Erhalt des landwirtschaftlichen Kulturlandes
- ShortId
-
02.3350
- Id
-
20023350
- Updated
-
10.04.2024 13:21
- Language
-
de
- Title
-
Erhalt des landwirtschaftlichen Kulturlandes
- AdditionalIndexing
-
55;Bodennutzung;Wasserlauf;Kulturlandverlust;Naturschutzgebiet;Landschaftsschutz;Gewässerschutz
- 1
-
- L05K1401020106, Kulturlandverlust
- L04K14010201, Bodennutzung
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L04K06030110, Wasserlauf
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L05K0601041202, Naturschutzgebiet
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im vergangenen Jahrhundert haben Gewässerkorrektionen entscheidend dazu beigetragen, dass sich grosse Gebiete der Schweiz überhaupt wirtschaftlich entwickeln konnten. Diese Korrektionen entsprachen der damaligen Zielsetzung, den Landbedarf für die Gewässer zu minimieren bzw. die für Kultur- und Bauland verfügbaren Flächen zu maximieren. Diese bis in die Siebzigerjahre geltenden Ziele führten dazu, dass bei vielen Gewässern die blossen Abflussfunktionen überwogen und die natürlichen Gewässerfunktionen kaum beachtet wurden. Weiter zeigte sich, dass ein Hochwasserschutz, der den heutigen Ansprüchen genügen soll, nicht ohne ausreichenden Raum für die Gewässer gewährleistet werden kann. Insbesondere die Unwetter von 1987 machten klar, dass es einen absoluten Schutz vor Hochwasser nicht gibt, dass immer grössere Hochwasser auftreten können und dass für deren Ableitung oft mehr Raum benötigt wird, als seinerzeit den Gewässern eingeräumt wurde. Dies führte zu einem Überdenken des Hochwasserschutzes. Entsprechend entschied sich das Parlament Anfang der Neunzigerjahre, im Rahmen der Revisionen des Wasserbaugesetzes (WBG) und des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), für eine neue, ganzheitliche und nachhaltige Hochwasserschutzpolitik. Beide Erlasse enthalten aufeinander abgestimmte Vorschriften (Art. 4 WBG und Art. 37 GSchG).</p><p>Der in den Neunzigerjahren entwickelte Hochwasserschutz setzt die Priorität beim Unterhalt von bestehenden Hochwasserschutzbauten sowie bei planerischen Massnahmen und nicht bei der Erstellung neuer Hochwasserschutzbauten. Er verlangt eine Raumnutzung, die auf die vorhandenen Naturgefahren Rücksicht nimmt und die Eingriffe in die Gewässer minimiert. Weiter werden die ökologischen Aspekte stärker hervorgehoben. Den Gewässern ist genügend Raum zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen zur Verfügung zu stellen: Ableiten von Hochwasser und Geschiebe, Sicherstellen der Entwässerung, Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Raum für die Vernetzung des Gewässers mit seiner Umgebung, Erholungsraum für Menschen, Selbstreinigung des Wassers und Erneuerung des Grundwassers. Dabei werden für die Gestaltung der Gewässer und Ufer qualitative Anforderungen gestellt. Detailliert festgehalten sind diese Anforderungen in der Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern", welche das Bundesamt für Wasser und Geologie in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Raumentwicklung, für Umwelt, Wald und Landschaft sowie für Landwirtschaft im Jahr 2001 herausgegeben hat.</p><p>1./3. Die in den Neunzigerjahren entwickelte Politik im Bereich Hochwasserschutz legt grossen Wert darauf, dass den Gewässern der für die Erreichung der oben genannten Ziele notwendige Raum zugestanden wird. Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass damit landwirtschaftliches Kulturland "zerstört" wird. Vielmehr sollen Synergien genutzt werden, beispielsweise durch gezielte Anreize, um ökologische Ausgleichsflächen an die Gewässer zu legen, die dann weiterhin als Nutzfläche gelten. Diese Flächen haben Anrecht auf Ökobeiträge und gegebenenfalls Ökoqualitätsbeiträge. Wird für die Renaturierung landwirtschaftliches Kulturland beansprucht (z. B. für eine verbreiterte Gerinnesohle), so muss im Falle von landwirtschaftlichen Vorrangflächen, insbesondere Fruchtfolgeflächen, vorab eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem Hochwasserschutz, der ökologischen Aufwertung und der Erhaltung des landwirtschaftlichen Kulturlandes. Die neue Politik deckt also eine Reihe von Interessen ab: Die Landwirtschaft erhält eine Abgeltung für ihre multifunktionalen Leistungen im öffentlichen Interesse; das Risiko von Hochwasserschäden wird reduziert; die Schutzmassnahmen werden kostengünstiger; die Gewässer werden vor Stoffeinträgen besser geschützt; Lebens- und Erholungsräume werden aufgewertet. Der Bundesrat teilt zwar die Besorgnis über den laufenden Verlust von landwirtschaftlichem Kulturland. Kulturlandverlust hat aber vielfältige Ursachen und muss im Rahmen einer umfassenden Raumordnungspolitik unter Einbezug aller betroffenen Sektoralpolitiken gelöst werden.</p><p>2./4. Wasserbauliche Massnahmen berücksichtigen heute neben den Sicherheitsaspekten auch die ökologischen Aspekte. Des Weiteren ist es die Pflicht der zuständigen Wasserbaubehörde, im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung die Interessen der betroffenen Grundeigentümer frühzeitig einzubeziehen. Wasserbauliche Eingriffe an bestehenden Hochwasserschutzbauten werden in der Regel nur dann durchgeführt, wenn diese aus Sicherheitsgründen saniert werden müssen. Reine Revitalisierungsprojekte dienen der Behebung von bedeutenden ökologischen Defiziten und sind eher die Ausnahme. Dies zeigt auch, dass die den Wasserbau finanzierenden Kantone zweckmässig mit den Steuergeldern umgehen. Was die Subventionsbeiträge des Bundes an kantonale Wasserbauprojekte betrifft, lässt sich feststellen, dass diese Gelder wesentlich mitgeholfen haben, dass der Bund zusammen mit den Kantonen eine klare Hochwasserschutzpolitik festlegen konnte und damit seine Aufsichts- und Koordinationspflicht wahrnimmt.</p><p>5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Hochwasserschutz und Gewässerrenaturierungen auf einer konsistenten Sicherheits- und Umweltpolitik beruhen und zu einer für die verschiedenen Gewässernutzer insgesamt günstigen Wirkung führen. Die Anfang der Neunzigerjahre vom Parlament beschlossene Politik soll beibehalten werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Gewässerschutzgesetzgebung sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Korrektur und Verbauung von Fliessgewässern vor (Art. 37ff. GschG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (Art. 37 Abs. 3 GschG). In der Vergangenheit wurden gestützt auf diese Bestimmungen zahlreiche Fliessgewässer korrigiert. Aus verschiedenen Gründen werden die Korrekturen nunmehr durch die Behörden rückgängig gemacht. Dabei werden gestützt auf exorbitante Umweltschutzforderungen teilweise noch Schlaufen in den ursprünglichen Verlauf des Fliessgewässers eingebaut und Biotope angesiedelt, welche die landwirtschaftliche Nutzmöglichkeit der betreffenden Landstücke beschneiden. Im Ergebnis geht der Landwirtschaft damit weiteres Kulturland verloren, nachdem schon durch den Bau von Sportanlagen und öffentlicher Infrastruktur immer mehr Kulturland verschwindet.</p><p>Dies vorausgeschickt, ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass immer mehr landwirtschaftliches Kulturland zerstört wird, indem die Korrektur von Fliessgewässern rückgängig gemacht wird?</p><p>2. Ist er auch der Auffassung, dass es finanzpolitisch unsinnig ist, mit Steuergeldern gebaute Flusskorrekturen durch den Einsatz von noch mehr Steuergeldern wieder rückgängig zu machen?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass den Landwirten schon durch andere Freizeit- und Infrastrukturprojekte (Sportplätze, Strassen, Stromleitungen usw.) immer mehr Kulturland entzogen oder zerstückelt wird und es für sie nicht akzeptabel ist, wenn durch die so genannte Renaturierung von Fliessgewässern zusätzliches Kulturland unbewirtschaftbar wird?</p><p>4. Wie stellt der Bund seine Aufsichts- und Koordinationspflicht nach Artikel 46 GschG und Artikel 11 des Wasserbaugesetzes sicher?</p><p>5. Welche Massnahmen trifft er, um die übertriebene Renaturierung von Fliessgewässern zu verhindern?</p>
