BVG-Mindestzinssatz. Informationen, Prüfungen, Beschwerdeorgan

ShortId
02.3412
Id
20023412
Updated
10.04.2024 10:21
Language
de
Title
BVG-Mindestzinssatz. Informationen, Prüfungen, Beschwerdeorgan
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Privatversicherung;Gewinn;Berufliche Vorsorge;Informationsverbreitung;Rechnungsabschluss;Stiftung;Versicherungsaufsicht;Betriebsergebnis
1
  • L04K11100112, Privatversicherung
  • L05K0703020102, Betriebsergebnis
  • L05K0703020206, Rechnungsabschluss
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K0703031001, Stiftung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Absicht des Bundesrates, den BVG-Mindestzinssatz zu senken, stellt nicht eine blosse Anpassung der Mindestverzinsung der Vorsorgegelder, sondern einen regelrechten Systemwechsel dar. Man geht nämlich von einer zeitlich stabilen Verzinsung, die von den kurzfristigen Schwankungen auf den Finanzmärkten unabhängig ist, zu einem flexiblen System über, welches das Auf und Ab der Finanzmärkte widerspiegelt.</p><p>Ein Systemwechsel von dieser Tragweite muss genauen Bedingungen und Anforderungen genügen; andernfalls könnte er zu schwerwiegenden Verzerrungen führen. Insbesondere sollte der Wechsel nur stattfinden, wenn die in Zeiten günstiger Marktverhältnisse akkumulierten Reserven in genügendem Ausmass verwendet wurden, um die derzeitige Differenz zwischen dem BVG-Mindestzinssatz und dem (niedrigeren) Marktzins auszugleichen. Andernfalls blieben Reserven übrig, die mit der Anlage von Vorsorgekapitalien auf dem Kapitalmarkt erzielt wurden, die aber - zumindest in den Sammelstiftungen - formell nicht den Versicherten gehören würden, da zwischen der Sammeleinrichtung und der Versicherungsgesellschaft, welche auf Rechnung der Sammeleinrichtung die berufliche Vorsorge betreibt, eine Trennung besteht.</p><p>Da den derzeitigen Marktschwierigkeiten ein überaus ertragreiches Jahrzehnt vorausging, ist der Umfang solcher Reserven potenziell sehr hoch. Es wäre deshalb eindeutig ungerecht, wenn man den BVG-Mindestzinssatz senken wollte, ohne die Existenz und die Verwendung dieser Reserven, die mit der Anlage der Gelder der Versicherten auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet wurden, zu berücksichtigen.</p><p>Die wichtigsten Versicherer, die das Kollektivgeschäft betreiben, behaupten jedoch, sie verfügten nicht über solche Reserven; sie hätten die in den guten Jahren erzielten Gewinne nämlich nicht zurückgelegt, sondern zusätzlich zum Zinssatz von 4 Prozent an die Versicherten weitergegeben.</p><p>Es ist deshalb nötig, dass man über genaue Informationen über die erzielten Renditen und über deren Verwendung verfügt. Zu diesem Zweck erscheint es unerlässlich, die Kompetenzen der zuständigen Bundesbehörden auszuweiten, damit diese die notwendigen Informationen über die Erträge der Versicherungsgesellschaften aus der Anlage von Vorsorgekapitalien und über deren Verwendung erhalten und überprüfen können. Parallel dazu ist es unerlässlich, dass die den Sammeleinrichtungen angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen (und damit die Versicherten) über die Weitergabe der Gewinne informiert werden; im Streitfall muss es möglich sein, bei einer dafür zuständigen Stelle Beschwerde zu erheben.</p>
  • <p>Angesichts der heutigen Situation muss die Transparenz eindeutig verbessert werden. Der Bundesrat hat die Motion 02.3007 sowie alle weiteren in diese Richtung gehenden Interventionen entgegengenommen. Er ist der Ansicht, dass den in der dringlichen Interpellation festgehaltenen Anliegen bei der Umsetzung dieser Motion schliesslich Rechnung getragen wird.</p><p>Es ist Sache der Aufsichtsbehörde, darüber zu wachen, dass die Reserven- bzw. Überschussverteilung nicht gegen gesetzliche Normen verstösst. Die privaten Lebensversicherer haben eine gewisse Transparenz an den Tag gelegt, und ihre Veröffentlichungen zeigen, dass zurzeit keine Reserven vorhanden sind, da alle Überschüsse in irgendeiner Form verteilt worden sind. Mithin kann festgehalten werden, dass die Lebensversicherer seit 1985 im Kollektivgeschäft gemäss den dem BPV vorliegenden Zahlen insgesamt 18,5 Milliarden Franken Überschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen ausgeschüttet haben. Diese Überschüsse verstehen sich zusätzlich zu der nach BVG geforderten Mindestverzinsung von 4 Prozent und machen im gewichteten Mittel 1,88 Prozent aus (vgl. hierzu die Antwort des Bundesrates zur Interpellation 02.3415, Antwort zu Frage 6).