Senkung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge

ShortId
02.3390
Id
20023390
Updated
10.04.2024 12:02
Language
de
Title
Senkung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Privatversicherung;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Zins;Kapitaleinkommen;Stiftung;Rente;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1104040501, Zins
  • L04K01040112, Rente
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K11100112, Privatversicherung
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L06K010401010205, Pensionskasse
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Vorgehen des Bundesrates</p><p>Nachdem schon seit rund fünf Jahren die Renditen der Bundesobligationen vorwiegend unter 4 Prozent lagen, verschlechterten sich im Juni 2002 zusätzlich die Kurse praktisch aller börsenkotierten Aktien und zwar markant und bei einem relativ tiefen Stand der Bewertungsreserven vieler Vorsorgeeinrichtungen. Ein Ende der Baisse war und ist nicht abzusehen. Die negative Entwicklung hat sich auch im Juli und August fortgesetzt. Ein baldiger Anstieg der Kapitalmarktzinssätze war auch nicht in Sicht. Damit ist es nach Ansicht des Bundesrates für viele Vorsorgeeinrichtungen schwierig geworden, auf den Vorsorgegeldern eine Nettorendite von 4 Prozent zu erzielen. Liegt der Mindestzinssatz gemäss BVV 2 über eine längere Zeit über den Anlagemöglichkeiten auf den Finanzmärkten, gefährdet dies die Stabilität des Systems der beruflichen Vorsorge.</p><p>Eine rasche Reaktion des Bundesrates im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 BVG schien deshalb notwendig. Im Hinblick auf den definitiven Entscheid beauftragte der Bundesrat das EDI, in Zusammenarbeit mit dem EJPD, EVD und EFD detaillierte Entscheidgrundlagen bis nach den Sommerferien auszuarbeiten. Zu diesen Entscheidgrundlagen gehörte auch ein Bericht der Eidgenössischen BVG-Kommission, in welcher u. a. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also die Sozialpartner, vertreten sind.</p><p>2. Rentensicherheit</p><p>a. Die Deckung der Altersguthaben BVG und der laufenden Renten durch die Sicherungsfonds der Lebensversicherer ist per Ende Juli 2002 nicht gefährdet. Der durchschnittliche Aktienanteil in den Sicherungsfonds liegt zurzeit noch bei 12 Prozent (im Jahre 2000 gab es einen Höchststand von 29 Prozent), so dass allfällige weitere Kursverluste nur noch abgeschwächt durchschlagen.</p><p>b. Per 31. Juli 2002 wiesen von 25 beaufsichtigten Lebensversicherern deren drei einen Deckungsgrad zwischen 97,5 und 99,1 Prozent aus und acht Lebensversicherer einen Deckungsgrad zwischen 100 und 101 Prozent. Eine Gesellschaft muss zurzeit eine Neuberechnung vornehmen. Bei den übrigen Gesellschaften liegt der Deckungsgrad über 101 Prozent. Die Gesellschaften mit Unterdeckung haben Vorschläge zur Behebung eingereicht, die zum Teil noch überprüft werden.</p><p>c. Derzeit ist das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) daran, die Angaben der Aufsichtsbehörden über den Deckungsgrad der autonomen Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2001 zu erheben. Der Bericht des Amtes wird im Spätherbst vorliegen.</p><p>Unabhängig von dieser Umfrage hat sich das BSV die Ergebnisse einer Umfrage der AWP Soziale Sicherheit und der Complementa AG zusichern lassen. Diese Umfrage beruht auf Freiwilligkeit und weist gewisse Verzerrungen auf, weil sich grosse Kassen mit einem hohen Aktienanteil, Leistungsprimatkassen und öffentlich-rechtliche Pensionskassen (welche eine Unterdeckung aufweisen dürfen) überdurchschnittlich stark an der Umfrage beteiligt haben. Die Angaben über die Deckungssituation müssen daher etwas relativiert werden.</p><p>Die Untersuchung der Complementa zeigt, dass sich per Ende Dezember 2001 11 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen, welche sich an der Umfrage beteiligt haben, in einer Unterdeckung befanden. Ende Juni 2002 dürften es bereits 26 Prozent gewesen sein. Die Situation muss demzufolge als ernst bezeichnet werden.</p><p>Wichtig ist auch, dass rund die Hälfte der Vorsorgeeinrichtungen (48 Prozent Ende Dezember 2001 und geschätzte 44 Prozent Ende Juni 2002) zwar einen Deckungsgrad von über 100 Prozent aufweisen, ihre Schwankungsreserven aber als ungenügend erachten. Ende Juni 2002 wiesen lediglich 30 Prozent der befragten Vorsorgeeinrichtungen (Ende Dezember 2001: 41 Prozent) einen Deckungsgrad von mehr als 100 Prozent und eine genügende Reservesituation aus.</p><p>d. Die Situation ist angespannt. Es gilt die entscheidenden Parameter für die berufliche Vorsorge richtig zu stellen. Der geltende Mindestzinssatz entspricht nicht mehr den ökonomischen Rahmenbedingungen. Ein Beharren auf einem Vermögensertrag, der ökonomisch nicht erwirtschaft werden kann, gefährdet die Stabilität des Systems der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.</p><p>Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein zweiter Schlüsselparameter, der Umwandlungssatz, ebenfalls nicht mehr den biometrischen Verhältnissen entspricht. Eine Anpassung an aktualisierte versicherungstechnische Grundlagen wird im Rahmen der 1. BVG-Revision vorgenommen.