Ziele und Verpflichtungen durch Gats?
- ShortId
-
02.3298
- Id
-
20023298
- Updated
-
10.04.2024 11:37
- Language
-
de
- Title
-
Ziele und Verpflichtungen durch Gats?
- AdditionalIndexing
-
32;freie Schlagwörter: GATS;Bildungspolitik;WTO;internationale Verhandlungen;Liberalisierung;tertiärer Sektor
- 1
-
- L05K0704060304, tertiärer Sektor
- L04K08020315, Liberalisierung
- L05K1002020102, internationale Verhandlungen
- L03K130301, Bildungspolitik
- L05K0701020401, WTO
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die durch das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (Gats) entstandenen Verpflichtungen der Schweiz wurden im Rahmen der 1994 abgeschlossenen Uruguay-Runde eingegangen. Nach seiner Ratifizierung durch das Parlament trat das Übereinkommen mit den damit verbundenen Verpflichtungen 1995 in Kraft. Beim Gats geht es um die Aufhebung von sechs Arten von Einschränkungen (die in Art. XVI aufgezählt sind) beim Marktzugang für ausländische Dienstleistungsanbieter, auf nicht diskriminierender Basis. Die Verpflichtungen, Angebote und Begehren, auf die im Gats Bezug genommen wird, hängen mit diesen Einschränkungen zusammen. Die Staaten sind aber in ihrer Reglementierung der betroffenen Sektoren weiterhin frei. Ferner fallen die im Rahmen der Staatsgewalt ausgeübten Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich des Gats. In Bezug auf die allgemeine Haltung der Schweiz hinsichtlich der Gats-Verhandlungen verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation Vollmer 02.3095.</p><p>1. Die Schweiz 1994 hat beschlossen, bestimmte Verpflichtungen für Dienstleistungen im Bildungsbereich einzugehen. Als in Wissenschaft und Forschung traditionell offenes Land verfügt die Schweiz bereits über ein sehr liberales Regelwerk in diesem Sektor. So erlauben verschiedene Kantonalgesetze die Schaffung von Privatschulen. Das Gats bot der Schweiz Gelegenheit, diese Öffnung in einem internationalen Kontext zu bestätigen und so ihre Position als Ort des Ideen- und Wissensaustausches zu stärken. Die Verpflichtungen der Schweiz sind dabei sogar weniger weit gegangen, als dies aufgrund der geltenden Gesetzgebung möglich gewesen wäre (vgl. Ziff. 3 weiter unten).</p><p>2. Die Verpflichtungen, welche ein Staat im Rahmen des Gats eingehen kann, sollen garantieren, dass ausländische Dienstleistungsanbieter beim Marktzugang nicht diskriminiert werden. Natürlich unterstehen alle Dienstleistungsanbieter, schweizerische ebenso wie ausländische, weiterhin den für ihren Aktivitätsbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Konkret ist die Schweiz Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung für folgende Dienstleistungen im Bildungsbereich eingegangen:</p><p>- Dienstleistungen im Bereich obligatorische Schulen (Primar- und Sekundarschulstufe I) über die Errichtung einer geschäftlichen Niederlassung, zum Beispiel Gründung einer ausländischen Bildungsinstitution (Dienstleistungserbringungsart 3 gemäss Gats);</p><p>- Dienstleistungen im Bereich nicht obligatorische Schulen (Sekundarschulstufe II) als grenzüberschreitende Dienstleistungen (Erbringungsart 1 gemäss Gats), zum Beispiel Angebote im Bereich Fernunterricht oder auf elektronischem Weg wie Internet. In der Sekundarschulstufe II wurde eine Verpflichtung im Bereich Entsendung von Schweizer Studierenden ins Ausland eingegangen (Erbringungsart 2: Konsum im Ausland), welche liberalisiert wurde, ebenso wie die erwähnte Erbringungsart 3;</p><p>- Dienstleistungen im Bereich höhere Ausbildung und Dienstleistungen für Erwachsenenbildung der Erbringungsarten 1, 2 und 3;</p><p>- Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es eine 4. Dienstleistungserbringungsart gibt (Personenverkehr), für welche die von der Schweiz eingegangene Verpflichtung für alle Sektoren horizontal übernommen wurde.