Eidgenössische Kommission für die Berufliche Vorsorge
- ShortId
-
02.3403
- Id
-
20023403
- Updated
-
14.11.2025 08:24
- Language
-
de
- Title
-
Eidgenössische Kommission für die Berufliche Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Sozialpartner;Kapitalmarkt;Bundesamt für Sozialversicherung;Berufliche Vorsorge;Zins;Entscheidungsprozess;Versicherungsaufsicht;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L05K0702040102, Sozialpartner
- L05K1104040501, Zins
- L04K08020307, Entscheidungsprozess
- L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L03K110602, Kapitalmarkt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Eidgenössische BVG-Kommission hat an ihrer Sitzung vom 19. August 2002 einerseits ein Modell diskutiert, welches eine geregelte Überprüfung des Mindestzinssatzes garantieren sollte. Andererseits hat sie zuhanden des Bundesrates eine Empfehlung über die Höhe des Mindestzinssatzes verabschiedet. Während das Modell einstimmig verabschiedet wurde, sprach sich die Kommission nur mit Stichentscheid des Präsidenten für einen Mindestzinssatz von 3,5 Prozent aus. Die Hälfte der Mitglieder der Kommission hielt einen Mindestsatz von 3 oder 3,25 Prozent für angebracht.</p><p>2. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission und die Eidgenössische BVG-Kommission werden seit Jahrzehnten vom jeweiligen Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung präsidiert. Die Personalunion kommt auch in anderen Verwaltungskommissionen vor. So ist beispielsweise der Direktor des Bundesamtes für Flüchtlinge gleichzeitig Präsident der Kommission für Flüchtlingsfragen, der Staatssekretär/Direktor des Seco präsidiert die Konsultationskommission für Aussenwirtschaftspolitik. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob derartige Personalunionen zu Interessenkonflikten führen können. Falls dies der Fall sein sollte, ist er bereit, bei den nächsten Gesamterneuerungswahlen andere Lösungen zu treffen.</p><p>3. Für die Beurteilung von Aspekten des Kapitalmarktes hat die Eidgenössische BVG-Kommission aus ihrer Mitte einen Ausschuss für Anlagefragen eingesetzt. In diesem Ausschuss sind neben den Sozialpartnern Vertreter der Versicherer, der Pensionskassen und der Banken. Ausserdem zieht der Ausschuss aussenstehende Experten bei.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Eidgenössische BVG-Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen zur beruflichen Vorsorge (Art. 85 Abs. 2 BVG). Die BVG-Kommission ist nach den Vorschriften von Artikel 85 Absatz 1 BVG zusammengesetzt. Für die Zusammensetzung und Einsetzung der Kommission ist zudem die Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes massgeblich (SR 172.31).</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. An der Kommissionssitzung vom 19. August 2002 wurde die Berechnung des BVG-Mindestzinssatzes festgelegt. Ist dieser Beschluss von den beiden Sozialpartnern, d. h. von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mitgetragen worden?</p><p>2. Weshalb ist der Präsident der Kommission der Amtsdirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, d. h. gleichzeitig Direktor jener Behörde, die die Gesetzgebung vorbereitet und zudem die Aufsicht über die Pensionskassen ausübt?</p><p>3. Die Rolle der Beurteilung des Kapitalmarktes spielt bei BVG-Fragen eine entscheidende Rolle. Wie wird dieser Faktor gewichtsmässig in die Kommission eingebracht?</p>
- Eidgenössische Kommission für die Berufliche Vorsorge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Eidgenössische BVG-Kommission hat an ihrer Sitzung vom 19. August 2002 einerseits ein Modell diskutiert, welches eine geregelte Überprüfung des Mindestzinssatzes garantieren sollte. Andererseits hat sie zuhanden des Bundesrates eine Empfehlung über die Höhe des Mindestzinssatzes verabschiedet. Während das Modell einstimmig verabschiedet wurde, sprach sich die Kommission nur mit Stichentscheid des Präsidenten für einen Mindestzinssatz von 3,5 Prozent aus. Die Hälfte der Mitglieder der Kommission hielt einen Mindestsatz von 3 oder 3,25 Prozent für angebracht.</p><p>2. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission und die Eidgenössische BVG-Kommission werden seit Jahrzehnten vom jeweiligen Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung präsidiert. Die Personalunion kommt auch in anderen Verwaltungskommissionen vor. So ist beispielsweise der Direktor des Bundesamtes für Flüchtlinge gleichzeitig Präsident der Kommission für Flüchtlingsfragen, der Staatssekretär/Direktor des Seco präsidiert die Konsultationskommission für Aussenwirtschaftspolitik. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob derartige Personalunionen zu Interessenkonflikten führen können. Falls dies der Fall sein sollte, ist er bereit, bei den nächsten Gesamterneuerungswahlen andere Lösungen zu treffen.</p><p>3. Für die Beurteilung von Aspekten des Kapitalmarktes hat die Eidgenössische BVG-Kommission aus ihrer Mitte einen Ausschuss für Anlagefragen eingesetzt. In diesem Ausschuss sind neben den Sozialpartnern Vertreter der Versicherer, der Pensionskassen und der Banken. Ausserdem zieht der Ausschuss aussenstehende Experten bei.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Eidgenössische BVG-Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen zur beruflichen Vorsorge (Art. 85 Abs. 2 BVG). Die BVG-Kommission ist nach den Vorschriften von Artikel 85 Absatz 1 BVG zusammengesetzt. Für die Zusammensetzung und Einsetzung der Kommission ist zudem die Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes massgeblich (SR 172.31).</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. An der Kommissionssitzung vom 19. August 2002 wurde die Berechnung des BVG-Mindestzinssatzes festgelegt. Ist dieser Beschluss von den beiden Sozialpartnern, d. h. von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mitgetragen worden?</p><p>2. Weshalb ist der Präsident der Kommission der Amtsdirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, d. h. gleichzeitig Direktor jener Behörde, die die Gesetzgebung vorbereitet und zudem die Aufsicht über die Pensionskassen ausübt?</p><p>3. Die Rolle der Beurteilung des Kapitalmarktes spielt bei BVG-Fragen eine entscheidende Rolle. Wie wird dieser Faktor gewichtsmässig in die Kommission eingebracht?</p>
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