Verbot von Heliskiing im Unesco-Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn
- ShortId
-
02.3339
- Id
-
20023339
- Updated
-
24.06.2025 23:52
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Heliskiing im Unesco-Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn
- AdditionalIndexing
-
52;Lärmbelästigung;Wintersport;Hubschrauber;Naturschutzgebiet;Alpen;Gletscher;Tourismus;Lärmschutz
- 1
-
- L05K0601041202, Naturschutzgebiet
- L05K0603010201, Alpen
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L05K1804010302, Hubschrauber
- L04K06010410, Lärmschutz
- L05K0101010207, Wintersport
- L04K01010103, Tourismus
- L06K060301020101, Gletscher
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Heliskiing ist eine lärmige und Energie verschwendende Freizeitaktivität, an der einige wenige Helikopterunternehmen Geld verdienen. Gleichzeitig stört das Heliskiing aber den Naturgenuss aller übrigen Berggänger und Tourenskifahrerinnen und -fahrer empfindlich und es ist eine zusätzliche massive Störung für das Alpenwild. Es ist daher nicht verwunderlich, dass z. B. der Schweizerische Alpenclub dem Heliskiing sehr skeptisch gegenüber steht.</p><p>Am 11. Juni 2002 veröffentlichte das Seco eine Studie, die aufzeigt, dass die Landschaft für den schweizerischen Tourismus jährlich mindestens 2,5 Milliarden Franken Nutzen bringt. Eine Verschlechterung der landschaftlichen Qualität im Vergleich zu den umliegenden Ländern könnte zu erheblichen Tourismuseinbussen führen. Gegen diesen grossen Nutzen der Landschaft sind die Einnahmen einiger Weniger aus dem Heliskiing vernachlässigbar, ja sie gefährden mittelfristig den Tourismus derjenigen Leute, die in den Bergen Ruhe und Erholung suchen.</p><p>Im Dezember 2001 wurde das einzigartige Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet in die Liste des Unesco-Weltnaturerbes aufgenommen und steht somit auf der gleichen Stufe wie z. B. die berühmten Galapagos-Inseln oder die Serengeti. Das Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet darf sich also rühmen, zu den wertvollsten Naturlandschaften dieser Erde zu gehören; die Schweiz darf mit Recht darauf stolz sein.</p><p>Diese einmalige landschaftliche Schönheit des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebietes muss uneingeschränkt erhalten bleiben, sie darf auch nicht durch unnötige Lärmbelastung gestört werden. Mit dem Unesco-Gütesiegel lässt sich auch der sanfte Tourismus ankurbeln und damit lassen sich in der Region zahlreiche Arbeitsplätze sichern. Im Interesse des einzigartigen Landschaftsjuwels des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebietes und im Interesse der nachhaltigen touristischen Nutzung dieses Gebietes muss im Perimeter des Unesco-Weltnaturerbes das Heliskiing verboten werden.</p>
- <p>Die heutige Ordnung der Gebirgslandeplätze hat ihren Ursprung in der Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 14. Juni 1963 (Art. 8 LFG; AS 1964 325). Bereits damals stand die kritische Frage im Vordergrund, nach welchem Grundsatz die Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken zu ordnen sind. Ein generelles Verbot solcher Flüge wurde als zu weit gehend empfunden. Die Interessen des Fremdenverkehrs wären damit, wie Umfragen bei den Fremdenverkehrsorten gezeigt haben, zu wenig berücksichtigt. Den Feriengästen aber, die im Gebirge ohne Fluglärm gestörte Erholung suchen, kam man so entgegen, dass derartige Flüge beschränkt wurden.