</p><p>3. Wechselwirkungen zwischen Mindestzinssatz und Teuerung</p><p>Eine Senkung bzw. Erhöhung des Mindestzinssatzes führt im Beitragsprimat zu einer nominellen Senkung bzw. Erhöhung des Alterskapitals. Wird in den Leistungsausweisen an der Nominalwertberechnung der künftigen Leistungen festgehalten, kann sich eine Veränderung des Mindestzinssatzes um 0,75 Prozent für einen 25-Jährigen in einer Veränderung des voraussichtlichen Alterskapitals von rund 11 Prozent niederschlagen, während die Auswirkungen für höhere Alter bedeutend geringer sind. Da sich aufgrund der Flexibilität des Mindestzinssatzes, diese Veränderung nur temporär einstellen dürfte, werden die Auswirkungen allerdings auf diese Weise auch bei nomineller Betrachtungsweise völlig überzeichnet dargestellt. Ein Überdenken der Gestaltung der Versicherungsausweise wäre daher sicher angebracht, liegt aber in der Verantwortung der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Entscheidend ist aber ohnehin nicht die nominelle Betrachtungsweise. Die effektiven Auswirkungen in der langfristigen Optik zeigen sich erst im Vergleich mit der Teuerung und der Lohnentwicklung. Im Vergleich zur Teuerung lässt sich z. B. feststellen:</p><p>Wird der nominelle Zinssatz beibehalten, wenn die Teuerung um 0,75 Prozent (z. B. von 2,25 Prozent auf 1,5 Prozent) sinkt, so ist das Alterskapital bei voller Beitragsdauer real 11 Prozent mehr wert.</p><p>Wird der nominelle Zinssatz um 0,75 Prozent gesenkt und sinkt die Teuerungsrate um 0,75 Prozent, so gleichen sich die beiden Effekte aus und es ergibt sich für die Versicherten - selbst bei einer nominellen Reduktion des Altersguthaben von 11 Prozent - kein Verlust.</p><p>Im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzquote im Rentenalter rückt der Vergleich mit der Lohnzuwachsrate (die neben der Teuerung auch die Reallohnentwicklung beinhaltet) in den Vordergrund.</p><p>Unter dem Begriff der Erwerbsersatzquote wird das Verhältnis zwischen der Altersrente und dem letzten Lohn vor der Pensionierung verstanden. Im BVG wird grundsätzlich nach einer vollständigen Versicherungszeit von 40 Jahren ein Leistungsziel von 36 Prozent angestrebt, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Koordinationsabzuges der koordinierte Lohn kleiner ausfällt als der effektive Lohn. Zusammen mit der AHV ergibt sich in einem Lohnbereich zwischen 24 720 und 74 160 Franken eine gesamte Erwerbsersatzquote von rund 60 Prozent.</p><p>Modellmässig wird das Leistungsziel von 36 Prozent erreicht, wenn die "goldene Regel" spielt, wenn der Zinssatz und die Lohnzuwachsrate gleich hoch sind. Dies unabhängig davon, auf welchem Niveau (z. B. 4 Prozent oder 3 Prozent) sich diese beiden Werte befinden. Übertrifft hingegen der BVG-Mindestzinssatz während 40 Jahren die Lohnzuwachsrate um 1 Prozent, können die Versicherten mit einer verbesserten Leistung von 42 Prozent rechnen. Im umgekehrten Falle (Lohnzuwachsrate um 1 Prozent höher als der Zinssatz) reduzieren sich die Leistungen auf 31 Prozent. Stellen sich die Differenzen zur goldenen Regel nur temporär ein, reduzieren sich die Abstände zum angestrebten Leistungsziel.</p><p>In der Zeit des Obligatoriums von 1985 bis 2001 betrug die durchschnittliche jährliche Lohnzuwachsrate 2,69 Prozent. Der in dieser Zeit angewendete Mindestzinssatz von 4 Prozent bescherte den Versicherten somit reale Verbesserungen ihrer Leistungsansprüche. Bei einem Rücktritt im Jahre 2002 liegt die Rente (da das BVG-Obligatorium seit 1985 in Kraft ist, befinden wir uns noch in der Phase der Eintrittsgeneration) bei 23,9 Prozent, während modellmässig unter der Annahme der goldenen Regel nur eine Rente von 20,5 Prozent resultieren würde.</p><p>Aus dieser Sicht kann der Schluss gezogen werden, dass die vorgeschlagene Senkung des Mindestzinssatzes von 4 Prozent auf 3,25 Prozent bei tiefer Teuerung und moderater Lohnentwicklung das Anstreben des Leistungszieles bei voller Beitragsdauer in keiner Art und Weise gefährdet. Dies umso mehr, als in der BVG-Revision die Senkung des Umwandlungssatzes durch flankierende Massnahmen ausgeglichen werden soll.</p><p>4. Allfälliger Rückzug der Lebensversicherer aus dem Markt der Sammelstiftungen</p><p>Die Altersguthaben der beruflichen Vorsorge und das Deckungskapital der laufenden Renten sind sichergestellt.</p><p>Die Lebensversicherer sind nicht alle im gleichen Ausmass über ihre Sammelstiftungen im BVG-Geschäft engagiert. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass sich alle Lebensversicherer gleichzeitig veranlasst sehen, sich aus den Sammelstiftungen zurückzuziehen. Bei einem Rückzug müssen natürlich bei bestehenden Kollektivverträgen die vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Ein allfälliger Totalrückzug würde sich gestaffelt über drei bis fünf Jahre erstrecken.</p><p>Sollten sich einzelne Versicherer zu diesem Schritt entschliessen, müssten die bisher angeschlossenen Vorsorgewerke versuchen, bei der Sammelstiftung eines anderen Versicherers unterzukommen oder den Anschluss an eine andere Vorsorgestiftung zu suchen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre die Auffangeinrichtung BVG (Art. 54 und Art. 60-64 BVG) verpflichtet, die entsprechenden Arbeitgeber auf deren Begehren hin anzuschliessen. Zur Deckung sämtlicher Risiken hat die Auffangeinrichtung einen Versicherungspool herangezogen, dem die meisten schweizerischen Lebensversicherer angehören. Falls in grossem Umfang Arbeitgeber Anschluss bei der Auffangeinrichtung suchen müssten, stellt sich die Frage, wie weit der Pool der Lebensversicherer noch im Stande ist, die gestiegenen Risiken zu übernehmen.</p><p>5. Beurteilung der Tätigkeit des BSV und des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV)</p><p>Durch die Aufsichtstätigkeit des BPV war stets gewährleistet, dass die Deckung der Sicherungsfonds und der Solvabilitätsmargen eingehalten wurde.</p><p>Die Vorsteherin des EJPD hat zwei externe Gutachten in Auftrag gegeben, um die Aufsichtstätigkeit des BPV beurteilen zu lassen. Das erste Gutachten untersucht die Aufgaben und Kompetenzen des BPV nach geltendem Recht und inwieweit diese Aufgaben und Kompetenzen tatsächlich wahrgenommen worden sind. Ein Zwischenbericht ist am 16. September 2002 veröffentlicht worden. Bis Ende Oktober 2002 soll ein Schlussbericht vorliegen.