Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Privatversicherungen. Überprüfung

ShortId
02.3417
Id
20023417
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Privatversicherungen. Überprüfung
AdditionalIndexing
28;freies Schlagwort: Mindestzinssatz
1
  • L04K08040512, Bundesamt für Privatversicherungen
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K08030207, parlamentarische Kontrolle
  • L06K080303010103, GPK
  • L03K020206, Bericht
  • L05K1104040501, Zins
  • L03K110601, Finanzmarkt
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Ständerates hat zwischen 1992 und 1994 eine Inspektion über "Die ausserparlamentarische Gesetzgebung im Rahmen der beruflichen Vorsorge" durchgeführt und am 7. April 1995 ihren Schlussbericht veröffentlicht (BBl 1995 IV 1239). Darin nahm die Kommission u. a. zur Frage des Mindestzinssatzes für Altersguthaben Stellung und unterbreitete dem Bundesrat eine Reihe von Empfehlungen. Die Kommission befasste sich weiterhin im Rahmen ihrer bei Inspektionen üblichen Nachkontrollen mit diesem Fragenkomplex.</p><p>Die GPK beider Räte bestimmen jährlich die Schwerpunkte ihrer Kontrolltätigkeiten und die Instrumente, die sie dazu benötigen. Nach dem Willen des Parlamentes soll die Kontrolle langfristig flächendeckend ausgeübt werden. Aus diesem Grund ist das Büro der Meinung, dass die Frage, ob eine weitere Inspektion in diesem Bereich durchzuführen sei, daher primär von der Kommission selber zu beantworten ist.</p><p>Es sollte ebenfalls der GPK überlassen sein, wie das Thema angegangen werden soll. Dies auch im Lichte der Debatten der eidgenössischen Räte während der ausserordentlichen Session vom 26. September und vom 3. Oktober 2002 zur Frage des BVG-Mindestzinssatzes und der Antworten des Bundesrates auf zahlreiche parlamentarische Vorstösse zu diesem Themenbereich.</p>
  • <p>Die GPK wird eingeladen, die Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) über die Lebensversicherungen zu überprüfen. Dabei ist auch über die Stellungnahmen des Bundesrates und über die diesbezüglichen Vorschläge aus den Neunzigerjahren und deren Umsetzung zu berichten.</p><p>Die GPK soll insbesondere darlegen:</p><p>1. ob die Pflicht zur Aufsicht über die Privatversicherungen sorgfältig, ordnungsgemäss und im Sinne von Gesetz und Verfassung (insbesondere Art. 68 BVG, Art. 20 VAG "Schutz der Versicherten vor Missbrauch" und Art. 12 VAG "Versicherungseinrichtungen dürfen keine versicherungsfremden Geschäfte betreiben") erfüllt worden ist;</p><p>2. ob und wie das BPV auf die Gewinnverteilung im Kollektivgeschäft während den Neunzigerjahren hingewirkt hat;</p><p>3. ob das BPV dem Bundesrat sachgemässe Entscheidungsgrundlagen betreffend Festsetzung des Mindestzinses gemäss BVG zugeleitet hat;</p><p>4. sie soll auf Grundlage des Expertenberichtes Finanzmarktaufsicht prüfen, wie die Schaffung einer integralen Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem Vorbild der Eidgenössischen Bankenkommission beschleunigt werden kann;</p><p>5. sie soll dem Parlament über die Feststellungen, die sie in Erfüllung der Aufträge nach den Ziffern 1 bis 4 gemacht hat, Bericht erstatten und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten und allfällige strukturelle Mängel offen legen;</p><p>6. sie soll gegebenenfalls weitere Vorschläge für weitere zweckmässige Gesetzesänderungen vorlegen.</p>
  • Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Privatversicherungen. Überprüfung
State
Überwiesen an das Ratsbüro
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Ständerates hat zwischen 1992 und 1994 eine Inspektion über "Die ausserparlamentarische Gesetzgebung im Rahmen der beruflichen Vorsorge" durchgeführt und am 7. April 1995 ihren Schlussbericht veröffentlicht (BBl 1995 IV 1239). Darin nahm die Kommission u. a. zur Frage des Mindestzinssatzes für Altersguthaben Stellung und unterbreitete dem Bundesrat eine Reihe von Empfehlungen. Die Kommission befasste sich weiterhin im Rahmen ihrer bei Inspektionen üblichen Nachkontrollen mit diesem Fragenkomplex.</p><p>Die GPK beider Räte bestimmen jährlich die Schwerpunkte ihrer Kontrolltätigkeiten und die Instrumente, die sie dazu benötigen. Nach dem Willen des Parlamentes soll die Kontrolle langfristig flächendeckend ausgeübt werden. Aus diesem Grund ist das Büro der Meinung, dass die Frage, ob eine weitere Inspektion in diesem Bereich durchzuführen sei, daher primär von der Kommission selber zu beantworten ist.</p><p>Es sollte ebenfalls der GPK überlassen sein, wie das Thema angegangen werden soll. Dies auch im Lichte der Debatten der eidgenössischen Räte während der ausserordentlichen Session vom 26. September und vom 3. Oktober 2002 zur Frage des BVG-Mindestzinssatzes und der Antworten des Bundesrates auf zahlreiche parlamentarische Vorstösse zu diesem Themenbereich.</p>
    • <p>Die GPK wird eingeladen, die Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) über die Lebensversicherungen zu überprüfen. Dabei ist auch über die Stellungnahmen des Bundesrates und über die diesbezüglichen Vorschläge aus den Neunzigerjahren und deren Umsetzung zu berichten.</p><p>Die GPK soll insbesondere darlegen:</p><p>1. ob die Pflicht zur Aufsicht über die Privatversicherungen sorgfältig, ordnungsgemäss und im Sinne von Gesetz und Verfassung (insbesondere Art. 68 BVG, Art. 20 VAG "Schutz der Versicherten vor Missbrauch" und Art. 12 VAG "Versicherungseinrichtungen dürfen keine versicherungsfremden Geschäfte betreiben") erfüllt worden ist;</p><p>2. ob und wie das BPV auf die Gewinnverteilung im Kollektivgeschäft während den Neunzigerjahren hingewirkt hat;</p><p>3. ob das BPV dem Bundesrat sachgemässe Entscheidungsgrundlagen betreffend Festsetzung des Mindestzinses gemäss BVG zugeleitet hat;</p><p>4. sie soll auf Grundlage des Expertenberichtes Finanzmarktaufsicht prüfen, wie die Schaffung einer integralen Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem Vorbild der Eidgenössischen Bankenkommission beschleunigt werden kann;</p><p>5. sie soll dem Parlament über die Feststellungen, die sie in Erfüllung der Aufträge nach den Ziffern 1 bis 4 gemacht hat, Bericht erstatten und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten und allfällige strukturelle Mängel offen legen;</p><p>6. sie soll gegebenenfalls weitere Vorschläge für weitere zweckmässige Gesetzesänderungen vorlegen.</p>
    • Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Privatversicherungen. Überprüfung

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