Die "Internationale". Verbot

ShortId
02.3326
Id
20023326
Updated
10.04.2024 07:46
Language
de
Title
Die "Internationale". Verbot
AdditionalIndexing
04;Arbeiterbewegung;Kommunismus;GUS;Sozialistische Internationale;Sozialismus;Hymne
1
  • L03K150115, Sozialistische Internationale
  • L05K0106030103, Hymne
  • L04K08020408, Kommunismus
  • L04K08020423, Sozialismus
  • L04K03010402, GUS
  • L04K08020103, Arbeiterbewegung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bis 1943 war die "Internationale" die offizielle Hymne der (stalinistischen) Sowjetunion. Demzufolge wurden insbesondere während der Stalin-Ära in der Sowjetunion unter den Klängen dieses vaterlandslosen Liedes die wohl zahlenmässig grössten Verbrechen der Menschheitsgeschichte verübt. Die drei baltischen Staaten Litauen, Lettland und Estland haben deshalb sofort nach der Befreiung von dem sowjetischen Joch (1991) die "Internationale" verboten. Auch in der Ukraine, wo die Bolschewiken in den Zwanziger- und Dreissigerjahren unter der einheimischen Landbevölkerung besonders grausam wüteten (mindestens sieben Millionen Opfer), ist das Singen und Abspielen der Welthymne des Proletariats verpönt.</p><p>Es ist unerträglich, dass in der Schweiz das Spielen und Absingen dieser blutbeschmierten Hymne auch zehn Jahre nach dem Untergang der Sowjetdiktatur immer noch möglich ist. Mit dem vorgeschlagenen Verbot setzt der Bundesrat auch ein Zeichen, sich gegen jede menschenverachtende Ideologie zur Wehr zu setzen.</p>
  • <p>Artikel 16 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet die Meinungs- und Informationsfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV). Das Singen oder Spielen der "Internationale" fällt unter diese Bestimmung. Anwendung finden ausserdem Artikel 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 und Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II; SR 0.103.2) vom 16. Dezember 1966.</p><p>Die Meinungsfreiheit dient nicht nur den privaten Interessen ihrer Träger, sondern ist unabdingbare Voraussetzung, ja Wesenselement der Demokratie. Einschränkungen erfordern eine gesetzliche Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, verhältnismässig ausfallen und dürfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht verletzen (Art. 36 BV).</p><p>Eine Bundeskompetenz zum Verbot der "Internationale" könnte wohl einzig am Strafrecht anknüpfen (Art. 123 BV). Die Bundesverfassung verlangt jedoch, inhaltliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit auf das notwendige Minimum zu beschränken. Sie sind nur zulässig, wenn konkrete Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gefährdet werden, etwa durch strafrechtlich relevante öffentliche Aufforderungen zur Gewaltanwendung (Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, vom 21. Dezember 1937) oder rassistische Äusserungen (Art. 261 StGB).</p><p>Auf die "Internationale" trifft dies nicht zu, mag auch deren Text aus heutiger Sicht überholt klassenkämpferisch klingen. Die "Internationale" entstand 1871 in Frankreich nach der Niederschlagung der Pariser Kommune, in einer Epoche der gesellschaftlichen Umwälzungen, des Kulturkampfes und des vollständigen Fehlens sozialer Absicherungen. Die "Internationale" wurde rasch zu einem der populärsten Kampflieder nicht nur der revolutionären, sondern namentlich auch der in der Sozialdemokratie und in den Gewerkschaften organisierten demokratischen Arbeiterbewegung in ganz Europa. Erst viel später, nach der Oktoberrevolution von 1917, wurde sie auch zur Nationalhymne der neu entstandenen Sowjetunion, bis sie von Stalin 1944 durch eine neue Hymne ersetzt wurde. Die stalinistische Diktatur verübte mithin ihre grausamen Verbrechen vor und nach 1944, unter der alten wie der neuen sowjetischen Hymne gleichermassen.</p><p>Der Bundesrat wendet sich gegen alle menschenverachtenden Ideologien. Ein "Zeichen" in der Art des vorgeschlagenen Verbotes wäre unsinnig und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, damit das Spielen und Absingen der "Internationale" in der Schweiz verboten werden kann.</p>
