Mehrwertsteuer. Sondersatz für Bergbahnen

ShortId
02.3333
Id
20023333
Updated
10.04.2024 15:15
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Sondersatz für Bergbahnen
AdditionalIndexing
15;24;touristische Infrastruktur;Steuersenkung;Mehrwertsteuersatz;Berggebiet;Luftseilbahn;sektorale Beihilfe;Tourismus
1
  • L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L04K11070307, Steuersenkung
  • L05K0704010109, sektorale Beihilfe
  • L04K18030205, Luftseilbahn
  • L04K01010103, Tourismus
  • L04K06030102, Berggebiet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach den vorliegenden Informationen werden die Bergbahnen in der Schweiz überwiegend von inländischen Touristinnen und Touristen benutzt. Immerhin kommen aber 46 Prozent der Kundschaft der Bergbahnen aus dem Ausland, davon allein 20 Prozent aus Deutschland. Dieser Anteil an ausländischen Touristen ist für die Bergregionen von grosser Bedeutung.</p><p>2. In verschiedenen Regionen des Berggebietes bestehen neben dem Tourismus nur wenige Entwicklungsalternativen; dies hat der Bundesrat bereits in der Stellungnahme zur Motion Epiney 02.3171, "Begleitmassnahmen für Bergbahnen", vom 15. Mai 2002 festgestellt. Die Bergbahnen leisten als Arbeitgeber einen entscheidenden Beitrag zur Erhaltung von Arbeitsplätzen. Zusätzlich bilden sie die Grundlage für viele andere Betriebe, namentlich für Hotels, Restaurants, Schneesportschulen, Sportgeschäfte und Touristikunternehmer. Sie bieten eine Basisdienstleistung an, die für die Tourismuswirtschaft der Schweiz von grundlegender Bedeutung ist.</p><p>Die Tourismusbranche ist ein unerlässlicher Faktor des Bruttosozialproduktes der Schweiz. Analysen der wirtschaftlichen Lage haben aufgezeigt, dass die schweizerische Tourismusbranche gesamthaft an mangelnder Wettbewerbsfähigkeit leidet. Deshalb setzt sich der Bundesrat für eine Tourismusförderung ein, die nach wie vor auch die Situation der Bergbahnen berücksichtigen soll. In diesem Zusammenhang kann erwähnt werden, dass der Bundesrat demnächst die "Botschaft über Verbesserung von Struktur und Qualität des Angebotes des Schweizer Tourismus" zuhanden des Parlamentes verabschieden wird. Mit dieser sollen den eidgenössischen Räten verschiedene zielgerichtete Massnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus und damit auch der Bergbahnen vorgeschlagen werden.</p><p>3. Was die Frage anbelangt, ob der Bundesrat bereit ist, eine gesetzliche Änderung zu prüfen, um die Einführung eines Sondersatzes der Mehrwertsteuer für die Leistungen der Bergbahnen zu erlauben, ist auf den Vernehmlassungsbericht der neuen Finanzordnung ab 2007 vom September 2001 zu verweisen. Diesem Vernehmlassungsbericht ist zu entnehmen, dass der Bundesrat die Absicht hat, den heute bestehenden Sondersatz für Beherbergungsleistungen im Rahmen der Einführung der neuen Finanzordnung ab 2007 aufzuheben. Aus erhebungswirtschaftlichen Überlegungen ist er der Ansicht, dass für die Mehrwertsteuer neben dem Normalsatz grundsätzlich bloss ein einziger reduzierter Steuersatz bestehen soll. Nach dem Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit muss nämlich das Mehrwertsteuersystem einfach und transparent ausgestaltet sein, um einen möglichst geringen Erhebungsaufwand sowohl auf der Seite der Steuerpflichtigen als auch auf der Seite der Steuerbehörde zu erreichen.</p><p>Beim Sondersatz handelt es sich um eine Massnahme, die flächendeckend ausgerichtet ist, mit der Folge, dass sie allen zugute kommt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Bedarf besteht. Nicht alle Bergbahnen haben Mühe, mit der internationalen Konkurrenz mitzuhalten. Es sind vor allem kleinere Unternehmungen, die ungenügende Ergebnisse erwirtschaften. Folglich sollen zur Unterstützung dieser Unternehmungen gezielte Massnahmen ergriffen werden.</p><p>Bekanntlich schreibt Artikel 7 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) vor, dass grundsätzlich auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen zu verzichten ist. Demnach sind Steuerbegünstigungen im Rahmen der Mehrwertsteuer nicht der richtige Weg, um die Wettbewerbsfähigkeit der Bergbahnen zu fördern; denn das würde eine indirekte Subventionierung der Bergbahnen bedeuten.