Sicherheit und Vertrauen bezüglich der zweiten Säule der Altersvorsorge
- ShortId
-
02.3401
- Id
-
20023401
- Updated
-
25.06.2025 01:56
- Language
-
de
- Title
-
Sicherheit und Vertrauen bezüglich der zweiten Säule der Altersvorsorge
- AdditionalIndexing
-
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Zins;Entscheidungsprozess;Stiftung;Rente;Kapitalanlage;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1104040501, Zins
- L04K08020307, Entscheidungsprozess
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L05K0703031001, Stiftung
- L04K01040112, Rente
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die FDP-Fraktion erarchtet es als unumgänglich, dass für den Bundesrat die Möglichkeit besteht, den Mindestzinssatz in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten nach unten anzupassen. Dieser Flexibilisierung muss jedoch auch in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs insofern Rechnung getragen werden, dass der Mindestzinssatz vom Bundesrat wieder angehoben wird.</p><p>Das Vorgehen des Bundesrates bezüglich des kürzlich erfolgten Entscheides zur Senkung des Mindestzinssatzes hat jedoch grosse Teile der Bevölkerung verunsichert. Die oben genannten Massnahmen sind aus der Sicht der FDP-Fraktion notwendig, um das Vertrauen der Bevölkerung in die schweizerische Altersvorsorge wieder herstellen zu können. Es ist der FDP ein Anliegen, dass die zur Altersvorsorge bestimmten Sozialversicherungen durch eine Stärkung des Dreisäulensystems langfristig gesichert werden.</p>
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionäre, dass ein geregeltes Verfahren zur regelmässigen Überprüfung des BVG-Mindestzinses und seiner allfälligen Anpassung etabliert werden muss. Er hat am 19. September 2002 der SGK-N einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt. Die Meinung der BVG-Kommission wird dabei für den Bundesrat auch weiterhin eine wichtige Entscheidungshilfe sein.</p><p>Da jedoch kein Verfahren alle zukünftigen Eventualitäten vorwegnehmen kann, muss der Bundesrat einen gewissen Spielraum haben. Er hält es daher nicht für sinnvoll, eine starre Bandbreite zu fixieren, die bestimmend für seine Entscheidung würde. Ebenso ist er der Meinung, dass der Überprüfungsrhythmus nicht zwingend auf ein Jahr festgelegt werden sollte.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Situation und Massnahmen auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht geprüft werden sollen. Er verweist dazu auf seine Stellungnahme auf das Postulat der SGK-S 02.3392, "Finanzmarktaufsicht".</p><p>3. Der Bundesrat unterstützt ausdrücklich Verbesserungen der Transparenz in der beruflichen Vorsorge, wie sie vom Nationalrat im Rahmen der 1. BVG-Revision erarbeitet wurden.</p><p>4. Der Bundesrat hält eine Angleichung der Bilanzierungsvorschriften von Sammelstiftungen und autonomen Pensionskassen für prüfenswert. Allerdings darf dadurch die Solvenz der Versicherungsgesellschaften, welche diese Sammelstiftungen verwalten, nicht gefährdet werden.</p><p>Der Bundesrat geht mit den Motionären dahingehend einig, dass der aktuelle Zustand unbefriedigend ist, da die geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf der Basis des Stiftungsrechtes den Besonderheiten, die für die Regelung der Sammeleinrichtungen von Bedeutung sind, nur ungenügend Rechnung tragen können. Er hat sich daher bereit erklärt, die Motion der SGK-N 02.3007 vom 22. Februar 2002 anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bezüglich der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) im Rahmen des BVG folgende Massnahmen in geeigneter Form zu ergreifen und umzusetzen:</p><p>1. Der Mindestzinssatz der Rentenkapitalverzinsung ist im Rahmen eines geregelten Verfahrens jährlich zu überprüfen und bei einer Über- bzw. Unterschreitung einer gewissen Bandbreite anzupassen. Unter Einbezug externer Experten und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist ein nachvollziehbares Modell zu erarbeiten, welches in Zukunft als Grundlage für die bundesrätlichen Entscheide zur Festlegung des Mindestzinssatzes gilt. Besondere Faktoren müssen vom Bundesrat berücksichtigt werden können. Im Weiteren soll der Bundesrat bei seinem Entscheid bezüglich Senkung oder Anhebung des Mindestzinssatzes Empfehlungen der BVG-Kommission berücksichtigen.</p><p>2. Die Aufsicht über die Anbieter von Versicherungsleistungen im Bereich der zweiten Säule ist zu verbessern. Dazu ist eine unabhängige, verwaltungsexterne Struktur aufzubauen, wie sie beispielsweise im Bankensektor bereits besteht.</p><p>3. Die Transparenz gegenüber den Versicherten bezüglich des Rentenkapitals und der Verwendung allfälliger Überschüsse aus der Anlage von Rentenkapital ist zu garantieren.</p><p>4. Die Bilanzierungs- und Sicherheitsvorschriften der Sammelstiftungen einerseits und der autonomen Pensionskassen andererseits sind anzugleichen.</p>
