BVG-Mindestzins

ShortId
02.3415
Id
20023415
Updated
10.04.2024 14:28
Language
de
Title
BVG-Mindestzins
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Deckungskapital;Buchführung;Lebensversicherung;Bundesamt für Privatversicherungen;Anlagevorschrift;Gewinn;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Zins;Entscheidungsprozess;Betriebsrücklage;Stiftung;Versicherungsaufsicht;Betriebsergebnis;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1104040501, Zins
  • L04K08020307, Entscheidungsprozess
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K0703020102, Betriebsergebnis
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L04K11100101, Deckungskapital
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K08040512, Bundesamt für Privatversicherungen
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat seinen provisorischen Entscheid vom 3. Juli 2002 auf die damalige aktuelle Lagebeurteilung abgestützt. Dabei spielten insbesondere die seit mehreren Jahren unter dem BVG-Mindestzins liegenden Renditen der Bundesobligationen und der rapide allgemeine Kurszerfall der Aktienmärkte im Mai und Juni 2002 eine Rolle. Der Bundesrat verweist ausserdem auf seine Antwort zur Ziffer 1 der Interpellation 02.3390 der SGK-S vom 3. September 2002.</p><p>2.a.-k. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat die vorhandenen Zahlen über das Kollektivgeschäft aus den Berichterstattungen 1985 bis 2001 neu aufbereitet und gruppiert. Ein gewisser Teil des Zahlenmaterials beruht mangels verfügbarer Daten auf Modellrechnungen. Daraus ist der "Bericht des BPV zum Kollektivgeschäft 1985-2001 der beaufsichtigten Lebensversicherer" entstanden, der am 19. September 2002 der SGK-N verteilt und veröffentlicht wurde (vgl. Beilage). Zudem bringt das BPV weitere Transparenz in den Ablauf des BVG-Geschäftes, und zwar aufgrund von zusätzlich zu erhebenden Zahlen aus den Jahren 1985 bis 2001. Erste Ergebnisse sind auf Ende September 2002 zu erwarten.</p><p>Die gestellten Fragen thematisieren überdies Zahlen in einem Detaillierungsgrad, der bisher von den Versicherern weder verlangt noch in der Vergangenheit so erfasst worden sind. Die Publikation gewisser Daten, z. B. aufgeschlüsselt pro Gesellschaft, wäre zudem mit dem Amtsgeheimnis nicht vereinbar.</p><p>l. Das Sicherstellungsgesetz (SG; SR 961.03) zählt in Artikel 3 abschliessend auf, welche Ansprüche durch den Sicherungsfonds abzudecken sind. Im Wesentlichen sind dies das individuelle Deckungskapital pro Police, Rückstellungen für fällige, aber noch nicht ausbezahlte Versicherungsleistungen sowie die den einzelnen Versicherungsnehmern gutgeschriebenen Überschussanteile. Die vorgenannten Elemente gelten als versicherungstechnische Rückstellungen. Anlagetechnische Rückstellungen sind indirekt berücksichtigt, indem z. B. Aktien und Liegenschaften nur zu 90 Prozent ihres Marktwertes im Sicherungsfonds angerechnet werden dürfen und indem der Sollbetrag des Sicherungsfonds um einen pauschalen Zuschlag von 1 Prozent erhöht wird (Art. 15 der Lebensversicherungsverordnung; SR 961.611).</p><p>3. Die Überschüsse aus den Kollektivverträgen der beruflichen Vorsorge werden von den Lebensversicherern den halbautonomen Vorsorgestiftungen bzw. den Sammelstiftungen gutgeschrieben oder überwiesen. Sodann haben der Stiftungsrat bzw. das Stiftungsreglement oder die Reglemente der angeschlossenen Vorsorgewerke festzulegen, wie die Überschüsse zu verwenden sind. Dem BVG lassen sich keine spezifischen Bestimmungen betreffend Überschusszuweisung entnehmen (vgl. hierzu das am 16. September 2002 veröffentlichte Gutachten "Auftrag und Kompetenzen des Bundesamtes für Privatversicherungen" von Professor Dr. Gerhard Schmid und Dr. Christina Ruggli, S. 10ff.).</p><p>a. Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da die Überschussverwendung innerhalb einer Vorsorge- oder Sammelstiftung weder vom BPV noch vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kontrolliert wird und angesichts der grossen Zahl von rund 175 000 angeschlossenen Vorsorgewerken auch nicht kontrolliert werden kann. Das BSV prüft jedoch die Überschussverteilung, wenn sich Versicherte mit einer entsprechenden Beschwerde an das Amt als Aufsichtsbehörde wenden.</p><p>b. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, um diese Zahlen zu bezweifeln.</p><p>c. Ergibt sich durch die Nachkalkulation, dass der Risikoverlauf besser ausgefallen ist als in den Prämien eingerechnet oder dass die effektive Kapitalanlagerendite höher war als die garantierte Mindestverzinsung der Altersguthaben, so kann die Differenz zur Überschussverteilung herangezogen werden. Reserven und Rückstellungen haben längerfristig wegen des wachsenden Geschäftsvolumens eine zunehmende Tendenz. Sie werden allenfalls herangezogen, um Betriebsverluste abzudecken.</p><p>4. Verschiedene Kategorien von Kollektivverträgen unterscheiden sich u. a. durch einen unterschiedlichen Administrativkosten- und Risikoverlauf. Erhöhte Administrativkosten wegen Prämienmahnungen, verspätet gemeldeten Personalmutationen und Risikoverluste wegen stark überdurchschnittlicher Invaliditätshäufigkeit werden bei der Verteilung der Kapitalerträge ebenfalls berücksichtigt.</p><p>a.-e. Wie eingangs erwähnt, ergeben sich unterschiedliche Überschusssätze aus unterschiedlichem Kosten- und Risikoverlauf für verschiedene Vertragskategorien. Kollektivverträge unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz, das privatrechtliche Tatbestände in den Versicherungsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt und nicht zum Ziel hat, einen sozialen Ausgleich zu schaffen.</p><p>f. Während Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der Risikoverlauf kaum eine Subventionierung der Einzel- durch die Kollektivversicherung erlauben, gibt die Zuweisung des Kapitalanlageertrages auf die Einzel- und Kollektivversicherung schon eher Anlass zur Frage nach Quersubventionierung. Seit 1985 liegen die garantierten technischen Zinssätze der Einzelversicherung (1985-1999 in der Regel zwischen 3 und 3,5 Prozent, Neuabschlüsse seit 1999 2,5 Prozent) deutlich unter dem seit 1985 gültigen BVG-Mindestzinssatz von 4 Prozent.