Beitragsberechtigung von Heimen. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz
- ShortId
-
02.3371
- Id
-
20023371
- Updated
-
10.04.2024 09:10
- Language
-
de
- Title
-
Beitragsberechtigung von Heimen. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz
- AdditionalIndexing
-
28;Sozialeinrichtung;Subvention;Vollzug von Beschlüssen;Qualitätssicherung;Gleichheit vor dem Gesetz;gemeinnützige Anstalt
- 1
-
- L04K01040407, Sozialeinrichtung
- L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
- L05K1102030202, Subvention
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die vom Interpellant angesprochenen Beitragsrichtlinien zum Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341) und zu der dazugehörenden Verordnung vom 29. Oktober 1986 (LSMV; SR 341.1, Stand am 9. Oktober 2001) haben den Charakter von internen Handlungsanweisungen für die zuständigen Sachbearbeitenden. Zudem sollen sie eine einheitliche Behandlung aller Subventionsempfänger sicherstellen. Bei der Bearbeitung von neuen Gesuchen um Anerkennung der Beitragsberechtigung sowie bei der Genehmigung von Konzeptänderungen anerkannter Institutionen wird überprüft, ob der geforderte Personalschlüssel erreicht ist. Für eine systematische und alle paar Jahre stattfindende Überprüfung sämtlicher Institutionen, die seit 1990 anerkannt sind und seither ihre Konzepte nicht modifiziert haben, fehlen jedoch die personellen Ressourcen.</p><p>2. Die vom Interpellant angesprochenen Richtwerte bestehen seit mehreren Jahren und wurden in Zusammenarbeit mit Kantonen und Institutionen entwickelt. Seit Januar 2002 werden sie neu explizit in den Richtlinien aufgeführt. Sie halten fest, dass - neben der Tages- und Nachtpräsenz eines Erziehenden - in pädagogisch wichtigen Zeiten eine Gruppe von acht bis zehn Kindern und Jugendlichen von zwei Erziehenden betreut werden muss. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 13. Dezember 1991 festgestellt, dass der Bund über die Kompetenz verfügt, solche Richtwerte aufzustellen und die Anerkennung zu Recht verweigert, wenn eine Erziehungseinrichtung die qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Heimpersonal nicht erfüllt.</p><p>Es liegt im Ermessensspielraum eines jeden Kantons zu entscheiden, ob er eine Institution vom Bund anerkennen lassen will. Wenn er dies will, muss die Institution die entsprechenden Qualitätskriterien erfüllen.</p><p>3./4. Bei Neuanerkennungen von Erziehungseinrichtungen müssen die Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der Quantität und der Qualität des erzieherisch tätigen Personals, vollumfänglich erfüllt sein. </p><p>Bei Konzeptänderungen bereits anerkannter Institutionen prüft das Bundesamt für Justiz gemeinsam mit dem Kanton und der betreffenden Institution die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Erfüllt eine anerkannte Institution diese nicht mehr, so werden Massnahmen vereinbart mit dem Ziel, diese Voraussetzungen wieder zu erreichen. Entsprechende Auflagen werden in einer beschwerdefähigen Verfügung festgehalten. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Anerkennung des Heims und damit die Beitragsberechtigung aufgehoben. In der Regel kann aber im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen eine Lösung gefunden werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesamt für Justiz hat Anfang Januar sehr sinnvolle neue Richtlinien für die Anerkennung der Beitragsberechtigung von Erziehungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche und von Arbeitserziehungsanstalten für junge Erwachsene erlassen. Diese Richtlinien enthalten ein besonders wichtiges neues Element, indem sie erstmals Normen für die erforderliche Betreuerzahl festlegen. Dies trägt eindeutig dazu bei, dass die Qualität der Erziehungsintervention sichergestellt wird. So müssen für eine Gruppe von sechs bis zehn Klienten und Klientinnen in Schul- und Erziehungsheimen mindestens vier Erziehende tätig sein, in Durchgangsheimen und Beobachtungsstationen mindestens fünf.</p><p>Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind an sich gut; es stellen sich jedoch Fragen, weil die Beitragsrichtlinien offenbar von Region zu Region, von Kanton zu Kanton und von einer Institution zur anderen unterschiedlich umgesetzt werden. Tatsächlich zeigen die von den Kantonen praktizierten Sparmassnahmen (Schuldenbremse, Diskussionen am "runden Tisch", Aushandlung von Leistungsverträgen usw.), dass die Richtlinien zurzeit entweder nur lückenhaft oder gar nicht angewandt werden.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist das Bundesamt für Justiz in der Lage, landesweit für eine korrekte, einheitliche Anwendung der Beitragsrichtlinien zu sorgen?</p><p>2. Bestehen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen über das erforderliche Betreuungspersonal Absprachen mit den Kantonen, welche die Heime ja mitfinanzieren?</p><p>3. Reduziert das Bundesamt seine Beiträge, oder könnte es dies tun, falls ein Heim wegen vorhandener (namentlich kantonaler) Finanzierungslücken die Anforderungen an die Betreuerzahl nicht erfüllen kann?</p><p>4. Wenn ja, gibt es Absprachen mit den kantonalen Behörden und den betroffenen Heimen? Welche Auswirkungen hätte dies auf die Klienten und Klientinnen, denen die Leistungen zugute kommen?</p>