</p><p>Ferner werden die Gerichte und die Rekurskommission in Fragen, die ihnen im Zusammenhang mit der Transparenz oder der Verwendung der Überschüsse unterbreitet werden - dank der 1. BVG-Revision -, urteilen dürfen. Diese Bestimmungen könnten bereits vor der 1. BVG-Revision in Kraft gesetzt werden und so den Anliegen der dringlichen Interpellation entgegenkommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Absicht des Bundesrates, den BVG-Mindestzinssatz zu senken, hat mit Recht zahlreiche Fragen aufgeworfen betreffend die Höhe und die Verwendung der Gewinne, die von den Gesellschaften (vor allem den Lebensversicherern), welche die Sammelstiftungen verwalten, in den letzten Jahren erzielt wurden.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er es nicht für unerlässlich hält, auch auf dem Wege einer Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen und einer entsprechenden Ausweitung seiner Kompetenzen, folgende Massnahmen vorzusehen:</p><p>- Jeder Versicherer, der das Kollektivversicherungsgeschäft betreibt, muss die Daten darüber vorlegen, welche Erträge aus der Anlage der Vorsorgekapitalien in den letzten zehn Jahren erzielt wurden und wie diese verwendet wurden.</p><p>- Über diese von den Versicherern gelieferten Daten sind die erforderlichen Kontrollen durchzuführen (auch durch externe Organe).</p><p>- Die Versicherer müssen veranlasst werden, allfällige Reserven in angemessenem Umfang an die Versicherten weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass künftig - im Rahmen eines flexibleren Systems - weniger umfangreiche Reserven zum Ausgleich der Zinsschwankungen auf den Kapitalmärkten erforderlich sein werden.</p><p>- Die Sammelstiftungen müssen verpflichtet werden, die Versicherten über die Höhe und die Verwendung der im letzten Jahrzehnt erzielten Gewinne zu informieren.</p><p>- Es muss ein Organ geschaffen oder bezeichnet werden (am ehesten ein Bundesamt), an das sich die angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen wenden können, falls sie nicht informiert werden oder falls die Gewinne nicht in angemessenem Umfang an die Versicherten weitergegeben werden.</p>
  • BVG-Mindestzinssatz. Informationen, Prüfungen, Beschwerdeorgan
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Absicht des Bundesrates, den BVG-Mindestzinssatz zu senken, stellt nicht eine blosse Anpassung der Mindestverzinsung der Vorsorgegelder, sondern einen regelrechten Systemwechsel dar. Man geht nämlich von einer zeitlich stabilen Verzinsung, die von den kurzfristigen Schwankungen auf den Finanzmärkten unabhängig ist, zu einem flexiblen System über, welches das Auf und Ab der Finanzmärkte widerspiegelt.</p><p>Ein Systemwechsel von dieser Tragweite muss genauen Bedingungen und Anforderungen genügen; andernfalls könnte er zu schwerwiegenden Verzerrungen führen. Insbesondere sollte der Wechsel nur stattfinden, wenn die in Zeiten günstiger Marktverhältnisse akkumulierten Reserven in genügendem Ausmass verwendet wurden, um die derzeitige Differenz zwischen dem BVG-Mindestzinssatz und dem (niedrigeren) Marktzins auszugleichen. Andernfalls blieben Reserven übrig, die mit der Anlage von Vorsorgekapitalien auf dem Kapitalmarkt erzielt wurden, die aber - zumindest in den Sammelstiftungen - formell nicht den Versicherten gehören würden, da zwischen der Sammeleinrichtung und der Versicherungsgesellschaft, welche auf Rechnung der Sammeleinrichtung die berufliche Vorsorge betreibt, eine Trennung besteht.</p><p>Da den derzeitigen Marktschwierigkeiten ein überaus ertragreiches Jahrzehnt vorausging, ist der Umfang solcher Reserven potenziell sehr hoch. Es wäre deshalb eindeutig ungerecht, wenn man den BVG-Mindestzinssatz senken wollte, ohne die Existenz und die Verwendung dieser Reserven, die mit der Anlage der Gelder der Versicherten auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet wurden, zu berücksichtigen.</p><p>Die wichtigsten Versicherer, die das Kollektivgeschäft betreiben, behaupten jedoch, sie verfügten nicht über solche Reserven; sie hätten die in den guten Jahren erzielten Gewinne nämlich nicht zurückgelegt, sondern zusätzlich zum Zinssatz von 4 Prozent an die Versicherten weitergegeben.