Fleisch verarbeitende Betriebe. Sonderbestimmungen
- ShortId
-
02.3346
- Id
-
20023346
- Updated
-
10.04.2024 12:08
- Language
-
de
- Title
-
Fleisch verarbeitende Betriebe. Sonderbestimmungen
- AdditionalIndexing
-
15;55;flexible Arbeitszeit;Fleischindustrie;Arbeitszeit;Nachtarbeit;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Arbeitsbedingungen
- 1
-
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K1402030102, Fleischindustrie
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L05K0702050302, Arbeitszeit
- L06K070205030207, Nachtarbeit
- L06K070205030209, Sonntagsarbeit
- L06K070205030205, flexible Arbeitszeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Fleisch verarbeitenden Betriebe in der schweizerischen Volkswirtschaft</p><p>Die Fleischbranche umfasst heute rund 2500 Betriebe mit 25 000 Beschäftigten und einer Lohnsumme von 1,4 Milliarden Franken. Der Gesamtumsatz mit Fleisch und Fleischerzeugnissen beträgt rund 10 Milliarden Franken. Die Fleischwirtschaft verwertet rund 35 Prozent der landwirtschaftlichen Endproduktion. Sie trägt mit 2,5 Milliarden Franken in wesentlichem Umfang zum landwirtschaftlichen Roheinkommen bei. Die grosse Bedeutung der Fleisch verarbeitenden Betriebe für die landwirtschaftliche Produktion und die Versorgung der Bevölkerung kommt im hohen Selbstversorgungsgrad von rund 97 Prozent zum Ausdruck.</p><p>2. Die Verhältnisse in den Fleisch verarbeitenden Betrieben</p><p>Die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Fleisch verarbeitenden Betriebe haben sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Aufgrund dieser Entwicklungen muss heute über die ganze Branche hinweg am Abend, in der Nacht und am Sonntag gearbeitet werden. Das verlangt eine flexible Anordnung der Arbeits- und Ruhezeiten.</p><p>Massgebend dafür sind folgende Umstände:</p><p>- Auswirkungen des WTO-Agrarabkommens, der "Agrarpolitik 2002" sowie der Anpassungen der lebens- und fleischhygienischen Vorschriften an den EU-Standard;</p><p>- Anforderungen des Verbraucher- und Tierschutzes;</p><p>- Funktion der Fleisch verarbeitenden Betriebe, die Bevölkerung mit einem Grundnahrungsmittel des täglichen Bedarfes zu versorgen;</p><p>- strukturelle Veränderung der Konsumgewohnheiten und zyklische Schwankungen der Nachfrage;</p><p>- besondere Bedeutung der Produktesicherheit und der Frischegarantie für die Konsumenten bei Fleisch und Fleischerzeugnissen;</p><p>- Sicherstellung der verlangten Prozess- und Endproduktequalität durch neue Systeme und Arbeitsverfahren;</p><p>- Abstimmung von Herstellung, Verpackung, Transport, Distribution und Verkauf im Rahmen genau definierter, aufeinander abfolgender Teilprozesse;</p><p>- Einbindung der Fleisch verarbeitenden Betriebe in die Wertschöpfungskette und den Warenfluss im Detailhandel;</p><p>- nationale Ausrichtung des Fleischmarktes mit grösseren Versorgungs- und Vertriebsräumen im gesamten Binnenmarkt Schweiz.</p><p>3. Notwendigkeit von Sonderbestimmungen für Fleisch verarbeitende Betriebe</p><p>Für solche Verhältnisse sind die allgemeinen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes zu eng. Den besonderen Verhältnissen der Branche kann jedoch im Rahmen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz durch den Bundesrat, durch den Erlass von so genannten Sonderbestimmungen, Rechnung getragen werden. Die Sozialpartner des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sind der gemeinsamen Überzeugung, dass dies notwendig und gerechtfertigt ist. Sie haben sich auf eine gemeinsame Ordnung verständigt, die den Verhältnissen und Bedürfnissen der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer angemessen ist. Die Regelung stellt darüber hinaus sicher, dass die geforderte hohe Leistungsbereitschaft und Flexibilität in der Fleischverarbeitung und -distribution unter einheitlichen und damit wettbewerbsneutralen Bedingungen erfolgen kann.</p>