</p><p>Das zweite Gutachten soll sich darüber äussern, welche Zahlen und Informationen das BPV in der Vergangenheit hätte erheben sollen, um der Aufsichtspflicht nach geltendem Recht nachzukommen und welche Zahlen und Informationen tatsächlich erhoben worden sind. Der Schlussbericht wird spätestens Mitte November 2002 erwartet; der Teilbericht über die Lebensversicherungen ist am 19. September 2002 veröffentlicht worden.</p><p>Der sinkende Deckungsgrad der autonomen Pensionskassen war sowohl dem BSV (Oberaufsicht und Aufsicht) als auch den kantonalen Aufsichtsbehörden bekannt. Es wurde deshalb im Herbst 2001 beschlossen, aktiv zu kommunizieren, wie sich die Kassen im Falle einer Unterdeckung zu verhalten haben. Dies haben die Aufsichtsbehörden in den einschlägigen Fachzeitschriften publiziert. Das BSV seinerseits hat zudem zuhanden der ihm unterstellten Kassen sowie weiterer interessierter Kreise in seinen "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge" vom 30. Januar 2002 (Nr. 60) darauf hingewiesen. Darin wurde von den Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung insbesondere verlangt, im Anhang der Jahresrechnung zumindest die folgenden Punkte zusätzlich aufzuführen:</p><p>- Ausmass der Unterdeckung;</p><p>- Ursache der Unterdeckung: Ist die Unterdeckung auf versicherungstechnische Gründe (z. B. auf eine systematisch zu geringe Finanzierung) oder allein auf die Entwicklung auf den Anlagemärkten zurückzuführen?</p><p>- nachvollziehbare Darlegung der Entscheidgrundlagen für die getroffenen Massnahmen inklusive Terminierung;</p><p>- finanzrelevante Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag.</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung wurden insbesondere aufgefordert, unter Beizug des Experten für die berufliche Vorsorge und der Kontrollstelle darzulegen, dass die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 BVV 2 unter Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung trotz bestehender Unterdeckung gewährleistet werden kann und dafür die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen.</p><p>6. Verwendung der Kapitalerträge</p><p>a. Die Prämiensummen werden nur nach Einzelversicherung und Kollektivversicherung getrennt erfasst, innerhalb der Kollektivversicherung jedoch nicht nach Sammelstiftungen ausgesondert.</p><p>b. Die Kapitalanlagen werden bei allen Lebensversicherern gesamthaft verwaltet, d. h., es erfolgt keine Aussonderung der Erträge für das BVG-Geschäft, und innerhalb des BVG-Geschäftes insbesondere keine Aussonderung des Anteils für Sammelstiftungen. Der gesamte Kapitalertrag wird nach Massgabe der Zinsträger (d. h. der technischen Rückstellungen, die äquivalent durch Kapitalanlagen abzudecken sind) und nach geschäftspolitischen Überlegungen den einzelnen Geschäftsbereichen zugeordnet.</p><p>c./d. Aufgrund der vorhandenen Daten lässt sich folgendes aussagen: Gemäss einer Modellrechnung sind von 1985 bis 2001 dem Kollektivgeschäft 64,3 Milliarden Franken Kapitalerträge zuzuordnen. Nach Abzug der garantierten Mindestverzinsung sind im gleichen Zeitraum effektiv 18,5 Milliarden Franken an die Kollektivversicherungen zusätzlich als Überschuss zugewiesen worden, davon 9,1 Milliarden Franken an Sammelstiftungen.</p><p>Die Kapitalerträge sind ein Bestandteil der Erfolgsrechnung, in der die Aufwand- und weitere Ertragskomponenten einander gegenübergestellt werden. Deshalb werden allgemeine Verwaltungskosten, Garantieleistungen, Zuweisungen an den Überschussfonds nicht allein aus Kapitalerträgen finanziert, sondern z. B. auch aus laufenden Prämieneinnahmen.</p><p>e. Direkte Empfänger von Überschussleistungen für Sammelstiftungen der Versicherer sind die Sammelstiftungen selbst, die diese Überschüsse auf die angeschlossenen Vorsorgewerke aufteilen. Das Vorsorgewerk hat dann in seinem Reglement den Verwendungszweck der zugeteilten Überschüsse festzusetzen.</p><p>f. Die Sammelstiftung ist lediglich vorgelagerter Rechtsträger der Lebensversicherungsgesellschaft für die Durchführung des BVG-Geschäftes. Sie verfügt über einen Stiftungsrat, welcher vorwiegend aus Mitarbeitern der Lebensversicherungsgesellschaft zusammengesetzt ist. Die Sammelstiftung selber beschäftigt in der Regel keine Mitarbeiter. Das operative Geschäft (administrative und technische Verwaltung, Vermögensverwaltung) wird vollständig durch Mitarbeiter der Lebensversicherungsgesellschaft wahrgenommen. Zur Deckung dieser Kosten erhebt die Versicherungsgesellschaft bei der Sammelstiftung so genannte Kostenprämien, welche die Sammelstiftung gegenüber den angeschlossenen Vorsorgewerken nicht gesondert erhebt oder ausweist. Die qualitativen und quantitativen Elemente des Kostentarifs werden vom BPV geprüft und bewilligt.</p><p>g. Die dazu erforderlichen Daten sind bisher nicht separat für die Sammelstiftungen erhoben worden. Ein Problem ergibt sich zusätzlich, als so genannte umhüllende Verträge, die implizit das Obligatorium abdecken, sich kaum aufspalten lassen und dass vielfach für Obligatorium und Überobligatorium der gleiche Zinssatz zur Anwendung kommt.</p><p>Immerhin lassen sich in der beruflichen Vorsorge über die Zusammensetzung des Deckungskapitals Ende 2001 folgende Gesamtaussagen machen: Total technische Rückstellungen für das BVG-Geschäft 94,3 Milliarden Franken, die wie folgt aufgeteilt sind:</p><p>- Altersguthaben: 66 Milliarden Franken (wovon 36,2 Milliarden minimale Altersguthaben nach Schattenrechnung BVG);</p><p>- Deckungskapital für laufende Altersrenten: 8,5 Milliarden Franken;</p><p>- Deckungskapital für laufende Invaliden- und Hinterlassenenrenten: 11,1 Milliarden Franken;</p><p>- Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung: 0,9 Milliarden Franken;</p><p>- technische Zusatzrückstellungen (z. B. Risikoschwankungsrückstellungen, pauschale, d. h. nicht vertragsweise aufgeteilte Verstärkung des Deckungskapitals zur Abdeckung der gestiegenen Lebenserwartung): 4,2 Milliarden Franken.