</p><p>Es ist deshalb nötig, dass man über genaue Informationen über die erzielten Renditen und über deren Verwendung verfügt. Zu diesem Zweck erscheint es unerlässlich, die Kompetenzen der zuständigen Bundesbehörden auszuweiten, damit diese die notwendigen Informationen über die Erträge der Versicherungsgesellschaften aus der Anlage von Vorsorgekapitalien und über deren Verwendung erhalten und überprüfen können. Parallel dazu ist es unerlässlich, dass die den Sammeleinrichtungen angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen (und damit die Versicherten) über die Weitergabe der Gewinne informiert werden; im Streitfall muss es möglich sein, bei einer dafür zuständigen Stelle Beschwerde zu erheben.</p>
    • <p>Angesichts der heutigen Situation muss die Transparenz eindeutig verbessert werden. Der Bundesrat hat die Motion 02.3007 sowie alle weiteren in diese Richtung gehenden Interventionen entgegengenommen. Er ist der Ansicht, dass den in der dringlichen Interpellation festgehaltenen Anliegen bei der Umsetzung dieser Motion schliesslich Rechnung getragen wird.</p><p>Es ist Sache der Aufsichtsbehörde, darüber zu wachen, dass die Reserven- bzw. Überschussverteilung nicht gegen gesetzliche Normen verstösst. Die privaten Lebensversicherer haben eine gewisse Transparenz an den Tag gelegt, und ihre Veröffentlichungen zeigen, dass zurzeit keine Reserven vorhanden sind, da alle Überschüsse in irgendeiner Form verteilt worden sind. Mithin kann festgehalten werden, dass die Lebensversicherer seit 1985 im Kollektivgeschäft gemäss den dem BPV vorliegenden Zahlen insgesamt 18,5 Milliarden Franken Überschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen ausgeschüttet haben. Diese Überschüsse verstehen sich zusätzlich zu der nach BVG geforderten Mindestverzinsung von 4 Prozent und machen im gewichteten Mittel 1,88 Prozent aus (vgl. hierzu die Antwort des Bundesrates zur Interpellation 02.3415, Antwort zu Frage 6).</p><p>Ferner werden die Gerichte und die Rekurskommission in Fragen, die ihnen im Zusammenhang mit der Transparenz oder der Verwendung der Überschüsse unterbreitet werden - dank der 1. BVG-Revision -, urteilen dürfen. Diese Bestimmungen könnten bereits vor der 1. BVG-Revision in Kraft gesetzt werden und so den Anliegen der dringlichen Interpellation entgegenkommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Absicht des Bundesrates, den BVG-Mindestzinssatz zu senken, hat mit Recht zahlreiche Fragen aufgeworfen betreffend die Höhe und die Verwendung der Gewinne, die von den Gesellschaften (vor allem den Lebensversicherern), welche die Sammelstiftungen verwalten, in den letzten Jahren erzielt wurden.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er es nicht für unerlässlich hält, auch auf dem Wege einer Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen und einer entsprechenden Ausweitung seiner Kompetenzen, folgende Massnahmen vorzusehen:</p><p>- Jeder Versicherer, der das Kollektivversicherungsgeschäft betreibt, muss die Daten darüber vorlegen, welche Erträge aus der Anlage der Vorsorgekapitalien in den letzten zehn Jahren erzielt wurden und wie diese verwendet wurden.</p><p>- Über diese von den Versicherern gelieferten Daten sind die erforderlichen Kontrollen durchzuführen (auch durch externe Organe).</p><p>- Die Versicherer müssen veranlasst werden, allfällige Reserven in angemessenem Umfang an die Versicherten weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass künftig - im Rahmen eines flexibleren Systems - weniger umfangreiche Reserven zum Ausgleich der Zinsschwankungen auf den Kapitalmärkten erforderlich sein werden.</p><p>- Die Sammelstiftungen müssen verpflichtet werden, die Versicherten über die Höhe und die Verwendung der im letzten Jahrzehnt erzielten Gewinne zu informieren.</p><p>- Es muss ein Organ geschaffen oder bezeichnet werden (am ehesten ein Bundesamt), an das sich die angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen wenden können, falls sie nicht informiert werden oder falls die Gewinne nicht in angemessenem Umfang an die Versicherten weitergegeben werden.</p>
    • BVG-Mindestzinssatz. Informationen, Prüfungen, Beschwerdeorgan

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