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat nicht bereit, eine gesetzliche Änderung zu prüfen, um die Einführung eines Sondersatzes der Mehrwertsteuer für die Leistungen der Bergbahnen zu erlauben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verfassungsgrundlage für die Erhebung einer Mehrwertsteuer ist auf Ende 2006 begrenzt. Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Verfassung sieht vor, dass für im Inland erbrachte Tourismusleistungen ein tieferer Mehrwertsteuersatz festgelegt werden kann, sofern die Wettbewerbsfähigkeit dies erfordert. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit schon bei Artikel 36 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes genutzt. Der Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen ist am 1. Oktober 1996 in Kraft getreten. Er liegt heute bei 3,6 Prozent anstelle der 7,6 Prozent, die normal sind. </p><p>Die Branche der Bergbahnen ist eine tragende Säule des Schweizer Tourismus, und ihre Kundschaft besteht zu einem grossen Teil aus ausländischen Touristen. Zudem hat der Bundesrat in der Antwort auf die Motion Epiney 02.3171 bekräftigt, dass der Tourismus für die Entwicklung der Bergregionen wichtig sei. </p><p>Nun ist die Einführung eines Sondersatzes wie beim Tourismus eine einfache Massnahme, die es den Bergbahnen erlaubt, Leistungen zu deutlich wettbewerbsfähigeren Preisen anzubieten. Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass die ausländischen Gäste stark auf die Preise reagieren. Durch die Einführung eines Sondersatzes bei der Mehrwertsteuer würde der Bund eine Branche fördern, die ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern muss, und gleichzeitig mehreren Bergregionen zu Hilfe kommen, die sich für ihre Entwicklung nur auf den Fremdenverkehr stützen können. </p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass ein Grossteil der Kundschaft der Bergbahnen ausländische Touristinnen und Touristen sind?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Bergbahnen verbessert werden muss?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, eine gesetzliche Änderung zu prüfen, um die Einführung eines Sondersatzes der Mehrwertsteuer für die Leistungen der Bergbahnen zu erlauben?</p>
  • Mehrwertsteuer. Sondersatz für Bergbahnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach den vorliegenden Informationen werden die Bergbahnen in der Schweiz überwiegend von inländischen Touristinnen und Touristen benutzt. Immerhin kommen aber 46 Prozent der Kundschaft der Bergbahnen aus dem Ausland, davon allein 20 Prozent aus Deutschland. Dieser Anteil an ausländischen Touristen ist für die Bergregionen von grosser Bedeutung.</p><p>2. In verschiedenen Regionen des Berggebietes bestehen neben dem Tourismus nur wenige Entwicklungsalternativen; dies hat der Bundesrat bereits in der Stellungnahme zur Motion Epiney 02.3171, "Begleitmassnahmen für Bergbahnen", vom 15. Mai 2002 festgestellt. Die Bergbahnen leisten als Arbeitgeber einen entscheidenden Beitrag zur Erhaltung von Arbeitsplätzen. Zusätzlich bilden sie die Grundlage für viele andere Betriebe, namentlich für Hotels, Restaurants, Schneesportschulen, Sportgeschäfte und Touristikunternehmer. Sie bieten eine Basisdienstleistung an, die für die Tourismuswirtschaft der Schweiz von grundlegender Bedeutung ist.</p><p>Die Tourismusbranche ist ein unerlässlicher Faktor des Bruttosozialproduktes der Schweiz. Analysen der wirtschaftlichen Lage haben aufgezeigt, dass die schweizerische Tourismusbranche gesamthaft an mangelnder Wettbewerbsfähigkeit leidet. Deshalb setzt sich der Bundesrat für eine Tourismusförderung ein, die nach wie vor auch die Situation der Bergbahnen berücksichtigen soll. In diesem Zusammenhang kann erwähnt werden, dass der Bundesrat demnächst die "Botschaft über Verbesserung von Struktur und Qualität des Angebotes des Schweizer Tourismus" zuhanden des Parlamentes verabschieden wird. Mit dieser sollen den eidgenössischen Räten verschiedene zielgerichtete Massnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus und damit auch der Bergbahnen vorgeschlagen werden.