</p><p>Betrachtet man alle Vorsorgeeinrichtungen, so lässt sich aus der Pensionskassenstatistik das kumulierte (d. h. seit 1985 aufgelaufene) minimale Altersguthaben nach der Schattenrechnung des Obligatoriums eruieren. Diese Guthaben beinhalten die Konten, die sich zugunsten der aktiven Versicherten bei den registrierten Vorsorgeeinrichtungen befinden bzw. als obligatorische Alterskonten bei der Versicherungsgesellschaft geführt werden. Ende 2000 sind rund 106 Milliarden Franken ausgewiesen, heute dürften es rund 120 Milliarden Franken sein.</p><p>Das restliche Deckungskapital (ohne Schwankungsreserven und Arbeitgeberbeitragsreserven Ende 2000, rund 420 Milliarden Franken) lässt sich nicht genauer auf die übrigen Sparten - nämlich Deckungskapital für die aktiven Versicherten des Vor- und Überobligatoriums, Deckungskapital der laufenden Renten für das Obligatorium und das Überobligatorium, Vorsorgerückstellungen und freies Kapital - verteilen, da die Pensionskassenstatistik die entsprechenden Unterteilungen nicht einfordert.</p><p>Klar ist, dass das Deckungskapital für die aktiven Versicherten des Vor- und Überobligatoriums (das im Zusammenhang mit dem Mindestzinssatz hier noch von Interesse ist) die Grössenordnung des Altersguthabens des Obligatoriums klar übersteigt, sind doch die Aufwendungen des Überobligatoriums insgesamt mindestens gleich hoch wie diejenigen des Obligatoriums, das Deckungskapital der heute über 42-jährigen Personen enthält aber auch sehr oft Zahlungen vor 1985.</p><p>Die Mindestzinsvorschrift von Artikel 15 BVG und Artikel 12 BVV 2 gilt strikt nur für die obligatorische berufliche Vorsorge. Sie bezieht sich zudem nur auf den Aufbau des Altersguthabens während der Aktivzeit. Die Sollverzinsung des Deckungskapitals der laufenden Renten ist Gegenstand des langfristigen technischen Zinssatzes, der heute gemäss Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung zwischen 3,5 und 4,5 Prozent beträgt.</p><p>Statistische Erhebungen, inwieweit der Minimalzins auch für den überobligatorischen Teil des Deckungskapitals der aktiven Versicherten gewährt wird, fehlen. Aus Gründen der Umsetzbarkeit wird im Überobligatorium praktisch nie ein anderer Zinssatz verwendet.</p><p>Anlässlich der Anhörung der Versicherer vom 4. September 2002 haben auch deren Vertreter bestätigt, dass die vier grossen Versicherungsgesellschaften, die 70 Prozent des Marktes abdecken, den Minimalzins generell und nicht nur für die obligatorischen Teile gewährt haben. In Zukunft ist dies nicht mehr gesichert. So haben beispielsweise auch die kantonalen Aufsichtsbehörden davon Kenntnis, dass einzelne Vorsorgeeinrichtungen die Trennung der beiden Zinssätze beabsichtigen. Einer solchen Trennung könnte durch die Senkung des Mindestzinssatzes entgegengewirkt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Vorgehen des Bundesrates</p><p>Was hat dazu geführt, dass der Bundesrat seinen Vorentscheid, den Mindestzinssatz zu senken, überraschend Mitte Jahr getroffen hat und noch vor Jahresende umsetzen wollte? Warum hat er entschieden, bevor die BVG-Kommission und die Sozialpartner angehört wurden?</p><p>2. Rentensicherheit</p><p>a. Ist die Deckung der Altersguthaben und der technischen Rückstellungen insbesondere für laufende Renten durch die Sicherungsfonds der Lebensversicherer gewährleistet?</p><p>b. Wie ist der Deckungsgrad der Sicherungsfonds der Lebensversicherungsgesellschaften?</p><p>c. Wie weit sind Angaben über den Deckungsgrad der autonomen Kassen verfügbar?</p><p>d. Welche Schlüsse lassen die vorhandenen Daten zu?</p><p>3. Wechselwirkungen zwischen Mindestzinssatz und Teuerung</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Wechselwirkung zwischen Mindestzinssatz und Teuerung im Hinblick auf die Erwerbsersatzquote im Rentenalter?</p><p>4. Allfälliger Rückzug der Lebensversicherer aus den Markt der Sammelstiftungen</p><p>Wie wird im Falle, dass die Lebensversicherer ganz oder teilweise vom Markt der Sammelstiftungen zurücktreten, gewährleistet, dass die Unternehmen - insbesondere die kleinen und mittleren Betriebe - ihren Pflichten in Sachen berufliche Vorsorge gegenüber den erwerbstätigen Versicherten und den Rentenbezügern weiterhin nachkommen können?</p><p>5. Beurteilung der Tätigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV)</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Tätigkeit des BSV und des BPV seit dem Niedergang der Börse (seit dem Jahr 2000)? War die Aufzehrung der Reserven der Versicherungen und der sinkende Deckungsgrad der autonomen Pensionskassen bekannt? Wie haben die Aufsichtsbehörden darauf reagiert?</p><p>6. Verwendung der Kapitalerträge</p><p>a. Welche Prämiensumme wurde in den Jahren 1985 bis 2001 über die Sammelstiftungen abgerechnet?</p><p>b. Welche Erträge wurden auf dem Kapital der Sammelstiftungen zwischen 1985 und 2001 erwirtschaftet?</p><p>c. Wohin flossen diese Erträge und in welchem Ausmass, namentlich in die Überschussfonds (Einlagen und Entnahmen), als ausgeschüttete Überschussanteile, Garantieleistungen und Verwaltungskosten?</p><p>d. Welcher Anteil der Kapitalerträge floss damit an die Kollektivversicherten zurück?</p><p>e. In welcher Form gelangten die Überschüsse von den Versicherern über die Sammelstiftungen an die Versicherten?</p><p>f. Wie setzten sich die Verwaltungskosten der Sammelstiftungen zusammen, und wie hoch waren die Kosten der Kapitalanlage?</p><p>g. Wie setzt sich das Deckungskapital in der obligatorischen und in der überobligatorischen Versicherung zusammen? Auf welchem Anteil findet der Mindestzinssatz - sowohl bei den Sammelstiftungen als auch bei den autonomen Kassen - Anwendung?</p>