</p><p>Damit liegt die grössere Ertragsmarge eindeutig bei der Einzelversicherung, die deshalb nicht auf Unterstützung durch die Kollektivversicherung angewiesen ist - im Gegenteil: Aus einer Vorabumfrage im April 2002 über den Stand des BVG-Geschäftes Ende 2001 geht hervor, dass zumindest im Jahr 2001 die Verzinsung der Altersguthaben teilweise durch die Einzelversicherung subventioniert worden ist.</p><p>Zudem lässt sich folgendes festhalten: In den Prämien der Kollektivversicherung sind auch pauschale Verwaltungskostenanteile inbegriffen. Diese entsprechen den künftig erwarteten Verwaltungskosten. Nachkalkulationen an Einzelbeispielen zeigten, dass im Kollektivgeschäft die effektiven Verwaltungskosten höher ausfallen als in den Prämien eingerechnet.</p><p>5.a. Der Bundesrat hat aufgrund des bestehenden Rechtes keine gesetzliche Grundlage, um eine solche Massnahme zu verlangen und durchzusetzen. Eine Verselbstständigung der Sammelstiftungen ergibt sich im Übrigen auch nicht zwingend aus den vom Nationalrat angenommenen Transparenzbestimmungen der 1. BVG-Revision.</p><p>b. Der Bundesrat unterstützt diese Meinung.</p><p>6.a./b. Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, wird die Verwendung der den Vorsorgestiftungen zugewiesenen Überschüsse nicht kontrolliert. Insbesondere ist das BPV nicht Aufsichtsbehörde von Vorsorge- und Sammelstiftungen. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Lebensversicherer seit 1985 im Kollektivgeschäft gemäss den dem BPV vorliegenden Zahlen insgesamt 18,5 Milliarden Franken Überschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen ausgeschüttet haben. Diese Überschüsse verstehen sich zusätzlich zu der nach BVG geforderten Mindestverzinsung von 4 Prozent und machen im gewichteten Mittel 1,88 Prozent aus (vgl. hierzu den Bericht in der Beilage).</p><p>Für die Verteilung der zugewiesenen Überschüsse ist das gemäss den Statuten der Sammelstiftung zuständige Organ zuständig, d. h. der Stiftungsrat als oberstes Organ oder die Vorsorgewerke bzw. die Vorsorgekommissionen im Rahmen entsprechender Kompetenzdelegation und als paritätisch besetztes Organ im Sinne von Artikel 51 BVG (vgl. hierzu das am 16. September 2002 veröffentlichte Gutachten "Auftrag und Kompetenzen des Bundesamtes für Privatversicherungen" von Professor Dr. Gerhard Schmid und Dr. Christina Ruggli, S. 10ff.).</p><p>Weiter ist zu beachten, dass das BPV in den heutigen Gesetzen nicht aufgefordert wird, im Bereich der Überschüsse mehr Transparenz zu schaffen; es gibt auch keine gesetzlichen Vorschriften über den Überschussanteil, der an die Versicherten weiterzuleiten ist (vgl. hierzu den am 19. September 2002 veröffentlichten Bericht der so genannten Kommission "Janssen" bezüglich der Aufsichtstätigkeit des BPV, S. 6ff.)</p><p>c. Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, lassen sich dem BVG keine spezifischen Bestimmungen betreffend Überschusszuweisung entnehmen, und die Überwachung der Überschussverteilung von der Sammelstiftung über die Vorsorgewerke an die Versicherten ist nicht Aufgabe des BPV. In diesem Sinne gibt es kein verfassungsmässiges Leistungsziel, das durch allfällige Überschüsse mitzufinanzieren ist. Die Sammelstiftung ist verantwortlich, dass die minimalen Leistungsziele nach BVG eingehalten werden. Die Sammelstiftung delegiert die Deckung der Leistungsziele mit Kollektivvertrag an den Lebensversicherer. Der Kollektivvertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung, die nur die zwingenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zu beachten hat. Selbstverständlich ist der Lebensversicherer verpflichtet, die Bestimmungen des Kollektivvertrages einzuhalten. Bezüglich Überschussbeteiligung hält der Kollektivvertrag in der Regel nur fest, dass eine Überschussbeteiligung vorgesehen ist, ohne sich indessen über deren konkrete Höhe zu äussern.</p><p>d. Das BPV interveniert insbesondere, wenn ihm offensichtliche Verstösse gegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder gegen zwingende Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes gemeldet werden. Ebenso erfolgt eine Intervention, falls die Auszahlung fälliger Leistungen verschleppt wird oder der Versicherer nicht auf Anliegen und Fragen des Versicherungsnehmers eingeht.</p><p>7. Die Verordnung über den Betrieb versicherungsfremder Geschäfte durch die privaten Versicherungseinrichtungen (SR 961.13) regelt in den Artikeln 4 bis 6 die Bedingungen für finanzielle Beteiligungen, sobald diese den in Artikel 4 definierten Umfang übersteigen. Der Kauf betriebsfremder Firmen ist deshalb nicht gesetzlich verboten, ist aber u. a. bewilligungspflichtig und kann an Bedingungen seitens der Aufsichtsbehörde geknüpft werden. Bei Erteilung der Bewilligung wird insbesondere gewürdigt, ob das Unternehmen, von dem eine Beteiligung erworben werden soll, einer staatlichen Aufsicht unterliegt (was z. B. bei Banken der Fall ist).</p><p>Davon zu unterscheiden ist der direkte Betrieb versicherungsfremder Geschäfte (z. B. wenn eine Versicherung zugleich Bankgeschäfte betreibt), der grundsätzlich verboten oder höchstens unter stark einschränkenden Bedingungen möglich ist.</p><p>Der Kauf einer Beteiligung verfolgt meistens zwei Ziele zugleich: Einerseits ist es eine Kapitalanlage, die einen Ertrag abwerfen sollte. Andererseits werden strategische Ziele angestrebt, z. B. Erschliessung neuer Absatzkanäle, Synergieeffekte durch gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Ausnützung von Skaleneffekten.</p><p>Die Finanzierung von Beteiligungen erfolgt aus verschiedenen Quellen, etwa durch Sparprämien aus Einzel- und Kollektivversicherung, aus den Erträgen des im Ausland getätigten Versicherungsgeschäftes, aus Erträgen von anderen Beteiligungen. Der Kauf einer Beteiligung geht nicht generell zulasten von Prämien aus der beruflichen Vorsorge. Welche Quelle in welchem Ausmass zur Finanzierung beigetragen hat, lässt sich nicht beantworten, da solche Investitionsentscheide aufgrund des Gesamtergebnisses getroffen werden. Die Beurteilung des Erwerbes einer Beteiligung muss auf die Informationen abstützen, die zum Zeitpunkt des Kaufes verfügbar waren. Im nachhinein kann trotz sorgfältiger Abklärung durch die Geschäftsleitung die Beurteilung durch unvorhergesehene Ereignisse umgestossen werden. Das ist das Risiko jeder Investition.