BVG Versicherungsverträge gemäss den Artikeln 67 und 68 BVG. Gewinnverteilung

ShortId
02.3416
Id
20023416
Updated
10.04.2024 12:23
Language
de
Title
BVG Versicherungsverträge gemäss den Artikeln 67 und 68 BVG. Gewinnverteilung
AdditionalIndexing
28;Versicherungsvertrag;Versicherungsleistung;Gewinn;Pensionskasse;Stiftung;Versicherungsaufsicht
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zuge der Diskussionen rund um den Mindestzins haben die Aufsichtsbehörden des Bundesamtes für Privatversicherungen offen gelegt, dass die Verteilung von Überschüssen aus Kollektivverträgen vom Bundesamt bisher nicht beaufsichtigt wurde. Neben Kassen, die die Überschüsse voll den Versicherten gutgeschrieben haben, gibt es eine unbekannte Zahl von Fällen, in denen die Verwendung der Überschüsse unklar verlief und Zweckentfremdungen zulasten der Versicherten vermutet werden müssen. Es ist höchste Zeit, in dieser Hinsicht für Klarheit zu sorgen.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 65 BVG haben alle Vorsorgeeinrichtungen das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die gesetzlichen Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Die Beteiligung an allfälligen Überschüssen ist bei einer Vollversicherung Bestandteil der (privatrechtlichen) Anschlussvereinbarung. Allfällige Überschüsse fallen beim Lebensversicherer an und werden nach einem vom Bundesamt für Privatversicherungen zu genehmigenden Überschussplan anteilsmässig der Sammelstiftung zugewiesen. Auch der Bundesrat ist der Auffassung, dass über die Verwendung dieser Mittel innerhalb der Sammelstiftung mehr Transparenz erreicht werden muss. Im Rahmen der 1. BVG-Revision hat der Nationalrat mit Artikel 68 Absatz 4 BVG eine Bestimmung verabschiedet, mit welcher die Motion umgesetzt werden kann. Folgt der Ständerat dem Nationalrat, wird es Aufgabe des Bundesrates sein, die Einzelheiten auf Verordnungsstufe zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Vorschriften des BVG und die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden dahin gehend zu präzisieren, dass Überschüsse aus Kollektivverträgen gemäss den Artikeln 67 und 68 BVG im Sinne des Verfassungszieles der beruflichen Vorsorge vollumfänglich den Versicherten zugute kommen und ihre Berechnung und Verteilung anhand von klaren Vorschriften von den Aufsichtsbehörden geregelt wird.</p>
  • BVG Versicherungsverträge gemäss den Artikeln 67 und 68 BVG. Gewinnverteilung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zuge der Diskussionen rund um den Mindestzins haben die Aufsichtsbehörden des Bundesamtes für Privatversicherungen offen gelegt, dass die Verteilung von Überschüssen aus Kollektivverträgen vom Bundesamt bisher nicht beaufsichtigt wurde. Neben Kassen, die die Überschüsse voll den Versicherten gutgeschrieben haben, gibt es eine unbekannte Zahl von Fällen, in denen die Verwendung der Überschüsse unklar verlief und Zweckentfremdungen zulasten der Versicherten vermutet werden müssen. Es ist höchste Zeit, in dieser Hinsicht für Klarheit zu sorgen.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 65 BVG haben alle Vorsorgeeinrichtungen das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die gesetzlichen Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Die Beteiligung an allfälligen Überschüssen ist bei einer Vollversicherung Bestandteil der (privatrechtlichen) Anschlussvereinbarung. Allfällige Überschüsse fallen beim Lebensversicherer an und werden nach einem vom Bundesamt für Privatversicherungen zu genehmigenden Überschussplan anteilsmässig der Sammelstiftung zugewiesen. Auch der Bundesrat ist der Auffassung, dass über die Verwendung dieser Mittel innerhalb der Sammelstiftung mehr Transparenz erreicht werden muss. Im Rahmen der 1. BVG-Revision hat der Nationalrat mit Artikel 68 Absatz 4 BVG eine Bestimmung verabschiedet, mit welcher die Motion umgesetzt werden kann. Folgt der Ständerat dem Nationalrat, wird es Aufgabe des Bundesrates sein, die Einzelheiten auf Verordnungsstufe zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Vorschriften des BVG und die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden dahin gehend zu präzisieren, dass Überschüsse aus Kollektivverträgen gemäss den Artikeln 67 und 68 BVG im Sinne des Verfassungszieles der beruflichen Vorsorge vollumfänglich den Versicherten zugute kommen und ihre Berechnung und Verteilung anhand von klaren Vorschriften von den Aufsichtsbehörden geregelt wird.</p>
    • BVG Versicherungsverträge gemäss den Artikeln 67 und 68 BVG. Gewinnverteilung

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