Entscheidungsgrundlagen zur Festsetzung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge

ShortId
02.3402
Id
20023402
Updated
10.04.2024 13:23
Language
de
Title
Entscheidungsgrundlagen zur Festsetzung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Deckungskapital;Buchführung;Lebensversicherung;Versicherungsleistung;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Zins;Entscheidungsprozess;Informationsverbreitung;Versicherungsprämie;Rente;Kapitaltransaktion
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1104040501, Zins
  • L04K08020307, Entscheidungsprozess
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K11100101, Deckungskapital
  • L04K01040112, Rente
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K1106020108, Kapitaltransaktion
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die mangelhafte und schlecht koordinierte Kommunikation des Bundesrates bezüglich des Entscheides zur Senkung des Mindestzinssatzes ist aus Sicht der FDP-Fraktion kritikwürdig. Grosse Teile der Bevölkerung wurden durch diese Vorkommnisse verunsichert. Die FDP-Fraktion erachtet es daher als dringliches Anliegen, das Vertrauen der Bevölkerung in das schweizerische Dreisäulensystem der Altersvorsorge mittels einer Offenlegung der Fakten und durch die Sicherung der Transparenz in der Zukunft zurückzugewinnen.</p>
  • <p>Die in dieser dringlichen Interpellation vorgebrachten Anliegen sind im Wesentlichen die gleichen wie jene der Interpellation SGK-S vom 3. September 2002 (02.3390). Der Bundesrat verweist deshalb auf seine Antwort zu dieser Interpellation. Er nimmt hingegen zu Frage 6, die ein besonderes Thema aufgreift, wie folgt Stellung.</p><p>Der Entscheid des Bundesrates über den heute angemessenen BVG-Mindestzinssatz lautet auf 3,25 Prozent. Daraus ergibt sich zum geltenden Zinssatz von 4 Prozent eine Differenz von 0,75 Prozent.</p><p>Der Mindestzinssatz von Artikel 15 BVG und Artikel 12 BVV2 gilt nur für den Aufbau des Altersguthabens während der Aktivzeit und wird (obschon er sich streng genommen nur auf die obligatorische berufliche Vorsorge bezieht) meist auch auf das Überobligatorium angewandt. Es kann deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Auswirkungen einer Beibehaltung des bisherigen Satzes vom gesamten Guthaben und Deckungskapital der aktiven Versicherten von rund 300 Milliarden Franken (davon rund 120 Milliarden Franken Altersguthaben des Obligatoriums) ausgegangen werden. Pro Versichertenjahrgang beläuft sich die Mehrbelastung auf 0,75 Prozent von 7,5 Milliarden Franken, also auf rund 60 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von der Höhe des Altersguthabens bestimmt. Dieses Gesamtkapital setzt sich aus den Beitragszahlungen und dem Zinsertrag des Altersguthabens zusammen. Die Senkung des Mindestzinssatzes hat also einen direkten Einfluss auf das beim Rentenantritt für die Umwandlung in eine Altersrente verfügbare Kapital. Die vom Bundesrat beschlossene Senkung des Mindestzinssatzes gehorcht einem Flexibilisierungsmechanismus. Die Senkung ist folglich definitionsgemäss zeitlich befristet, weil der Zinssatz wieder erhöht werden muss, sobald die Situation dies erlaubt. Die Auswirkungen der Senkung des Mindestzinssatzes müssen deshalb relativiert und im Zusammenhang mit den gesamten für den Aufbau des Altersguthabens vorhandenen vierzig Jahren gesehen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Gründe haben den Bundesrat dazu bewogen, seinen Vorentscheid zur Senkung des Mindestzinssatzes auf Mitte Jahr anzusetzen?