Richtlinien für die Verwendung von Steuereinnahmen bei Investitionen in Privatunternehmen
- ShortId
-
02.3384
- Id
-
20023384
- Updated
-
10.04.2024 17:37
- Language
-
de
- Title
-
Richtlinien für die Verwendung von Steuereinnahmen bei Investitionen in Privatunternehmen
- AdditionalIndexing
-
15;Investitionsvorschrift;öffentliche Investition;Investitionsbeihilfe;Privatwirtschaft;service public
- 1
-
- L04K11090107, öffentliche Investition
- L05K1109010605, Investitionsvorschrift
- L04K08060111, service public
- L05K0704060208, Privatwirtschaft
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat grosses Verständnis für das Anliegen des Postulates. Zwar bedient sich im Interesse einer effizienten und flexiblen Aufgabenerfüllung immer häufiger auch der Staat privatrechtlicher und -wirtschaftlicher Handlungsformen. Grundsätzlich ist den Postulanten aber zuzustimmen, wenn sie im Interesse unserer marktwirtschaftlichen Ordnung die wirtschaftlichen Aktivitäten des Staates an klare Bedingungen knüpfen und die Grenze zwischen Privatwirtschaft und Service public nicht zu stark verwischen wollen.</p><p>Dieses berechtigte Anliegen wird jedoch schon durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet: Was die im Postulat direkt angesprochenen Investitionen betrifft, ist es dem Bund explizit untersagt, Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmungen zu Anlagezwecken zu erwerben (Art. 36 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes). Das bedeutet, dass solche Investitionen nur getätigt werden dürfen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.</p><p>So basiert beispielsweise auch das Engagement des Bundes in der schweizerischen Zivilluftfahrt auf dem Luftfahrtgesetz. Dieses ermächtigt den Bund, an den Betrieb regelmässig beflogener Linien Beiträge zu gewähren und sich an Luftfahrtunternehmen zu beteiligen, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt (Art. 101 und 102; siehe auch Bundesbeschluss über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt, BBl 2002 410). Im Weiteren können auch Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionen) nur gesprochen werden, wenn der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat bzw. wenn Aufgaben bundesrechtlich vorgeschrieben oder dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 6 des Subventionsgesetzes).</p><p>Angesichts dieser Eindeutigkeit der rechtlichen Situation ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich der Erlass von Richtlinien im Sinne des Postulates erübrigt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, klare Richtlinien für die Verwendung von Steuereinnahmen bei Investitionen in Privatunternehmen zu schaffen, damit in Zukunft zwischen dem eigentlichen Service public und der Privatwirtschaft unterschieden werden kann.</p>
- Richtlinien für die Verwendung von Steuereinnahmen bei Investitionen in Privatunternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat grosses Verständnis für das Anliegen des Postulates. Zwar bedient sich im Interesse einer effizienten und flexiblen Aufgabenerfüllung immer häufiger auch der Staat privatrechtlicher und -wirtschaftlicher Handlungsformen. Grundsätzlich ist den Postulanten aber zuzustimmen, wenn sie im Interesse unserer marktwirtschaftlichen Ordnung die wirtschaftlichen Aktivitäten des Staates an klare Bedingungen knüpfen und die Grenze zwischen Privatwirtschaft und Service public nicht zu stark verwischen wollen.</p><p>Dieses berechtigte Anliegen wird jedoch schon durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet: Was die im Postulat direkt angesprochenen Investitionen betrifft, ist es dem Bund explizit untersagt, Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmungen zu Anlagezwecken zu erwerben (Art. 36 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes). Das bedeutet, dass solche Investitionen nur getätigt werden dürfen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.</p><p>So basiert beispielsweise auch das Engagement des Bundes in der schweizerischen Zivilluftfahrt auf dem Luftfahrtgesetz. Dieses ermächtigt den Bund, an den Betrieb regelmässig beflogener Linien Beiträge zu gewähren und sich an Luftfahrtunternehmen zu beteiligen, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt (Art. 101 und 102; siehe auch Bundesbeschluss über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt, BBl 2002 410). Im Weiteren können auch Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionen) nur gesprochen werden, wenn der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat bzw. wenn Aufgaben bundesrechtlich vorgeschrieben oder dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 6 des Subventionsgesetzes).</p><p>Angesichts dieser Eindeutigkeit der rechtlichen Situation ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich der Erlass von Richtlinien im Sinne des Postulates erübrigt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, klare Richtlinien für die Verwendung von Steuereinnahmen bei Investitionen in Privatunternehmen zu schaffen, damit in Zukunft zwischen dem eigentlichen Service public und der Privatwirtschaft unterschieden werden kann.</p>
- Richtlinien für die Verwendung von Steuereinnahmen bei Investitionen in Privatunternehmen
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