</p><p>Die eingegangenen Verpflichtungen haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Schulen, die nicht tangiert werden.</p><p>3. Wie unter Ziffer 1 erwähnt, war es das Ziel der Schweiz, auf multilateraler Ebene die Situation wiederzugeben, welche zur Zeit des Abschlusses der Uruguay-Runde vorherrschte, und damit den Akteuren im Bildungsbereich grössere Klarheit und rechtliche Sicherheit zu bieten. Diese Verpflichtungen waren Teil eines umfassenden Schweizer Angebotes und haben der Schweiz geholfen, ihre für Dienstleistungen offene Haltung zu beweisen, was auch ihren allgemeinen Interessen entspricht. Dies spornt den Rest der internationalen Gemeinschaft an, Bemühungen in der gleichen Richtung zu unternehmen.</p><p>Die Vernehmlassung, welche hinsichtlich der Vorbereitung der Schweizer Begehren bei den interessierten Kreisen durchgeführt wurde, zeigte keine Interessen für diesen Sektor auf. Deshalb beschloss die Schweiz, im Bildungsbereich keine Begehren an ihre Partner zu stellen. Ferner bestand die Haltung der Schweiz an allen WTO-Debatten darin, die zentrale Rolle des Staates im Erziehungswesen zu betonen.</p><p>Bereits heute gehört die Schweiz zu jenen Staaten, welche beim Gats am meisten Verpflichtungen hinsichtlich Dienstleistungen im Bildungsbereich eingegangen sind. Ein gewisser Handlungsspielraum bleibt jedoch in der Kategorie "Andere private Ausbildungsdienstleistungen" bestehen. Dabei geht es um Ausbildungen nicht schulischer, universitärer oder beruflicher Art (eine Yogaschule z. B.).</p><p>4. Das Schweizer Angebot im Rahmen der Gats 2000-Verhandlungen muss bis zum 31. März 2003 vorgelegt werden, während die Verhandlungen am 1. Januar 2005 abgeschlossen sein müssen. Wie alle im Rahmen der WTO gefassten Beschlüsse beruhen diese Fristen auf einem Konsens aller Mitgliedstaaten und nicht auf einer Resolution der WTO als Institution.</p><p>5. Die Schweizer Position bei den inzwischen aufgenommenen Gats-2000-Verhandlungen wurde unter Beachtung der bei diesen Geschäften üblichen Vernehmlassungsverfahren formuliert, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schweizer Position, also der Tatsache, dass sie im Bildungsbereich keine Begehren stellt. Der Bundesrat wird die betroffenen Departemente und Ämter, Kantone, Wirtschaftsverbände und Nichtregierungsorganisationen weiter zu Rate ziehen, namentlich wenn es darum geht, auf Begehren von Drittländern an die Schweiz einzugehen.</p><p>Hinsichtlich der Umsetzung der in der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen wurde kein besonderer Mechanismus eingeführt, da die Verpflichtungen im Bildungsbereich die interne gesetzliche Situation der Schweiz in keiner Weise berühren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwieweit hat sich die Schweiz bereit erklärt, im Rahmen der Gats-Verpflichtungen den Bildungsbereich zu liberalisieren?</p><p>2. Wie sehen diese Verpflichtungen im Bildungsbereich konkret aus? Welche Bildungssektoren sind davon betroffen?</p><p>3. Welches sind die grundlegenden Ziele der Schweiz in Bezug auf den Bildungsbereich betreffend die Gats-Verpflichtungen?</p><p>4. Wie sieht der Zeitplan der Schweiz in Bezug auf die Gats-Verpflichtungen aus? Gibt es fixe Termine durch die Schweiz selbst und/oder die WTO?</p><p>5. Welche Entscheidungsträger sind in den Prozess bezüglich Ziele und Umsetzung der Gats-Verpflichtungen integriert?</p>