</p><p>a. Investments sind nicht einseitig aus Vermögen für die berufliche Vorsorge finanziert. Ob ein Investment als produktiv oder unproduktiv anzusehen ist, kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Es gibt darüber keine Statistik.</p><p>b. Der Kauf betriebsfremder Firmen ist nicht grundsätzlich verboten (s. Eingangsbemerkungen). Die Bewilligung zum Erwerb vollzog sich im Rahmen der nach Verordnung vorgesehenen Kriterien.</p><p>c. Die Zweckentfremdung von Versichertenkapital wird seit jeher bekämpft, z. B. durch die Anlagevorschriften des Sicherungsfonds, durch die Prüfung des Kaufes von versicherungsfremden Beteiligungen.</p><p>8. Der Bundesrat verweist auf seine Zustimmung und Stellungnahme zum Postulat 02.3392 der SGK-S vom 3. September 2002, wonach eine vertiefte Prüfung des Sachverhaltes durch die zuständigen Ämter angemessen erscheint.</p><p>9. Der Bundesrat geht mit der Interpellation darin einig, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn der Bericht der BVG-Kommission früher vorgelegen hätte. Von einem generellen Stillstand in den Kommissionsarbeiten kann aber nicht gesprochen werden.</p><p>Das das Kommissionssekretariat führende BSV hat die Prioritäten allerdings auf andere Bereiche als die Frage des Mindestzinssatzes gelegt, in welchen - aus damaliger Sicht - ein dringenderer Regelungsbedarf bestand. Es sei hier nur auf das Freizügigkeitsgesetz, die Ausweitung des Insolvenzschutzes in der beruflichen Vorsorge, die vergessenen Guthaben und die 1. BVG-Revision hingewiesen. Auch die BVG-Kommission selbst befasste sich intensiv mit diesen Fragen.</p><p>Auch wenn es aus heutiger Sicht wünschbar gewesen wäre, den Mindestzins früher an eine günstigere Anlagesituation anzupassen, kann dies kein Grund dafür sein, heute auf eine notwendige Anpassung zu verzichten, Vermögenserträge vorauszusetzen, die nicht erwirtschaftet werden können und damit die Stabilität des Systems zu gefährden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Entscheide des Bundesrates vom 3. Juli und vom 21. August</p><p>Der Bundesrat hat am 3. Juli 2002 überraschend beschlossen, den Mindestzins zu senken. Welche Rechnungsgrundlagen wurden diesem Entscheid zugrunde gelegt, insbesondere auch hinsichtlich der Gewinne in den Neunzigerjahren und deren Verwendung? Welche Rechnungsgrundlagen lagen dem Entscheid vom 21. August 2002 zugrunde?</p><p>2. Kollektivgeschäft. Transparenz</p><p>Bei den Sammelstiftungen liegen das Vermögen und die Vermögensverwaltung in Händen der Lebensversicherungsgesellschaften. Um die Frage des Mindestzinses zu beurteilen, bedarf es einer umfassenden Transparenz über Reserven, Erträge und deren Verwendung. (Fragen dem Eidgenössischen Justizdepartement zugestellt am 17. Juli, mit Bitte um vollständige Beantwortung in Ergänzung zu den Ausführungen des EJPD vom 16. September):</p><p>a. Wie hoch waren die direkte Rendite, die realisierten Kursgewinne sowie die Performance pro Gesellschaft und Jahr?</p><p>b. Welcher Anteil davon ist dem Kollektivgeschäft Schweiz zugeschrieben worden (pro Gesellschaft und Jahr)? Falls der Anteil unter demjenigen liegt, der anteilmässig auf das Kollektivgeschäft entfallen müsste: Mit welcher Begründung ist das geschehen?</p><p>c. Genaue Verwendung der Erträge für das Kollektivgeschäft Schweiz, pro Gesellschaft und Jahr (Verzinsung, Zuweisung an die einzelnen anlage- und versicherungstechnischen Reserven, Überschüsse, Aktionäre, Administration).</p><p>d. Höhe der einzelnen anlage- und versicherungstechnischen Reserven (u. a. Mindestzinsgarantie, Längerlebigkeit), pro Gesellschaft und Jahr. Handelt es sich bei diesen Reserven um klar zugewiesene Reserven oder kann der Versicherer darüber frei verfügen?</p><p>e. Höhe des Deckungskapitals (aufgeteilt in Altersvorsorge und Risikoteil), pro Gesellschaft und Jahr.</p><p>f. Gesamte Kosten, aufgeteilt nach allgemeiner Administration, Akquisition und Werbung, Anlagekosten, pro Gesellschaft und Jahr. Wie viel Franken pro versicherte Person (pro Gesellschaft und Jahr) und wie viel in Prozent der einbezahlten Prämien und des Vermögens?</p><p>g. Finanzierung dieser Kosten: wie viel Kostenprämie (= 25 Prozent der Risikoprämie, gemäss dem vom Bundesamt für Privatversicherungen, BPV, genehmigten Tarif, plus 1 Prozent der gleichermassen vom BPV genehmigten Altersprämie), und wie viel aus den Anlageerträgen (in Franken)?</p><p>h. Überschüsse: in Franken und Prozent des Vorsorgevermögens pro Gesellschaft und Jahr, ventiliert nach Anlageüberschüssen, Risikoüberschüssen, Administrativkostenüberschüssen.</p><p>i. Verwendung der Überschüsse, insgesamt und nach Art (s. oben). Wie viel davon ist erwiesenermassen den Versicherten zugute gekommen?</p><p>Wie viel wurde anders verwendet?</p><p>j. Was ist mit den Abzügen vom Deckungskapital geschehen, welche die Versicherer bei Ende einer Vertragsbeziehung machen. Wie hoch waren diese in Franken, pro Jahr und Gesellschaft?</p><p>k. Was ist mit den Mutationsgewinnen vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes geschehen (pro Gesellschaft)?</p><p>l. Welcher Anteil der Ansprüche der Versicherten ist im Sicherungsfonds gesichert? Sind die versicherungs- und anlagetechnischen Reserven ebenfalls gesichert oder nur das Deckungskapital?</p><p>3. Gewinnverwendung. Untersuchung</p><p>Im Bericht des BPV zum Kollektivgeschäft 1985-2001 wird die Höhe der Überschussbeteiligungen auf 18,5 Milliarden Franken beziffert. Gemäss den mündlichen Auskünften des Chefs des Bundesamtes für Privatversicherungen, Herr Peter Pfund, an die SGK flossen die Überschussbeteiligungen der Lebensversicherungen teils den Versicherten in Form von zusätzlichen Gutschriften zu, teils in Beitragssenkungen und teils auf "Überschusskonti", wobei unklar ist und nicht beaufsichtigt wurde, wer darauf Zugriff hatte.</p><p>a. Kann der Bundesrat anhand einer Untersuchung Klarheit darüber schaffen, wer von den Überschussleistungen der Lebensversicherungen konkret und in welchem Ausmass profitiert hat?</p><p>b. Wie sind die Aussagen der Lebensversicherungen, 90 Prozent oder mehr der Erträge sei den Versicherten verteilt worden, im Lichte dieser Erkenntnisse zu beurteilen?