</p><p>2. Fragen zur Sicherheit der Renten:</p><p>a. Ist die Deckung der Altersguthaben und der technischen Rückstellungen - insbesondere für laufende Renten - durch die Sicherungsfonds der Lebensversicherer gewährleistet?</p><p>b. Wie sieht der Deckungsgrad der Sicherungsfonds der Lebensversicherungsgesellschaft aus?</p><p>c. Inwiefern sind die Angaben über den Deckungsgrad der autonomen Pensionskassen verfügbar, und welche Schlüsse lassen sich aus den vorhandenen Daten ziehen?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Wechselwirkung zwischen Mindestzinssatz und Teuerung im Hinblick auf die Erwerbsersatzquote im Rentenalter?</p><p>4. Inwiefern würden die (kleineren und mittleren) Unternehmen ihren Pflichten in Sachen berufliche Vorsorge gegenüber den erwerbstätigen Versicherten und den Rentenbezügern und -bezügerinnen bei einem allfälligen Rückzug der Lebensversicherer aus dem Markt der Sammelstiftungen nachkommen können?</p><p>5. Fragen zur Verwendung der Kapitalerträge:</p><p>a. Welche Prämiensumme wurde in den Jahren 1985 bis 2001 über die Sammelstiftungen einerseits abgerechnet, und welche Erträge wurden auf dem Kapital der Sammelstiftungen in diesem Zeitraum andererseits erwirtschaftet?</p><p>b. Wohin flossen diese Erträge (insbesondere als Überschussanteile, Garantieleistungen und Verwaltungskosten), und in welchem Ausmass?</p><p>c. Welcher Anteil der Kapitalerträge floss somit an die Kollektivversicherten zurück, und in welcher Form gelangten die Überschüsse von den Versicherten über die Sammelstiftungen an die Versicherten?</p><p>d. Wie setzten sich die Verwaltungskosten der Sammelstiftungen zusammen, und wie hoch waren die Kosten der Kapitalanlage?</p><p>e. Wie sieht die Zusammensetzung des Deckungskapitals in der obligatorischen und in der überobligatorischen Versicherung aus? Auf welchem Anteil kommt der Mindestzinssatz - sowohl bei den Sammelstiftungen als auch bei den autonomen Pensionskassen - zur Anwendung?</p><p>6. Mit welchen Mehrbelastungen für die einzelnen Versichertengenerationen rechnet der Bundesrat im Falle von Prämienerhöhungen im Vergleich zu den Auswirkungen auf die einzelnen Versichertengenerationen bei einer Senkung des Mindestzinssatzes?</p>
  • Entscheidungsgrundlagen zur Festsetzung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die mangelhafte und schlecht koordinierte Kommunikation des Bundesrates bezüglich des Entscheides zur Senkung des Mindestzinssatzes ist aus Sicht der FDP-Fraktion kritikwürdig. Grosse Teile der Bevölkerung wurden durch diese Vorkommnisse verunsichert. Die FDP-Fraktion erachtet es daher als dringliches Anliegen, das Vertrauen der Bevölkerung in das schweizerische Dreisäulensystem der Altersvorsorge mittels einer Offenlegung der Fakten und durch die Sicherung der Transparenz in der Zukunft zurückzugewinnen.</p>
    • <p>Die in dieser dringlichen Interpellation vorgebrachten Anliegen sind im Wesentlichen die gleichen wie jene der Interpellation SGK-S vom 3. September 2002 (02.3390). Der Bundesrat verweist deshalb auf seine Antwort zu dieser Interpellation. Er nimmt hingegen zu Frage 6, die ein besonderes Thema aufgreift, wie folgt Stellung.</p><p>Der Entscheid des Bundesrates über den heute angemessenen BVG-Mindestzinssatz lautet auf 3,25 Prozent. Daraus ergibt sich zum geltenden Zinssatz von 4 Prozent eine Differenz von 0,75 Prozent.