Abgabe von Schusswaffen an abtretende Armeemitglieder

ShortId
02.3351
Id
20023351
Updated
10.04.2024 09:27
Language
de
Title
Abgabe von Schusswaffen an abtretende Armeemitglieder
AdditionalIndexing
09;Verbrechen gegen Personen;Bewaffnung;Waffenlagerung;Feuerwaffe;Gewalt;Waffenbesitz;Armeeangehöriger
1
  • L04K04020303, Armeeangehöriger
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K04020206, Waffenlagerung
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L04K01010207, Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Um die Bedeutung dieser Schusswaffen im Vergleich zu privat erworbenen Waffen aufzuzeigen, bitte ich den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Schusswaffen, die abtretenden Wehrdienstleistenden zur Verfügung gestellt wurden, sind heute im Umlauf? Wie teilt sich diese Zahl in Pistolen, Karabiner und Sturmgewehre auf?</p><p>2. Wie hoch ist dieser Anteil an der geschätzten Zahl von Schusswaffen, die insgesamt in Schweizer Haushalten vorhanden sind?</p><p>3. Wie viele militärische Schusswaffen sind in den letzten zehn Jahren abgegeben worden und somit neu dazu gekommen?</p><p>4. Das VBS notiert die Adresse und Matrikelnummer der entsprechenden abtretenden Wehrdienstleistenden. Gibt es ein Erfassungssystem für ehemals militärische Waffen, die weiterverkauft, vererbt oder verschenkt werden?</p><p>5. Wie unterbindet das VBS den Handel und die Weitergabe ehemals militärischer Schusswaffen insbesondere ins Ausland?</p><p>6. Automatikwaffen werden vor der Abgabe zu einer halbautomatischen abgeändert. Wie schwierig ist es für Waffenspezialisten, diese Abänderung rückgängig zu machen?</p><p>7. Sind dem Bundesrat auch andere Länder bekannt, wo abtretende Wehrdienstleistende die Schusswaffe ausgehändigt erhalten?</p><p>8. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, die zunehmende europäische und internationale Mobilität mache eine Überprüfung dieser langjährigen Tradition nötig, weil der Missbrauch früherer Armeewaffen in europäischen und anderen Krisengebieten zu befürchten ist?</p>
  • <p>Nach den Bestimmungen über die persönliche Ausrüstung erhält ein Armeeangehöriger beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr 57 unentgeltlich zu Eigentum, sofern er Anrecht auf die Ausrüstung oder Teile davon hat und in den letzten Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 Meter absolviert hat und dies im Schiessbüchlein oder im militärischen Leistungsausweis eintragen liess. Die Pistole kann ohne solchen Schiessnachweis zu Eigentum abgegeben werden. Diese Waffen werden im ausserdienstlichen und sportlichen Schiessen eingesetzt oder sind Bestandteil einer Waffensammlung.</p><p>Der Zugang zu Waffen wird primär in der Waffengesetzgebung geregelt. Der Bundesrat hat am 16. März 2001 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Vorlage zur Revision des Waffengesetzes auszuarbeiten. Eine Expertenkommission unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei wird die Ergebnisse demnächst in die Vernehmlassung senden.</p><p>Zu den gestellten Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Bis Mitte des Jahres 2002 wurden an Armeeangehörige beim Ausscheiden aus der Armee folgende Waffen abgegeben (diese Zahlen werden seit 1990 beim Bundesamt für Betriebe des Heeres erhoben):</p><p>- Sturmgewehr 90: 0 Waffen;</p><p>- Sturmgewehr 57: 122 400 Waffen (umgebaut als Einzelschusswaffe);</p><p>- Karabiner 31: 85 000 Waffen;</p><p>- Pistolen 49: 96 000 Waffen;</p><p>- Pistole 75: 58 600 Waffen.</p><p>2. Dem Bundesrat liegen keine zuverlässigen Zahlen vor.</p><p>3. In den letzten zehn Jahren ist folgende Anzahl Waffen abgegeben worden:</p><p>- Sturmgewehr 90: 0 Waffen;</p><p>- Sturmgewehr 57: 122 400 Waffen;</p><p>- Karabiner 31: 85 000 Waffen;</p><p>- Karabiner 11: unbekannt;</p><p>- Pistolen 49: 8500 Waffen;</p><p>- Pistole 75: 58 600 Waffen.