</p><p>c. Wem fallen Reserven und deren Erträge zu, die aus den Prämien des Kollektivgeschäftes gebildet werden, aber - beispielsweise wegen eines günstigen Risikoverlaufes oder wegen hoher Kapitalgewinne - nicht beansprucht werden?</p><p>4. Umverteilung von Gewinnen innerhalb der Lebensversicherungen</p><p>Bei der Ausschüttung der Gewinnbeteiligungen steht die Vermutung im Raum, dass vorab jene Kassen profitierten, die bei den Lebensversicherungen überobligatorische Verträge abgeschlossen haben oder grosse Kunden mit erheblichen Vorsorgevermögen sind. Demgegenüber erhielten Versicherte in BVG-Minimalkassen häufig nur den Mindestzins von 4 Prozent. Diese Mechanismen sind umso stossender, als die Gelder für Gewinnentnahmen ja in einem gemeinsamen Topf verwaltet wurden.</p><p>a. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass eine Umverteilung von Gewinnen hin zu den reichen Kassen und Versicherten die sozialen Grundsätze der Bundesverfassung verletzt?</p><p>b. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Umverteilungen eigentlich nur akzeptabel sind, wenn sie die Lage der sozial Schwachen verbessern?</p><p>c. Kann der Bundesrat die Umverteilung von Gewinnen zulasten der Versicherten mit kleinen Einkommen in Einzelfällen oder gesamthaft quantifizieren?</p><p>d. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Frauen, Kleinverdienern und Beschäftigten im Gewerbe, die in der Regel tiefere Löhne und - wegen des fixen Koordinationsabzuges - eine niedrige Versicherungsdeckung aufweisen, in der zweiten Säule keine Überschussbeteiligungen vorenthalten werden dürfen?</p><p>e. Wie gedenkt der Bundesrat, ungerechte Gewinnverteilungen rückgängig zu machen?</p><p>f. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass das Einzelversicherungsgeschäft, rückblickend betrachtet (1985-2002), quersubventioniert wurde? Welche Beweise hat er dafür?</p><p>5. Sicherung der Ansprüche von Versicherten in Sammelstiftungen</p><p>a. Welche Vorkehrungen trifft der Bundesrat, um das Vermögen der Sammelstiftungen aus den Versicherungen herauszulösen und zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten zu verselbstständigen?</p><p>b. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Gewinnverteilung in Sammelstiftungen sofort zu regeln und den Versicherten jährlich zur Kenntnis zu bringen ist?</p><p>6. Aufsicht</p><p>Es gibt Hinweise dafür, dass:</p><p>- die Lebensversicherungen nur einen Teil der erwirtschafteten Erträge offen legen; </p><p>- Erträge aus dem Kollektivgeschäft mit Verlusten aus völlig anderen Geschäftssparten verrechnet und dadurch künstlich tief ausgewiesen werden;</p><p>- dass ein Teil der Gewinne, die heute als "Ausschüttungen an die Versicherten" bezeichnet werden, in Wirklichkeit nicht an die Versicherten geleistet wurden, sondern zur Prämiensenkung vorwiegend den Arbeitgebern zugute kamen und für einen spezifischen Personenkreis, wie z. B. Kaderangestellte, Verwendung fand oder in Provisionen für Neuabschlüsse floss.</p><p>a. Artikel 68 BVG und Artikel 20 VAG verpflichten das BPV, für "den Schutz der Versicherten vor Missbrauch" zu sorgen. Wieso wurde die Verwendung der Erträge der Lebensversicherungen im Kollektivgeschäft nicht beaufsichtigt?</p><p>b. Wie viel von den behaupteten, in den Jahresberichten des BPV ausgewiesenen Überschüssen ist effektiv in Form von zusätzlichen Kapitaleinlagen oder effektiven Prämiensenkungen den Versicherten zugute gekommen? Wie viel nicht, und was ist mit diesen Mitteln geschehen?</p><p>c. Gibt es Weisungen, Korrespondenzen usw., welche zeigen, dass das BPV darauf hingewirkt hat, dass Gewinne den Versicherten im Sinne des verfassungsmässigen Leistungsziels zugute kommen?</p><p>d. Was hat das BPV sonst getan, um Missbräuche zu verhindern?</p><p>7. Vernichtung von Kollektivvermögen durch fragwürdige Geschäftspraktiken</p><p>Gemäss Artikel 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes "dürfen Versicherungseinrichtungen keine versicherungsfremden Geschäfte betreiben". Es scheint indessen so, dass ein namhafter Teil der Erträge von Lebensversicherungen durch unrentable Investments vernichtet wurde, namentlich durch den (gesetzlich an sich untersagten) Kauf betriebsfremder Firmen (z. B. Banca del Gottardo), durch nutzlose Internetplattformen (z. B. Redsafe) oder Firmenkäufe im Ausland, die mit Verlust wieder abgestossen werden mussten. Da diese Geschäfte zu einem wesentlichen Teil mit Sozialversicherungsprämien der zweiten Säule getätigt wurden, ist die Transparenz über diese Vorgänge von allgemeinem Interesse.</p><p>a. Wie hoch sind die Investments der Lebensversicherungen, die im Rahmen der Geschäftsstrategie unproduktiv zulasten der Kollektivvermögen getätigt wurden?</p><p>b. Hat des BPV dieses Verhalten, z. B. den Zukauf betriebsfremder Firmen (verboten gemäss Art. 12 VAG), kontrolliert, gerügt oder korrigiert? Wurden Straftatbestände erfüllt?</p><p>c. Wie wird die Zweckentfremdung von Versichertenkapital in Zukunft bekämpft?</p><p>8. Anlagetätigkeit von Lebensversicherungen</p><p>Zwischen 1999 und 2002 haben die Lebensversicherungen ihren Aktienanteil an den Aktiven im Kollektivgeschäft von 30 Prozent schrittweise auf (teilweise) unter 10 Prozent abgebaut. Die "Rentenanstalt" besitzt laut Medienberichten nur noch 6 Prozent des Vermögens in Aktien (im Jahre 2000 waren es 22 Prozent). Die Lebensversicherungen mussten die Aktienverkäufe tätigen, um die Bewertungs- und Solvenzvorschriften zu erfüllen. Bis die Aktienbestände wieder aufgebaut sind, wird es viele Jahre dauern. </p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die geltenden Anlage- und Bewertungsvorschriften der Lebensversicherungen im Lichte der jüngsten Entwicklungen und im Vergleich zur Anlagepolitik autonomer Pensionskassen?</p><p>9. Bericht zum Mindestzins: zehn Jahre Stillstand in der BVG-Kommission</p><p>Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge wurde am 11. September 1991 beauftragt, Abklärungen über die Gestaltung des Mindestzinses in einem Bericht darzulegen. Während der ganzen Phase hoher Zinsen bzw. hoher Börsengewinne hat sich diese Kommission ausgeschwiegen; erst im Dezember 2001 ging das Konzept betreffend Neugestaltung der Mindestzinssätze in Druck und wurde anschliessend den eidgenössischen Räten zugestellt.</p><p>a. Wie erklärt der Bundesrat, dass sich die Publikation dieses Berichtes, der zu einer Anpassung des Mindestzinses nach oben geführt hätte, fast ein Jahrzehnt verzögerte, bis eine Erhöhung der Mindestzinsen nicht mehr aktuell war?</p><p>b. Warum hat der Bundesrat das überwiesene Postulat Fasel nicht umgesetzt?</p>