- Ziele und Verpflichtungen durch Gats?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die durch das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (Gats) entstandenen Verpflichtungen der Schweiz wurden im Rahmen der 1994 abgeschlossenen Uruguay-Runde eingegangen. Nach seiner Ratifizierung durch das Parlament trat das Übereinkommen mit den damit verbundenen Verpflichtungen 1995 in Kraft. Beim Gats geht es um die Aufhebung von sechs Arten von Einschränkungen (die in Art. XVI aufgezählt sind) beim Marktzugang für ausländische Dienstleistungsanbieter, auf nicht diskriminierender Basis. Die Verpflichtungen, Angebote und Begehren, auf die im Gats Bezug genommen wird, hängen mit diesen Einschränkungen zusammen. Die Staaten sind aber in ihrer Reglementierung der betroffenen Sektoren weiterhin frei. Ferner fallen die im Rahmen der Staatsgewalt ausgeübten Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich des Gats. In Bezug auf die allgemeine Haltung der Schweiz hinsichtlich der Gats-Verhandlungen verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation Vollmer 02.3095.</p><p>1. Die Schweiz 1994 hat beschlossen, bestimmte Verpflichtungen für Dienstleistungen im Bildungsbereich einzugehen. Als in Wissenschaft und Forschung traditionell offenes Land verfügt die Schweiz bereits über ein sehr liberales Regelwerk in diesem Sektor. So erlauben verschiedene Kantonalgesetze die Schaffung von Privatschulen. Das Gats bot der Schweiz Gelegenheit, diese Öffnung in einem internationalen Kontext zu bestätigen und so ihre Position als Ort des Ideen- und Wissensaustausches zu stärken. Die Verpflichtungen der Schweiz sind dabei sogar weniger weit gegangen, als dies aufgrund der geltenden Gesetzgebung möglich gewesen wäre (vgl. Ziff. 3 weiter unten).</p><p>2. Die Verpflichtungen, welche ein Staat im Rahmen des Gats eingehen kann, sollen garantieren, dass ausländische Dienstleistungsanbieter beim Marktzugang nicht diskriminiert werden. Natürlich unterstehen alle Dienstleistungsanbieter, schweizerische ebenso wie ausländische, weiterhin den für ihren Aktivitätsbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Konkret ist die Schweiz Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung für folgende Dienstleistungen im Bildungsbereich eingegangen:</p><p>- Dienstleistungen im Bereich obligatorische Schulen (Primar- und Sekundarschulstufe I) über die Errichtung einer geschäftlichen Niederlassung, zum Beispiel Gründung einer ausländischen Bildungsinstitution (Dienstleistungserbringungsart 3 gemäss Gats);</p><p>- Dienstleistungen im Bereich nicht obligatorische Schulen (Sekundarschulstufe II) als grenzüberschreitende Dienstleistungen (Erbringungsart 1 gemäss Gats), zum Beispiel Angebote im Bereich Fernunterricht oder auf elektronischem Weg wie Internet. In der Sekundarschulstufe II wurde eine Verpflichtung im Bereich Entsendung von Schweizer Studierenden ins Ausland eingegangen (Erbringungsart 2: Konsum im Ausland), welche liberalisiert wurde, ebenso wie die erwähnte Erbringungsart 3;</p><p>- Dienstleistungen im Bereich höhere Ausbildung und Dienstleistungen für Erwachsenenbildung der Erbringungsarten 1, 2 und 3;</p><p>- Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es eine 4. Dienstleistungserbringungsart gibt (Personenverkehr), für welche die von der Schweiz eingegangene Verpflichtung für alle Sektoren horizontal übernommen wurde.