</p><p>Landungen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie bei der Beförderung von Personen zu touristischen Zwecken durften nur noch auf bestimmten Gebirgslandeplätzen ausgeführt werden. Die Erfahrung mit dieser Regelung führte 1971 zu einer Ergänzung im LFG (Art. 8 LFG; AS1973 1738/1739). Demnach kann das UVEK im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen, z. B. beim Ausfall der Bergbahn eines Touristenzentrums oder während einer grossen sportlichen Veranstaltung, für kurze Zeit Ausnahmen bewilligen. Dabei wurde den schweizerischen Rettungsorganisationen die Möglichkeit verschafft, für Übungszwecke auch ausserhalb der bewilligten Landeplätze zu landen. Die damit für die Gebirgslandeplätze massgebenden Absätze von Artikel 8 LFG lauten:</p><p>Abs. 3</p><p>Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom Departement im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden. </p><p>Abs. 4</p><p>Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.</p><p>Abs. 5</p><p>Das Departement kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.</p><p>Abs. 6</p><p>Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.</p><p>Abs. 7</p><p>Das Bundesamt kann bestimmte Flugräume oder Flugwege vorschreiben, welche die Luftfahrzeuge zu benützen haben. Die Regierungen der interessierten Kantone sind anzuhören.</p><p>Auf Verordnungsstufe wurde die Anzahl Gebirgslandeplätze auf 48 beschränkt (Art. 54 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt; SR 748.131.1). Diese Ordnung hat bis heute Bestand.</p><p>Zurzeit sind 42 Gebirgslandeplätze bezeichnet, drei davon im Unesco-Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn, nämlich Ebnefluh, Jungfraujoch und Langgletscher. Ausserhalb dieser drei Landestellen ist es nicht erlaubt, Touristen, insbesondere Ski- und Snowboardfahrer, abzusetzen.</p><p>Im Rahmen der 1998 durchgeführten Anhörung und Mitwirkung zum Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) wurde die Kritik an den Gebirgslandungen erneut laut. Es wurde darauf hingewiesen, dass seit der Bezeichnung der Gebirgslandeplätze in den Sechziger- und Siebzigerjahren viele nationale Schutzobjekte und Schutzzonen von kantonaler und kommunaler Bedeutung entstanden sind.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb mit den am 18. Oktober 2000 verabschiedeten konzeptionellen Teilen des SIL hinsichtlich der Gebirgslandeplätze folgenden Auftrag erteilt:</p><p>Das Netz der Gebirgslandeplätze ist generell zu überprüfen. Durch gezielte Massnahmen soll die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich die Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu überprüfen ist auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll.</p><p>Eng mit diesem Auftrag verbunden ist folgende Massnahme aus dem Landschaftskonzept Schweiz:</p><p>In Zusammenarbeit mit dem VBS (Luftwaffe) sind im SIL einzelne hochalpine BLN-Gebiete (oder Teile davon), die sich besonders für die stille Erholung eignen, als Ruhezonen auszuscheiden. In diesen Gebieten sind den Verhältnissen angepasste Start-, Lande- oder Überflugbeschränkungen zu erlassen. Zur Bestimmung geeigneter Gebiete sind vorerst Grundlagen und Beurteilungskriterien zu erarbeiten.</p><p>Die Umsetzung dieses Auftrages ist wie folgt im Gang: </p><p>1. Grundlagen- und Datenerhebung, insbesondere Erfassung der Konfliktpotenziale im Bereich Natur und Landschaftsschutz: Bericht im 3. Quartal 2002;</p><p>2. erster Konzeptentwurf bis Mitte 2003;</p><p>3. Anhörung, Bereinigung: zweite Hälfte 2003;</p><p>4. Schlussbericht an den Bundesrat: Ende 2003;</p><p>5. Umsetzung im SIL: Entwurf, Anhörung, Verabschiedung durch den Bundesrat 2004.</p><p>Die Federführung liegt beim Bazl, begleitet von ARE, Buwal und VBS sowie unter Mitwirkung der Kantone mit Gebirgslandeplätzen und den Benützer-, Tourismus- und Umweltschutzorganisationen.</p><p>Die mit der Besonderheit des Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn verbundene Frage, ob im Schutzgebiet das Heliskiing einzuschränken oder zu verbieten ist, soll aufgrund des vorstehend zitierten generellen Auftrages des Bundesrates im Rahmen des SIL beantwortet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für den Perimeter des Unesco-Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn ein Verbot von Helikopterlandungen zu Vergnügungszwecken, insbesondere des Heliskiings, zu erlassen.</p>
