Senkung des BVG-Mindestzinssatzes. Vernehmlassung und weitere notwendige Abklärungen

ShortId
02.3380
Id
20023380
Updated
25.06.2025 01:49
Language
de
Title
Senkung des BVG-Mindestzinssatzes. Vernehmlassung und weitere notwendige Abklärungen
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Privatversicherung;Pensionskasse;Zins;Entscheidungsprozess;Kapitaleinkommen
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K1104040501, Zins
  • L04K08020307, Entscheidungsprozess
  • L04K11100112, Privatversicherung
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine Vernehmlassung im eigentlichen Sinne kann aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden. Jedoch finden im Monat August die Konsultationen der Sozialpartner sowie der Eidgenössischen BVG-Kommission statt. In diesem Monat erwartet der Bundesrat ebenfalls von einem beim Bundesamt für Privatversicherung in Auftrag gegebenen Bericht nähere Auskünfte über den Deckungsgrad des Sicherungsfonds und den Stand der Eigenmittel der Lebensversicherer per Ende Juni 2002.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, seinen Entscheid zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes erst dann zu fällen, wenn:</p><p>a. die BVG-Kommission konsultiert;</p><p>b. ein Bericht über die Solidität und Solvabilität (insbesondere Reserven und Ertragslage) der Privatversicherungen erstellt; und</p><p>c. eine Vernehmlassung unter Einbezug der Sozialpartner durchgeführt ist.</p>
  • Senkung des BVG-Mindestzinssatzes. Vernehmlassung und weitere notwendige Abklärungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine Vernehmlassung im eigentlichen Sinne kann aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden. Jedoch finden im Monat August die Konsultationen der Sozialpartner sowie der Eidgenössischen BVG-Kommission statt. In diesem Monat erwartet der Bundesrat ebenfalls von einem beim Bundesamt für Privatversicherung in Auftrag gegebenen Bericht nähere Auskünfte über den Deckungsgrad des Sicherungsfonds und den Stand der Eigenmittel der Lebensversicherer per Ende Juni 2002.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, seinen Entscheid zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes erst dann zu fällen, wenn:</p><p>a. die BVG-Kommission konsultiert;</p><p>b. ein Bericht über die Solidität und Solvabilität (insbesondere Reserven und Ertragslage) der Privatversicherungen erstellt; und</p><p>c. eine Vernehmlassung unter Einbezug der Sozialpartner durchgeführt ist.</p>
    • Senkung des BVG-Mindestzinssatzes. Vernehmlassung und weitere notwendige Abklärungen

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