- Beitragsberechtigung von Heimen. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die vom Interpellant angesprochenen Beitragsrichtlinien zum Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341) und zu der dazugehörenden Verordnung vom 29. Oktober 1986 (LSMV; SR 341.1, Stand am 9. Oktober 2001) haben den Charakter von internen Handlungsanweisungen für die zuständigen Sachbearbeitenden. Zudem sollen sie eine einheitliche Behandlung aller Subventionsempfänger sicherstellen. Bei der Bearbeitung von neuen Gesuchen um Anerkennung der Beitragsberechtigung sowie bei der Genehmigung von Konzeptänderungen anerkannter Institutionen wird überprüft, ob der geforderte Personalschlüssel erreicht ist. Für eine systematische und alle paar Jahre stattfindende Überprüfung sämtlicher Institutionen, die seit 1990 anerkannt sind und seither ihre Konzepte nicht modifiziert haben, fehlen jedoch die personellen Ressourcen.</p><p>2. Die vom Interpellant angesprochenen Richtwerte bestehen seit mehreren Jahren und wurden in Zusammenarbeit mit Kantonen und Institutionen entwickelt. Seit Januar 2002 werden sie neu explizit in den Richtlinien aufgeführt. Sie halten fest, dass - neben der Tages- und Nachtpräsenz eines Erziehenden - in pädagogisch wichtigen Zeiten eine Gruppe von acht bis zehn Kindern und Jugendlichen von zwei Erziehenden betreut werden muss. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 13. Dezember 1991 festgestellt, dass der Bund über die Kompetenz verfügt, solche Richtwerte aufzustellen und die Anerkennung zu Recht verweigert, wenn eine Erziehungseinrichtung die qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Heimpersonal nicht erfüllt.</p><p>Es liegt im Ermessensspielraum eines jeden Kantons zu entscheiden, ob er eine Institution vom Bund anerkennen lassen will. Wenn er dies will, muss die Institution die entsprechenden Qualitätskriterien erfüllen.</p><p>3./4. Bei Neuanerkennungen von Erziehungseinrichtungen müssen die Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der Quantität und der Qualität des erzieherisch tätigen Personals, vollumfänglich erfüllt sein. </p><p>Bei Konzeptänderungen bereits anerkannter Institutionen prüft das Bundesamt für Justiz gemeinsam mit dem Kanton und der betreffenden Institution die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Erfüllt eine anerkannte Institution diese nicht mehr, so werden Massnahmen vereinbart mit dem Ziel, diese Voraussetzungen wieder zu erreichen. Entsprechende Auflagen werden in einer beschwerdefähigen Verfügung festgehalten. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Anerkennung des Heims und damit die Beitragsberechtigung aufgehoben. In der Regel kann aber im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen eine Lösung gefunden werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesamt für Justiz hat Anfang Januar sehr sinnvolle neue Richtlinien für die Anerkennung der Beitragsberechtigung von Erziehungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche und von Arbeitserziehungsanstalten für junge Erwachsene erlassen. Diese Richtlinien enthalten ein besonders wichtiges neues Element, indem sie erstmals Normen für die erforderliche Betreuerzahl festlegen. Dies trägt eindeutig dazu bei, dass die Qualität der Erziehungsintervention sichergestellt wird. So müssen für eine Gruppe von sechs bis zehn Klienten und Klientinnen in Schul- und Erziehungsheimen mindestens vier Erziehende tätig sein, in Durchgangsheimen und Beobachtungsstationen mindestens fünf.</p><p>Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind an sich gut; es stellen sich jedoch Fragen, weil die Beitragsrichtlinien offenbar von Region zu Region, von Kanton zu Kanton und von einer Institution zur anderen unterschiedlich umgesetzt werden. Tatsächlich zeigen die von den Kantonen praktizierten Sparmassnahmen (Schuldenbremse, Diskussionen am "runden Tisch", Aushandlung von Leistungsverträgen usw.), dass die Richtlinien zurzeit entweder nur lückenhaft oder gar nicht angewandt werden.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist das Bundesamt für Justiz in der Lage, landesweit für eine korrekte, einheitliche Anwendung der Beitragsrichtlinien zu sorgen?</p><p>2. Bestehen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen über das erforderliche Betreuungspersonal Absprachen mit den Kantonen, welche die Heime ja mitfinanzieren?</p><p>3. Reduziert das Bundesamt seine Beiträge, oder könnte es dies tun, falls ein Heim wegen vorhandener (namentlich kantonaler) Finanzierungslücken die Anforderungen an die Betreuerzahl nicht erfüllen kann?</p><p>4. Wenn ja, gibt es Absprachen mit den kantonalen Behörden und den betroffenen Heimen? Welche Auswirkungen hätte dies auf die Klienten und Klientinnen, denen die Leistungen zugute kommen?</p>
- Beitragsberechtigung von Heimen. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz
Back to List