- Verbot von Heliskiing im Unesco-Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Heliskiing ist eine lärmige und Energie verschwendende Freizeitaktivität, an der einige wenige Helikopterunternehmen Geld verdienen. Gleichzeitig stört das Heliskiing aber den Naturgenuss aller übrigen Berggänger und Tourenskifahrerinnen und -fahrer empfindlich und es ist eine zusätzliche massive Störung für das Alpenwild. Es ist daher nicht verwunderlich, dass z. B. der Schweizerische Alpenclub dem Heliskiing sehr skeptisch gegenüber steht.</p><p>Am 11. Juni 2002 veröffentlichte das Seco eine Studie, die aufzeigt, dass die Landschaft für den schweizerischen Tourismus jährlich mindestens 2,5 Milliarden Franken Nutzen bringt. Eine Verschlechterung der landschaftlichen Qualität im Vergleich zu den umliegenden Ländern könnte zu erheblichen Tourismuseinbussen führen. Gegen diesen grossen Nutzen der Landschaft sind die Einnahmen einiger Weniger aus dem Heliskiing vernachlässigbar, ja sie gefährden mittelfristig den Tourismus derjenigen Leute, die in den Bergen Ruhe und Erholung suchen.</p><p>Im Dezember 2001 wurde das einzigartige Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet in die Liste des Unesco-Weltnaturerbes aufgenommen und steht somit auf der gleichen Stufe wie z. B. die berühmten Galapagos-Inseln oder die Serengeti. Das Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebiet darf sich also rühmen, zu den wertvollsten Naturlandschaften dieser Erde zu gehören; die Schweiz darf mit Recht darauf stolz sein.</p><p>Diese einmalige landschaftliche Schönheit des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebietes muss uneingeschränkt erhalten bleiben, sie darf auch nicht durch unnötige Lärmbelastung gestört werden. Mit dem Unesco-Gütesiegel lässt sich auch der sanfte Tourismus ankurbeln und damit lassen sich in der Region zahlreiche Arbeitsplätze sichern. Im Interesse des einzigartigen Landschaftsjuwels des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn-Gebietes und im Interesse der nachhaltigen touristischen Nutzung dieses Gebietes muss im Perimeter des Unesco-Weltnaturerbes das Heliskiing verboten werden.</p>
- <p>Die heutige Ordnung der Gebirgslandeplätze hat ihren Ursprung in der Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 14. Juni 1963 (Art. 8 LFG; AS 1964 325). Bereits damals stand die kritische Frage im Vordergrund, nach welchem Grundsatz die Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken zu ordnen sind. Ein generelles Verbot solcher Flüge wurde als zu weit gehend empfunden. Die Interessen des Fremdenverkehrs wären damit, wie Umfragen bei den Fremdenverkehrsorten gezeigt haben, zu wenig berücksichtigt. Den Feriengästen aber, die im Gebirge ohne Fluglärm gestörte Erholung suchen, kam man so entgegen, dass derartige Flüge beschränkt wurden.</p><p>Landungen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie bei der Beförderung von Personen zu touristischen Zwecken durften nur noch auf bestimmten Gebirgslandeplätzen ausgeführt werden. Die Erfahrung mit dieser Regelung führte 1971 zu einer Ergänzung im LFG (Art. 8 LFG; AS1973 1738/1739). Demnach kann das UVEK im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen, z. B. beim Ausfall der Bergbahn eines Touristenzentrums oder während einer grossen sportlichen Veranstaltung, für kurze Zeit Ausnahmen bewilligen. Dabei wurde den schweizerischen Rettungsorganisationen die Möglichkeit verschafft, für Übungszwecke auch ausserhalb der bewilligten Landeplätze zu landen. Die damit für die Gebirgslandeplätze massgebenden Absätze von Artikel 8 LFG lauten:</p><p>Abs. 3</p><p>Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom Departement im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden. </p><p>Abs. 4</p><p>Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.