  • Senkung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Vorgehen des Bundesrates</p><p>Nachdem schon seit rund fünf Jahren die Renditen der Bundesobligationen vorwiegend unter 4 Prozent lagen, verschlechterten sich im Juni 2002 zusätzlich die Kurse praktisch aller börsenkotierten Aktien und zwar markant und bei einem relativ tiefen Stand der Bewertungsreserven vieler Vorsorgeeinrichtungen. Ein Ende der Baisse war und ist nicht abzusehen. Die negative Entwicklung hat sich auch im Juli und August fortgesetzt. Ein baldiger Anstieg der Kapitalmarktzinssätze war auch nicht in Sicht. Damit ist es nach Ansicht des Bundesrates für viele Vorsorgeeinrichtungen schwierig geworden, auf den Vorsorgegeldern eine Nettorendite von 4 Prozent zu erzielen. Liegt der Mindestzinssatz gemäss BVV 2 über eine längere Zeit über den Anlagemöglichkeiten auf den Finanzmärkten, gefährdet dies die Stabilität des Systems der beruflichen Vorsorge.</p><p>Eine rasche Reaktion des Bundesrates im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 BVG schien deshalb notwendig. Im Hinblick auf den definitiven Entscheid beauftragte der Bundesrat das EDI, in Zusammenarbeit mit dem EJPD, EVD und EFD detaillierte Entscheidgrundlagen bis nach den Sommerferien auszuarbeiten. Zu diesen Entscheidgrundlagen gehörte auch ein Bericht der Eidgenössischen BVG-Kommission, in welcher u. a. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also die Sozialpartner, vertreten sind.</p><p>2. Rentensicherheit</p><p>a. Die Deckung der Altersguthaben BVG und der laufenden Renten durch die Sicherungsfonds der Lebensversicherer ist per Ende Juli 2002 nicht gefährdet. Der durchschnittliche Aktienanteil in den Sicherungsfonds liegt zurzeit noch bei 12 Prozent (im Jahre 2000 gab es einen Höchststand von 29 Prozent), so dass allfällige weitere Kursverluste nur noch abgeschwächt durchschlagen.</p><p>b. Per 31. Juli 2002 wiesen von 25 beaufsichtigten Lebensversicherern deren drei einen Deckungsgrad zwischen 97,5 und 99,1 Prozent aus und acht Lebensversicherer einen Deckungsgrad zwischen 100 und 101 Prozent. Eine Gesellschaft muss zurzeit eine Neuberechnung vornehmen. Bei den übrigen Gesellschaften liegt der Deckungsgrad über 101 Prozent. Die Gesellschaften mit Unterdeckung haben Vorschläge zur Behebung eingereicht, die zum Teil noch überprüft werden.</p><p>c. Derzeit ist das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) daran, die Angaben der Aufsichtsbehörden über den Deckungsgrad der autonomen Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2001 zu erheben. Der Bericht des Amtes wird im Spätherbst vorliegen.</p><p>Unabhängig von dieser Umfrage hat sich das BSV die Ergebnisse einer Umfrage der AWP Soziale Sicherheit und der Complementa AG zusichern lassen. Diese Umfrage beruht auf Freiwilligkeit und weist gewisse Verzerrungen auf, weil sich grosse Kassen mit einem hohen Aktienanteil, Leistungsprimatkassen und öffentlich-rechtliche Pensionskassen (welche eine Unterdeckung aufweisen dürfen) überdurchschnittlich stark an der Umfrage beteiligt haben. Die Angaben über die Deckungssituation müssen daher etwas relativiert werden.</p><p>Die Untersuchung der Complementa zeigt, dass sich per Ende Dezember 2001 11 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen, welche sich an der Umfrage beteiligt haben, in einer Unterdeckung befanden. Ende Juni 2002 dürften es bereits 26 Prozent gewesen sein. Die Situation muss demzufolge als ernst bezeichnet werden.</p><p>Wichtig ist auch, dass rund die Hälfte der Vorsorgeeinrichtungen (48 Prozent Ende Dezember 2001 und geschätzte 44 Prozent Ende Juni 2002) zwar einen Deckungsgrad von über 100 Prozent aufweisen, ihre Schwankungsreserven aber als ungenügend erachten. Ende Juni 2002 wiesen lediglich 30 Prozent der befragten Vorsorgeeinrichtungen (Ende Dezember 2001: 41 Prozent) einen Deckungsgrad von mehr als 100 Prozent und eine genügende Reservesituation aus.</p><p>d. Die Situation ist angespannt. Es gilt die entscheidenden Parameter für die berufliche Vorsorge richtig zu stellen. Der geltende Mindestzinssatz entspricht nicht mehr den ökonomischen Rahmenbedingungen. Ein Beharren auf einem Vermögensertrag, der ökonomisch nicht erwirtschaft werden kann, gefährdet die Stabilität des Systems der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.</p><p>Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein zweiter Schlüsselparameter, der Umwandlungssatz, ebenfalls nicht mehr den biometrischen Verhältnissen entspricht. Eine Anpassung an aktualisierte versicherungstechnische Grundlagen wird im Rahmen der 1. BVG-Revision vorgenommen.</p><p>3. Wechselwirkungen zwischen Mindestzinssatz und Teuerung</p><p>Eine Senkung bzw. Erhöhung des Mindestzinssatzes führt im Beitragsprimat zu einer nominellen Senkung bzw. Erhöhung des Alterskapitals. Wird in den Leistungsausweisen an der Nominalwertberechnung der künftigen Leistungen festgehalten, kann sich eine Veränderung des Mindestzinssatzes um 0,75 Prozent für einen 25-Jährigen in einer Veränderung des voraussichtlichen Alterskapitals von rund 11 Prozent niederschlagen, während die Auswirkungen für höhere Alter bedeutend geringer sind. Da sich aufgrund der Flexibilität des Mindestzinssatzes, diese Veränderung nur temporär einstellen dürfte, werden die Auswirkungen allerdings auf diese Weise auch bei nomineller Betrachtungsweise völlig überzeichnet dargestellt. Ein Überdenken der Gestaltung der Versicherungsausweise wäre daher sicher angebracht, liegt aber in der Verantwortung der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Entscheidend ist aber ohnehin nicht die nominelle Betrachtungsweise. Die effektiven Auswirkungen in der langfristigen Optik zeigen sich erst im Vergleich mit der Teuerung und der Lohnentwicklung. Im Vergleich zur Teuerung lässt sich z. B. feststellen:</p><p>Wird der nominelle Zinssatz beibehalten, wenn die Teuerung um 0,75 Prozent (z. B. von 2,25 Prozent auf 1,5 Prozent) sinkt, so ist das Alterskapital bei voller Beitragsdauer real 11 Prozent mehr wert.