- Erhalt des landwirtschaftlichen Kulturlandes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im vergangenen Jahrhundert haben Gewässerkorrektionen entscheidend dazu beigetragen, dass sich grosse Gebiete der Schweiz überhaupt wirtschaftlich entwickeln konnten. Diese Korrektionen entsprachen der damaligen Zielsetzung, den Landbedarf für die Gewässer zu minimieren bzw. die für Kultur- und Bauland verfügbaren Flächen zu maximieren. Diese bis in die Siebzigerjahre geltenden Ziele führten dazu, dass bei vielen Gewässern die blossen Abflussfunktionen überwogen und die natürlichen Gewässerfunktionen kaum beachtet wurden. Weiter zeigte sich, dass ein Hochwasserschutz, der den heutigen Ansprüchen genügen soll, nicht ohne ausreichenden Raum für die Gewässer gewährleistet werden kann. Insbesondere die Unwetter von 1987 machten klar, dass es einen absoluten Schutz vor Hochwasser nicht gibt, dass immer grössere Hochwasser auftreten können und dass für deren Ableitung oft mehr Raum benötigt wird, als seinerzeit den Gewässern eingeräumt wurde. Dies führte zu einem Überdenken des Hochwasserschutzes. Entsprechend entschied sich das Parlament Anfang der Neunzigerjahre, im Rahmen der Revisionen des Wasserbaugesetzes (WBG) und des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), für eine neue, ganzheitliche und nachhaltige Hochwasserschutzpolitik. Beide Erlasse enthalten aufeinander abgestimmte Vorschriften (Art. 4 WBG und Art. 37 GSchG).</p><p>Der in den Neunzigerjahren entwickelte Hochwasserschutz setzt die Priorität beim Unterhalt von bestehenden Hochwasserschutzbauten sowie bei planerischen Massnahmen und nicht bei der Erstellung neuer Hochwasserschutzbauten. Er verlangt eine Raumnutzung, die auf die vorhandenen Naturgefahren Rücksicht nimmt und die Eingriffe in die Gewässer minimiert. Weiter werden die ökologischen Aspekte stärker hervorgehoben. Den Gewässern ist genügend Raum zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen zur Verfügung zu stellen: Ableiten von Hochwasser und Geschiebe, Sicherstellen der Entwässerung, Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Raum für die Vernetzung des Gewässers mit seiner Umgebung, Erholungsraum für Menschen, Selbstreinigung des Wassers und Erneuerung des Grundwassers. Dabei werden für die Gestaltung der Gewässer und Ufer qualitative Anforderungen gestellt. Detailliert festgehalten sind diese Anforderungen in der Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern", welche das Bundesamt für Wasser und Geologie in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Raumentwicklung, für Umwelt, Wald und Landschaft sowie für Landwirtschaft im Jahr 2001 herausgegeben hat.</p><p>1./3. Die in den Neunzigerjahren entwickelte Politik im Bereich Hochwasserschutz legt grossen Wert darauf, dass den Gewässern der für die Erreichung der oben genannten Ziele notwendige Raum zugestanden wird. Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass damit landwirtschaftliches Kulturland "zerstört" wird. Vielmehr sollen Synergien genutzt werden, beispielsweise durch gezielte Anreize, um ökologische Ausgleichsflächen an die Gewässer zu legen, die dann weiterhin als Nutzfläche gelten. Diese Flächen haben Anrecht auf Ökobeiträge und gegebenenfalls Ökoqualitätsbeiträge. Wird für die Renaturierung landwirtschaftliches Kulturland beansprucht (z. B. für eine verbreiterte Gerinnesohle), so muss im Falle von landwirtschaftlichen Vorrangflächen, insbesondere Fruchtfolgeflächen, vorab eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem Hochwasserschutz, der ökologischen Aufwertung und der Erhaltung des landwirtschaftlichen Kulturlandes. Die neue Politik deckt also eine Reihe von Interessen ab: Die Landwirtschaft erhält eine Abgeltung für ihre multifunktionalen Leistungen im öffentlichen Interesse; das Risiko von Hochwasserschäden wird reduziert; die Schutzmassnahmen werden kostengünstiger; die Gewässer werden vor Stoffeinträgen besser geschützt; Lebens- und Erholungsräume werden aufgewertet. Der Bundesrat teilt zwar die Besorgnis über den laufenden Verlust von landwirtschaftlichem Kulturland. Kulturlandverlust hat aber vielfältige Ursachen und muss im Rahmen einer umfassenden Raumordnungspolitik unter Einbezug aller betroffenen Sektoralpolitiken gelöst werden.