Nebenerwerbstätigkeit von Mitgliedern des diplomatischen Korps
- ShortId
-
02.3388
- Id
-
20023388
- Updated
-
25.06.2025 01:55
- Language
-
de
- Title
-
Nebenerwerbstätigkeit von Mitgliedern des diplomatischen Korps
- AdditionalIndexing
-
08;diplomatischer Dienst;diplomatische Vertretung;Doppelbeschäftigung;Nebeneinkommen
- 1
-
- L05K1002010201, diplomatische Vertretung
- L06K100201020105, diplomatischer Dienst
- L05K0702010105, Nebeneinkommen
- L05K0702030206, Doppelbeschäftigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bundesverfassung räumt den Angestellten des Bundes die gleichen Grundrechte ein wie den anderen Bürgerinnen und Bürgern. Dazu gehören insbesondere die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit.</p><p>Das Legalitätsprinzip verlangt für jede Grundrechtsbeschränkung eine gesetzliche Grundlage. Bezogen auf das Arbeitsverhältnis beschränkt das geltende Recht die Grundrechte vorab durch die Treuepflicht. Diese verbietet den Angestellten insbesondere, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für Dritte Arbeit gegen Entgelt zu leisten, so weit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen (Art. 20 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes, BPG; Art. 321a Abs. 3 des Obligationenrechtes). Zur Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten kann der Bundesrat dem Personal auch weitere Nebenerwerbstätigkeiten verbieten oder sie einer Melde- und Bewilligungspflicht unterstellen (Art. 24 Abs. 2 BPG).</p><p>Die Motion verlangt für die Mitglieder des diplomatischen Korps ein gesetzliches Verbot jeglicher Nebenerwerbstätigkeit. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein generelles und umfassendes Verbot den Anforderungen von Artikel 36 der Bundesverfassung an die Beschränkung von Grundrechten standzuhalten vermöchte und verhältnismässig wäre. Dazu kommt, dass diese Gesetzesergänzung entbehrlich wäre: Artikel 24 BPG enthält die Grundlage für die Beschränkung oder das Verbot bestimmter Nebenbeschäftigungen bereits; der Bundesrat kann in der von der Motion anvisierten Richtung tätig werden.</p><p>Ein generelles Nebenerwerbsverbot für die Mitarbeitenden des diplomatischen Korps ginge zudem über die rigide Regelung des alten Beamtengesetzes hinaus, welche der Gesetzgeber erst vor kurzem zugunsten einer grundrechtsorientierten und damit verfassungskonformen Regelung im BPG gelockert hat. Mit flexibleren Lösungen lässt sich das Motionsanliegen besser und grundrechtsschonender erreichen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Motionsanliegen umzusetzen. Zu diesem Zweck beabsichtigt er, durch Verordnungsrevision erwerbsorientierte Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden des diplomatischen Korps einer Melde- und Bewilligungspflicht zu unterstellen. Er ist bestrebt, Interessenkonflikte, die aus privaten Tätigkeiten von Bundesangestellten entstehen können, auch mit weiteren Massnahmen zu minimieren, welche das Verantwortungsbewusstsein der Angestellten stärken, eine entsprechende Unternehmenskultur fördern und ethisch verantwortbares Verhalten des Personals auch im privaten Bereich unterstützen. Dabei kommt dem Verhaltenskodex besondere Bedeutung zu, den der Bundesrat am 19. April 2000 gutgeheissen hat.</p><p>So weit zur Erreichung der Motionsziele Änderungen der Verordnungsstufe nötig sind, muss der Bundesrat dazu die Organisationen des Bundespersonals konsultieren und mit ihnen Verhandlungen führen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b und 3 BPG).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesänderung in dem Sinne vorzuschlagen, dass den Mitgliedern des diplomatischen Korps die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit grundsätzlich untersagt wird.</p>
- Nebenerwerbstätigkeit von Mitgliedern des diplomatischen Korps
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bundesverfassung räumt den Angestellten des Bundes die gleichen Grundrechte ein wie den anderen Bürgerinnen und Bürgern. Dazu gehören insbesondere die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit.</p><p>Das Legalitätsprinzip verlangt für jede Grundrechtsbeschränkung eine gesetzliche Grundlage. Bezogen auf das Arbeitsverhältnis beschränkt das geltende Recht die Grundrechte vorab durch die Treuepflicht. Diese verbietet den Angestellten insbesondere, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für Dritte Arbeit gegen Entgelt zu leisten, so weit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen (Art. 20 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes, BPG; Art. 321a Abs. 3 des Obligationenrechtes). Zur Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten kann der Bundesrat dem Personal auch weitere Nebenerwerbstätigkeiten verbieten oder sie einer Melde- und Bewilligungspflicht unterstellen (Art. 24 Abs. 2 BPG).</p><p>Die Motion verlangt für die Mitglieder des diplomatischen Korps ein gesetzliches Verbot jeglicher Nebenerwerbstätigkeit. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein generelles und umfassendes Verbot den Anforderungen von Artikel 36 der Bundesverfassung an die Beschränkung von Grundrechten standzuhalten vermöchte und verhältnismässig wäre. Dazu kommt, dass diese Gesetzesergänzung entbehrlich wäre: Artikel 24 BPG enthält die Grundlage für die Beschränkung oder das Verbot bestimmter Nebenbeschäftigungen bereits; der Bundesrat kann in der von der Motion anvisierten Richtung tätig werden.</p><p>Ein generelles Nebenerwerbsverbot für die Mitarbeitenden des diplomatischen Korps ginge zudem über die rigide Regelung des alten Beamtengesetzes hinaus, welche der Gesetzgeber erst vor kurzem zugunsten einer grundrechtsorientierten und damit verfassungskonformen Regelung im BPG gelockert hat. Mit flexibleren Lösungen lässt sich das Motionsanliegen besser und grundrechtsschonender erreichen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Motionsanliegen umzusetzen. Zu diesem Zweck beabsichtigt er, durch Verordnungsrevision erwerbsorientierte Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden des diplomatischen Korps einer Melde- und Bewilligungspflicht zu unterstellen. Er ist bestrebt, Interessenkonflikte, die aus privaten Tätigkeiten von Bundesangestellten entstehen können, auch mit weiteren Massnahmen zu minimieren, welche das Verantwortungsbewusstsein der Angestellten stärken, eine entsprechende Unternehmenskultur fördern und ethisch verantwortbares Verhalten des Personals auch im privaten Bereich unterstützen. Dabei kommt dem Verhaltenskodex besondere Bedeutung zu, den der Bundesrat am 19. April 2000 gutgeheissen hat.</p><p>So weit zur Erreichung der Motionsziele Änderungen der Verordnungsstufe nötig sind, muss der Bundesrat dazu die Organisationen des Bundespersonals konsultieren und mit ihnen Verhandlungen führen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b und 3 BPG).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesänderung in dem Sinne vorzuschlagen, dass den Mitgliedern des diplomatischen Korps die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit grundsätzlich untersagt wird.</p>
- Nebenerwerbstätigkeit von Mitgliedern des diplomatischen Korps
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