</p><p>4. Das Bundesamt für Betriebe des Heeres führt eine Datensammlung über die Personen, die beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr 57 oder eine Pistole erhalten haben. Die Daten werden zehn Jahre aufbewahrt. Mutationen werden keine vorgenommen. Nach erfolgter Abgabe gilt für die Waffeneigentümer die Waffengesetzgebung (z. B. Handänderung, Kontrollvorschriften).</p><p>5. Bei der Frage der Weitergabe ehemals militärischer Schusswaffen gelten die Bestimmungen der Waffengesetzgebung:</p><p>- Die ehemaligen Armeeangehörigen werden vom Bundesamt für Betriebe des Heeres schriftlich über die Vorschriften betreffend Erwerb, Besitz und Übertragung von privaten Ordonnanzwaffen informiert.</p><p>- Die Waffe muss vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden. Die Aufbewahrung von Waffe und Verschluss muss getrennt und in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.</p><p>- Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.</p><p>- Für das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit muss grundsätzlich eine Waffentragbewilligung mitgeführt werden. </p><p>- Als Privatpersonen sind die ehemaligen Armeeangehörigen bei einer Übertragung der Waffe verpflichtet, die Identität und das Alter des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises zu prüfen. Im Weiteren muss die übertragende Person prüfen, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund (z. B. Entmündigung, Gefährdung, Strafregistereintrag, Personen aus bestimmten Ländern) entgegensteht. Für jede Übertragung einer Waffe unter Privatpersonen ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Dieser ist von beiden Vertragsparteien mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. In der laufenden Waffengesetzrevision wird u. a. vorgeschlagen, dass zur Übertragung von Schusswaffen auch unter Privatpersonen ein Waffenerwerbsschein benötigt wird.</p><p>6. Das Sturmgewehr 57 wird vor der Überlassung zu Eigentum zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert. Die Typenprüfung des Umbaus erfolgt durch das Bundesamt für Polizei.</p><p>Der Umbau zu einer automatischen Serienfeuerwaffe kann nur mit grossem professionellem Aufwand erfolgen. Die dazu notwendigen Originalteile müssten durch Diebstahl oder Nachbau beschafft werden. Für den Nachbau ist ein gewisses Know-how notwendig. Automatenwaffen unterstehen besonderen Auflagen des Waffengesetzes; ein Umbau ist somit nicht gestattet. Die Sturmgewehre 57 und 90 in der zivilen Ausführung sind Halbautomaten und können im zivilen Handel nach den Bestimmungen über die Waffengesetzgebung erworben werden. </p><p>7. Dem Bundesrat sind keine Länder bekannt.</p><p>8. Das Militärgesetz beinhaltet die obligatorische Schiesspflicht. Das Parlament hat in der Frühjahrs- und Sommersession Anträge über die Heimabgabe der Waffe und die Abgabe der Taschenmunition diskutiert. Änderungen in der Gesetzgebung wurden keine beschlossen.</p><p>Der Chef VBS hat aber eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die eine erleichterte Hinterlegung der persönlichen Waffe und die Abgabe der Taschenmunition prüfen und entsprechende Vorschläge ausarbeiten soll. Im Herbst 2002 werden voraussichtlich die Ergebnisse vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Jahr 1994 erkundigte ich mich nach der Zahl der Dienstwaffen, die nach der Entlassung aus der Wehrpflicht den Abtretenden überlassen wurden. Damals wurde mir die Zahl von über 130 000 Schusswaffen in den letzten 16 Jahren mitgeteilt.</p><p>Wenn Schusswaffen in privaten Haushalten vorrätig sind, bedeutet dies eine potenzielle Gefährdung der Bevölkerung durch Fehlmanipulation, Spielen von Kindern und Jugendlichen sowie dem bewussten Missbrauch der Waffe. Meines Erachtens sollte deshalb in Zukunft auf die Abgabe von Schusswaffen an abtretende Militärdienstleistende verzichtet werden.</p><p>Es ist eine Tatsache, dass die Verbreitung von Schusswaffen einen Einfluss hat auf die Zahl von Unfällen und Gewalttaten, in denen Schusswaffen im Spiel sind. Nicht umsonst laufen in den USA Aktionen, die Rückgabe von Schusswaffen finanziell oder mit Gegenleistungen zu belohnen. Statt der schlecht kontrollierbaren Verbreitung zehntausender Schusswaffen Vorschub zu leisten, stünde es den Behörden gut an, zumindest nicht selbst aktiv deren Zahl zu vergrössern.</p>
