KVG und KVV. Risikoausgleich
- ShortId
-
02.3363
- Id
-
20023363
- Updated
-
10.04.2024 09:57
- Language
-
de
- Title
-
KVG und KVV. Risikoausgleich
- AdditionalIndexing
-
2841;Kanton;Krankenversicherung;Krankenkasse;Gleichbehandlung;Risikokapital;Risikodeckung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011301, Risikodeckung
- L05K1106020109, Risikokapital
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L06K080701020108, Kanton
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Risikoausgleich (siehe Art. 105 KVG und Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Vora; SR 832.112.1) spielt beim Wettbewerb zwischen den Krankenversicherern eine wichtige Rolle. Damit werden die Kosten innerhalb der einzelnen Kantone zwischen Krankenversicherern, die überdurchschnittlich viele Versicherte mit erhöhtem Risiko aufweisen, und solchen, die unterdurchschnittlich viele Versicherte mit erhöhtem Risiko aufweisen, umverteilt. Für die Umverteilung ist ausschliesslich die Zusammensetzung der Versicherten nach Altersklassen und Geschlecht massgebend. Der Berechnungsmodus des Risikoausgleichs führt dazu, dass die Summe der Abgaben an den Ausgleichsfonds den Beiträgen daraus entspricht (Nettoumverteilung unter den Versicherern im Jahre 2000: 732 Millionen Franken).</p><p>Damit wirkt der Risikoausgleich der Risikoselektion durch die Krankenversicherer entgegen und verstärkt so die Solidarität unter den Versicherten. Er ist ein notwendiges Korrektiv im Kopfprämiensystem. Obwohl der Risikoausgleich mit den bisherigen Kriterien Alter und Geschlecht grundsätzlich wirksam funktioniert, konnte die Risikoselektion noch nicht genügend vermindert werden.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt indes nicht, den Risikoausgleich zu einem allgemeinen Kosten- und Lastenausgleich zwischen den Krankenversicherern umzugestalten. Ein solcher Ausgleich würde für die Versicherer kaum Anreize schaffen, Kosten einzusparen. Ein allgemeiner Risikoausgleich dürfte wohl eher dazu führen, die Verantwortung der Krankenversicherer im unablässigen und notwendigen Kampf gegen die Kostensteigerung herabzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Risikoausgleich in der obligatorischen Krankenversicherung soll nach dem Muster der AHV/IV/ALV auf dem Grundsatz eines allgemeinen und vollständigen Risikoausgleichs basieren und zwischen allen zugelassenen Einrichtungen zumindest innerhalb der einzelnen Kantone erfolgen.</p>
- KVG und KVV. Risikoausgleich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Risikoausgleich (siehe Art. 105 KVG und Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Vora; SR 832.112.1) spielt beim Wettbewerb zwischen den Krankenversicherern eine wichtige Rolle. Damit werden die Kosten innerhalb der einzelnen Kantone zwischen Krankenversicherern, die überdurchschnittlich viele Versicherte mit erhöhtem Risiko aufweisen, und solchen, die unterdurchschnittlich viele Versicherte mit erhöhtem Risiko aufweisen, umverteilt. Für die Umverteilung ist ausschliesslich die Zusammensetzung der Versicherten nach Altersklassen und Geschlecht massgebend. Der Berechnungsmodus des Risikoausgleichs führt dazu, dass die Summe der Abgaben an den Ausgleichsfonds den Beiträgen daraus entspricht (Nettoumverteilung unter den Versicherern im Jahre 2000: 732 Millionen Franken).</p><p>Damit wirkt der Risikoausgleich der Risikoselektion durch die Krankenversicherer entgegen und verstärkt so die Solidarität unter den Versicherten. Er ist ein notwendiges Korrektiv im Kopfprämiensystem. Obwohl der Risikoausgleich mit den bisherigen Kriterien Alter und Geschlecht grundsätzlich wirksam funktioniert, konnte die Risikoselektion noch nicht genügend vermindert werden.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt indes nicht, den Risikoausgleich zu einem allgemeinen Kosten- und Lastenausgleich zwischen den Krankenversicherern umzugestalten. Ein solcher Ausgleich würde für die Versicherer kaum Anreize schaffen, Kosten einzusparen. Ein allgemeiner Risikoausgleich dürfte wohl eher dazu führen, die Verantwortung der Krankenversicherer im unablässigen und notwendigen Kampf gegen die Kostensteigerung herabzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Risikoausgleich in der obligatorischen Krankenversicherung soll nach dem Muster der AHV/IV/ALV auf dem Grundsatz eines allgemeinen und vollständigen Risikoausgleichs basieren und zwischen allen zugelassenen Einrichtungen zumindest innerhalb der einzelnen Kantone erfolgen.</p>
- KVG und KVV. Risikoausgleich
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