Import von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten

ShortId
02.3308
Id
20023308
Updated
10.04.2024 14:35
Language
de
Title
Import von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten
AdditionalIndexing
15;08;Ursprungsbezeichnung;Einfuhrpolitik;EFTA;Israel;besetztes Gebiet;Freihandelsabkommen;Palästina-Frage
1
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L04K03030108, Israel
  • L05K0701020204, Freihandelsabkommen
  • L04K04010203, besetztes Gebiet
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L03K090204, EFTA
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie die Interpellantin zutreffend ausführt, bezieht sich das am 17. September 1992 abgeschlossene Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel ausschliesslich auf Güter mit Ursprung in den völkerrechtlich anerkannten Gebieten der Vertragsparteien. Importe aus anderen Gebieten werden als Drittlandprodukte behandelt, vorbehalten andere allenfalls anwendbare Staatsverträge.</p><p>Da nicht auszuschliessen ist, dass bestimmte Waren aus Israel trotz fehlender geografischer Voraussetzung unkorrekterweise zur präferenziellen Abfertigung zur Einfuhr angemeldet werden, hat der Bundesrat die betroffenen Departemente beauftragt festzustellen, ob alle Bestimmungen bei präferenziellen Einfuhren eingehalten sind.</p><p>Die in diesem Zusammenhang von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Nachdem die Schweizer Zollbehörden sich mit dem Verdacht konfrontiert sehen, dass auch Waren aus der Westbank und dem Gazastreifen sowie aus von Israel besetzten Gebieten mit israelischen Ursprungsnachweisen importiert werden, wurde die Kontrolle von israelischen Ursprungsnachweisen verstärkt.</p><p>Haben die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Waren, erfolgt immer eine nachträgliche Prüfung. Die nachträgliche Prüfung der Echtheit der Ursprungsnachweise und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben erfolgt ausschliesslich durch den Ausfuhrstaat, was auch im Verhältnis zu Israel zutrifft (vgl. Art. 18 des Protokolls B zum Freihandelsabkommen Efta-Israel). Da demgemäss die Überprüfung der Einhaltung des Freihandelsabkommens nicht ein unilateraler Akt der Schweiz ist, sondern vielmehr von den aus Israel erhaltenen Antworten abhängt, können keine Prognosen über den Zeitpunkt des Vorliegens schlüssiger Ergebnisse einer verstärkten Kontrolle gemacht werden.</p><p>2. Die Efta-Staaten haben Israel die Abhaltung einer Sitzung des Gemischten Ausschusses innert nützlicher Frist vorgeschlagen. (Die israelische Antwort ist noch ausstehend.)</p><p>3. Kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass ein in Israel ausgestellter Ursprungsnachweis unrichtig ist, wird die Gewährung der Zollpräferenz verweigert. Die dem unrichtigen Ursprungsnachweis zugrunde liegende Ware unterliegt alsdann dem Drittland-Zollansatz. Zollstrafverfahren bleiben vorbehalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 1993 besteht zwischen den Efta-Staaten und Israel ein Freihandelsabkommen. Dieses bezieht sich ausschliesslich auf Güter mit Ursprung im Territorium der Vertragsparteien. Die internationale Gemeinschaft anerkennt die von Israel besetzten Gebiete in der Westbank, dem Gazastreifen und in Ostjerusalem nicht als legales israelisches Territorium an. Die dort errichteten Siedlungen und Produktionsstätten widersprechen den Bestimmungen der 4. Genfer Konvention. Produkte aus diesen Gebieten fallen folglich nicht unter das Freihandelsabkommen und müssten korrekterweise als Drittlandprodukte behandelt und damit anderen Zollbestimmungen unterstellt werden.</p><p>Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Ursprungsregeln wiederholt missachtet werden. Gemäss Efta-Vertrag sind die Vertragsstaaten berechtigt, bei Verdacht auf Verletzungen des Vertragsrechtes einen Ausschuss einzuberufen, um von der jeweiligen Partei Rechenschaft zu verlangen. Diese Möglichkeit wurde bis jetzt von der Schweiz nicht wahrgenommen.</p><p>Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenösssische Finanzdepartement damit beauftragt festzustellen, ob gewisse Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der Efta und Israel verletzt worden sind. Zudem sollte geprüft werden, welche Konsequenzen gegebenenfalls zu ziehen sind. Der Bundesrat hat diesbezüglich allerdings noch nicht Stellung genommen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann ist mit den Ergebnissen der Überprüfung der Einhaltung des Freihandelsabkommens zu rechnen?</p><p>2. Wird die Einberufung eines Gemischten Ausschusses in unmittelbarer Zukunft in Erwägung gezogen?</p><p>3. Wie gedenkt er in konkreten Fällen von falschen Ursprungszeugnissen zu reagieren?</p>