  • Abgabe von Schusswaffen an abtretende Armeemitglieder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um die Bedeutung dieser Schusswaffen im Vergleich zu privat erworbenen Waffen aufzuzeigen, bitte ich den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Schusswaffen, die abtretenden Wehrdienstleistenden zur Verfügung gestellt wurden, sind heute im Umlauf? Wie teilt sich diese Zahl in Pistolen, Karabiner und Sturmgewehre auf?</p><p>2. Wie hoch ist dieser Anteil an der geschätzten Zahl von Schusswaffen, die insgesamt in Schweizer Haushalten vorhanden sind?</p><p>3. Wie viele militärische Schusswaffen sind in den letzten zehn Jahren abgegeben worden und somit neu dazu gekommen?</p><p>4. Das VBS notiert die Adresse und Matrikelnummer der entsprechenden abtretenden Wehrdienstleistenden. Gibt es ein Erfassungssystem für ehemals militärische Waffen, die weiterverkauft, vererbt oder verschenkt werden?</p><p>5. Wie unterbindet das VBS den Handel und die Weitergabe ehemals militärischer Schusswaffen insbesondere ins Ausland?</p><p>6. Automatikwaffen werden vor der Abgabe zu einer halbautomatischen abgeändert. Wie schwierig ist es für Waffenspezialisten, diese Abänderung rückgängig zu machen?</p><p>7. Sind dem Bundesrat auch andere Länder bekannt, wo abtretende Wehrdienstleistende die Schusswaffe ausgehändigt erhalten?</p><p>8. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, die zunehmende europäische und internationale Mobilität mache eine Überprüfung dieser langjährigen Tradition nötig, weil der Missbrauch früherer Armeewaffen in europäischen und anderen Krisengebieten zu befürchten ist?</p>
    • <p>Nach den Bestimmungen über die persönliche Ausrüstung erhält ein Armeeangehöriger beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr 57 unentgeltlich zu Eigentum, sofern er Anrecht auf die Ausrüstung oder Teile davon hat und in den letzten Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 Meter absolviert hat und dies im Schiessbüchlein oder im militärischen Leistungsausweis eintragen liess. Die Pistole kann ohne solchen Schiessnachweis zu Eigentum abgegeben werden. Diese Waffen werden im ausserdienstlichen und sportlichen Schiessen eingesetzt oder sind Bestandteil einer Waffensammlung.</p><p>Der Zugang zu Waffen wird primär in der Waffengesetzgebung geregelt. Der Bundesrat hat am 16. März 2001 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Vorlage zur Revision des Waffengesetzes auszuarbeiten. Eine Expertenkommission unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei wird die Ergebnisse demnächst in die Vernehmlassung senden.</p><p>Zu den gestellten Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Bis Mitte des Jahres 2002 wurden an Armeeangehörige beim Ausscheiden aus der Armee folgende Waffen abgegeben (diese Zahlen werden seit 1990 beim Bundesamt für Betriebe des Heeres erhoben):</p><p>- Sturmgewehr 90: 0 Waffen;</p><p>- Sturmgewehr 57: 122 400 Waffen (umgebaut als Einzelschusswaffe);</p><p>- Karabiner 31: 85 000 Waffen;</p><p>- Pistolen 49: 96 000 Waffen;</p><p>- Pistole 75: 58 600 Waffen.</p><p>2. Dem Bundesrat liegen keine zuverlässigen Zahlen vor.</p><p>3. In den letzten zehn Jahren ist folgende Anzahl Waffen abgegeben worden:</p><p>- Sturmgewehr 90: 0 Waffen;</p><p>- Sturmgewehr 57: 122 400 Waffen;</p><p>- Karabiner 31: 85 000 Waffen;</p><p>- Karabiner 11: unbekannt;</p><p>- Pistolen 49: 8500 Waffen;</p><p>- Pistole 75: 58 600 Waffen.</p><p>4. Das Bundesamt für Betriebe des Heeres führt eine Datensammlung über die Personen, die beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr 57 oder eine Pistole erhalten haben. Die Daten werden zehn Jahre aufbewahrt. Mutationen werden keine vorgenommen. Nach erfolgter Abgabe gilt für die Waffeneigentümer die Waffengesetzgebung (z. B. Handänderung, Kontrollvorschriften).