</p><p>Die eingegangenen Verpflichtungen haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Schulen, die nicht tangiert werden.</p><p>3. Wie unter Ziffer 1 erwähnt, war es das Ziel der Schweiz, auf multilateraler Ebene die Situation wiederzugeben, welche zur Zeit des Abschlusses der Uruguay-Runde vorherrschte, und damit den Akteuren im Bildungsbereich grössere Klarheit und rechtliche Sicherheit zu bieten. Diese Verpflichtungen waren Teil eines umfassenden Schweizer Angebotes und haben der Schweiz geholfen, ihre für Dienstleistungen offene Haltung zu beweisen, was auch ihren allgemeinen Interessen entspricht. Dies spornt den Rest der internationalen Gemeinschaft an, Bemühungen in der gleichen Richtung zu unternehmen.</p><p>Die Vernehmlassung, welche hinsichtlich der Vorbereitung der Schweizer Begehren bei den interessierten Kreisen durchgeführt wurde, zeigte keine Interessen für diesen Sektor auf. Deshalb beschloss die Schweiz, im Bildungsbereich keine Begehren an ihre Partner zu stellen. Ferner bestand die Haltung der Schweiz an allen WTO-Debatten darin, die zentrale Rolle des Staates im Erziehungswesen zu betonen.</p><p>Bereits heute gehört die Schweiz zu jenen Staaten, welche beim Gats am meisten Verpflichtungen hinsichtlich Dienstleistungen im Bildungsbereich eingegangen sind. Ein gewisser Handlungsspielraum bleibt jedoch in der Kategorie "Andere private Ausbildungsdienstleistungen" bestehen. Dabei geht es um Ausbildungen nicht schulischer, universitärer oder beruflicher Art (eine Yogaschule z. B.).</p><p>4. Das Schweizer Angebot im Rahmen der Gats 2000-Verhandlungen muss bis zum 31. März 2003 vorgelegt werden, während die Verhandlungen am 1. Januar 2005 abgeschlossen sein müssen. Wie alle im Rahmen der WTO gefassten Beschlüsse beruhen diese Fristen auf einem Konsens aller Mitgliedstaaten und nicht auf einer Resolution der WTO als Institution.</p><p>5. Die Schweizer Position bei den inzwischen aufgenommenen Gats-2000-Verhandlungen wurde unter Beachtung der bei diesen Geschäften üblichen Vernehmlassungsverfahren formuliert, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schweizer Position, also der Tatsache, dass sie im Bildungsbereich keine Begehren stellt. Der Bundesrat wird die betroffenen Departemente und Ämter, Kantone, Wirtschaftsverbände und Nichtregierungsorganisationen weiter zu Rate ziehen, namentlich wenn es darum geht, auf Begehren von Drittländern an die Schweiz einzugehen.</p><p>Hinsichtlich der Umsetzung der in der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen wurde kein besonderer Mechanismus eingeführt, da die Verpflichtungen im Bildungsbereich die interne gesetzliche Situation der Schweiz in keiner Weise berühren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwieweit hat sich die Schweiz bereit erklärt, im Rahmen der Gats-Verpflichtungen den Bildungsbereich zu liberalisieren?</p><p>2. Wie sehen diese Verpflichtungen im Bildungsbereich konkret aus? Welche Bildungssektoren sind davon betroffen?</p><p>3. Welches sind die grundlegenden Ziele der Schweiz in Bezug auf den Bildungsbereich betreffend die Gats-Verpflichtungen?</p><p>4. Wie sieht der Zeitplan der Schweiz in Bezug auf die Gats-Verpflichtungen aus? Gibt es fixe Termine durch die Schweiz selbst und/oder die WTO?</p><p>5. Welche Entscheidungsträger sind in den Prozess bezüglich Ziele und Umsetzung der Gats-Verpflichtungen integriert?</p>
- Ziele und Verpflichtungen durch Gats?
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