</p><p>Wird der nominelle Zinssatz um 0,75 Prozent gesenkt und sinkt die Teuerungsrate um 0,75 Prozent, so gleichen sich die beiden Effekte aus und es ergibt sich für die Versicherten - selbst bei einer nominellen Reduktion des Altersguthaben von 11 Prozent - kein Verlust.</p><p>Im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzquote im Rentenalter rückt der Vergleich mit der Lohnzuwachsrate (die neben der Teuerung auch die Reallohnentwicklung beinhaltet) in den Vordergrund.</p><p>Unter dem Begriff der Erwerbsersatzquote wird das Verhältnis zwischen der Altersrente und dem letzten Lohn vor der Pensionierung verstanden. Im BVG wird grundsätzlich nach einer vollständigen Versicherungszeit von 40 Jahren ein Leistungsziel von 36 Prozent angestrebt, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Koordinationsabzuges der koordinierte Lohn kleiner ausfällt als der effektive Lohn. Zusammen mit der AHV ergibt sich in einem Lohnbereich zwischen 24 720 und 74 160 Franken eine gesamte Erwerbsersatzquote von rund 60 Prozent.</p><p>Modellmässig wird das Leistungsziel von 36 Prozent erreicht, wenn die "goldene Regel" spielt, wenn der Zinssatz und die Lohnzuwachsrate gleich hoch sind. Dies unabhängig davon, auf welchem Niveau (z. B. 4 Prozent oder 3 Prozent) sich diese beiden Werte befinden. Übertrifft hingegen der BVG-Mindestzinssatz während 40 Jahren die Lohnzuwachsrate um 1 Prozent, können die Versicherten mit einer verbesserten Leistung von 42 Prozent rechnen. Im umgekehrten Falle (Lohnzuwachsrate um 1 Prozent höher als der Zinssatz) reduzieren sich die Leistungen auf 31 Prozent. Stellen sich die Differenzen zur goldenen Regel nur temporär ein, reduzieren sich die Abstände zum angestrebten Leistungsziel.</p><p>In der Zeit des Obligatoriums von 1985 bis 2001 betrug die durchschnittliche jährliche Lohnzuwachsrate 2,69 Prozent. Der in dieser Zeit angewendete Mindestzinssatz von 4 Prozent bescherte den Versicherten somit reale Verbesserungen ihrer Leistungsansprüche. Bei einem Rücktritt im Jahre 2002 liegt die Rente (da das BVG-Obligatorium seit 1985 in Kraft ist, befinden wir uns noch in der Phase der Eintrittsgeneration) bei 23,9 Prozent, während modellmässig unter der Annahme der goldenen Regel nur eine Rente von 20,5 Prozent resultieren würde.</p><p>Aus dieser Sicht kann der Schluss gezogen werden, dass die vorgeschlagene Senkung des Mindestzinssatzes von 4 Prozent auf 3,25 Prozent bei tiefer Teuerung und moderater Lohnentwicklung das Anstreben des Leistungszieles bei voller Beitragsdauer in keiner Art und Weise gefährdet. Dies umso mehr, als in der BVG-Revision die Senkung des Umwandlungssatzes durch flankierende Massnahmen ausgeglichen werden soll.</p><p>4. Allfälliger Rückzug der Lebensversicherer aus dem Markt der Sammelstiftungen</p><p>Die Altersguthaben der beruflichen Vorsorge und das Deckungskapital der laufenden Renten sind sichergestellt.</p><p>Die Lebensversicherer sind nicht alle im gleichen Ausmass über ihre Sammelstiftungen im BVG-Geschäft engagiert. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass sich alle Lebensversicherer gleichzeitig veranlasst sehen, sich aus den Sammelstiftungen zurückzuziehen. Bei einem Rückzug müssen natürlich bei bestehenden Kollektivverträgen die vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Ein allfälliger Totalrückzug würde sich gestaffelt über drei bis fünf Jahre erstrecken.</p><p>Sollten sich einzelne Versicherer zu diesem Schritt entschliessen, müssten die bisher angeschlossenen Vorsorgewerke versuchen, bei der Sammelstiftung eines anderen Versicherers unterzukommen oder den Anschluss an eine andere Vorsorgestiftung zu suchen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre die Auffangeinrichtung BVG (Art. 54 und Art. 60-64 BVG) verpflichtet, die entsprechenden Arbeitgeber auf deren Begehren hin anzuschliessen. Zur Deckung sämtlicher Risiken hat die Auffangeinrichtung einen Versicherungspool herangezogen, dem die meisten schweizerischen Lebensversicherer angehören. Falls in grossem Umfang Arbeitgeber Anschluss bei der Auffangeinrichtung suchen müssten, stellt sich die Frage, wie weit der Pool der Lebensversicherer noch im Stande ist, die gestiegenen Risiken zu übernehmen.</p><p>5. Beurteilung der Tätigkeit des BSV und des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV)</p><p>Durch die Aufsichtstätigkeit des BPV war stets gewährleistet, dass die Deckung der Sicherungsfonds und der Solvabilitätsmargen eingehalten wurde.</p><p>Die Vorsteherin des EJPD hat zwei externe Gutachten in Auftrag gegeben, um die Aufsichtstätigkeit des BPV beurteilen zu lassen. Das erste Gutachten untersucht die Aufgaben und Kompetenzen des BPV nach geltendem Recht und inwieweit diese Aufgaben und Kompetenzen tatsächlich wahrgenommen worden sind. Ein Zwischenbericht ist am 16. September 2002 veröffentlicht worden. Bis Ende Oktober 2002 soll ein Schlussbericht vorliegen.</p><p>Das zweite Gutachten soll sich darüber äussern, welche Zahlen und Informationen das BPV in der Vergangenheit hätte erheben sollen, um der Aufsichtspflicht nach geltendem Recht nachzukommen und welche Zahlen und Informationen tatsächlich erhoben worden sind. Der Schlussbericht wird spätestens Mitte November 2002 erwartet; der Teilbericht über die Lebensversicherungen ist am 19. September 2002 veröffentlicht worden.