</p><p>2./4. Wasserbauliche Massnahmen berücksichtigen heute neben den Sicherheitsaspekten auch die ökologischen Aspekte. Des Weiteren ist es die Pflicht der zuständigen Wasserbaubehörde, im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung die Interessen der betroffenen Grundeigentümer frühzeitig einzubeziehen. Wasserbauliche Eingriffe an bestehenden Hochwasserschutzbauten werden in der Regel nur dann durchgeführt, wenn diese aus Sicherheitsgründen saniert werden müssen. Reine Revitalisierungsprojekte dienen der Behebung von bedeutenden ökologischen Defiziten und sind eher die Ausnahme. Dies zeigt auch, dass die den Wasserbau finanzierenden Kantone zweckmässig mit den Steuergeldern umgehen. Was die Subventionsbeiträge des Bundes an kantonale Wasserbauprojekte betrifft, lässt sich feststellen, dass diese Gelder wesentlich mitgeholfen haben, dass der Bund zusammen mit den Kantonen eine klare Hochwasserschutzpolitik festlegen konnte und damit seine Aufsichts- und Koordinationspflicht wahrnimmt.</p><p>5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Hochwasserschutz und Gewässerrenaturierungen auf einer konsistenten Sicherheits- und Umweltpolitik beruhen und zu einer für die verschiedenen Gewässernutzer insgesamt günstigen Wirkung führen. Die Anfang der Neunzigerjahre vom Parlament beschlossene Politik soll beibehalten werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Gewässerschutzgesetzgebung sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Korrektur und Verbauung von Fliessgewässern vor (Art. 37ff. GschG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (Art. 37 Abs. 3 GschG). In der Vergangenheit wurden gestützt auf diese Bestimmungen zahlreiche Fliessgewässer korrigiert. Aus verschiedenen Gründen werden die Korrekturen nunmehr durch die Behörden rückgängig gemacht. Dabei werden gestützt auf exorbitante Umweltschutzforderungen teilweise noch Schlaufen in den ursprünglichen Verlauf des Fliessgewässers eingebaut und Biotope angesiedelt, welche die landwirtschaftliche Nutzmöglichkeit der betreffenden Landstücke beschneiden. Im Ergebnis geht der Landwirtschaft damit weiteres Kulturland verloren, nachdem schon durch den Bau von Sportanlagen und öffentlicher Infrastruktur immer mehr Kulturland verschwindet.</p><p>Dies vorausgeschickt, ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass immer mehr landwirtschaftliches Kulturland zerstört wird, indem die Korrektur von Fliessgewässern rückgängig gemacht wird?</p><p>2. Ist er auch der Auffassung, dass es finanzpolitisch unsinnig ist, mit Steuergeldern gebaute Flusskorrekturen durch den Einsatz von noch mehr Steuergeldern wieder rückgängig zu machen?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass den Landwirten schon durch andere Freizeit- und Infrastrukturprojekte (Sportplätze, Strassen, Stromleitungen usw.) immer mehr Kulturland entzogen oder zerstückelt wird und es für sie nicht akzeptabel ist, wenn durch die so genannte Renaturierung von Fliessgewässern zusätzliches Kulturland unbewirtschaftbar wird?</p><p>4. Wie stellt der Bund seine Aufsichts- und Koordinationspflicht nach Artikel 46 GschG und Artikel 11 des Wasserbaugesetzes sicher?</p><p>5. Welche Massnahmen trifft er, um die übertriebene Renaturierung von Fliessgewässern zu verhindern?</p>
- Erhalt des landwirtschaftlichen Kulturlandes
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