  • BVG-Mindestzins
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat seinen provisorischen Entscheid vom 3. Juli 2002 auf die damalige aktuelle Lagebeurteilung abgestützt. Dabei spielten insbesondere die seit mehreren Jahren unter dem BVG-Mindestzins liegenden Renditen der Bundesobligationen und der rapide allgemeine Kurszerfall der Aktienmärkte im Mai und Juni 2002 eine Rolle. Der Bundesrat verweist ausserdem auf seine Antwort zur Ziffer 1 der Interpellation 02.3390 der SGK-S vom 3. September 2002.</p><p>2.a.-k. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat die vorhandenen Zahlen über das Kollektivgeschäft aus den Berichterstattungen 1985 bis 2001 neu aufbereitet und gruppiert. Ein gewisser Teil des Zahlenmaterials beruht mangels verfügbarer Daten auf Modellrechnungen. Daraus ist der "Bericht des BPV zum Kollektivgeschäft 1985-2001 der beaufsichtigten Lebensversicherer" entstanden, der am 19. September 2002 der SGK-N verteilt und veröffentlicht wurde (vgl. Beilage). Zudem bringt das BPV weitere Transparenz in den Ablauf des BVG-Geschäftes, und zwar aufgrund von zusätzlich zu erhebenden Zahlen aus den Jahren 1985 bis 2001. Erste Ergebnisse sind auf Ende September 2002 zu erwarten.</p><p>Die gestellten Fragen thematisieren überdies Zahlen in einem Detaillierungsgrad, der bisher von den Versicherern weder verlangt noch in der Vergangenheit so erfasst worden sind. Die Publikation gewisser Daten, z. B. aufgeschlüsselt pro Gesellschaft, wäre zudem mit dem Amtsgeheimnis nicht vereinbar.</p><p>l. Das Sicherstellungsgesetz (SG; SR 961.03) zählt in Artikel 3 abschliessend auf, welche Ansprüche durch den Sicherungsfonds abzudecken sind. Im Wesentlichen sind dies das individuelle Deckungskapital pro Police, Rückstellungen für fällige, aber noch nicht ausbezahlte Versicherungsleistungen sowie die den einzelnen Versicherungsnehmern gutgeschriebenen Überschussanteile. Die vorgenannten Elemente gelten als versicherungstechnische Rückstellungen. Anlagetechnische Rückstellungen sind indirekt berücksichtigt, indem z. B. Aktien und Liegenschaften nur zu 90 Prozent ihres Marktwertes im Sicherungsfonds angerechnet werden dürfen und indem der Sollbetrag des Sicherungsfonds um einen pauschalen Zuschlag von 1 Prozent erhöht wird (Art. 15 der Lebensversicherungsverordnung; SR 961.611).</p><p>3. Die Überschüsse aus den Kollektivverträgen der beruflichen Vorsorge werden von den Lebensversicherern den halbautonomen Vorsorgestiftungen bzw. den Sammelstiftungen gutgeschrieben oder überwiesen. Sodann haben der Stiftungsrat bzw. das Stiftungsreglement oder die Reglemente der angeschlossenen Vorsorgewerke festzulegen, wie die Überschüsse zu verwenden sind. Dem BVG lassen sich keine spezifischen Bestimmungen betreffend Überschusszuweisung entnehmen (vgl. hierzu das am 16. September 2002 veröffentlichte Gutachten "Auftrag und Kompetenzen des Bundesamtes für Privatversicherungen" von Professor Dr. Gerhard Schmid und Dr. Christina Ruggli, S. 10ff.).</p><p>a. Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da die Überschussverwendung innerhalb einer Vorsorge- oder Sammelstiftung weder vom BPV noch vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kontrolliert wird und angesichts der grossen Zahl von rund 175 000 angeschlossenen Vorsorgewerken auch nicht kontrolliert werden kann. Das BSV prüft jedoch die Überschussverteilung, wenn sich Versicherte mit einer entsprechenden Beschwerde an das Amt als Aufsichtsbehörde wenden.</p><p>b. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, um diese Zahlen zu bezweifeln.</p><p>c. Ergibt sich durch die Nachkalkulation, dass der Risikoverlauf besser ausgefallen ist als in den Prämien eingerechnet oder dass die effektive Kapitalanlagerendite höher war als die garantierte Mindestverzinsung der Altersguthaben, so kann die Differenz zur Überschussverteilung herangezogen werden. Reserven und Rückstellungen haben längerfristig wegen des wachsenden Geschäftsvolumens eine zunehmende Tendenz. Sie werden allenfalls herangezogen, um Betriebsverluste abzudecken.</p><p>4. Verschiedene Kategorien von Kollektivverträgen unterscheiden sich u. a. durch einen unterschiedlichen Administrativkosten- und Risikoverlauf. Erhöhte Administrativkosten wegen Prämienmahnungen, verspätet gemeldeten Personalmutationen und Risikoverluste wegen stark überdurchschnittlicher Invaliditätshäufigkeit werden bei der Verteilung der Kapitalerträge ebenfalls berücksichtigt.</p><p>a.-e. Wie eingangs erwähnt, ergeben sich unterschiedliche Überschusssätze aus unterschiedlichem Kosten- und Risikoverlauf für verschiedene Vertragskategorien. Kollektivverträge unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz, das privatrechtliche Tatbestände in den Versicherungsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt und nicht zum Ziel hat, einen sozialen Ausgleich zu schaffen.</p><p>f. Während Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der Risikoverlauf kaum eine Subventionierung der Einzel- durch die Kollektivversicherung erlauben, gibt die Zuweisung des Kapitalanlageertrages auf die Einzel- und Kollektivversicherung schon eher Anlass zur Frage nach Quersubventionierung. Seit 1985 liegen die garantierten technischen Zinssätze der Einzelversicherung (1985-1999 in der Regel zwischen 3 und 3,5 Prozent, Neuabschlüsse seit 1999 2,5 Prozent) deutlich unter dem seit 1985 gültigen BVG-Mindestzinssatz von 4 Prozent.</p><p>Damit liegt die grössere Ertragsmarge eindeutig bei der Einzelversicherung, die deshalb nicht auf Unterstützung durch die Kollektivversicherung angewiesen ist - im Gegenteil: Aus einer Vorabumfrage im April 2002 über den Stand des BVG-Geschäftes Ende 2001 geht hervor, dass zumindest im Jahr 2001 die Verzinsung der Altersguthaben teilweise durch die Einzelversicherung subventioniert worden ist.