Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen

ShortId
02.3314
Id
20023314
Updated
24.06.2025 22:54
Language
de
Title
Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen
AdditionalIndexing
34;Massenmedium;Sprache;soziale Integration;Behinderte/r;audiovisuelles Programm;Informationsverbreitung;service public;Gesetz
1
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K01060103, Sprache
  • L04K01040209, soziale Integration
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K08060111, service public
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat behält sich vor, gewisse Modalitäten erst in der Verordnung zu regeln, nach Anhörung der direkt betroffenen Kreise.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Rund 600 000 Menschen in der Schweiz leiden an Hörproblemen. Hörbehinderten Menschen ist der Zugang zu Radiosendungen stark erschwert oder sogar verunmöglicht. Sie sind deshalb für Informationen aller Art auf das Fernsehen angewiesen. Für hörbehinderte Menschen spielt neben der Untertitelung die Qualität der Sendungen in Bezug auf gute Sprachtechnik, Verzicht auf Musik- und Geräuscheteppiche bei Informationssendungen sowie die Vermeidung von Hintergrundgeräuschen eine wichtige Rolle. Die Untertitelung kann via Teletext aufgeschaltet werden. </p><p>Das Fernsehen ist in unserer Gesellschaft ein wichtiges Kommunikations- und Integrationsmittel. Es ist deshalb wichtig, dass die Anliegen der Hörbehinderten Eingang ins neue Bundesgesetz über Radio und Fernsehen finden. Der Vernehmlassungsentwurf sah die Bestimmung vor, dass Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot einen angemessenen und repräsentativen Anteil der Sendungen in einer für Hörgeschädigte geeigneten Weise aufbereitet müssen. An die SRG dürften dabei noch höhere Anforderungen gestellt werden. Vieles wird jedoch auf Verordnungsstufe geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, in Ergänzung der Botschaft oder als Zusatzbericht zu dieser Botschaft, detailliert aufzuzeigen, wie er die Anliegen der Hörbehinderten umzusetzen gedenkt. Dabei hat er u. a. auch folgende Punkte zu klären:</p><p>- Auslegung der Begriffe "angemessener und repräsentativer Anteil der Sendungen";</p><p>- Anforderungen an die Grundversorgungskonzessionäre und die Zugangsberechtigten;</p><p>- Finanzierung der Untertitelung.</p>
  • Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat behält sich vor, gewisse Modalitäten erst in der Verordnung zu regeln, nach Anhörung der direkt betroffenen Kreise.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Rund 600 000 Menschen in der Schweiz leiden an Hörproblemen. Hörbehinderten Menschen ist der Zugang zu Radiosendungen stark erschwert oder sogar verunmöglicht. Sie sind deshalb für Informationen aller Art auf das Fernsehen angewiesen. Für hörbehinderte Menschen spielt neben der Untertitelung die Qualität der Sendungen in Bezug auf gute Sprachtechnik, Verzicht auf Musik- und Geräuscheteppiche bei Informationssendungen sowie die Vermeidung von Hintergrundgeräuschen eine wichtige Rolle. Die Untertitelung kann via Teletext aufgeschaltet werden. </p><p>Das Fernsehen ist in unserer Gesellschaft ein wichtiges Kommunikations- und Integrationsmittel. Es ist deshalb wichtig, dass die Anliegen der Hörbehinderten Eingang ins neue Bundesgesetz über Radio und Fernsehen finden. Der Vernehmlassungsentwurf sah die Bestimmung vor, dass Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot einen angemessenen und repräsentativen Anteil der Sendungen in einer für Hörgeschädigte geeigneten Weise aufbereitet müssen. An die SRG dürften dabei noch höhere Anforderungen gestellt werden. Vieles wird jedoch auf Verordnungsstufe geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, in Ergänzung der Botschaft oder als Zusatzbericht zu dieser Botschaft, detailliert aufzuzeigen, wie er die Anliegen der Hörbehinderten umzusetzen gedenkt. Dabei hat er u. a. auch folgende Punkte zu klären:</p><p>- Auslegung der Begriffe "angemessener und repräsentativer Anteil der Sendungen";</p><p>- Anforderungen an die Grundversorgungskonzessionäre und die Zugangsberechtigten;</p><p>- Finanzierung der Untertitelung.</p>
    • Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen

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