</p><p>Der sinkende Deckungsgrad der autonomen Pensionskassen war sowohl dem BSV (Oberaufsicht und Aufsicht) als auch den kantonalen Aufsichtsbehörden bekannt. Es wurde deshalb im Herbst 2001 beschlossen, aktiv zu kommunizieren, wie sich die Kassen im Falle einer Unterdeckung zu verhalten haben. Dies haben die Aufsichtsbehörden in den einschlägigen Fachzeitschriften publiziert. Das BSV seinerseits hat zudem zuhanden der ihm unterstellten Kassen sowie weiterer interessierter Kreise in seinen "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge" vom 30. Januar 2002 (Nr. 60) darauf hingewiesen. Darin wurde von den Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung insbesondere verlangt, im Anhang der Jahresrechnung zumindest die folgenden Punkte zusätzlich aufzuführen:</p><p>- Ausmass der Unterdeckung;</p><p>- Ursache der Unterdeckung: Ist die Unterdeckung auf versicherungstechnische Gründe (z. B. auf eine systematisch zu geringe Finanzierung) oder allein auf die Entwicklung auf den Anlagemärkten zurückzuführen?</p><p>- nachvollziehbare Darlegung der Entscheidgrundlagen für die getroffenen Massnahmen inklusive Terminierung;</p><p>- finanzrelevante Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag.</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung wurden insbesondere aufgefordert, unter Beizug des Experten für die berufliche Vorsorge und der Kontrollstelle darzulegen, dass die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 BVV 2 unter Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung trotz bestehender Unterdeckung gewährleistet werden kann und dafür die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen.</p><p>6. Verwendung der Kapitalerträge</p><p>a. Die Prämiensummen werden nur nach Einzelversicherung und Kollektivversicherung getrennt erfasst, innerhalb der Kollektivversicherung jedoch nicht nach Sammelstiftungen ausgesondert.</p><p>b. Die Kapitalanlagen werden bei allen Lebensversicherern gesamthaft verwaltet, d. h., es erfolgt keine Aussonderung der Erträge für das BVG-Geschäft, und innerhalb des BVG-Geschäftes insbesondere keine Aussonderung des Anteils für Sammelstiftungen. Der gesamte Kapitalertrag wird nach Massgabe der Zinsträger (d. h. der technischen Rückstellungen, die äquivalent durch Kapitalanlagen abzudecken sind) und nach geschäftspolitischen Überlegungen den einzelnen Geschäftsbereichen zugeordnet.</p><p>c./d. Aufgrund der vorhandenen Daten lässt sich folgendes aussagen: Gemäss einer Modellrechnung sind von 1985 bis 2001 dem Kollektivgeschäft 64,3 Milliarden Franken Kapitalerträge zuzuordnen. Nach Abzug der garantierten Mindestverzinsung sind im gleichen Zeitraum effektiv 18,5 Milliarden Franken an die Kollektivversicherungen zusätzlich als Überschuss zugewiesen worden, davon 9,1 Milliarden Franken an Sammelstiftungen.</p><p>Die Kapitalerträge sind ein Bestandteil der Erfolgsrechnung, in der die Aufwand- und weitere Ertragskomponenten einander gegenübergestellt werden. Deshalb werden allgemeine Verwaltungskosten, Garantieleistungen, Zuweisungen an den Überschussfonds nicht allein aus Kapitalerträgen finanziert, sondern z. B. auch aus laufenden Prämieneinnahmen.</p><p>e. Direkte Empfänger von Überschussleistungen für Sammelstiftungen der Versicherer sind die Sammelstiftungen selbst, die diese Überschüsse auf die angeschlossenen Vorsorgewerke aufteilen. Das Vorsorgewerk hat dann in seinem Reglement den Verwendungszweck der zugeteilten Überschüsse festzusetzen.</p><p>f. Die Sammelstiftung ist lediglich vorgelagerter Rechtsträger der Lebensversicherungsgesellschaft für die Durchführung des BVG-Geschäftes. Sie verfügt über einen Stiftungsrat, welcher vorwiegend aus Mitarbeitern der Lebensversicherungsgesellschaft zusammengesetzt ist. Die Sammelstiftung selber beschäftigt in der Regel keine Mitarbeiter. Das operative Geschäft (administrative und technische Verwaltung, Vermögensverwaltung) wird vollständig durch Mitarbeiter der Lebensversicherungsgesellschaft wahrgenommen. Zur Deckung dieser Kosten erhebt die Versicherungsgesellschaft bei der Sammelstiftung so genannte Kostenprämien, welche die Sammelstiftung gegenüber den angeschlossenen Vorsorgewerken nicht gesondert erhebt oder ausweist. Die qualitativen und quantitativen Elemente des Kostentarifs werden vom BPV geprüft und bewilligt.</p><p>g. Die dazu erforderlichen Daten sind bisher nicht separat für die Sammelstiftungen erhoben worden. Ein Problem ergibt sich zusätzlich, als so genannte umhüllende Verträge, die implizit das Obligatorium abdecken, sich kaum aufspalten lassen und dass vielfach für Obligatorium und Überobligatorium der gleiche Zinssatz zur Anwendung kommt.</p><p>Immerhin lassen sich in der beruflichen Vorsorge über die Zusammensetzung des Deckungskapitals Ende 2001 folgende Gesamtaussagen machen: Total technische Rückstellungen für das BVG-Geschäft 94,3 Milliarden Franken, die wie folgt aufgeteilt sind:</p><p>- Altersguthaben: 66 Milliarden Franken (wovon 36,2 Milliarden minimale Altersguthaben nach Schattenrechnung BVG);</p><p>- Deckungskapital für laufende Altersrenten: 8,5 Milliarden Franken;</p><p>- Deckungskapital für laufende Invaliden- und Hinterlassenenrenten: 11,1 Milliarden Franken;</p><p>- Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung: 0,9 Milliarden Franken;</p><p>- technische Zusatzrückstellungen (z. B. Risikoschwankungsrückstellungen, pauschale, d. h. nicht vertragsweise aufgeteilte Verstärkung des Deckungskapitals zur Abdeckung der gestiegenen Lebenserwartung): 4,2 Milliarden Franken.