KVG und KVV. Reserven
- ShortId
-
02.3362
- Id
-
20023362
- Updated
-
10.04.2024 13:57
- Language
-
de
- Title
-
KVG und KVV. Reserven
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenversicherung;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Vorrat
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0703050106, Vorrat
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchzuführen und die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Ausserdem werden die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert (Art. 60 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 KVG). Das heisst, die Versicherten müssen während insgesamt einem Jahr Prämienbeiträge einzahlen, damit alle Ausgaben des betreffenden Jahres gedeckt werden können. Anders als bei dem in der beruflichen Vorsorge angewandten Kapitaldeckungsverfahren äufnen die versicherten Personen in der sozialen Krankenversicherung keine persönlichen Reserven, die bei einem Wechsel des Krankenversicherers mitgenommen werden könnten.</p><p>Ein Übertrag der Reserven würde sich bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht lohnen. Der administrative Aufwand und der schliesslich überwiesene Betrag würden in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Nutzen stehen. Wenn man die Mindestreserven auf eine durchschnittliche Individualprämie herunterbricht und die notwendigen Kosten für den administrativen Aufwand davon abzieht, wird klar ersichtlich, dass sich eine solche Überweisung in keinem Fall lohnen würde.</p><p>Im Übrigen hätte die Umgestaltung des Systems der Reserven der Krankenversicherer in die von der Motion gewünschte Richtung nachteilige Auswirkungen. Denn statistisch gesehen gehört heute die Mehrheit der Versicherten, die den Krankenversicherer wechseln, zur Gruppe der "guten Risiken", d. h. zu den eher jungen und gesunden Versicherten, die dem neuen Versicherer in den ersten sechs Monaten kaum oder gar keine Kosten verursachen, die geschuldeten Prämien aber bezahlen. Die Reserven des neuen Versicherers können auf diese Weise einfach und schnell wieder aufgebaut werden.</p><p>Ein System, in dem die versicherte Person beim Wechsel des Versicherers einen Teil der Reserven mitbringen würde, hätte zur Folge, dass sich der Wettbewerb vermehrt auf die "guten Risiken" konzentrieren würde und die Versicherer versucht wären, eine Risikoselektion vorzunehmen, was dem Solidaritätsprinzip zuwiderläuft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wechselt eine versicherte Person die Krankenkasse, so soll der bisherige Versicherer dem neuen Versicherer den entsprechenden Anteil der Reserven überweisen; Berechnungsgrundlage sind die Mindestreserven, wie sie Artikel 78 KVV je nach Versichertenbestand in Prozenten des Prämiensolls festlegt.</p>
- KVG und KVV. Reserven
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchzuführen und die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Ausserdem werden die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert (Art. 60 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 KVG). Das heisst, die Versicherten müssen während insgesamt einem Jahr Prämienbeiträge einzahlen, damit alle Ausgaben des betreffenden Jahres gedeckt werden können. Anders als bei dem in der beruflichen Vorsorge angewandten Kapitaldeckungsverfahren äufnen die versicherten Personen in der sozialen Krankenversicherung keine persönlichen Reserven, die bei einem Wechsel des Krankenversicherers mitgenommen werden könnten.</p><p>Ein Übertrag der Reserven würde sich bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht lohnen. Der administrative Aufwand und der schliesslich überwiesene Betrag würden in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Nutzen stehen. Wenn man die Mindestreserven auf eine durchschnittliche Individualprämie herunterbricht und die notwendigen Kosten für den administrativen Aufwand davon abzieht, wird klar ersichtlich, dass sich eine solche Überweisung in keinem Fall lohnen würde.</p><p>Im Übrigen hätte die Umgestaltung des Systems der Reserven der Krankenversicherer in die von der Motion gewünschte Richtung nachteilige Auswirkungen. Denn statistisch gesehen gehört heute die Mehrheit der Versicherten, die den Krankenversicherer wechseln, zur Gruppe der "guten Risiken", d. h. zu den eher jungen und gesunden Versicherten, die dem neuen Versicherer in den ersten sechs Monaten kaum oder gar keine Kosten verursachen, die geschuldeten Prämien aber bezahlen. Die Reserven des neuen Versicherers können auf diese Weise einfach und schnell wieder aufgebaut werden.</p><p>Ein System, in dem die versicherte Person beim Wechsel des Versicherers einen Teil der Reserven mitbringen würde, hätte zur Folge, dass sich der Wettbewerb vermehrt auf die "guten Risiken" konzentrieren würde und die Versicherer versucht wären, eine Risikoselektion vorzunehmen, was dem Solidaritätsprinzip zuwiderläuft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wechselt eine versicherte Person die Krankenkasse, so soll der bisherige Versicherer dem neuen Versicherer den entsprechenden Anteil der Reserven überweisen; Berechnungsgrundlage sind die Mindestreserven, wie sie Artikel 78 KVV je nach Versichertenbestand in Prozenten des Prämiensolls festlegt.</p>
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