- <p>Das revidierte Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) und seine Verordnungen 1 und 2 sind im August 2000 in Kraft getreten. Die damit eingeführten Neuerungen haben in gewissen Branchen Umsetzungsschwierigkeiten ausgelöst, die während einer Einführungszeit unausweichlich sind. Das ArG und seine Verordnungen sind erst seit dem 1. August 2000 in Kraft, so dass nach so kurzer Zeit zwingend zuerst die mit den neuen Bestimmungen gemachten Erfahrungen bekannt sein müssen, bevor die Revision von Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen vorgezogen werden und damit das Risiko eingegangen wird, dass es zur Regel wird, Verordnungen bei jeder Gelegenheit stückweise zu revidieren, was wiederum der Rechtssicherheit schaden könnte. Trotzdem werden bis Ende Jahr die Bestimmungen, die gewissen Branchen der Wirtschaft Schwierigkeiten bereiten, gesammelt und überprüft. Bei Bedarf wird 2003 eine diese Bestimmungen umfassende Revision ausgearbeitet werden. Eine umfassende Revision bietet Gewähr, dass sie auch kohärent verläuft.</p><p>Aus diesem Grund ist es nicht wünschenswert, dass Bestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.12) einzeln revidiert werden. Die Änderung der ArGV 2 bezüglich der Berufstheater und -musiker muss eine Ausnahme bleiben, da sie auf die besondere Situation dieser Betriebe zurückzuführen ist.</p><p>Was die fleischverarbeitenden Betriebe betrifft, hat eine Delegation, bestehend aus Vertretern der Personalleitung mehrerer in diesem Bereich tätigen Unternehmungen wie auch aus Vertretern von Arbeitgeberorganisationen und des Personals der Metzgerbranche, dem Seco anlässlich einer Aussprache einen Änderungsvorschlag der ArGV 2 übergeben, welcher die Aufnahme der fleischverarbeitenden Betriebe als Branche in diese Verordnung vorsieht. Die unterbreiteten Vorschläge entsprechen in den Hauptpunkten dem Text vorliegender Motion.</p><p>Der Änderungsvorschlag wird zurzeit eingehend geprüft. Weitere Aussprachen sind mit den Sozialpartnern vorgesehen, und Betriebsbesuche wurden bereits vereinbart, um die Arbeitssituation in den fleischverarbeitenden Betrieben vor Ort zu prüfen. Mit anderen Worten sind Gespräche mit der Metzgerbranche im Gang, um abzuklären, welche Änderungen der ArGV 2 für diese Branche notwendig sein könnten. Erste Schritte in die von der Motion verlangte Richtung sind bereits initiiert.</p><p>Der Bundesrat stellt zudem fest, dass zurzeit in der ArGV 2 für die fleischverarbeitenden Betriebe keine Bestimmungen bestehen. Sie erhalten jedoch Arbeitszeitbewilligungen, wenn die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des ArG für sie zu restriktiv sind, um einen guten Arbeitsablauf zu garantieren. Die beantragte Revision zielt demnach eher darauf, die bereits existierende Praxis zu kodifizieren. Eine rasche Revision ist deshalb nicht notwendig.</p><p>Ausserdem kann gemäss konstanter Praxis des Bundesrates eine Motion keine Rechtsgebiete zum Gegenstand haben, die in die Kompetenz des Bundesrates fallen. Aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 ArG hat der Bundesrat die Kompetenz, bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung von verschiedenen Vorschriften des ArG auszunehmen. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat vorwiegend die bestimmende Form der Motion ab. Er ist jedoch gewillt, die vorgebrachten Anliegen als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) ausserhalb der laufenden Revision mit hoher Priorität durch Bestimmungen für Fleisch verarbeitende Betriebe zu ergänzen.</p><p>Im Sinne einer Anregung unterbreite ich folgenden Vorschlag zur Ergänzung der erwähnten Verordnung 2:</p><p>Artikel 27a (neu) Fleisch verarbeitende Betriebe</p><p>Auf Fleisch verarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch sowie mit der Herstellung von Fleischerzeugnissen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Artikel 4 für die ganze Nacht, für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage, den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Artikel 6 bis 9, 10 Absätze 3 und 4, 12 Absatz 1, 13 und 14 anwendbar, soweit dies für den Umgang mit Fleisch und die tägliche Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch und Fleischerzeugnissen notwendig ist.</p><p>Auf die Verkaufsgeschäfte in Fleisch verarbeitenden Betrieben und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal sind Artikel 4 Absatz 2 für den Sonntag von 9 bis 17 Uhr sowie die Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 anwendbar.</p><p>Artikel 6 findet nur bei Betrieben Anwendung, die in der Regel weniger als zehn Personen beschäftigen.</p><p>Artikel 7 ist nur bei erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalles anwendbar. Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen an bis zu höchstens acht aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden, sofern ihnen unmittelbar im Anschluss daran zwei aufeinander folgende Tage frei gewährt werden und im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gilt.</p>