</p><p>Zudem lässt sich folgendes festhalten: In den Prämien der Kollektivversicherung sind auch pauschale Verwaltungskostenanteile inbegriffen. Diese entsprechen den künftig erwarteten Verwaltungskosten. Nachkalkulationen an Einzelbeispielen zeigten, dass im Kollektivgeschäft die effektiven Verwaltungskosten höher ausfallen als in den Prämien eingerechnet.</p><p>5.a. Der Bundesrat hat aufgrund des bestehenden Rechtes keine gesetzliche Grundlage, um eine solche Massnahme zu verlangen und durchzusetzen. Eine Verselbstständigung der Sammelstiftungen ergibt sich im Übrigen auch nicht zwingend aus den vom Nationalrat angenommenen Transparenzbestimmungen der 1. BVG-Revision.</p><p>b. Der Bundesrat unterstützt diese Meinung.</p><p>6.a./b. Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, wird die Verwendung der den Vorsorgestiftungen zugewiesenen Überschüsse nicht kontrolliert. Insbesondere ist das BPV nicht Aufsichtsbehörde von Vorsorge- und Sammelstiftungen. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Lebensversicherer seit 1985 im Kollektivgeschäft gemäss den dem BPV vorliegenden Zahlen insgesamt 18,5 Milliarden Franken Überschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen ausgeschüttet haben. Diese Überschüsse verstehen sich zusätzlich zu der nach BVG geforderten Mindestverzinsung von 4 Prozent und machen im gewichteten Mittel 1,88 Prozent aus (vgl. hierzu den Bericht in der Beilage).</p><p>Für die Verteilung der zugewiesenen Überschüsse ist das gemäss den Statuten der Sammelstiftung zuständige Organ zuständig, d. h. der Stiftungsrat als oberstes Organ oder die Vorsorgewerke bzw. die Vorsorgekommissionen im Rahmen entsprechender Kompetenzdelegation und als paritätisch besetztes Organ im Sinne von Artikel 51 BVG (vgl. hierzu das am 16. September 2002 veröffentlichte Gutachten "Auftrag und Kompetenzen des Bundesamtes für Privatversicherungen" von Professor Dr. Gerhard Schmid und Dr. Christina Ruggli, S. 10ff.).</p><p>Weiter ist zu beachten, dass das BPV in den heutigen Gesetzen nicht aufgefordert wird, im Bereich der Überschüsse mehr Transparenz zu schaffen; es gibt auch keine gesetzlichen Vorschriften über den Überschussanteil, der an die Versicherten weiterzuleiten ist (vgl. hierzu den am 19. September 2002 veröffentlichten Bericht der so genannten Kommission "Janssen" bezüglich der Aufsichtstätigkeit des BPV, S. 6ff.)</p><p>c. Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, lassen sich dem BVG keine spezifischen Bestimmungen betreffend Überschusszuweisung entnehmen, und die Überwachung der Überschussverteilung von der Sammelstiftung über die Vorsorgewerke an die Versicherten ist nicht Aufgabe des BPV. In diesem Sinne gibt es kein verfassungsmässiges Leistungsziel, das durch allfällige Überschüsse mitzufinanzieren ist. Die Sammelstiftung ist verantwortlich, dass die minimalen Leistungsziele nach BVG eingehalten werden. Die Sammelstiftung delegiert die Deckung der Leistungsziele mit Kollektivvertrag an den Lebensversicherer. Der Kollektivvertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung, die nur die zwingenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zu beachten hat. Selbstverständlich ist der Lebensversicherer verpflichtet, die Bestimmungen des Kollektivvertrages einzuhalten. Bezüglich Überschussbeteiligung hält der Kollektivvertrag in der Regel nur fest, dass eine Überschussbeteiligung vorgesehen ist, ohne sich indessen über deren konkrete Höhe zu äussern.</p><p>d. Das BPV interveniert insbesondere, wenn ihm offensichtliche Verstösse gegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder gegen zwingende Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes gemeldet werden. Ebenso erfolgt eine Intervention, falls die Auszahlung fälliger Leistungen verschleppt wird oder der Versicherer nicht auf Anliegen und Fragen des Versicherungsnehmers eingeht.</p><p>7. Die Verordnung über den Betrieb versicherungsfremder Geschäfte durch die privaten Versicherungseinrichtungen (SR 961.13) regelt in den Artikeln 4 bis 6 die Bedingungen für finanzielle Beteiligungen, sobald diese den in Artikel 4 definierten Umfang übersteigen. Der Kauf betriebsfremder Firmen ist deshalb nicht gesetzlich verboten, ist aber u. a. bewilligungspflichtig und kann an Bedingungen seitens der Aufsichtsbehörde geknüpft werden. Bei Erteilung der Bewilligung wird insbesondere gewürdigt, ob das Unternehmen, von dem eine Beteiligung erworben werden soll, einer staatlichen Aufsicht unterliegt (was z. B. bei Banken der Fall ist).</p><p>Davon zu unterscheiden ist der direkte Betrieb versicherungsfremder Geschäfte (z. B. wenn eine Versicherung zugleich Bankgeschäfte betreibt), der grundsätzlich verboten oder höchstens unter stark einschränkenden Bedingungen möglich ist.</p><p>Der Kauf einer Beteiligung verfolgt meistens zwei Ziele zugleich: Einerseits ist es eine Kapitalanlage, die einen Ertrag abwerfen sollte. Andererseits werden strategische Ziele angestrebt, z. B. Erschliessung neuer Absatzkanäle, Synergieeffekte durch gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Ausnützung von Skaleneffekten.</p><p>Die Finanzierung von Beteiligungen erfolgt aus verschiedenen Quellen, etwa durch Sparprämien aus Einzel- und Kollektivversicherung, aus den Erträgen des im Ausland getätigten Versicherungsgeschäftes, aus Erträgen von anderen Beteiligungen. Der Kauf einer Beteiligung geht nicht generell zulasten von Prämien aus der beruflichen Vorsorge. Welche Quelle in welchem Ausmass zur Finanzierung beigetragen hat, lässt sich nicht beantworten, da solche Investitionsentscheide aufgrund des Gesamtergebnisses getroffen werden. Die Beurteilung des Erwerbes einer Beteiligung muss auf die Informationen abstützen, die zum Zeitpunkt des Kaufes verfügbar waren. Im nachhinein kann trotz sorgfältiger Abklärung durch die Geschäftsleitung die Beurteilung durch unvorhergesehene Ereignisse umgestossen werden. Das ist das Risiko jeder Investition.</p><p>a. Investments sind nicht einseitig aus Vermögen für die berufliche Vorsorge finanziert. Ob ein Investment als produktiv oder unproduktiv anzusehen ist, kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Es gibt darüber keine Statistik.</p><p>b. Der Kauf betriebsfremder Firmen ist nicht grundsätzlich verboten (s. Eingangsbemerkungen). Die Bewilligung zum Erwerb vollzog sich im Rahmen der nach Verordnung vorgesehenen Kriterien.