</p><p>3. Was die Frage anbelangt, ob der Bundesrat bereit ist, eine gesetzliche Änderung zu prüfen, um die Einführung eines Sondersatzes der Mehrwertsteuer für die Leistungen der Bergbahnen zu erlauben, ist auf den Vernehmlassungsbericht der neuen Finanzordnung ab 2007 vom September 2001 zu verweisen. Diesem Vernehmlassungsbericht ist zu entnehmen, dass der Bundesrat die Absicht hat, den heute bestehenden Sondersatz für Beherbergungsleistungen im Rahmen der Einführung der neuen Finanzordnung ab 2007 aufzuheben. Aus erhebungswirtschaftlichen Überlegungen ist er der Ansicht, dass für die Mehrwertsteuer neben dem Normalsatz grundsätzlich bloss ein einziger reduzierter Steuersatz bestehen soll. Nach dem Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit muss nämlich das Mehrwertsteuersystem einfach und transparent ausgestaltet sein, um einen möglichst geringen Erhebungsaufwand sowohl auf der Seite der Steuerpflichtigen als auch auf der Seite der Steuerbehörde zu erreichen.</p><p>Beim Sondersatz handelt es sich um eine Massnahme, die flächendeckend ausgerichtet ist, mit der Folge, dass sie allen zugute kommt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Bedarf besteht. Nicht alle Bergbahnen haben Mühe, mit der internationalen Konkurrenz mitzuhalten. Es sind vor allem kleinere Unternehmungen, die ungenügende Ergebnisse erwirtschaften. Folglich sollen zur Unterstützung dieser Unternehmungen gezielte Massnahmen ergriffen werden.</p><p>Bekanntlich schreibt Artikel 7 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) vor, dass grundsätzlich auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen zu verzichten ist. Demnach sind Steuerbegünstigungen im Rahmen der Mehrwertsteuer nicht der richtige Weg, um die Wettbewerbsfähigkeit der Bergbahnen zu fördern; denn das würde eine indirekte Subventionierung der Bergbahnen bedeuten.</p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat nicht bereit, eine gesetzliche Änderung zu prüfen, um die Einführung eines Sondersatzes der Mehrwertsteuer für die Leistungen der Bergbahnen zu erlauben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verfassungsgrundlage für die Erhebung einer Mehrwertsteuer ist auf Ende 2006 begrenzt. Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Verfassung sieht vor, dass für im Inland erbrachte Tourismusleistungen ein tieferer Mehrwertsteuersatz festgelegt werden kann, sofern die Wettbewerbsfähigkeit dies erfordert. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit schon bei Artikel 36 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes genutzt. Der Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen ist am 1. Oktober 1996 in Kraft getreten. Er liegt heute bei 3,6 Prozent anstelle der 7,6 Prozent, die normal sind. </p><p>Die Branche der Bergbahnen ist eine tragende Säule des Schweizer Tourismus, und ihre Kundschaft besteht zu einem grossen Teil aus ausländischen Touristen. Zudem hat der Bundesrat in der Antwort auf die Motion Epiney 02.3171 bekräftigt, dass der Tourismus für die Entwicklung der Bergregionen wichtig sei. </p><p>Nun ist die Einführung eines Sondersatzes wie beim Tourismus eine einfache Massnahme, die es den Bergbahnen erlaubt, Leistungen zu deutlich wettbewerbsfähigeren Preisen anzubieten. Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass die ausländischen Gäste stark auf die Preise reagieren. Durch die Einführung eines Sondersatzes bei der Mehrwertsteuer würde der Bund eine Branche fördern, die ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern muss, und gleichzeitig mehreren Bergregionen zu Hilfe kommen, die sich für ihre Entwicklung nur auf den Fremdenverkehr stützen können. </p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass ein Grossteil der Kundschaft der Bergbahnen ausländische Touristinnen und Touristen sind?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Bergbahnen verbessert werden muss?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, eine gesetzliche Änderung zu prüfen, um die Einführung eines Sondersatzes der Mehrwertsteuer für die Leistungen der Bergbahnen zu erlauben?</p>
    • Mehrwertsteuer. Sondersatz für Bergbahnen

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