- Fleisch verarbeitende Betriebe. Sonderbestimmungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Fleisch verarbeitenden Betriebe in der schweizerischen Volkswirtschaft</p><p>Die Fleischbranche umfasst heute rund 2500 Betriebe mit 25 000 Beschäftigten und einer Lohnsumme von 1,4 Milliarden Franken. Der Gesamtumsatz mit Fleisch und Fleischerzeugnissen beträgt rund 10 Milliarden Franken. Die Fleischwirtschaft verwertet rund 35 Prozent der landwirtschaftlichen Endproduktion. Sie trägt mit 2,5 Milliarden Franken in wesentlichem Umfang zum landwirtschaftlichen Roheinkommen bei. Die grosse Bedeutung der Fleisch verarbeitenden Betriebe für die landwirtschaftliche Produktion und die Versorgung der Bevölkerung kommt im hohen Selbstversorgungsgrad von rund 97 Prozent zum Ausdruck.</p><p>2. Die Verhältnisse in den Fleisch verarbeitenden Betrieben</p><p>Die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Fleisch verarbeitenden Betriebe haben sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Aufgrund dieser Entwicklungen muss heute über die ganze Branche hinweg am Abend, in der Nacht und am Sonntag gearbeitet werden. Das verlangt eine flexible Anordnung der Arbeits- und Ruhezeiten.</p><p>Massgebend dafür sind folgende Umstände:</p><p>- Auswirkungen des WTO-Agrarabkommens, der "Agrarpolitik 2002" sowie der Anpassungen der lebens- und fleischhygienischen Vorschriften an den EU-Standard;</p><p>- Anforderungen des Verbraucher- und Tierschutzes;</p><p>- Funktion der Fleisch verarbeitenden Betriebe, die Bevölkerung mit einem Grundnahrungsmittel des täglichen Bedarfes zu versorgen;</p><p>- strukturelle Veränderung der Konsumgewohnheiten und zyklische Schwankungen der Nachfrage;</p><p>- besondere Bedeutung der Produktesicherheit und der Frischegarantie für die Konsumenten bei Fleisch und Fleischerzeugnissen;</p><p>- Sicherstellung der verlangten Prozess- und Endproduktequalität durch neue Systeme und Arbeitsverfahren;</p><p>- Abstimmung von Herstellung, Verpackung, Transport, Distribution und Verkauf im Rahmen genau definierter, aufeinander abfolgender Teilprozesse;</p><p>- Einbindung der Fleisch verarbeitenden Betriebe in die Wertschöpfungskette und den Warenfluss im Detailhandel;</p><p>- nationale Ausrichtung des Fleischmarktes mit grösseren Versorgungs- und Vertriebsräumen im gesamten Binnenmarkt Schweiz.</p><p>3. Notwendigkeit von Sonderbestimmungen für Fleisch verarbeitende Betriebe</p><p>Für solche Verhältnisse sind die allgemeinen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes zu eng. Den besonderen Verhältnissen der Branche kann jedoch im Rahmen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz durch den Bundesrat, durch den Erlass von so genannten Sonderbestimmungen, Rechnung getragen werden. Die Sozialpartner des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sind der gemeinsamen Überzeugung, dass dies notwendig und gerechtfertigt ist. Sie haben sich auf eine gemeinsame Ordnung verständigt, die den Verhältnissen und Bedürfnissen der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer angemessen ist. Die Regelung stellt darüber hinaus sicher, dass die geforderte hohe Leistungsbereitschaft und Flexibilität in der Fleischverarbeitung und -distribution unter einheitlichen und damit wettbewerbsneutralen Bedingungen erfolgen kann.</p>
- <p>Das revidierte Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) und seine Verordnungen 1 und 2 sind im August 2000 in Kraft getreten. Die damit eingeführten Neuerungen haben in gewissen Branchen Umsetzungsschwierigkeiten ausgelöst, die während einer Einführungszeit unausweichlich sind. Das ArG und seine Verordnungen sind erst seit dem 1. August 2000 in Kraft, so dass nach so kurzer Zeit zwingend zuerst die mit den neuen Bestimmungen gemachten Erfahrungen bekannt sein müssen, bevor die Revision von Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen vorgezogen werden und damit das Risiko eingegangen wird, dass es zur Regel wird, Verordnungen bei jeder Gelegenheit stückweise zu revidieren, was wiederum der Rechtssicherheit schaden könnte. Trotzdem werden bis Ende Jahr die Bestimmungen, die gewissen Branchen der Wirtschaft Schwierigkeiten bereiten, gesammelt und überprüft. Bei Bedarf wird 2003 eine diese Bestimmungen umfassende Revision ausgearbeitet werden. Eine umfassende Revision bietet Gewähr, dass sie auch kohärent verläuft.