Weinbau auf Fruchtfolgeflächen III

ShortId
02.3364
Id
20023364
Updated
10.04.2024 11:30
Language
de
Title
Weinbau auf Fruchtfolgeflächen III
AdditionalIndexing
55;Fruchtfolge;Bodennutzung;Fruchtfolgefläche;Weinbau;Rebfläche;qualitatives Wachstum
1
  • L05K1401010116, Weinbau
  • L06K010204010201, Fruchtfolgefläche
  • L04K14010201, Bodennutzung
  • L05K1401020111, Rebfläche
  • L05K1401020104, Fruchtfolge
  • L05K0704010212, qualitatives Wachstum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Frage, ob die für die Ausscheidung von Fruchtfolgeflächen (FFF) heute massgeblichen Kriterien allenfalls angepasst werden müssten, bildet Gegenstand der laufenden Gesamtüberprüfung des Sachplanes FFF. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Weinbau auf FFF zugelassen werden könnte. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten sind jedoch die bisherigen Kriterien anzuwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 11. Dezember 2001 habe ich eine Interpellation zum Weinbau auf Fruchtfolgeflächen (FFF) eingereicht und Auskunft über die gesetzlichen Grundlagen, die den Weinbau auf FFF verbieten, verlangt. Artikel 36 der Bundesverfassung schreibt nämlich bei einer Einschränkung eines Grundrechtes, im vorliegenden Fall des Grundrechtes auf Eigentum, eine formell-gesetzliche Grundlage vor.</p><p>In der Antwort des Bundesrates wurde dargelegt, dass die Anpflanzung von Reben auf FFF erlaubt ist, unter der Bedingung, dass diese Flächen kompensiert werden, da sie an den kantonalen Mindestumfang an FFF nicht angerechnet werden.</p><p>Am 6. März 2002 habe ich eine weitere Interpellation eingereicht, in der ich darum gebeten habe, die von der Verfassung verlangte gesetzliche Grundlage, welche die Kompensation rechtfertigt, darzulegen.</p><p>In der Antwort des Bundesrates vom 29. Mai 2002 werden der Sachplan FFF und eine Reihe von Gesetzesbestimmungen zitiert, aus denen aber nicht hervorgeht, dass die Anpflanzung von Reben auf Fruchtfolgeflächen verboten ist. Artikel 16 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes sagt dazu auf jeden Fall nichts. In der Antwort wird zudem Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung zitiert. Darin wird dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, Massnahmen zu treffen, wenn die Versorgung infolge zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung erheblich gefährdet ist Schliesslich lesen wir mit einigem Erstaunen, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht mit jenem des Privatrechtes identisch ist.</p><p>Die Antworten erscheinen mir konfus und vor allem juristisch wenig überzeugend. Deshalb erlaube ich mir, dem Bundesrat folgende Frage zu stellen:</p><p>Gedenkt der Bundesrat nicht, ein für alle Mal die bestehende Regelung aufzuheben und den Weinbau auf Fruchtfolgeflächen zu erlauben?</p>
  • Weinbau auf Fruchtfolgeflächen III
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Frage, ob die für die Ausscheidung von Fruchtfolgeflächen (FFF) heute massgeblichen Kriterien allenfalls angepasst werden müssten, bildet Gegenstand der laufenden Gesamtüberprüfung des Sachplanes FFF. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Weinbau auf FFF zugelassen werden könnte. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten sind jedoch die bisherigen Kriterien anzuwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 11. Dezember 2001 habe ich eine Interpellation zum Weinbau auf Fruchtfolgeflächen (FFF) eingereicht und Auskunft über die gesetzlichen Grundlagen, die den Weinbau auf FFF verbieten, verlangt. Artikel 36 der Bundesverfassung schreibt nämlich bei einer Einschränkung eines Grundrechtes, im vorliegenden Fall des Grundrechtes auf Eigentum, eine formell-gesetzliche Grundlage vor.</p><p>In der Antwort des Bundesrates wurde dargelegt, dass die Anpflanzung von Reben auf FFF erlaubt ist, unter der Bedingung, dass diese Flächen kompensiert werden, da sie an den kantonalen Mindestumfang an FFF nicht angerechnet werden.</p><p>Am 6. März 2002 habe ich eine weitere Interpellation eingereicht, in der ich darum gebeten habe, die von der Verfassung verlangte gesetzliche Grundlage, welche die Kompensation rechtfertigt, darzulegen.</p><p>In der Antwort des Bundesrates vom 29. Mai 2002 werden der Sachplan FFF und eine Reihe von Gesetzesbestimmungen zitiert, aus denen aber nicht hervorgeht, dass die Anpflanzung von Reben auf Fruchtfolgeflächen verboten ist. Artikel 16 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes sagt dazu auf jeden Fall nichts. In der Antwort wird zudem Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung zitiert. Darin wird dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, Massnahmen zu treffen, wenn die Versorgung infolge zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung erheblich gefährdet ist Schliesslich lesen wir mit einigem Erstaunen, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht mit jenem des Privatrechtes identisch ist.</p><p>Die Antworten erscheinen mir konfus und vor allem juristisch wenig überzeugend. Deshalb erlaube ich mir, dem Bundesrat folgende Frage zu stellen:</p><p>Gedenkt der Bundesrat nicht, ein für alle Mal die bestehende Regelung aufzuheben und den Weinbau auf Fruchtfolgeflächen zu erlauben?</p>
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