</p><p>Betrachtet man alle Vorsorgeeinrichtungen, so lässt sich aus der Pensionskassenstatistik das kumulierte (d. h. seit 1985 aufgelaufene) minimale Altersguthaben nach der Schattenrechnung des Obligatoriums eruieren. Diese Guthaben beinhalten die Konten, die sich zugunsten der aktiven Versicherten bei den registrierten Vorsorgeeinrichtungen befinden bzw. als obligatorische Alterskonten bei der Versicherungsgesellschaft geführt werden. Ende 2000 sind rund 106 Milliarden Franken ausgewiesen, heute dürften es rund 120 Milliarden Franken sein.</p><p>Das restliche Deckungskapital (ohne Schwankungsreserven und Arbeitgeberbeitragsreserven Ende 2000, rund 420 Milliarden Franken) lässt sich nicht genauer auf die übrigen Sparten - nämlich Deckungskapital für die aktiven Versicherten des Vor- und Überobligatoriums, Deckungskapital der laufenden Renten für das Obligatorium und das Überobligatorium, Vorsorgerückstellungen und freies Kapital - verteilen, da die Pensionskassenstatistik die entsprechenden Unterteilungen nicht einfordert.</p><p>Klar ist, dass das Deckungskapital für die aktiven Versicherten des Vor- und Überobligatoriums (das im Zusammenhang mit dem Mindestzinssatz hier noch von Interesse ist) die Grössenordnung des Altersguthabens des Obligatoriums klar übersteigt, sind doch die Aufwendungen des Überobligatoriums insgesamt mindestens gleich hoch wie diejenigen des Obligatoriums, das Deckungskapital der heute über 42-jährigen Personen enthält aber auch sehr oft Zahlungen vor 1985.</p><p>Die Mindestzinsvorschrift von Artikel 15 BVG und Artikel 12 BVV 2 gilt strikt nur für die obligatorische berufliche Vorsorge. Sie bezieht sich zudem nur auf den Aufbau des Altersguthabens während der Aktivzeit. Die Sollverzinsung des Deckungskapitals der laufenden Renten ist Gegenstand des langfristigen technischen Zinssatzes, der heute gemäss Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung zwischen 3,5 und 4,5 Prozent beträgt.</p><p>Statistische Erhebungen, inwieweit der Minimalzins auch für den überobligatorischen Teil des Deckungskapitals der aktiven Versicherten gewährt wird, fehlen. Aus Gründen der Umsetzbarkeit wird im Überobligatorium praktisch nie ein anderer Zinssatz verwendet.</p><p>Anlässlich der Anhörung der Versicherer vom 4. September 2002 haben auch deren Vertreter bestätigt, dass die vier grossen Versicherungsgesellschaften, die 70 Prozent des Marktes abdecken, den Minimalzins generell und nicht nur für die obligatorischen Teile gewährt haben. In Zukunft ist dies nicht mehr gesichert. So haben beispielsweise auch die kantonalen Aufsichtsbehörden davon Kenntnis, dass einzelne Vorsorgeeinrichtungen die Trennung der beiden Zinssätze beabsichtigen. Einer solchen Trennung könnte durch die Senkung des Mindestzinssatzes entgegengewirkt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Vorgehen des Bundesrates</p><p>Was hat dazu geführt, dass der Bundesrat seinen Vorentscheid, den Mindestzinssatz zu senken, überraschend Mitte Jahr getroffen hat und noch vor Jahresende umsetzen wollte? Warum hat er entschieden, bevor die BVG-Kommission und die Sozialpartner angehört wurden?</p><p>2. Rentensicherheit</p><p>a. Ist die Deckung der Altersguthaben und der technischen Rückstellungen insbesondere für laufende Renten durch die Sicherungsfonds der Lebensversicherer gewährleistet?</p><p>b. Wie ist der Deckungsgrad der Sicherungsfonds der Lebensversicherungsgesellschaften?</p><p>c. Wie weit sind Angaben über den Deckungsgrad der autonomen Kassen verfügbar?</p><p>d. Welche Schlüsse lassen die vorhandenen Daten zu?</p><p>3. Wechselwirkungen zwischen Mindestzinssatz und Teuerung</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Wechselwirkung zwischen Mindestzinssatz und Teuerung im Hinblick auf die Erwerbsersatzquote im Rentenalter?</p><p>4. Allfälliger Rückzug der Lebensversicherer aus den Markt der Sammelstiftungen</p><p>Wie wird im Falle, dass die Lebensversicherer ganz oder teilweise vom Markt der Sammelstiftungen zurücktreten, gewährleistet, dass die Unternehmen - insbesondere die kleinen und mittleren Betriebe - ihren Pflichten in Sachen berufliche Vorsorge gegenüber den erwerbstätigen Versicherten und den Rentenbezügern weiterhin nachkommen können?</p><p>5. Beurteilung der Tätigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV)</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Tätigkeit des BSV und des BPV seit dem Niedergang der Börse (seit dem Jahr 2000)? War die Aufzehrung der Reserven der Versicherungen und der sinkende Deckungsgrad der autonomen Pensionskassen bekannt? Wie haben die Aufsichtsbehörden darauf reagiert?</p><p>6. Verwendung der Kapitalerträge</p><p>a. Welche Prämiensumme wurde in den Jahren 1985 bis 2001 über die Sammelstiftungen abgerechnet?</p><p>b. Welche Erträge wurden auf dem Kapital der Sammelstiftungen zwischen 1985 und 2001 erwirtschaftet?</p><p>c. Wohin flossen diese Erträge und in welchem Ausmass, namentlich in die Überschussfonds (Einlagen und Entnahmen), als ausgeschüttete Überschussanteile, Garantieleistungen und Verwaltungskosten?</p><p>d. Welcher Anteil der Kapitalerträge floss damit an die Kollektivversicherten zurück?</p><p>e. In welcher Form gelangten die Überschüsse von den Versicherern über die Sammelstiftungen an die Versicherten?</p><p>f. Wie setzten sich die Verwaltungskosten der Sammelstiftungen zusammen, und wie hoch waren die Kosten der Kapitalanlage?</p><p>g. Wie setzt sich das Deckungskapital in der obligatorischen und in der überobligatorischen Versicherung zusammen? Auf welchem Anteil findet der Mindestzinssatz - sowohl bei den Sammelstiftungen als auch bei den autonomen Kassen - Anwendung?</p>
    • Senkung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge

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