</p><p>Aus diesem Grund ist es nicht wünschenswert, dass Bestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.12) einzeln revidiert werden. Die Änderung der ArGV 2 bezüglich der Berufstheater und -musiker muss eine Ausnahme bleiben, da sie auf die besondere Situation dieser Betriebe zurückzuführen ist.</p><p>Was die fleischverarbeitenden Betriebe betrifft, hat eine Delegation, bestehend aus Vertretern der Personalleitung mehrerer in diesem Bereich tätigen Unternehmungen wie auch aus Vertretern von Arbeitgeberorganisationen und des Personals der Metzgerbranche, dem Seco anlässlich einer Aussprache einen Änderungsvorschlag der ArGV 2 übergeben, welcher die Aufnahme der fleischverarbeitenden Betriebe als Branche in diese Verordnung vorsieht. Die unterbreiteten Vorschläge entsprechen in den Hauptpunkten dem Text vorliegender Motion.</p><p>Der Änderungsvorschlag wird zurzeit eingehend geprüft. Weitere Aussprachen sind mit den Sozialpartnern vorgesehen, und Betriebsbesuche wurden bereits vereinbart, um die Arbeitssituation in den fleischverarbeitenden Betrieben vor Ort zu prüfen. Mit anderen Worten sind Gespräche mit der Metzgerbranche im Gang, um abzuklären, welche Änderungen der ArGV 2 für diese Branche notwendig sein könnten. Erste Schritte in die von der Motion verlangte Richtung sind bereits initiiert.</p><p>Der Bundesrat stellt zudem fest, dass zurzeit in der ArGV 2 für die fleischverarbeitenden Betriebe keine Bestimmungen bestehen. Sie erhalten jedoch Arbeitszeitbewilligungen, wenn die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des ArG für sie zu restriktiv sind, um einen guten Arbeitsablauf zu garantieren. Die beantragte Revision zielt demnach eher darauf, die bereits existierende Praxis zu kodifizieren. Eine rasche Revision ist deshalb nicht notwendig.</p><p>Ausserdem kann gemäss konstanter Praxis des Bundesrates eine Motion keine Rechtsgebiete zum Gegenstand haben, die in die Kompetenz des Bundesrates fallen. Aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 ArG hat der Bundesrat die Kompetenz, bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung von verschiedenen Vorschriften des ArG auszunehmen. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat vorwiegend die bestimmende Form der Motion ab. Er ist jedoch gewillt, die vorgebrachten Anliegen als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) ausserhalb der laufenden Revision mit hoher Priorität durch Bestimmungen für Fleisch verarbeitende Betriebe zu ergänzen.</p><p>Im Sinne einer Anregung unterbreite ich folgenden Vorschlag zur Ergänzung der erwähnten Verordnung 2:</p><p>Artikel 27a (neu) Fleisch verarbeitende Betriebe</p><p>Auf Fleisch verarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch sowie mit der Herstellung von Fleischerzeugnissen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Artikel 4 für die ganze Nacht, für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage, den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Artikel 6 bis 9, 10 Absätze 3 und 4, 12 Absatz 1, 13 und 14 anwendbar, soweit dies für den Umgang mit Fleisch und die tägliche Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch und Fleischerzeugnissen notwendig ist.</p><p>Auf die Verkaufsgeschäfte in Fleisch verarbeitenden Betrieben und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal sind Artikel 4 Absatz 2 für den Sonntag von 9 bis 17 Uhr sowie die Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 anwendbar.</p><p>Artikel 6 findet nur bei Betrieben Anwendung, die in der Regel weniger als zehn Personen beschäftigen.</p><p>Artikel 7 ist nur bei erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalles anwendbar. Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen an bis zu höchstens acht aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden, sofern ihnen unmittelbar im Anschluss daran zwei aufeinander folgende Tage frei gewährt werden und im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gilt.</p>
- Fleisch verarbeitende Betriebe. Sonderbestimmungen
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