sozialpolitischen Dialog prägen?</p>
    • Sozialpolitischer Dialog in der EU. Beteiligung der Schweiz

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