  • Die "Internationale". Verbot
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bis 1943 war die "Internationale" die offizielle Hymne der (stalinistischen) Sowjetunion. Demzufolge wurden insbesondere während der Stalin-Ära in der Sowjetunion unter den Klängen dieses vaterlandslosen Liedes die wohl zahlenmässig grössten Verbrechen der Menschheitsgeschichte verübt. Die drei baltischen Staaten Litauen, Lettland und Estland haben deshalb sofort nach der Befreiung von dem sowjetischen Joch (1991) die "Internationale" verboten. Auch in der Ukraine, wo die Bolschewiken in den Zwanziger- und Dreissigerjahren unter der einheimischen Landbevölkerung besonders grausam wüteten (mindestens sieben Millionen Opfer), ist das Singen und Abspielen der Welthymne des Proletariats verpönt.</p><p>Es ist unerträglich, dass in der Schweiz das Spielen und Absingen dieser blutbeschmierten Hymne auch zehn Jahre nach dem Untergang der Sowjetdiktatur immer noch möglich ist. Mit dem vorgeschlagenen Verbot setzt der Bundesrat auch ein Zeichen, sich gegen jede menschenverachtende Ideologie zur Wehr zu setzen.</p>
    • <p>Artikel 16 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet die Meinungs- und Informationsfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV). Das Singen oder Spielen der "Internationale" fällt unter diese Bestimmung. Anwendung finden ausserdem Artikel 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 und Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II; SR 0.103.2) vom 16. Dezember 1966.</p><p>Die Meinungsfreiheit dient nicht nur den privaten Interessen ihrer Träger, sondern ist unabdingbare Voraussetzung, ja Wesenselement der Demokratie. Einschränkungen erfordern eine gesetzliche Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, verhältnismässig ausfallen und dürfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht verletzen (Art. 36 BV).</p><p>Eine Bundeskompetenz zum Verbot der "Internationale" könnte wohl einzig am Strafrecht anknüpfen (Art. 123 BV). Die Bundesverfassung verlangt jedoch, inhaltliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit auf das notwendige Minimum zu beschränken. Sie sind nur zulässig, wenn konkrete Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gefährdet werden, etwa durch strafrechtlich relevante öffentliche Aufforderungen zur Gewaltanwendung (Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, vom 21. Dezember 1937) oder rassistische Äusserungen (Art. 261 StGB).</p><p>Auf die "Internationale" trifft dies nicht zu, mag auch deren Text aus heutiger Sicht überholt klassenkämpferisch klingen. Die "Internationale" entstand 1871 in Frankreich nach der Niederschlagung der Pariser Kommune, in einer Epoche der gesellschaftlichen Umwälzungen, des Kulturkampfes und des vollständigen Fehlens sozialer Absicherungen. Die "Internationale" wurde rasch zu einem der populärsten Kampflieder nicht nur der revolutionären, sondern namentlich auch der in der Sozialdemokratie und in den Gewerkschaften organisierten demokratischen Arbeiterbewegung in ganz Europa. Erst viel später, nach der Oktoberrevolution von 1917, wurde sie auch zur Nationalhymne der neu entstandenen Sowjetunion, bis sie von Stalin 1944 durch eine neue Hymne ersetzt wurde. Die stalinistische Diktatur verübte mithin ihre grausamen Verbrechen vor und nach 1944, unter der alten wie der neuen sowjetischen Hymne gleichermassen.</p><p>Der Bundesrat wendet sich gegen alle menschenverachtenden Ideologien. Ein "Zeichen" in der Art des vorgeschlagenen Verbotes wäre unsinnig und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, damit das Spielen und Absingen der "Internationale" in der Schweiz verboten werden kann.</p>
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