BVG. Verschiebung der Festlegung des Mindestzinssatzes

ShortId
02.3400
Id
20023400
Updated
10.04.2024 07:52
Language
de
Title
BVG. Verschiebung der Festlegung des Mindestzinssatzes
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Buchführung;Lebensversicherung;Verwaltungsverfahren;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Verfahrensrecht;Zins;Entscheidungsprozess;Gesetzgebungsverfahren
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K08060306, Verwaltungsverfahren
  • L05K1104040501, Zins
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K08020307, Entscheidungsprozess
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das übereilte Vorgehen des Bundesrates bei der Anpassung des Mindestzinssatzes hat in breiten Bevölkerungsschichten für grosse Verwirrung und Verunsicherung geführt. Der Mindestzinssatz ist von entscheidender Bedeutung für die berufliche Vorsorge, weil der Zins wesentlich zur Bildung des Altersguthabens und damit zur Höhe der Altersrenten beiträgt.</p><p>Deshalb ist es notwendig, dass der Bundesrat eine Veränderung des Mindestzinssatzes nur vornehmen darf, wenn die Transparenz bezüglich Reserven und deren Verwendung vollumfänglich geklärt und gewährleistet ist. Nur so kann ein verantwortungsvoller und nachvollziehbarer Entscheid durch den Bundesrat gefällt werden.</p><p>Gleichzeitig ist es notwendig, dass für die Zukunft geklärt ist, welches das Verfahren ist, das der Bundesrat einzuhalten hat, bevor Änderungen des Mindestzinssatzes vorgenommen werden können.</p>
  • <p>Das Bundesamt für Privatversicherungen hat der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, welche die Sondersession vorbereitet und am 19. und 23. September 2002 getagt hat, die Ergebnisse einer ausserordentlichen Umfrage bei den Lebensversicherern betreffend des von ihnen betriebenen Kollektivlebengeschäftes im Rahmen der beruflichen Vorsorge übergeben.</p><p>Die Umfrage hatte die wesentlichen Daten zum Inhalt, um die aktuelle Situation der Lebensversicherungsgesellschaften in Bezug auf das BVG-Geschäft beurteilen zu können. Eine umfassendere Darstellung ist in Arbeit und soll das vorhandene Zahlenmaterial, ergänzt durch Modellrechnungen, neu aufbereiten. Ferner wird zurzeit versucht, für die Jahre 1985 bis 2001 eine vereinfachte Betriebsrechnung für das BVG-Geschäft zu rekonstruieren.</p><p>Im Hinblick auf die weiterhin negative Entwicklung der Finanzmärkte sowie aufgrund der bereits vorliegenden aktuellen Daten der Sammelstiftungen und der autonomen Pensionskassen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Überprüfung der Anpassung der Höhe des Mindestzinssatzes auf den 1. Januar 2003 notwendig und unaufschiebbar ist. Der Bundesrat kommt auf diese Weise seiner Verantwortung nach und legt diesen Parameter so fest, dass der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Stabilität und den Fortbestand der beruflichen Vorsorge zu garantieren. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zur Motion der grünen Fraktion 02.3399.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den Entscheid betreffend Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge auszusetzen bis:</p><p>a. alle bei den Lebensversicherungsgesellschaften vorhandenen Vermögenswerte der Kollektivversicherten detailliert offen gelegt sind;</p><p>b. ein vom Bundesrat vorgeschlagenes ordentliches Verfahren zur Festsetzung des Mindestzinssatzes gesetzlich verankert ist.</p>
  • BVG. Verschiebung der Festlegung des Mindestzinssatzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das übereilte Vorgehen des Bundesrates bei der Anpassung des Mindestzinssatzes hat in breiten Bevölkerungsschichten für grosse Verwirrung und Verunsicherung geführt. Der Mindestzinssatz ist von entscheidender Bedeutung für die berufliche Vorsorge, weil der Zins wesentlich zur Bildung des Altersguthabens und damit zur Höhe der Altersrenten beiträgt.</p><p>Deshalb ist es notwendig, dass der Bundesrat eine Veränderung des Mindestzinssatzes nur vornehmen darf, wenn die Transparenz bezüglich Reserven und deren Verwendung vollumfänglich geklärt und gewährleistet ist. Nur so kann ein verantwortungsvoller und nachvollziehbarer Entscheid durch den Bundesrat gefällt werden.</p><p>Gleichzeitig ist es notwendig, dass für die Zukunft geklärt ist, welches das Verfahren ist, das der Bundesrat einzuhalten hat, bevor Änderungen des Mindestzinssatzes vorgenommen werden können.</p>
    • <p>Das Bundesamt für Privatversicherungen hat der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, welche die Sondersession vorbereitet und am 19. und 23. September 2002 getagt hat, die Ergebnisse einer ausserordentlichen Umfrage bei den Lebensversicherern betreffend des von ihnen betriebenen Kollektivlebengeschäftes im Rahmen der beruflichen Vorsorge übergeben.</p><p>Die Umfrage hatte die wesentlichen Daten zum Inhalt, um die aktuelle Situation der Lebensversicherungsgesellschaften in Bezug auf das BVG-Geschäft beurteilen zu können. Eine umfassendere Darstellung ist in Arbeit und soll das vorhandene Zahlenmaterial, ergänzt durch Modellrechnungen, neu aufbereiten. Ferner wird zurzeit versucht, für die Jahre 1985 bis 2001 eine vereinfachte Betriebsrechnung für das BVG-Geschäft zu rekonstruieren.</p><p>Im Hinblick auf die weiterhin negative Entwicklung der Finanzmärkte sowie aufgrund der bereits vorliegenden aktuellen Daten der Sammelstiftungen und der autonomen Pensionskassen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Überprüfung der Anpassung der Höhe des Mindestzinssatzes auf den 1. Januar 2003 notwendig und unaufschiebbar ist. Der Bundesrat kommt auf diese Weise seiner Verantwortung nach und legt diesen Parameter so fest, dass der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Stabilität und den Fortbestand der beruflichen Vorsorge zu garantieren. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zur Motion der grünen Fraktion 02.3399.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den Entscheid betreffend Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge auszusetzen bis:</p><p>a. alle bei den Lebensversicherungsgesellschaften vorhandenen Vermögenswerte der Kollektivversicherten detailliert offen gelegt sind;</p><p>b. ein vom Bundesrat vorgeschlagenes ordentliches Verfahren zur Festsetzung des Mindestzinssatzes gesetzlich verankert ist.</p>
    • BVG. Verschiebung der Festlegung des Mindestzinssatzes

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