</p><p>5. Bei der Frage der Weitergabe ehemals militärischer Schusswaffen gelten die Bestimmungen der Waffengesetzgebung:</p><p>- Die ehemaligen Armeeangehörigen werden vom Bundesamt für Betriebe des Heeres schriftlich über die Vorschriften betreffend Erwerb, Besitz und Übertragung von privaten Ordonnanzwaffen informiert.</p><p>- Die Waffe muss vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden. Die Aufbewahrung von Waffe und Verschluss muss getrennt und in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.</p><p>- Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.</p><p>- Für das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit muss grundsätzlich eine Waffentragbewilligung mitgeführt werden. </p><p>- Als Privatpersonen sind die ehemaligen Armeeangehörigen bei einer Übertragung der Waffe verpflichtet, die Identität und das Alter des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises zu prüfen. Im Weiteren muss die übertragende Person prüfen, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund (z. B. Entmündigung, Gefährdung, Strafregistereintrag, Personen aus bestimmten Ländern) entgegensteht. Für jede Übertragung einer Waffe unter Privatpersonen ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Dieser ist von beiden Vertragsparteien mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. In der laufenden Waffengesetzrevision wird u. a. vorgeschlagen, dass zur Übertragung von Schusswaffen auch unter Privatpersonen ein Waffenerwerbsschein benötigt wird.</p><p>6. Das Sturmgewehr 57 wird vor der Überlassung zu Eigentum zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert. Die Typenprüfung des Umbaus erfolgt durch das Bundesamt für Polizei.</p><p>Der Umbau zu einer automatischen Serienfeuerwaffe kann nur mit grossem professionellem Aufwand erfolgen. Die dazu notwendigen Originalteile müssten durch Diebstahl oder Nachbau beschafft werden. Für den Nachbau ist ein gewisses Know-how notwendig. Automatenwaffen unterstehen besonderen Auflagen des Waffengesetzes; ein Umbau ist somit nicht gestattet. Die Sturmgewehre 57 und 90 in der zivilen Ausführung sind Halbautomaten und können im zivilen Handel nach den Bestimmungen über die Waffengesetzgebung erworben werden. </p><p>7. Dem Bundesrat sind keine Länder bekannt.</p><p>8. Das Militärgesetz beinhaltet die obligatorische Schiesspflicht. Das Parlament hat in der Frühjahrs- und Sommersession Anträge über die Heimabgabe der Waffe und die Abgabe der Taschenmunition diskutiert. Änderungen in der Gesetzgebung wurden keine beschlossen.</p><p>Der Chef VBS hat aber eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die eine erleichterte Hinterlegung der persönlichen Waffe und die Abgabe der Taschenmunition prüfen und entsprechende Vorschläge ausarbeiten soll. Im Herbst 2002 werden voraussichtlich die Ergebnisse vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Jahr 1994 erkundigte ich mich nach der Zahl der Dienstwaffen, die nach der Entlassung aus der Wehrpflicht den Abtretenden überlassen wurden. Damals wurde mir die Zahl von über 130 000 Schusswaffen in den letzten 16 Jahren mitgeteilt.</p><p>Wenn Schusswaffen in privaten Haushalten vorrätig sind, bedeutet dies eine potenzielle Gefährdung der Bevölkerung durch Fehlmanipulation, Spielen von Kindern und Jugendlichen sowie dem bewussten Missbrauch der Waffe. Meines Erachtens sollte deshalb in Zukunft auf die Abgabe von Schusswaffen an abtretende Militärdienstleistende verzichtet werden.</p><p>Es ist eine Tatsache, dass die Verbreitung von Schusswaffen einen Einfluss hat auf die Zahl von Unfällen und Gewalttaten, in denen Schusswaffen im Spiel sind. Nicht umsonst laufen in den USA Aktionen, die Rückgabe von Schusswaffen finanziell oder mit Gegenleistungen zu belohnen. Statt der schlecht kontrollierbaren Verbreitung zehntausender Schusswaffen Vorschub zu leisten, stünde es den Behörden gut an, zumindest nicht selbst aktiv deren Zahl zu vergrössern.</p>
    • Abgabe von Schusswaffen an abtretende Armeemitglieder

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