</p><p>Abs. 5</p><p>Das Departement kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.</p><p>Abs. 6</p><p>Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.</p><p>Abs. 7</p><p>Das Bundesamt kann bestimmte Flugräume oder Flugwege vorschreiben, welche die Luftfahrzeuge zu benützen haben. Die Regierungen der interessierten Kantone sind anzuhören.</p><p>Auf Verordnungsstufe wurde die Anzahl Gebirgslandeplätze auf 48 beschränkt (Art. 54 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt; SR 748.131.1). Diese Ordnung hat bis heute Bestand.</p><p>Zurzeit sind 42 Gebirgslandeplätze bezeichnet, drei davon im Unesco-Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn, nämlich Ebnefluh, Jungfraujoch und Langgletscher. Ausserhalb dieser drei Landestellen ist es nicht erlaubt, Touristen, insbesondere Ski- und Snowboardfahrer, abzusetzen.</p><p>Im Rahmen der 1998 durchgeführten Anhörung und Mitwirkung zum Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) wurde die Kritik an den Gebirgslandungen erneut laut. Es wurde darauf hingewiesen, dass seit der Bezeichnung der Gebirgslandeplätze in den Sechziger- und Siebzigerjahren viele nationale Schutzobjekte und Schutzzonen von kantonaler und kommunaler Bedeutung entstanden sind.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb mit den am 18. Oktober 2000 verabschiedeten konzeptionellen Teilen des SIL hinsichtlich der Gebirgslandeplätze folgenden Auftrag erteilt:</p><p>Das Netz der Gebirgslandeplätze ist generell zu überprüfen. Durch gezielte Massnahmen soll die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich die Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu überprüfen ist auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll.</p><p>Eng mit diesem Auftrag verbunden ist folgende Massnahme aus dem Landschaftskonzept Schweiz:</p><p>In Zusammenarbeit mit dem VBS (Luftwaffe) sind im SIL einzelne hochalpine BLN-Gebiete (oder Teile davon), die sich besonders für die stille Erholung eignen, als Ruhezonen auszuscheiden. In diesen Gebieten sind den Verhältnissen angepasste Start-, Lande- oder Überflugbeschränkungen zu erlassen. Zur Bestimmung geeigneter Gebiete sind vorerst Grundlagen und Beurteilungskriterien zu erarbeiten.</p><p>Die Umsetzung dieses Auftrages ist wie folgt im Gang: </p><p>1. Grundlagen- und Datenerhebung, insbesondere Erfassung der Konfliktpotenziale im Bereich Natur und Landschaftsschutz: Bericht im 3. Quartal 2002;</p><p>2. erster Konzeptentwurf bis Mitte 2003;</p><p>3. Anhörung, Bereinigung: zweite Hälfte 2003;</p><p>4. Schlussbericht an den Bundesrat: Ende 2003;</p><p>5. Umsetzung im SIL: Entwurf, Anhörung, Verabschiedung durch den Bundesrat 2004.</p><p>Die Federführung liegt beim Bazl, begleitet von ARE, Buwal und VBS sowie unter Mitwirkung der Kantone mit Gebirgslandeplätzen und den Benützer-, Tourismus- und Umweltschutzorganisationen.</p><p>Die mit der Besonderheit des Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn verbundene Frage, ob im Schutzgebiet das Heliskiing einzuschränken oder zu verbieten ist, soll aufgrund des vorstehend zitierten generellen Auftrages des Bundesrates im Rahmen des SIL beantwortet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für den Perimeter des Unesco-Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn ein Verbot von Helikopterlandungen zu Vergnügungszwecken, insbesondere des Heliskiings, zu erlassen.</p>
- Verbot von Heliskiing im Unesco-Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn
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