</p><p>c. Die Zweckentfremdung von Versichertenkapital wird seit jeher bekämpft, z. B. durch die Anlagevorschriften des Sicherungsfonds, durch die Prüfung des Kaufes von versicherungsfremden Beteiligungen.</p><p>8. Der Bundesrat verweist auf seine Zustimmung und Stellungnahme zum Postulat 02.3392 der SGK-S vom 3. September 2002, wonach eine vertiefte Prüfung des Sachverhaltes durch die zuständigen Ämter angemessen erscheint.</p><p>9. Der Bundesrat geht mit der Interpellation darin einig, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn der Bericht der BVG-Kommission früher vorgelegen hätte. Von einem generellen Stillstand in den Kommissionsarbeiten kann aber nicht gesprochen werden.</p><p>Das das Kommissionssekretariat führende BSV hat die Prioritäten allerdings auf andere Bereiche als die Frage des Mindestzinssatzes gelegt, in welchen - aus damaliger Sicht - ein dringenderer Regelungsbedarf bestand. Es sei hier nur auf das Freizügigkeitsgesetz, die Ausweitung des Insolvenzschutzes in der beruflichen Vorsorge, die vergessenen Guthaben und die 1. BVG-Revision hingewiesen. Auch die BVG-Kommission selbst befasste sich intensiv mit diesen Fragen.</p><p>Auch wenn es aus heutiger Sicht wünschbar gewesen wäre, den Mindestzins früher an eine günstigere Anlagesituation anzupassen, kann dies kein Grund dafür sein, heute auf eine notwendige Anpassung zu verzichten, Vermögenserträge vorauszusetzen, die nicht erwirtschaftet werden können und damit die Stabilität des Systems zu gefährden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Entscheide des Bundesrates vom 3. Juli und vom 21. August</p><p>Der Bundesrat hat am 3. Juli 2002 überraschend beschlossen, den Mindestzins zu senken. Welche Rechnungsgrundlagen wurden diesem Entscheid zugrunde gelegt, insbesondere auch hinsichtlich der Gewinne in den Neunzigerjahren und deren Verwendung? Welche Rechnungsgrundlagen lagen dem Entscheid vom 21. August 2002 zugrunde?</p><p>2. Kollektivgeschäft. Transparenz</p><p>Bei den Sammelstiftungen liegen das Vermögen und die Vermögensverwaltung in Händen der Lebensversicherungsgesellschaften. Um die Frage des Mindestzinses zu beurteilen, bedarf es einer umfassenden Transparenz über Reserven, Erträge und deren Verwendung. (Fragen dem Eidgenössischen Justizdepartement zugestellt am 17. Juli, mit Bitte um vollständige Beantwortung in Ergänzung zu den Ausführungen des EJPD vom 16. September):</p><p>a. Wie hoch waren die direkte Rendite, die realisierten Kursgewinne sowie die Performance pro Gesellschaft und Jahr?</p><p>b. Welcher Anteil davon ist dem Kollektivgeschäft Schweiz zugeschrieben worden (pro Gesellschaft und Jahr)? Falls der Anteil unter demjenigen liegt, der anteilmässig auf das Kollektivgeschäft entfallen müsste: Mit welcher Begründung ist das geschehen?</p><p>c. Genaue Verwendung der Erträge für das Kollektivgeschäft Schweiz, pro Gesellschaft und Jahr (Verzinsung, Zuweisung an die einzelnen anlage- und versicherungstechnischen Reserven, Überschüsse, Aktionäre, Administration).</p><p>d. Höhe der einzelnen anlage- und versicherungstechnischen Reserven (u. a. Mindestzinsgarantie, Längerlebigkeit), pro Gesellschaft und Jahr. Handelt es sich bei diesen Reserven um klar zugewiesene Reserven oder kann der Versicherer darüber frei verfügen?</p><p>e. Höhe des Deckungskapitals (aufgeteilt in Altersvorsorge und Risikoteil), pro Gesellschaft und Jahr.</p><p>f. Gesamte Kosten, aufgeteilt nach allgemeiner Administration, Akquisition und Werbung, Anlagekosten, pro Gesellschaft und Jahr. Wie viel Franken pro versicherte Person (pro Gesellschaft und Jahr) und wie viel in Prozent der einbezahlten Prämien und des Vermögens?</p><p>g. Finanzierung dieser Kosten: wie viel Kostenprämie (= 25 Prozent der Risikoprämie, gemäss dem vom Bundesamt für Privatversicherungen, BPV, genehmigten Tarif, plus 1 Prozent der gleichermassen vom BPV genehmigten Altersprämie), und wie viel aus den Anlageerträgen (in Franken)?</p><p>h. Überschüsse: in Franken und Prozent des Vorsorgevermögens pro Gesellschaft und Jahr, ventiliert nach Anlageüberschüssen, Risikoüberschüssen, Administrativkostenüberschüssen.</p><p>i. Verwendung der Überschüsse, insgesamt und nach Art (s. oben). Wie viel davon ist erwiesenermassen den Versicherten zugute gekommen?</p><p>Wie viel wurde anders verwendet?</p><p>j. Was ist mit den Abzügen vom Deckungskapital geschehen, welche die Versicherer bei Ende einer Vertragsbeziehung machen. Wie hoch waren diese in Franken, pro Jahr und Gesellschaft?</p><p>k. Was ist mit den Mutationsgewinnen vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes geschehen (pro Gesellschaft)?</p><p>l. Welcher Anteil der Ansprüche der Versicherten ist im Sicherungsfonds gesichert? Sind die versicherungs- und anlagetechnischen Reserven ebenfalls gesichert oder nur das Deckungskapital?</p><p>3. Gewinnverwendung. Untersuchung</p><p>Im Bericht des BPV zum Kollektivgeschäft 1985-2001 wird die Höhe der Überschussbeteiligungen auf 18,5 Milliarden Franken beziffert. Gemäss den mündlichen Auskünften des Chefs des Bundesamtes für Privatversicherungen, Herr Peter Pfund, an die SGK flossen die Überschussbeteiligungen der Lebensversicherungen teils den Versicherten in Form von zusätzlichen Gutschriften zu, teils in Beitragssenkungen und teils auf "Überschusskonti", wobei unklar ist und nicht beaufsichtigt wurde, wer darauf Zugriff hatte.</p><p>a. Kann der Bundesrat anhand einer Untersuchung Klarheit darüber schaffen, wer von den Überschussleistungen der Lebensversicherungen konkret und in welchem Ausmass profitiert hat?</p><p>b. Wie sind die Aussagen der Lebensversicherungen, 90 Prozent oder mehr der Erträge sei den Versicherten verteilt worden, im Lichte dieser Erkenntnisse zu beurteilen?</p><p>c. Wem fallen Reserven und deren Erträge zu, die aus den Prämien des Kollektivgeschäftes gebildet werden, aber - beispielsweise wegen eines günstigen Risikoverlaufes oder wegen hoher Kapitalgewinne - nicht beansprucht werden?