Medizinisches Personal. Gewissenskonflikte bei Abtreibungen
- ShortId
-
02.3367
- Id
-
20023367
- Updated
-
25.06.2025 01:56
- Language
-
de
- Title
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Medizinisches Personal. Gewissenskonflikte bei Abtreibungen
- AdditionalIndexing
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2841;Abtreibung;arztähnlicher Beruf;Berufsethik;wirtschaftliche Diskriminierung;Religionsfreiheit;ärztlicher Beruf
- 1
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- L03K010504, ärztlicher Beruf
- L04K05020509, Religionsfreiheit
- L05K0103020101, Abtreibung
- L05K0702040301, Berufsethik
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 2. Juni 2002 hat das Volk die Fristenregelung angenommen. Danach ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Regelung kann gravierende Auswirkungen auf den ärztlichen Pflegebereich haben. Es ist davon auszugehen, dass es auch an öffentlichen Spitälern vermehrt zu Abtreibungen kommen wird. Dies kann für das Dienst tuende Personal (Ärzte, Krankenschwestern, Hebammen usw.) zu einem Gewissenskonflikt führen, indem es aufgrund der anwendbaren Reglemente und Personalordnungen dazu verpflichtet wird, sich an kassenpflichtigen Abtreibungen zu beteiligen.</p><p>Nach Artikel 15 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Der Entscheid, nicht an einer Abtreibung beteiligt zu sein, wird vom Schutzbereich der Gewissensfreiheit umfasst. Der Staat ist an die Grundrechte gebunden, wenn er den Privaten, etwa seinen Arbeitnehmern, gegenübertritt (Art. 35 Abs. 2 BV). Entsprechend hat er sicherzustellen, dass bei ihm angestelltes medizinisches Personal nicht gegen das eigene Gewissen dazu verpflichtet werden kann, sich in irgendeiner Weise an einer Abtreibung zu beteiligen. Nach der Abstimmung vom 2. Juni und der Annahme der Fristenregelung wächst die Gefahr massiv an, dass medizinisches Personal in einen solchen Gewissenskonflikt gerät. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Bund gesetzgeberisch tätig wird, um die Garantie eines derart fundamentalen Grundrechtes, wie es die Gewissensfreiheit darstellt, sicherzustellen.</p>
- <p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat vor einem Jahr eine Arbeitsgruppe beauftragt, die Problematik der Gewissenskonflikte bei der Mitwirkung an medizinischen Behandlungen zu prüfen; der Bericht der Arbeitsgruppe wurde im Mai 2002 veröffentlicht ("Zur Problematik der Verweigerung einer Mitwirkung bei medizinischen Behandlungen aus Gewissensgründen", Bericht der Arbeitsgruppe "Rechte des medizinischen Personals" an das EJPD vom 12. März 2002).</p><p>Die Arbeitsgruppe zieht aus ihren Beobachtungen den Schluss, "...., dass sich Konfliktsituationen grundsätzlich in allen Bereichen der Medizin aktualisieren können. Obwohl sie annimmt, dass für die Zukunft eine erhöhte Konfliktträchtigkeit etwa bei der Intensivmedizin, der Behandlung im Vorfeld des Todes der Behandelten, der Langzeitpflege, der Geburtshilfe sowie der Zwangsbehandlung in der Psychiatrie auftreten dürfte, erscheint es unzweckmässig, auf der Ebene der Gesetzgebung punktuelle Regelungen anzustreben, die primär auf einzelne Sachbereiche und Fachgebiete ausgerichtet sind. Sofern Massnahmen auf der gesetzlichen Ebene angestrebt werden, sind sie daher in allgemeiner Form auszugestalten, und nicht bezogen auf einzelne Sachbereiche und Fachgebiete. Die allenfalls notwendige Spezifizierung sollte dagegen auf betrieblicher Ebene erfolgen; ....".</p><p>Verschiedene Kantone haben zur erwähnten Problematik bereits allgemeine Regelungen erlassen, und in verschiedenen Betrieben des Gesundheits- und Pflegebereiches sind Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Gewissenskonflikten eingeführt. Im Übrigen steht den Betroffenen bei einer ungerechtfertigten Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bereits heute der Rechtsweg offen. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, vorderhand auf gesetzgeberische Massnahmen des Bundes zu verzichten und statt dessen mit Hilfe von Musterregelungen die Institutionalisierung von Verfahren auf betrieblicher Ebene zu fördern, mit denen Gewissenskonflikte vermieden oder bewältigt werden können.</p><p>Der Bundesrat teilt diese Auffassung und das EJPD ist derzeit daran, die Ausarbeitung solcher Musterregelungen für die Betriebe in die Wege zu leiten. Sollte es sich zeigen, dass dieses Vorgehen keine befriedigenden Ergebnisse bringt, wird der Bundesrat prüfen, ob die Betriebe mittels einer bundesgesetzlichen Regelung zur Einführung solcher Verfahren zu verpflichten sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Gewissensfreiheit von Personen zu erlassen, welche im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens tätig sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Person verpflichtet werden kann, sich in irgendeiner Weise an einer Abtreibung zu beteiligen. Überdies darf die Weigerung, sich an Abtreibungen zu beteiligen, weder zu einer Benachteilung im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses (etwa Nichtanstellung) noch zu einer Diskriminierung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses führen.</p>