</p><p>Der Mindestzinssatz von Artikel 15 BVG und Artikel 12 BVV2 gilt nur für den Aufbau des Altersguthabens während der Aktivzeit und wird (obschon er sich streng genommen nur auf die obligatorische berufliche Vorsorge bezieht) meist auch auf das Überobligatorium angewandt. Es kann deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Auswirkungen einer Beibehaltung des bisherigen Satzes vom gesamten Guthaben und Deckungskapital der aktiven Versicherten von rund 300 Milliarden Franken (davon rund 120 Milliarden Franken Altersguthaben des Obligatoriums) ausgegangen werden. Pro Versichertenjahrgang beläuft sich die Mehrbelastung auf 0,75 Prozent von 7,5 Milliarden Franken, also auf rund 60 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von der Höhe des Altersguthabens bestimmt. Dieses Gesamtkapital setzt sich aus den Beitragszahlungen und dem Zinsertrag des Altersguthabens zusammen. Die Senkung des Mindestzinssatzes hat also einen direkten Einfluss auf das beim Rentenantritt für die Umwandlung in eine Altersrente verfügbare Kapital. Die vom Bundesrat beschlossene Senkung des Mindestzinssatzes gehorcht einem Flexibilisierungsmechanismus. Die Senkung ist folglich definitionsgemäss zeitlich befristet, weil der Zinssatz wieder erhöht werden muss, sobald die Situation dies erlaubt. Die Auswirkungen der Senkung des Mindestzinssatzes müssen deshalb relativiert und im Zusammenhang mit den gesamten für den Aufbau des Altersguthabens vorhandenen vierzig Jahren gesehen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Gründe haben den Bundesrat dazu bewogen, seinen Vorentscheid zur Senkung des Mindestzinssatzes auf Mitte Jahr anzusetzen?</p><p>2. Fragen zur Sicherheit der Renten:</p><p>a. Ist die Deckung der Altersguthaben und der technischen Rückstellungen - insbesondere für laufende Renten - durch die Sicherungsfonds der Lebensversicherer gewährleistet?</p><p>b. Wie sieht der Deckungsgrad der Sicherungsfonds der Lebensversicherungsgesellschaft aus?</p><p>c. Inwiefern sind die Angaben über den Deckungsgrad der autonomen Pensionskassen verfügbar, und welche Schlüsse lassen sich aus den vorhandenen Daten ziehen?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Wechselwirkung zwischen Mindestzinssatz und Teuerung im Hinblick auf die Erwerbsersatzquote im Rentenalter?</p><p>4. Inwiefern würden die (kleineren und mittleren) Unternehmen ihren Pflichten in Sachen berufliche Vorsorge gegenüber den erwerbstätigen Versicherten und den Rentenbezügern und -bezügerinnen bei einem allfälligen Rückzug der Lebensversicherer aus dem Markt der Sammelstiftungen nachkommen können?</p><p>5. Fragen zur Verwendung der Kapitalerträge:</p><p>a. Welche Prämiensumme wurde in den Jahren 1985 bis 2001 über die Sammelstiftungen einerseits abgerechnet, und welche Erträge wurden auf dem Kapital der Sammelstiftungen in diesem Zeitraum andererseits erwirtschaftet?</p><p>b. Wohin flossen diese Erträge (insbesondere als Überschussanteile, Garantieleistungen und Verwaltungskosten), und in welchem Ausmass?</p><p>c. Welcher Anteil der Kapitalerträge floss somit an die Kollektivversicherten zurück, und in welcher Form gelangten die Überschüsse von den Versicherten über die Sammelstiftungen an die Versicherten?</p><p>d. Wie setzten sich die Verwaltungskosten der Sammelstiftungen zusammen, und wie hoch waren die Kosten der Kapitalanlage?</p><p>e. Wie sieht die Zusammensetzung des Deckungskapitals in der obligatorischen und in der überobligatorischen Versicherung aus? Auf welchem Anteil kommt der Mindestzinssatz - sowohl bei den Sammelstiftungen als auch bei den autonomen Pensionskassen - zur Anwendung?</p><p>6. Mit welchen Mehrbelastungen für die einzelnen Versichertengenerationen rechnet der Bundesrat im Falle von Prämienerhöhungen im Vergleich zu den Auswirkungen auf die einzelnen Versichertengenerationen bei einer Senkung des Mindestzinssatzes?</p>
    • Entscheidungsgrundlagen zur Festsetzung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge

Back to List