  • Import von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie die Interpellantin zutreffend ausführt, bezieht sich das am 17. September 1992 abgeschlossene Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel ausschliesslich auf Güter mit Ursprung in den völkerrechtlich anerkannten Gebieten der Vertragsparteien. Importe aus anderen Gebieten werden als Drittlandprodukte behandelt, vorbehalten andere allenfalls anwendbare Staatsverträge.</p><p>Da nicht auszuschliessen ist, dass bestimmte Waren aus Israel trotz fehlender geografischer Voraussetzung unkorrekterweise zur präferenziellen Abfertigung zur Einfuhr angemeldet werden, hat der Bundesrat die betroffenen Departemente beauftragt festzustellen, ob alle Bestimmungen bei präferenziellen Einfuhren eingehalten sind.</p><p>Die in diesem Zusammenhang von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Nachdem die Schweizer Zollbehörden sich mit dem Verdacht konfrontiert sehen, dass auch Waren aus der Westbank und dem Gazastreifen sowie aus von Israel besetzten Gebieten mit israelischen Ursprungsnachweisen importiert werden, wurde die Kontrolle von israelischen Ursprungsnachweisen verstärkt.</p><p>Haben die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Waren, erfolgt immer eine nachträgliche Prüfung. Die nachträgliche Prüfung der Echtheit der Ursprungsnachweise und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben erfolgt ausschliesslich durch den Ausfuhrstaat, was auch im Verhältnis zu Israel zutrifft (vgl. Art. 18 des Protokolls B zum Freihandelsabkommen Efta-Israel). Da demgemäss die Überprüfung der Einhaltung des Freihandelsabkommens nicht ein unilateraler Akt der Schweiz ist, sondern vielmehr von den aus Israel erhaltenen Antworten abhängt, können keine Prognosen über den Zeitpunkt des Vorliegens schlüssiger Ergebnisse einer verstärkten Kontrolle gemacht werden.</p><p>2. Die Efta-Staaten haben Israel die Abhaltung einer Sitzung des Gemischten Ausschusses innert nützlicher Frist vorgeschlagen. (Die israelische Antwort ist noch ausstehend.)</p><p>3. Kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass ein in Israel ausgestellter Ursprungsnachweis unrichtig ist, wird die Gewährung der Zollpräferenz verweigert. Die dem unrichtigen Ursprungsnachweis zugrunde liegende Ware unterliegt alsdann dem Drittland-Zollansatz. Zollstrafverfahren bleiben vorbehalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 1993 besteht zwischen den Efta-Staaten und Israel ein Freihandelsabkommen. Dieses bezieht sich ausschliesslich auf Güter mit Ursprung im Territorium der Vertragsparteien. Die internationale Gemeinschaft anerkennt die von Israel besetzten Gebiete in der Westbank, dem Gazastreifen und in Ostjerusalem nicht als legales israelisches Territorium an. Die dort errichteten Siedlungen und Produktionsstätten widersprechen den Bestimmungen der 4. Genfer Konvention. Produkte aus diesen Gebieten fallen folglich nicht unter das Freihandelsabkommen und müssten korrekterweise als Drittlandprodukte behandelt und damit anderen Zollbestimmungen unterstellt werden.</p><p>Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Ursprungsregeln wiederholt missachtet werden. Gemäss Efta-Vertrag sind die Vertragsstaaten berechtigt, bei Verdacht auf Verletzungen des Vertragsrechtes einen Ausschuss einzuberufen, um von der jeweiligen Partei Rechenschaft zu verlangen. Diese Möglichkeit wurde bis jetzt von der Schweiz nicht wahrgenommen.</p><p>Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenösssische Finanzdepartement damit beauftragt festzustellen, ob gewisse Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der Efta und Israel verletzt worden sind. Zudem sollte geprüft werden, welche Konsequenzen gegebenenfalls zu ziehen sind. Der Bundesrat hat diesbezüglich allerdings noch nicht Stellung genommen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann ist mit den Ergebnissen der Überprüfung der Einhaltung des Freihandelsabkommens zu rechnen?</p><p>2. Wird die Einberufung eines Gemischten Ausschusses in unmittelbarer Zukunft in Erwägung gezogen?</p><p>3. Wie gedenkt er in konkreten Fällen von falschen Ursprungszeugnissen zu reagieren?</p>
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