- Medizinisches Personal. Gewissenskonflikte bei Abtreibungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 2. Juni 2002 hat das Volk die Fristenregelung angenommen. Danach ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Regelung kann gravierende Auswirkungen auf den ärztlichen Pflegebereich haben. Es ist davon auszugehen, dass es auch an öffentlichen Spitälern vermehrt zu Abtreibungen kommen wird. Dies kann für das Dienst tuende Personal (Ärzte, Krankenschwestern, Hebammen usw.) zu einem Gewissenskonflikt führen, indem es aufgrund der anwendbaren Reglemente und Personalordnungen dazu verpflichtet wird, sich an kassenpflichtigen Abtreibungen zu beteiligen.</p><p>Nach Artikel 15 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Der Entscheid, nicht an einer Abtreibung beteiligt zu sein, wird vom Schutzbereich der Gewissensfreiheit umfasst. Der Staat ist an die Grundrechte gebunden, wenn er den Privaten, etwa seinen Arbeitnehmern, gegenübertritt (Art. 35 Abs. 2 BV). Entsprechend hat er sicherzustellen, dass bei ihm angestelltes medizinisches Personal nicht gegen das eigene Gewissen dazu verpflichtet werden kann, sich in irgendeiner Weise an einer Abtreibung zu beteiligen. Nach der Abstimmung vom 2. Juni und der Annahme der Fristenregelung wächst die Gefahr massiv an, dass medizinisches Personal in einen solchen Gewissenskonflikt gerät. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Bund gesetzgeberisch tätig wird, um die Garantie eines derart fundamentalen Grundrechtes, wie es die Gewissensfreiheit darstellt, sicherzustellen.</p>
- <p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat vor einem Jahr eine Arbeitsgruppe beauftragt, die Problematik der Gewissenskonflikte bei der Mitwirkung an medizinischen Behandlungen zu prüfen; der Bericht der Arbeitsgruppe wurde im Mai 2002 veröffentlicht ("Zur Problematik der Verweigerung einer Mitwirkung bei medizinischen Behandlungen aus Gewissensgründen", Bericht der Arbeitsgruppe "Rechte des medizinischen Personals" an das EJPD vom 12. März 2002).</p><p>Die Arbeitsgruppe zieht aus ihren Beobachtungen den Schluss, "...., dass sich Konfliktsituationen grundsätzlich in allen Bereichen der Medizin aktualisieren können. Obwohl sie annimmt, dass für die Zukunft eine erhöhte Konfliktträchtigkeit etwa bei der Intensivmedizin, der Behandlung im Vorfeld des Todes der Behandelten, der Langzeitpflege, der Geburtshilfe sowie der Zwangsbehandlung in der Psychiatrie auftreten dürfte, erscheint es unzweckmässig, auf der Ebene der Gesetzgebung punktuelle Regelungen anzustreben, die primär auf einzelne Sachbereiche und Fachgebiete ausgerichtet sind. Sofern Massnahmen auf der gesetzlichen Ebene angestrebt werden, sind sie daher in allgemeiner Form auszugestalten, und nicht bezogen auf einzelne Sachbereiche und Fachgebiete. Die allenfalls notwendige Spezifizierung sollte dagegen auf betrieblicher Ebene erfolgen; ....".</p><p>Verschiedene Kantone haben zur erwähnten Problematik bereits allgemeine Regelungen erlassen, und in verschiedenen Betrieben des Gesundheits- und Pflegebereiches sind Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Gewissenskonflikten eingeführt. Im Übrigen steht den Betroffenen bei einer ungerechtfertigten Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bereits heute der Rechtsweg offen. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, vorderhand auf gesetzgeberische Massnahmen des Bundes zu verzichten und statt dessen mit Hilfe von Musterregelungen die Institutionalisierung von Verfahren auf betrieblicher Ebene zu fördern, mit denen Gewissenskonflikte vermieden oder bewältigt werden können.</p><p>Der Bundesrat teilt diese Auffassung und das EJPD ist derzeit daran, die Ausarbeitung solcher Musterregelungen für die Betriebe in die Wege zu leiten. Sollte es sich zeigen, dass dieses Vorgehen keine befriedigenden Ergebnisse bringt, wird der Bundesrat prüfen, ob die Betriebe mittels einer bundesgesetzlichen Regelung zur Einführung solcher Verfahren zu verpflichten sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Gewissensfreiheit von Personen zu erlassen, welche im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens tätig sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Person verpflichtet werden kann, sich in irgendeiner Weise an einer Abtreibung zu beteiligen. Überdies darf die Weigerung, sich an Abtreibungen zu beteiligen, weder zu einer Benachteilung im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses (etwa Nichtanstellung) noch zu einer Diskriminierung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses führen.</p>
- Medizinisches Personal. Gewissenskonflikte bei Abtreibungen
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