- Sicherheit und Vertrauen bezüglich der zweiten Säule der Altersvorsorge
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die FDP-Fraktion erarchtet es als unumgänglich, dass für den Bundesrat die Möglichkeit besteht, den Mindestzinssatz in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten nach unten anzupassen. Dieser Flexibilisierung muss jedoch auch in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs insofern Rechnung getragen werden, dass der Mindestzinssatz vom Bundesrat wieder angehoben wird.</p><p>Das Vorgehen des Bundesrates bezüglich des kürzlich erfolgten Entscheides zur Senkung des Mindestzinssatzes hat jedoch grosse Teile der Bevölkerung verunsichert. Die oben genannten Massnahmen sind aus der Sicht der FDP-Fraktion notwendig, um das Vertrauen der Bevölkerung in die schweizerische Altersvorsorge wieder herstellen zu können. Es ist der FDP ein Anliegen, dass die zur Altersvorsorge bestimmten Sozialversicherungen durch eine Stärkung des Dreisäulensystems langfristig gesichert werden.</p>
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionäre, dass ein geregeltes Verfahren zur regelmässigen Überprüfung des BVG-Mindestzinses und seiner allfälligen Anpassung etabliert werden muss. Er hat am 19. September 2002 der SGK-N einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt. Die Meinung der BVG-Kommission wird dabei für den Bundesrat auch weiterhin eine wichtige Entscheidungshilfe sein.</p><p>Da jedoch kein Verfahren alle zukünftigen Eventualitäten vorwegnehmen kann, muss der Bundesrat einen gewissen Spielraum haben. Er hält es daher nicht für sinnvoll, eine starre Bandbreite zu fixieren, die bestimmend für seine Entscheidung würde. Ebenso ist er der Meinung, dass der Überprüfungsrhythmus nicht zwingend auf ein Jahr festgelegt werden sollte.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Situation und Massnahmen auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht geprüft werden sollen. Er verweist dazu auf seine Stellungnahme auf das Postulat der SGK-S 02.3392, "Finanzmarktaufsicht".</p><p>3. Der Bundesrat unterstützt ausdrücklich Verbesserungen der Transparenz in der beruflichen Vorsorge, wie sie vom Nationalrat im Rahmen der 1. BVG-Revision erarbeitet wurden.</p><p>4. Der Bundesrat hält eine Angleichung der Bilanzierungsvorschriften von Sammelstiftungen und autonomen Pensionskassen für prüfenswert. Allerdings darf dadurch die Solvenz der Versicherungsgesellschaften, welche diese Sammelstiftungen verwalten, nicht gefährdet werden.</p><p>Der Bundesrat geht mit den Motionären dahingehend einig, dass der aktuelle Zustand unbefriedigend ist, da die geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf der Basis des Stiftungsrechtes den Besonderheiten, die für die Regelung der Sammeleinrichtungen von Bedeutung sind, nur ungenügend Rechnung tragen können. Er hat sich daher bereit erklärt, die Motion der SGK-N 02.3007 vom 22. Februar 2002 anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bezüglich der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) im Rahmen des BVG folgende Massnahmen in geeigneter Form zu ergreifen und umzusetzen:</p><p>1. Der Mindestzinssatz der Rentenkapitalverzinsung ist im Rahmen eines geregelten Verfahrens jährlich zu überprüfen und bei einer Über- bzw. Unterschreitung einer gewissen Bandbreite anzupassen. Unter Einbezug externer Experten und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist ein nachvollziehbares Modell zu erarbeiten, welches in Zukunft als Grundlage für die bundesrätlichen Entscheide zur Festlegung des Mindestzinssatzes gilt. Besondere Faktoren müssen vom Bundesrat berücksichtigt werden können. Im Weiteren soll der Bundesrat bei seinem Entscheid bezüglich Senkung oder Anhebung des Mindestzinssatzes Empfehlungen der BVG-Kommission berücksichtigen.</p><p>2. Die Aufsicht über die Anbieter von Versicherungsleistungen im Bereich der zweiten Säule ist zu verbessern. Dazu ist eine unabhängige, verwaltungsexterne Struktur aufzubauen, wie sie beispielsweise im Bankensektor bereits besteht.</p><p>3. Die Transparenz gegenüber den Versicherten bezüglich des Rentenkapitals und der Verwendung allfälliger Überschüsse aus der Anlage von Rentenkapital ist zu garantieren.</p><p>4. Die Bilanzierungs- und Sicherheitsvorschriften der Sammelstiftungen einerseits und der autonomen Pensionskassen andererseits sind anzugleichen.</p>
- Sicherheit und Vertrauen bezüglich der zweiten Säule der Altersvorsorge
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