</p><p>4. Umverteilung von Gewinnen innerhalb der Lebensversicherungen</p><p>Bei der Ausschüttung der Gewinnbeteiligungen steht die Vermutung im Raum, dass vorab jene Kassen profitierten, die bei den Lebensversicherungen überobligatorische Verträge abgeschlossen haben oder grosse Kunden mit erheblichen Vorsorgevermögen sind. Demgegenüber erhielten Versicherte in BVG-Minimalkassen häufig nur den Mindestzins von 4 Prozent. Diese Mechanismen sind umso stossender, als die Gelder für Gewinnentnahmen ja in einem gemeinsamen Topf verwaltet wurden.</p><p>a. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass eine Umverteilung von Gewinnen hin zu den reichen Kassen und Versicherten die sozialen Grundsätze der Bundesverfassung verletzt?</p><p>b. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Umverteilungen eigentlich nur akzeptabel sind, wenn sie die Lage der sozial Schwachen verbessern?</p><p>c. Kann der Bundesrat die Umverteilung von Gewinnen zulasten der Versicherten mit kleinen Einkommen in Einzelfällen oder gesamthaft quantifizieren?</p><p>d. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Frauen, Kleinverdienern und Beschäftigten im Gewerbe, die in der Regel tiefere Löhne und - wegen des fixen Koordinationsabzuges - eine niedrige Versicherungsdeckung aufweisen, in der zweiten Säule keine Überschussbeteiligungen vorenthalten werden dürfen?</p><p>e. Wie gedenkt der Bundesrat, ungerechte Gewinnverteilungen rückgängig zu machen?</p><p>f. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass das Einzelversicherungsgeschäft, rückblickend betrachtet (1985-2002), quersubventioniert wurde? Welche Beweise hat er dafür?</p><p>5. Sicherung der Ansprüche von Versicherten in Sammelstiftungen</p><p>a. Welche Vorkehrungen trifft der Bundesrat, um das Vermögen der Sammelstiftungen aus den Versicherungen herauszulösen und zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten zu verselbstständigen?</p><p>b. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Gewinnverteilung in Sammelstiftungen sofort zu regeln und den Versicherten jährlich zur Kenntnis zu bringen ist?</p><p>6. Aufsicht</p><p>Es gibt Hinweise dafür, dass:</p><p>- die Lebensversicherungen nur einen Teil der erwirtschafteten Erträge offen legen; </p><p>- Erträge aus dem Kollektivgeschäft mit Verlusten aus völlig anderen Geschäftssparten verrechnet und dadurch künstlich tief ausgewiesen werden;</p><p>- dass ein Teil der Gewinne, die heute als "Ausschüttungen an die Versicherten" bezeichnet werden, in Wirklichkeit nicht an die Versicherten geleistet wurden, sondern zur Prämiensenkung vorwiegend den Arbeitgebern zugute kamen und für einen spezifischen Personenkreis, wie z. B. Kaderangestellte, Verwendung fand oder in Provisionen für Neuabschlüsse floss.</p><p>a. Artikel 68 BVG und Artikel 20 VAG verpflichten das BPV, für "den Schutz der Versicherten vor Missbrauch" zu sorgen. Wieso wurde die Verwendung der Erträge der Lebensversicherungen im Kollektivgeschäft nicht beaufsichtigt?</p><p>b. Wie viel von den behaupteten, in den Jahresberichten des BPV ausgewiesenen Überschüssen ist effektiv in Form von zusätzlichen Kapitaleinlagen oder effektiven Prämiensenkungen den Versicherten zugute gekommen? Wie viel nicht, und was ist mit diesen Mitteln geschehen?</p><p>c. Gibt es Weisungen, Korrespondenzen usw., welche zeigen, dass das BPV darauf hingewirkt hat, dass Gewinne den Versicherten im Sinne des verfassungsmässigen Leistungsziels zugute kommen?</p><p>d. Was hat das BPV sonst getan, um Missbräuche zu verhindern?</p><p>7. Vernichtung von Kollektivvermögen durch fragwürdige Geschäftspraktiken</p><p>Gemäss Artikel 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes "dürfen Versicherungseinrichtungen keine versicherungsfremden Geschäfte betreiben". Es scheint indessen so, dass ein namhafter Teil der Erträge von Lebensversicherungen durch unrentable Investments vernichtet wurde, namentlich durch den (gesetzlich an sich untersagten) Kauf betriebsfremder Firmen (z. B. Banca del Gottardo), durch nutzlose Internetplattformen (z. B. Redsafe) oder Firmenkäufe im Ausland, die mit Verlust wieder abgestossen werden mussten. Da diese Geschäfte zu einem wesentlichen Teil mit Sozialversicherungsprämien der zweiten Säule getätigt wurden, ist die Transparenz über diese Vorgänge von allgemeinem Interesse.</p><p>a. Wie hoch sind die Investments der Lebensversicherungen, die im Rahmen der Geschäftsstrategie unproduktiv zulasten der Kollektivvermögen getätigt wurden?</p><p>b. Hat des BPV dieses Verhalten, z. B. den Zukauf betriebsfremder Firmen (verboten gemäss Art. 12 VAG), kontrolliert, gerügt oder korrigiert? Wurden Straftatbestände erfüllt?</p><p>c. Wie wird die Zweckentfremdung von Versichertenkapital in Zukunft bekämpft?</p><p>8. Anlagetätigkeit von Lebensversicherungen</p><p>Zwischen 1999 und 2002 haben die Lebensversicherungen ihren Aktienanteil an den Aktiven im Kollektivgeschäft von 30 Prozent schrittweise auf (teilweise) unter 10 Prozent abgebaut. Die "Rentenanstalt" besitzt laut Medienberichten nur noch 6 Prozent des Vermögens in Aktien (im Jahre 2000 waren es 22 Prozent). Die Lebensversicherungen mussten die Aktienverkäufe tätigen, um die Bewertungs- und Solvenzvorschriften zu erfüllen. Bis die Aktienbestände wieder aufgebaut sind, wird es viele Jahre dauern. </p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die geltenden Anlage- und Bewertungsvorschriften der Lebensversicherungen im Lichte der jüngsten Entwicklungen und im Vergleich zur Anlagepolitik autonomer Pensionskassen?</p><p>9. Bericht zum Mindestzins: zehn Jahre Stillstand in der BVG-Kommission</p><p>Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge wurde am 11. September 1991 beauftragt, Abklärungen über die Gestaltung des Mindestzinses in einem Bericht darzulegen. Während der ganzen Phase hoher Zinsen bzw. hoher Börsengewinne hat sich diese Kommission ausgeschwiegen; erst im Dezember 2001 ging das Konzept betreffend Neugestaltung der Mindestzinssätze in Druck und wurde anschliessend den eidgenössischen Räten zugestellt.</p><p>a. Wie erklärt der Bundesrat, dass sich die Publikation dieses Berichtes, der zu einer Anpassung des Mindestzinses nach oben geführt hätte, fast ein Jahrzehnt verzögerte, bis eine Erhöhung der Mindestzinsen nicht mehr aktuell war?</p><p>b. Warum hat der Bundesrat das überwiesene Postulat Fasel nicht umgesetzt?</p>
    • BVG-Mindestzins

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